Beiträge von omawetterwax

    Was kann ich tun? Mit wem spreche ich als erstes? Muss ich die Anwärterbezüge zurückzahlen?

    Kommt ja drauf an, was du vorhast. Du kannst es über einen Versetzungsantrag versuchen. Dafür würde ich beim eigenen OLG anfangen. Oder du trittst direkt an das „neue“ OLG heran und klopft dort die Möglichkeiten ab.

    Oder du sagst dem Landesdienst Lebewohl und suchst dir eine neue Stelle vor Ort - sei es in der freien Wirtschaft oder im öffentlichen Dienst (z.B. Kommune). Wenn du erst ein Jahr Rechtspfleger bist, halten sich alle „Verluste“ ja noch im Rahmen.

    Immerhin gibt es laut Kommentierung zum Par. 23 GBO Alternativen zur Sterbeurkunde. Zum Beispiel der gesamte Katalog des Par. 35 GBO. Oder ein Feststellungsurteil. Bleibt die Frage, ob entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Par. 23 GBO eine Einschränkung auf eine dieser Möglichkeiten möglich wäre.

    Das wäre in der Tat die Frage. Dass § 23 GBO andere Arten des Todesnachweises als eine Sterbeurkunde zulässt, darüber sind wir uns einig.

    Mit "Löschbar bei Todesnachweis" bei dieser doch sehr eindeutigen Einschränkung der Bewilligung auf eine Sterbeurkunde habe ich weiterhin ein Problem.

    Ich könnt natürlich Rechtsfortbildung betreiben...

    Mir ist, als hätte ich dazu schon etwas im Forum gelesen, aber ich finde nichts:

    Es soll ein Nießbrauch eingetragen werden "mit dem Vermerk, dass zur Löschung Vorlage der Sterbeurkunde des Berechtigten genügen soll" (Wortlaut der dinglichen Bewilligung).

    Nennt mich kleinlich, :lupe: aber das entspricht nicht § 23 Abs. 2 GBO, der ja allgemein vom Nachweis des Todes spricht. Es muss also nicht zwingend eine Sterbeurkunde sein.

    Streng genommen werden durch diese Formulierung die für die Löschung zulässigen Möglichkeiten auf die Sterbeurkunde verengt und ich tendiere dahin, dass ich das dann auch entsprechend eintragen müsste.

    Ich brauch mal Feinjustierung: Würdet ihr das problematisieren oder einfach stumpf "löschbar bei Todesnachweis" eintragen?

    Hallo zusammen,

    um die Jahrtausendwende wurde im Grundbuch aufgrund einstweiliger Verfügung eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zugunsten einer luxemburgischen A.G. eingetragen. Neben eines - zur Löschung unbrauchbaren - Urteils wird mit unter Bezugnahme auf OLG Stuttgart vom 18.11.2022 - 8 W 419/11 ein "Löschungszertifikat" des luxemburgischen Registers vorgelegt, wonach die Firma 2020 gelöscht wurde. Das Löschungsdatum ist identisch mit dem gleichfalls angegebenen Datum der Geschäftsaufgabe. Als Grund der Löschung wird die Bereinigung des RCS benannt. Die Löschung soll wegen Unrichtigkeit nach § 22 GBO erfolgen, da die Berechtigte nicht mehr existiert.

    Die Entscheidung des OLG Stuttgart trifft meinen Fall auf den ersten Blick nicht. Gleichwohl könnten einige Ausführungen auch für mich relevant sein. Denn die Frage ist ja, wer die Löschung bewilligen könnte, falls weder eine Löschung nach § 25 GBO, noch aufgrund Unrichtigkeitsnachweises möglich wäre.

    Hat jemand eine Ahnung, wie es in Luxemburg mit einer gelöschten AG weitergehen könnte, falls nachträglich noch Handlungen erforderlich werden? Ich komme mit meiner Suche nach den einschlägigen Vorschriften nicht wirklich weiter.

    Der Anwalt kommt bei mir aber auch immer mit ins Rubrum ("im Beistand von Rechtsanwalt Winkel"), und wenn der Ehegatte dabeisitzt, dann der auch ("handelnd mit Zustimmung des miterschienenen Ehegatten ...", auch wenn eine Zustimmung nicht erforderlich wäre).

