Beiträge von omawetterwax

    Sorry, so langsam steig ich hier nicht mehr durch:

    Im Berufungsverfahren wurde dem Beklagten Teil-PKH bewilligt. Der Anwalt und ich haben uns inzwischen darauf geeinigt, dass es sich hierbei um einen Gegenstandswert von 720,- € handelt.
    Das Verfahren endete mit einem Vergleich, für den PKH bewilligt wurde und der nach ausdrücklicher Erklärung des OLG keinen Mehrwert hat. Gesamtstreitwert: 4.800 €.
    Ich würde ihm die Gebühr VV 3200 (1,6) und 3202 (1,2) jeweils nach einem Wert von 720,- € zubilligen und eine Einigungsgebühr nach VV 1004 über den Betrag von 4800,- €.
    Der RA will aber noch eine zusätzliche Verfahrensgebühr (0,8) nach einem Wert von 4080,- € und die Terminsgebühr (1,2) will er nach einem Wert von 4800,- €.
    Wenn aber doch der Vergleich keinen Mehrwert hat, also über alle rechtshängigen Sachen inkl. der 720 ,- € abgeschlossen wurde, das OLG
    bei seiner PKH-Bewilligung aber gesagt hat, mehr als 720,- € bieten keine hinreichende Erfolgsaussicht, deshalb keine PKH, kann ich doch jetzt nicht über den "Umweg" eines Vergleiches dahin kommen, dass ich doch PKH-Gebühren festsetze...:confused:
    Ich hoffe, man kann mein Geschreibsel einigermaßen nachvollziehen, ich bin völlig verwirrt im Moment. :oops:

    Ich finde, hier passen Unterhaltsrecht und Vollstreckungsrecht nicht so richtig zusammen. Bei der Konstellation (ich geh jetzt mal davon aus, dass der Mann nicht z.b. wg. Krankheit gehindert ist voll arbeiten zu gehen) würde jedes Familiengericht hingehen und dem Mann sagen, er soll sich gefälligst ne Stelle suchen, von der er den Unterhalt für sein Kind bezahlen kann. Dann würde das fiktive Einkommen des Mannes mit so einer Stelle berechnet und entsprechend der zu zahlende Unterhalt festgesetzt.
    Aber sobald es zur Vollstreckung kommt, kann sich das Kind mit dem Titel auch den Hintern putzen, denn da geht ja nichts mehr.
    Richtig finde ich es jedenfalls nicht, wie das Ergebnis im vorliegenden Fall aussieht.:mad:
    Womit man wieder sieht, dass Recht und Gerechtigkeit (o.k., das, was ich für gerecht halten würde :D ) nicht unbedingt zusammen passen müssen...

    Also, was den Ausgangsfall angeht: Unsere Bezirksrevisoren stehen auf dem Standpunkt, dass es zwar für die Frage ob LK oder Vermögen auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung ankommt, dass daraus aber nicht zu schließen ist, wie der geamte zurückliegende Zeitraum abzurechnen ist.
    Im Klartext: War der Betroffene im zurückliegenden Quartal mal vermögend, mal nicht, hat der Betreuer genau anzugeben, für welche Zeiträume das Vermögen unter/über 2600,- € lag. Entsprechend berechnet sich dann die Vergütung.
    Wir haben in der Praxis natürlich bislang nie bei den Betreuern nachgehakt - man hat ja auch noch andere Hobbies. Aber wir haben untereinander schon abggesprochen, dass wenn uns sowas auffällt wie von womü geschildert, wir von dem Betreuer eine entsprechende Aufschlüsselung verlangen werden.

    Das Verfahren heißt ja nicht umsonst "Ersetzung der Zustimmung". Wenn der Elternteil nicht die Gelegenheit bekommt, die Zustimmung selbst zu geben, kann auch nichts ersetzt werden.
    Und dann noch ein Verfahren durchziehen, an dem der Betroffene weder beteiligt wird, noch von dem ihm eine Entscheidung zugeht - never!
    Möglicherweise gibt es andere Wege, das KInd einem "Zugriff" des Vaters zu entziehen, aber das Verfahren zur Einbenennung dürfte wohl nicht weiter helfen.

