Ergänzungspflegschaft im Zuweisungsverfahren gem. §13 GrstVG

  • Hallo zusammen,

    ich habe ein Verfahren übernommen, wo ein Vater verstorben ist, seine Ehefrau und deren gemeinsamen Kinder zu seinen Erben berufen waren. Es sollte ein Vermögensverzeichnis eingereicht werden. Die Mutter beantragte die Aussetzung des Verfahrens, bis über die Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes (§§13ff. GrdstVG) entschieden wurde.

    Nun wurde ein neues Verfahren angelegt, indem bereits Ergänzungspfleger bestellt wurden.

    Nun meine Frage: wie ist nun der Verfahrensgang? Muss ein Vertrag vom Notar vorgelegt werden, ist ggf. eine familiengerichtliche Genehmigung zu erteilen?

    Vielleicht hatte schonmal jemand einen ähnlichen Fall. Ich würde mich über eine Rückmeldung freuen.

  • Für das Zuweisungsverfahren ist das Landwirtschaftsgericht zuständig. In welcher Weise bist Du (am Familiengericht?) damit befasst? Hatte das Landwirtschaftsgericht die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft angeregt? Nach meiner Erinnerung ist der gesetzliche Vertretungsausschluss eher nicht zu bejahen und höchstens der (frühere) § 1796 BGB zu prüfen. Davon abgesehen sollte das Familiengericht aber mit dem Zuweisungsverfahren nichts zu tun haben.

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