    Dann hat aber auch jeder dieser Personen etwas getan - „beigestanden“ oder zugestimmt - sei es notwendig oder nicht. Den Betreuer aufzuführen, ohne ihm irgendeine Rolle oder Aufgabe zuzuweisen, ist schon ungewöhnlich. Für mich scheint das wieder so eine Sache zu sein, wo ein Notar sich nicht so richtig positionieren möchte.

    - zumal bei dieser scharf formulierten Vorlage -

    Aus welcher Stelle der Gründe entnimmst Du eine "scharf formulierte" Vorlage? Ich entnehme dort seitens des Grundbuchamtes nur eine "Bitte um Einziehung des Erbscheins".

    Ich finde schon, dass der Grundbuchkollege dem Nachlassgericht den Erbschein ziemlich „um die Ohren gehauen“ hat. „Nicht mit dem deutschen Erbrecht vereinbar“ ist eine ziemlich deutliche Ansage.

    Versteh mich nicht falsch: das Ding war Müll, darüber gibt es keine Diskussion. Dennoch hätte ich das so unter Kollegen nicht in der Akte verschriftlicht - es sei denn, man hätte mir Anlass dazu gegeben.

    deshalb hochgekocht ist, weil der erste Erbschein an das GBA (gleiches AG!) geschickt wurde und von dort mit der Bitte um Einziehung wieder zurückgekommen ist -"Die im Erbschein festgelegte Erbfolge ist unrichtig und muss korrigiert werden, da die so festgesetzte Erbfolge nicht mit dem deutschen Erbrecht vereinbar ist.

    Was ja auch schon tief blicken lässt. Normalerweise würde sowas am gleichen Amtsgericht doch auf dem kurzen Dienstweg geklärt werden. Also entweder das Grundbuchamt hat es so versucht, ist aber auf Granit gestoßen oder es wurde nicht versucht, was auf den ersten Blick - zumal bei dieser scharf formulierten Vorlage - unkollegial erscheint. Insgesamt nicht die beste Werbung für das Gericht.

    Dass man mit Tablet nach Hause geschickt wird und dann nur von zuhause am Unterricht teilnimmt ist mir neu - dann müssten die Dozenten ja ihren Unterricht aus der Eifel "streamen"? Es gibt Digitalunterricht an einzelnen Tagen für alle ….

    Das ist auch meine Information aus einem Gespräch an der FH im April diesen Jahres für den kommenden Jahrgang. Digitaler Unterricht an einzelnen „geeigneten“ Tagen.

    Oftmals ist das "Vier-Augen-Prinzip" gar nicht so schlecht.

    Das war mein erster Gedanke. Ich erinnere mich mit Schrecken an Titel, auf denen sich ein halbes Dutzend Stempelaufdrucke von Gerichtsvollziehern befanden, aber offenbar keiner die fehlende Zustellung moniert hat.

    Was die Personalausstattung angeht: Nennt mich Miss Trauisch, aber würde davon ausgehen, dass zwar die Verringerung des Pensums im Rechtspflegerbereich wohlwollend zur Kenntnis genommen wird, ein Ausgleich bei den Gerichtsvollziehern aber nicht stattfindet. Woher auch nehmen?

    Es handelt sich um ein Verfahren nach § 176 BGB zur Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde. Bei uns läuft das als UR-Sache. Ich hatte erst einmal das Vergnügen. Damals (ist inzwischen auch schon wieder 10 Jahre her) war ich von Richterzuständigkeit ausgegangen, was der - überraschenderweise - auch ohne Murren akzeptiert hat.

    Dass es kein Aufgebotsverfahren ist hatte ich bei Waldner in Bahrenfuss, FamFG, § 433 gefunden.

    Du kannst als Beamter nicht zwei Herren dienen. Wenn die Kommune es ernst meint, händigt sie dir die Urkunde aus und du bist beim Land automatisch raus. Das wäre ein nahtloser Übergang von einem Beamtenverhältnis ins andere. Ob es dabei für dich Nachteile gibt, weiß ich nicht. Wenn die Kommune keine „Raubernennungen“ durchführt, ist dieser Weg versperrt.

    Auch wenn du um Entlassung bittest, kann das dein bisheriger Dienstherr nicht verhindern, nur bis zu einem gewissen Grad verzögern. Hier gehst du natürlich ins Risiko.