    Zitat von 13




    Dass die Verwaltungen vor Ort nicht dafür verantwortlich gemacht werden können, weil es sich hier durchweg um ein Politikum handelt (die Justiz hat sich den "leeren Kassen" unterzuordnen), ist hier schon häufig angeklungen.



    So sehe ich das im Grunde auch. Wenn sich ein Gericht hinstellt und "zugibt", dass der Laden nicht läuft, würde das sicherlich nicht auf die mangelnde (Personal-) Ausstattung zurückgeführt werden, sondern auf eine schlechte Geschäftsleitung. Wer sich also zu laut beschwert setzt sich dem Verdacht aus, seinen Laden nicht im Griff zu haben. Dem wir dann ganz schnell jemand vor die Nase gesetzt, der den Laden "umstrukturiert" - und damit selbstredend alle Probleme löst.
    Druck "von oben" lastet somit nicht nur auf den Mitarbeitern, sondern genauso auf der Geschäftsleitung. Was wäre aber, wenn sich die überwiegende Zahl der Gerichte eines LG- oder gar OLG-Bezirks auf die Hinterbeine stellen würde? Wenn die Behördenleitungen es schaffen würden, gemeinsam darauf hinzuweisen, dass mit Pebbsy nicht vernünftig zu arbeiten ist? Oder aber zumindest darauf hinwirken würden, dass wenigstens die Pebbsy-Zahlen eingehalten würden (dann wäre ich ja schon beinahe zufrieden)? Wenn von den Mitarbeitern gefordert würde, dass diese Überlastungsanzeigen machen, damit die gesammelt von allen Gerichten weitergeleitet werden?
    Ein schöner Traum...

    Die Praxis der "auf den Tisch geknallten" Urkunden "Mit der Bitte um Vollzug" kenne ich hauptsächlich von Notariaten aus dem Süddeutschen. Ich habe dann immer drei Kreuze geschlagen, dass solche Anträge in meiner Gegend selten sind. Da auch bei uns die SOLUM-Eintragungen durch die Service -Kräfte vorbereitet werden, brauchen soclhe Pauschalanträge schon mal per se länger, bis sie bearbeitet werden können.
    Offen gestanden: ich würde niemals einen Notar, der einen Fehler gemacht hat, ins offene Messer rennen lassen, aber bei solchen Anträge habe ich gradezu darauf gelauert, dass mal ein Antrag "zuviel" in der Urkunde ist.

    Zitat von 13

    Genau das wird bei mir ganz anders gehandhabt.



    Dann würdest Du also in so einem Fall auch dann nicht verrechnen, wenn Du z. B. einen Anspruch Kl. 1 gegen Bekl 1 und einen Anspruch Bekl 1 gegen Kl 1 hättest?
    (denn ansonsten sehe ich nicht, was Du anders machen würdest als wir?)

    Sofern die Ansprüche verrechenbar sind, würde ich auch verrechnen. Aber man kann ja schlecht Ansprüche die z.B. der Beklagte zu 1 gegen die Klägerin zu 2 hat verrechnen mit Ansprüchen des Klägers zu 1 gegen den Bekklagten zu 1 :gruebel: Wenn`s nicht geht, dann müssen eben sieben KFB her...

    Also, ich habe jetzt zwar nirgendwo eine ganz konkrete Aussage dahingehend gefunden, dass das ausländische Gericht zuständig wäre, aber vorallem habe ich aus nichts eine Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ableiten können. Schau auch mal ins Haager Minderjährigenschutzabkommen, daher ergibt sich für die Vertragsstaaten auch ihre Zuständigkeit.
    M.E. ist daher das Gericht zuständig, an dem der Minderjährige seinen Wohnsitz hat. Zur Not müssen die dann prüfen, ob deutsches Recht Anwendung findet.

