Auch von mir ein kleiner Beitrag mit herzlichem Dank!
Beiträge von omawetterwax
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Ich habe es seinerzeit, wenn auch mit einem Rest Unbehagen, eingetragen, deshalb von mir leider keine neuen Erkenntnisse.
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Klingt wie ein Plan
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Ich dreh hier echt am Rad
Folgendes Fällchen:
Es soll eine Grundschuld bestellt werden für A und aufschiebend bedingt auf dessen Tod für B.
Aufgrund Beanstandung, dass die Sukzessivberechtigung nicht möglich ist, kommt eine Eigenurkunde mit der der Notar aufgrund Vollmacht "klarstellt", dass eine Grundschuld für A und eine aufschiebend bedingte gleichen Umfangs für B bewilligt wurde und eingetragen werden soll.
Bei der Vollmacht handelt es sich um die Vollmacht, etwaige zum Vollzug der Urkunde erforderliche oder zweckmäßige Änderungen oder Ergänzungserklärungen durch Eigenurkunde für die Beteiligten abzugeben.
Es ergeht weitere Beanstandung dahingehend, dass die Neubestellung des Rechts nicht von der Vollmacht umfasst ist und außerdem für das zweite Recht auch eine neue Unterwerfung erklärt werden müsste.
Daraufhin teilt der Notar mit, er habe keine neue Unterwerfung erklärt, sondern lediglich den Willen der Beteiligten so formuliert, dass der Antrag grundbuchlich eintragungsfähig sei.
Da war ich's leid und habe den Antrag zurückgewiesen.
Jetzt kommt er mit einem neuen Antrag, nämlich Vollzug der Urkunde nur bezgl. Gläubiger A. Dazu eine weitere Eigenurkunde aufgrund der erteilten Vollmacht in der er "klarstellt", dass die Gläubigerbezeichnung richtig "A" lauten muss und die "weitere aufschiebend bedingte Grundschuld" für B entfällt.
Nun teile ich allerdings, was ich in meiner Zurückweisung auch deutlich gemacht habe, die Auffassung des Notars nicht, dass hier zwei Rechte bewilligt wurden. In dem Fall könnte man ja auf den Gedanken kommen, dass nur ein Teilvollzug der Urkunde (nämlich Eintragung nur des einen Rechts für A) gewollt ist. Dann könnte mir die neue Eigenurkunde egal sein.
Für mich war da aber von den Beteiligten ganz eindeutig nur ein Recht mit Sukzessivberechtigung gewollt.
Folgerichtig müsste ich doch dann das Recht nur eintragen können, wenn der Notar aufgrund seiner Vollmacht zur Änderung der Bewilligung im Hinblick auf den Gläubiger berechtigt war (was ich nicht sehe), oder?
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Ich hatte so einen Fall noch nicht, habe mir aber für schlechte Zeiten schon mal zwei Sachen weggespeichert. Vielleicht ist ja was neues für dich dabei:
Zum einen DNotI-Report 2/21 "Brexit; Übergang eines Geschäftsanteils aufgrund Erlöschens einer englischen Limited auf den alleinigen shareholder der Limited"
und zum anderen OLG München, Urteil vom 05.08.21 - 29 U 2411/21.
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Hallo zusammen,
soweit ich es überblicke, gibt es noch keinen Thread zu dem Thema. Also sehe ich ja vielleicht Probleme, wo keine sind...
Unser Nachlassgericht hat kürzlich die E-Akte eingeführt. Unsere Grundakten werden weiterhin in Papierform geführt. Es ist jetzt hier die Frage aufgekommen, wie zukünftig rein praktisch die Akteneinsicht in die Nachlassakten vonstatten gehen soll - in erster Linie ja für Zwecke der Grundbuchberichtigung.
Schon seit einigen Jahren bekommen wir - Hoch lebe der Datenschutz!- bei letztwilligen Verfügungen nicht mehr automatisch eine beglaubigte Abschrift nebst Eröffnungsprotokoll, sondern nur noch diese Mitteilung wer "Ansprechpartner" ist. Wir mussten also grundsätzlich mindestens einmal die Nachlassakten anfordern.
