Ablösung einer Sicherungshypothek - Berichtigung des Gläubigers??

  • Hallo Zusammen,

    ich habe einen Fall, mit welchem nicht nur ich, sondern auch alle anderen Kollegen zum ersten Mal betraut sind - ganz nach dem Motto "Das hatte ich auch noch nie" :S

    Eingetragen ist eine Sicherungshypothek für das Finanzamt.

    Unter Vorlage einer löschungsfähigen Quittung beantragt nun eine GmbH Grundbuchberichtigung. Die GmbH ist aber nicht Eigentümerin des Grundstücks.

    Aus der Quittung ergibt sich, dass die GmbH die Forderung beglichen hat. Der Wortlaut des Antrags ist folgender: " Die ... GmbH hat die durch Sicherungshypothek unter Abt. III lfd. Nr. ... gesicherte Verbindlichkeit des Eigentümers abgelöst. Zum Nachweis in öff. begl. Form wird auf die löschungsfähige Quittung des Gläubigers verwiesen. Als Folge dessen ist die Forderung auf die ... GmbH übergegangen. Es wird beantragt, das Grundbuch in Abt. III lfd Nr. ... dahingehend zu berichtigen, anstelle des Finanzamts ... die ... GmbH als neue Gläubigerin zu verzeichnen."

    Nun scheiden sich die Meinungen. Kann im Wege der Grundbuchberichtigung eingetragen werden, dass nunmehr die GmbH Gläubigerin ist, oder gibt es hier noch etwas Besonderes zu beachten?

    Ich hoffe, dass sich vielleicht hier jemand findet, der diesen Fall doch schon einmal hatte. Der Schöner/Stöber bietet leider wenig Hilfe (Rz. 2736 ist leider ziemlich knapp).

    Vielen Dank im Voraus! :)

  • leba 7. November 2022 um 14:35

    Hat den Titel des Themas von „Ablösung einer Sicherungshypothek - Berichtigung des Gläubigers“ zu „Ablösung einer Sicherungshypothek - Berichtigung des Gläubigers??“ geändert.
  • Die Berichtigung des Grundbuchs über eine löschungsfähige Quittung ist grds. auch bei der Ablösung durch einen Dritten möglich (vgl. die Verweisung in § 1150 BGB auf den § 1144 BGB; zu den Urkunden laut § 1144 BGB gehört auch die löschungsfähige Quittung). Erforderlich ist allerdings auch ein Recht zur Ablösung (vgl. § 268 BGB). In der Quittung fehlt ein Hinweis darauf (z.B. "als zur Ablösung berechtigter nachrangiger Gläubiger"; vgl. Schulze/Grziwotz/Lauda, BGB: Kommentiertes Vertrags- und Prozessformularbuch BGB § 1150 Rn. 3, beck-online). Ohne ein Recht zur Ablösung entsteht kein Fremd- sondern ein Eigentümerrecht.


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