    Ich kann mich erinnern, dass "früher", also so etwa bis vor sieben, acht Jahren jährlich eine große Rechtspflegerbesprechung stattgefunden hat in der großes Palaver über Zuvielbelastung (bei einem selbst) Zuwenigbelastung (bei den Kollegen) und auch sonstige Wünsche zur Pensenverteilung vorgetragen werden konnten. Diese Besprechungen waren quasi anlaßfrei.
    Da mittlerweile aber bei uns die Fluktiation so groß geweorden ist, dass sich ohnehin alle Nase lang was an der Geschäftsverteilung ändert, kommt es zum großen Pow-Wow jetzt immer nur bei entsprechendem Anlaß - also wenn notwendige Verschiebungen nicht im Einzelgespräch oder innerhalb der Abteilung/Vertretungsgruppe geregelt werden können.
    Wünsche anmelden kann man gerne, Meinungen äußern auch, aber wenn sich die Geschäftsleitung abweichend davon etwas bestimmtes in den Kopf gesetzt hat, helfen leider auch die besten Argumente nicht.
    Im großen und ganzen ist man hier aber glücklicherweise Änderungen, die im Einvernehmen aller Beteiligten vorgeschlagen werden in der Regel aufgeschlossen.

    Bei uns wird in die "Ausschlagungsgenehmigungsbeschlüsse" gleich mit aufgenommen, dass auch die Anfechtung der Fristversäumnis genehmigt wird. Ich habe das bislang im Hinblick auf die Notwendigkeit nicht hinterfragt, weil dazu kein Anlaß bestand.
    Ich weiß schon, die Antwort bringt Dich bei deinem aktuellen Problem nicht weiter, die Handhabung wäre aber vielleicht ganz praktisch für die Zukunft.
    Wenn jetzt auch keiner der Profis eine andere Lösung vorschlagen kann, würde ich aber der Einfachheit halber nochmal einen neuen Genehmigungsbeschluss machen und gut is.

    Das ist ja immer das Problem, seufz.
    Also, soweit noch nicht geschehen, würde ich einen Antrag/Anregung aufnehmen. Die Angaben, die die Mutter macht würde ich mir dabei an Eides statt versichern lassen - also den ganzen Pups zu den familiären Verhältnissen, Angabe wo sich der Vater aufhält, bzw. dass Aufenthalt nicht bekannt, warum Vater ES nicht auch von da ausüben kann, wo er ist...
    Haste (ausnahmsweise) die Adresse vom Vater würde ich ihn schriftlich anhören.
    Ob dazu jetzt ein Ergänzungspfleger nötig ist? Da bin ich überfragt, ich habe noch nie einen eingesetzt...Zugegebenermaßen bin ich aber in den "Russenfällen" bisher auch immer seeehr locker gewesen :oops:
    Aber dazu ist das Forum ja auch da - damit man seine eigene Arbeitsweise auch immer mal wieder überprüft :D

    Dann haste sie beim nächsten Problem wieder auf der Matte stehen - aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Ich kann mich erinnern, dass unser Amt auch von beiden Eltern den Antrag auf Kinderausweis für unseren Zwerg haben wollte - ob das so richtig ist steht ja auf einem anderen Blatt. Die Frage ist, ob man von der Mutter verlangen kann, dass sie da ein Fass aufmacht, wenn die Voraussetzungen des Ruhens gegeben sein könnten.
    Ich würde das Verfahren auf Ruhen durchziehen.

    Zitat von raton7

    (oder bist du da sicher?)


    Prust! Ja klar, ich war dabei :D

    Zitat von raton7

    Kann aus den Gutachten in den jeweiligen Betreuungsakten entnommen werden, dass Geschäftsunfähigkeit vorliegt, dann ruht die elterliche Sorge doch nach § 1673 BGB.



    Nee, Geschäftsunfähig ist die Gute nicht, ich werde nicht umhin können, hier in eigener Zuständigkeit tätig zu werden (der Fall wäre ne richtig schöne, anspruchsvolle Sache, so richtig was für den Rechtspfleger aus Leidenschaft - wenn denn mal ein bißchen mehr Zeit für sowas wäre :mad: )