Hallo zusammen,
mir liegt ein Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Vergleichprotokolls vor.
In dem Antrag wird anwaltlich versichert, dass die erste vollstreckbare Ausfertigung verloren gegangen bzw. zerstört worden ist.
Weiter teilt der Anwalt mit, dass in der Vergangenheit bereits erfolglos Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher versucht worden sind.
Es wurde auch bereits eine Zwangssicherungshypothek eingetragen.
Hier meine Frage:
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wird ja gem. § 867 Abs. 1 ZPO auf der vollstreckbaren Ausfertigung vermerkt. Diese Ausfertigung ist nun also verloren gegangen.
Muss ich bei der Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nun diesbezüglich etwas beachten?
Muss der Vermerk hier nachgetragen werden?