Jetzt soll es so laufen, dass die Nachlassabteilung die elektronische Nachlassakte in ein pdf umwandelt, dieses verschlüsselt in einem "Tauschordner" ablegt und das Passwort an uns weitergibt. Aus dem Ordner soll das pdf nach etwa drei Wochen wieder gelöscht werden.
Jetzt mal abgesehen davon, dass mir dieses System sehr umständlich erscheint, sind auch Bedenken wegen der Form aufgekommen. Es gilt immer noch § 35 Abs. 1 GBO. Die Grundbuchberichtigung aufgrund Einsicht in die elektronische Nachlassakte (über Lesezugriff) wäre ja das eine, aber Berichtigung aufgrund eines davon gefertigten pdf (das ja nie tagesaktuell sein wird)?
Es würde mich mal interessieren, wie das anderswo gehandhabt wird.
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Meinetwegen kann die Einführung des Datenbankgrundbuchs auch noch 18 Jahre warten.
Genau mein Gedanke.
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Ok. Dafür werde ich nen Moment brauchen. Aber auf den ersten Blick gefällt mir, was ich sehe.
Vielen Dank, Kai!
(die Smileys sind auch noch da
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Ich würde hier nicht von Amtswegen berichtigen. Du kannst dir doch gar nicht sicher sein, ob die Erbengemeinschaft zwischen B und C noch bestand. Vielleicht hat ja von denen auch einer seinen Erbteil übertragen. Dann würdest du das Grundbuch nicht richtig, sondern noch unrichtiger machen.
Allen Erben die Sachlage zu erklären ist auf alle Fälle der richtige Ansatz. Einen vorbereiteten Grundbuchberichtigungsantrag kann man ja gleich mitschicken. -
Ist denn der betreffenden Entscheidung des Brandenburgischen OLG überhaupt zu folgen?
Welchen Vorteil/Mehrwert soll es für das gerichtliche Einbenennungsverfahren bringen, wenn bereits öffentlich-rechtliche Einwilligungserklärungen vorliegen bzw. beim Standesamt eingereicht wurden?
Ich habe mir das so erklärt, dass das gerichtliche Ersetzungsverfahren nur noch der letzte fehlende Baustein im Einbennenungsverfahren sein soll und alle anderen Voraussetzungen gegeben sind. Dass die Antragsgegnerseite nicht mit einem Verfahren "überzogen" wird, bevor die antragstellende Partei alles erledigt hat, was von ihrer Seite zu tun war.
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Ich würde das Grundstück umbuchen. Das muss ja über kurz oder lang eh passieren.
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Was er mit der Anschrift tun könnte? Zum Beispiel gucken, ob die Tante, bei der die Nichte einziehen möchte, selbst da gemeldet ist. Oder als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Und warum sollte der Gläubiger da nicht vorbei fahren und gucken ob gebaut wird?
Ich meine in Erinnerung zu haben, dass dem Gläubiger die neue Anschrift der Wohnung und vollständige Angaben zum neuen (angeblichen) Vermieter zustehen, wenn der Räumungsschutz wegen Ersatzwohnraum gewährt werden soll, da er das ansonsten nicht angemessen prüfen kann.
Rein anekdotisch: ich hatte auch schon mindestens einen gefälschten Mietvertrag vorliegen. -
Wenn man das Formular der "D****** Lebensversicherungsverein a.G. Sitz K****** a.R****, in K****** a.R****" für Grundschulden der "D****** Bausparkasse AG, in K****** a.R****" verwendet
- nur bei der Lebensversicherung gibt's Treuhändersperrvermerke
Ich sach nix...
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Die Auflösung will ich euch nicht vorenthalten: es soll gar kein Sperrvermerk eingetragen werden. Der Passus ist wohl versehentlich in der Urkunde gelandet.
Aber soviel zum Thema "findste nix zu"... wenn man die richtigen Suchbegriffe nutzt, findet man offensichtlich zu jedem Thema irgendwas
Danke euch! -
Wenn in der Bewilligung auf einen Plan Bezug genommen wurde, will ich einen Plan haben.
Wenn nicht, dann nicht.
