Hallo, ich beötige einen Debkanstoß: Im Grundbuch eingetragen sind A und B zu je 1/2 Anteil. Der Erbe des A beantragt jetzt die Versteigerung nach § 175 ZVG. Kann dadurch die Versteigerung des gesamten Grundstücks angeordnet werden? Danke schön.
Zwangsversteigerung gemäß § 175 ZVG - Bruchteilseigentum
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M.E. kann sich das Verfahren nur auf das Eigentum des Erben, also den 1/2 Anteil von A erstrecken.
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Danke, steht das irgendwo im Kommentar etc?
Ich habe eben nur im Stöber, 21. Aufl., Rz 3.5 zu § 175 gefunden, dass Bruchteile dem Verfahren nach § 175 unterliegen. Nur die Versteigerung des 1/2 Anteils ist nicht beantragt und bringt ja nichts.
Gibt es noch weitere Meinungen/Fundstellen? Danke:) -
Wie WinterM. Voraussetzung ist nach § 175 ZVG eine Nachlaßverbindlichkeit. Hat B als Nichterbe (§ 1967 Abs. 1 BGB) nichts mit zu tun.
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Nach § 175 ZVG müßte sonst auch das ganze Grundstück zum Nachlass gehören. Der Nachlass ist aber beschränkt auf den Anteil. Daher kein "großes Antragsrecht".
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Und im Übrigen ist der Miteigetumsanteil im Rechtssinne des ZVG wie ein Grundstück zu behandeln.
Wäre genauso, wenn ein Sicherungshypothekengläubiger eines 1/2 Anteils die Versteigerung des gesamten Grundstücks beantragen würde, da die Versteigerung des halben Anteils ja nichts bringt,
oder krasser: der Gläubiger der Wiese die Versteigerung zusammen mit der - jemand anders gehörenden - Nachbarsvilla, weil dann auch was schöneres in der Versteigerung rauskommt....:)
Für das Gesamtgrundstück steht dem Antragsteller der Weg der Teilungsversteigerung offen, wenn er diese denn beantrage möchte.
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Vielen lieben Dank für Eure Hilfe, ich hatte in den letzten 20 Jahren noch nie ein Verfahren nach § 175.
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ich hatte auch noch nie eins im vergleichbaren Zeitraum....
darf auch so bleiben -
Hallo Ihr Lieben,
ich brauche noch eine Bestätigung
1. Wenn der andere Miterbe auch einen Antrag nach § 175 ZVG stellt, wäre dann anschließend eine Verbindung der beiden Verfahren möglich?
2. Es gibt einen GS-Gläubiger III/1 (es haften beide Miterben) und Ziel ist ein Antrag auf abweichende Versteigerungsbedingung/Doppelausgebot nach § 174 (da müssten ja alle nachfolgenden Gl. nicht zustimmen, oder? Stöber, 21.Aufl. Rz. 3.4 zu § 174 und dann trotzdem nicht in das geringste Gebot fallen).
Danke schön.
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