Beiträge von tube

    Der Nachlassverwalter hat eine Stellung, die jenem des Insolvenzverwalters ähnelt. Insbesondere vertritt der Nachlassverwalter neben den Interessen der Erben auch die Interessen der Gläubiger. Ich würde daher die dortigen Vorschriften direkt heranziehen. Demnach ist eine Person nicht bereits deswegen unabhängig, wenn sie vor dem Antrag in allgemeiner Form über den Ablauf des Verfahrens und dessen Folgen beraten hat, § 56 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 InsO.

    Rein praktisch reichen auch Personen, die vorher den Schuldner im Insolvenzverfahren allgemein beraten haben, dessen Insolvenzantrag ein. Dieser ist dann aber vom Insolvenzschuldner unterzeichnet und wird im Grunde nur weitergeleitet, ohne dass die beratende Person einen Antrag stellt. Eine Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Antragstellung geht bereits über die allgemeine Beratung hinaus und führt dazu, dass die Person nicht mehr unabhängig ist.

    Die Person könnte einen Vorschlag für eine andere Person als Nachlassverwalter machen - die nicht in Sozietät mit ihm verbunden ist -, dem gefolgt werden kann. Aber mit der Beauftragung zur Antragstellung ist er als Verwalter verbrannt, übrigens auch vor dem Hintergrund der rechtsanwaltlichen Berufregeln.

    Langversion:

    Der Zeitpunkt spielt keine Rolle. Aufwendungsersatzansprüche des Erben (vorausgesetzt, sie bestehen wirklich angesichts der strengen Anforderungen) sind auch dann Masseverbindlichkeiten nach § 324 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn sie vor Insolvenzeröffnung angefallen sind.

    Ansprüche nach §§ 1978, 1979 BGB hat aber nur der Erbe und nicht, wer ausschlägt (das gilt für § 324 wie für § 326). Daher bestehen im beschriebenen Sachverhalt keine Masseforderungen.

    Der Erbprätendent, der ausschlägt, kann Ansprüche nach § 1959 BGB oder Ersatzansprüche aus anderen Normen haben. Wenn der Insolvenzverwalter den entnommenen Betrag zurückfordern kann, steht dem Ausschlagenden als Ausgleich nur eine Insolvenzforderung nach §§ 325, 38 InsO zu.

    Der Nachlasspfleger muss sich beim Antrag entscheiden, gegen wen er eine Festsetzung haben will - gegen den IV für den regulären Stundensatz oder gegen die Staatskasse für den Satz nach § 3 VBVG. Eine rechtskräftige Festsetzung lässt sich nicht mehr nachträglich ändern. Einen Tod muss der Nachlasspfleger also sterben, entweder normale Vergütung mit Ausfallrisiko oder reduzierte VBVG-Vergütung mit Zahlungsgarantie.

    Sinnvoll ist daher, den Antrag gegen den IV nur in der Höhe zu erstellen, der (am besten nach Rücksprache mit dem IV) in jedem Fall gezahlt werden kann, denn mit dem nicht als Masseverbindlichkeit zahlbaren Betrag fällt der Nachlasspfleger aus, da greift auch die Staatskasse mit VBVG-Vergütung nicht mehr. Die weiteren Stunden kann er gegen die Staatskasse geltend machen; diese macht die gezahlte Vergütung wiederum als Masseverbindlichkeit (§ 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO) im Insolvenzverfahren geltend und sieht, was sie aus dem Insolvenzverfahren erhält.

    Ist richtig, das war unglücklich formuliert. Die Verlängerung als solche ist natürlich immer ein Vorteil. Im Übrigen /ansonsten hat bei einer späteren Abrechnung nur einer Nachteile, nämlich der Nachlasspfleger (fehlende Liquidität, Zinsverlust), das wollte ich ausdrücken. Wenn also der einzig Benachteiligte die Verlängerung wünscht, gibt es keinen Grund, sie ihm nicht zu gewähren.

    Pauschal im Sinne von unbegrenzt und unbedingt zu verlängern, ist nicht möglich, und so verstehe ich das in #1 beschriebene Begehren der Nachlasspflegerin.

    Wie Quantum und Cromwell bereits ausführten, ist aber eine konkret gefasste Verlängerung möglich.

    Meines Erachtens ist eine Fristverlängerung auch sachgerecht und sinnvoll, zumindest wenn das Gericht die Nachlasspflegerin oder den Nachlasspfleger kennt und weiß, wie sie oder die Zeiterfassung betreibt. Eine Verlängerung ist ansonsten immer zum potenziellen Nachteil des Pflegers, daher sehe ich seitens des Gerichts keinen Grund, den (konkret gefassten) Antrag des Pflegers nicht zu bewilligen.