Ergänzung: eine evtl. Ausübungsstelle muss natürlich der Bewilligung zu entnehmen sein, aber dazu braucht es ja nicht unbedingt einen Plan) -
Hallo zusammen,
wieder was aus der Kategorie "Findste nix zu"
Beantragt ist die Eintragung eines Grundpfandrechts nebst Treuhändersperrvermerk für eine Bausparkasse. Die Bewilligung erschöpft sich in "der Eigentümer bewilligt und beantragt die Eintragung des Treuhändersperrvermerks." Sonst kein Wort zum Treuhändersperrvermerk in der Urkunde.
Ich habe ja die Vermutung, da fehlt ein Teil in der Urkunde aber es würde mich doch mal interessieren, wie "ausführlich" die Bewilligung sein muss. Klar ist mir, dass die bloße Bewilligung ausreichend ist und nicht zum Beispiel auch die Zugehörigkeit zum Deckungsstock in der Urkunde erklärt werden muss.
Dass es sich um einen Treuhänder nach §§128, 129 VAG handeln soll, kann man durch Auslegung ermitteln, denke ich. Aber fehlt mir in der Bewilligung sonst noch was, um einen "normalen" Treuhändersperrvermerk einzutragen? -
Hü oder hott.
Ich finde hier kann man beides entscheiden. Du musst sehen wo du für dich bessere Argumente findest. Hier würde ich sogar vermutlich tatsächlich mal dem Antrag stattgeben.Ich persönlich bräuchte mehr Futter, um mich hier entscheiden zu können. Bestätigung der Tante ist ja schön und gut, aber da ist ja noch anderes zu berücksichtigen:
Was sind das für Bauarbeiten? Hindern die tatsächlich das Wohnen oder sind die mehr von der Kategorie "lästig"? Sind Mietrückstände vorhanden? Wie viel? Wird darauf gezahlt? Wird die laufende Miete gezahlt? Oder keine Mietrückstände aber Kündigung wegen des Verhaltens der Mieterin? Dann wäre die Frage, ob man sie den jetzigen Hausbewohnern und dem Vermieter weiter zumuten kann. Und zu guter Letzt: was sagt der Gläubiger dazu?Das wären so spontan die Sachen, zu denen ich etwas wissen wollen würde, bevor ich mich da auf eine Seite schlage
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Das ist schon klar, - aber vlt. könnte man ja auf den SC einwirken und sich in Richtung EUR 100.--/ monatlich bewegen..., aber i.d.R. sind ja RZV meist auf 12 Monate begrenzt, oder irre ich mich?
Ich verstehe ehrlich gesagt das Problem nicht. Wenn euch 25,- EUR nicht reichen, lehnt das Angebot ab, zieht die Vollstreckung durch und schaut, ob was dabei rum kommt.
Aber der Gerichtsvollzieher ist doch nicht dazu da den Schuldner so lange zu belabern, bis er 100,- € verspricht (die dann im Zweifel maximal einmal gezahlt werden). -
Danke dir. Also auf ein Neues. Seufz.
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Ob ich wohl irgendwann man alle Varianten von Dienstbarkeiten für "Naturschutzzwecke" durch habe? Ich glaube nicht...
Nach einigem Hin-und Her liegt mir eine Variante vor,
"Maßnahmen zu unterlassen, die den (sic!) Eingriff im Sinne des § 14 BNatSchG darstellen." (1)
"Unabhängig davon ist es untersagt ...." (2) - hier folgen einige wenige einzelne Maßnahmen, die ich so weit für zulässig halte.
"Ferner verpflichtet sich der Eigentümer die Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere die zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlichen Pflegemaßnahmen... entschädigungslos zu dulden" (3)(1) würde ich unter Berücksichtigung des von OLG München 34 Wx 202/18 gesagten (und nicht gesagten) grundsätzlich für zulässig halten und ignorieren dass da "den" (statt "einen") Eingriff steht
Mit (3) habe ich Bedenken, aber vielleicht sind die ja auch grundlos. Ich frage mich, ob "die Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes" nicht wieder zu unbestimmt ist. Der Eigentümer soll selbst Maßnahmen unterlassen, die einen Eingriff darstellen würden, aber eingeschränkt durch den Verweis auf BNatSchG (1).
Aber wenn er gleichzeitig die Durchführung beliebiger (?) Maßnahmen zu dulden hat, läuft es doch wieder darauf hinaus, dass kein Mensch abschätzen kann, wie weit das Grundstück am Ende belastet ist, oder?Für eure Meinungen wäre ich dankbar.