Hallo, die Entstehung der Gebühr Nr. 4141 VV ist ja immer so eine Sache. Meist wird sie pauschal in den Antrag aufgenommen.
Meist ist die Gebühr auch tatsächlich entstanden. Jedoch ist sie auch die Gebühr, die ich am häufigsten absetzen muss und zu der ich mir auch die meisten Gedanken mache.
Auch habe ich einen Lernprozess dahingehend hinter mir, dass mir nun bewusst ist, dass es sich nicht wirklich um eine Mitwirkungsgebühr handelt.
Es sind ja bekanntlich sehr niedrige Ansprüche an diese Mitwirkung zu setzen.
Nun beantragt ein Verteidiger jedoch erstmals die Zusatzgebühr, weil er die vom Gericht vorbereite Zustimmungserklärung des Beschuldigten zur Einstellung nach § 153 Abs.2 StPO übersandt hat.
Weitere Tätigkeiten ergeben sich nicht. Bislang musste ich nie darüber nachdenken, ob bereits die Zustimmungserklärung ausreichend ist.
Da ich in fast jeder eingestellten Akte eine Anhörung und Zustimmungserklärung des Verteidigers finde,
könnte ich mir hier in Zukunft viel Arbeit sparen und einfach schauen, ob eine Antwort auf die Anhörung zur Einstellung erfolgte.
Zu der Frage habe ich genaue eine Entscheidung vom LG Saarbrücken (Beschluss vom 18.12.2015 - 6 Qs 188/15) gefunden,
auf die sich dann auch gleich eine Reihe von Kommentaren beruft. Weitere Ausführungen konnte ich nicht finden.
Wenn man nun sagt, dass für die Mitwirkung jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit genügt, die objektiv geeignet ist, das Verfahren im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung zu fördern.
Dann dürfte auch die bloße Zustimmung ausreichend sein? Oder wie wird das hier gesehen? Ist das Verfahrensstadium auch zu berücksichtigten?
Zu unterscheiden wäre auch noch zwischen der Einstellung nach § 153 und § 154 StPO.
Bei der Einstellung nach § 154 II StPO bedarf es nicht der Zustimmung. Der Beschuldigte ist dort auch grundsätzlich nicht beschwert.
Daher habe ich dort die Gebühr bereits einmal abgesetzt und wurde vom Richter gehalten (aber das muss ehrlicherweise nichts heißen).
Zudem möchte ich keinem Anwalt die verdienten Gebühren vorenthalten.
Vllt hat sich damit ja jmd genauer auseinandergesetzt oder weitere Rechtsprechung gefunden