    Zitat von Volkmar

    Kann der Bezugsberechtigte und Anfechtungsgegner denn evtl. von ihm verauslagte Bestattungskosten gegen den Anfechtungsanspruch aufrechnen? Der Anspruch auf Kostenerstattung entsteht doch meine ich mit dem Tod des Erblassers, der Anfechtungsanspruch erst mit Verfahrenseröffnung, das spräche gegen eine Aufrechnung.

    Es kann Situationen geben, in denen keine Aufrechnungslage besteht, z.B. wenn ein fremder Dritter (z.B. eine Stiftung) bezugsberechtigt ist und nicht zu den nach § 1968 BGB zur Kostentragung verpflichteten Erben oder den nach den Länder-Bestattungsgesetzen zur Besorgung der Bestattung Verpflichteten gehört. Dann könnte eine Übernahme eine sittliche, aber keine rechtliche, Pflicht sein.

    Im Ergebnis wäre es aber egal, weil der Bezugsberechtigte Entreicherung nach § 143 Abs. 2 InsO einwenden kann.

    Unpfändbarkeit besteht zunächst für jeden einzelnen Vertrag nach § 850b I 4 ZPO bis zum Betrag von 5.400 EUR. Im Rahmen einer Billigkeitsprüfung kann die Pfändbarkeit auch für den Bereich unter 5.400 EUR festgestellt werden, da werden dann (zustimmend zu Queen) alle Verträge in Summe zu berücksichtigen sein.

    Hinsichtlich der Insolvenzanfechtung hingegen ist ohne eine zuvor getroffene Entscheidung nach § 850b ZPO nach meiner rechtlichen Einschätzung jeder Vertrag einzeln bis zum Betrag von 5.400 EUR im Rahmen einer Prüfung der Anfechtbarkeit als nicht gläubigerbenachteiligend anzusehen. Da in der Praxis eine Entscheidung nach § 850b ZPO selten ist, bevor die Bezugsberechtigten an den Vertrag gehen, dürfte regelmäßig kumulativ Anfechtungsschutz bestehen.

    Es lohnt sich übrigens zu überprüfen, ob ein Vertrag tatsächlich unter § 850b ZPO fällt, denn er darf ausschließlich auf den Todesfall abgeschlossen sein. Gar nicht so selten sind auch Versicherungsleistungen für den Erlebensfall vereinbart.

    Es kommt auf die Regelungen im Versicherungsvertrag an. Sofern bezugsberechtigt die "gesetzlichen Erben" sind, wird ein Nachlasspfleger wegen §160 Abs. 2 VVG von der Versicherung keine Zahlung erhalten, weil der Nachlasspfleger nicht die zum Zeitpunkt des Todes als Erben Berufenen, sondern die schlussendlich tatsächlichen Erben vertritt.

    Geht es nur um die Entgegennahme der Versicherungsleistung, dann kommt eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte nach § 1882 BGB in Betracht. Wenn im vorliegenden Falls allerdings Ausschlagungen vorliegen, gibt es eine Chance, dass die nach § 160 Abs. 2 VVG Berechtigten aber bekannt sind. Diese könnten die Versicherung unter Erbringung der Nachweise in Anspruch nehmen.

    Beides hilft nun dem Bruder nicht so richtig weiter, der die Beerdigungskosten getragen hat und eine Erstattung wünscht, aber das ist kein nachlassgerichtliches Problem.

    Beim Deutschen Privatinsolvenztag gibt es eine Tradition, dass zum Ende der Veranstaltungen gelegentlich Entschließungen durch das Auditorium gefasst werden. So etwas bindet natürlich nichts und niemanden, wirft aber ein Schlaglicht auf aktuelle Probleme und hilft dadurch, diese bekannt zu machen. Vielleicht wäre es ja eine Idee, eine Entschließung zu den Nachlasskonten auf dem Nachlasspflegschaftstag (der nächste ist ja in gut fünf Wochen in Braunschweig) zu verabschieden.

    Kann in diesem Fall eine Festsetzung a) gegen InsoV und LJK als Gesamtschuldner erfolgen oder b) in der Art, dass die Vergütung aus der Insolvenzmasse zu zahlen ist und in Höhe des nachzuweisenden Ausfalls die LJK als Sekundärhafter einspringt?

    Hat jemand dazu eine Idee?

    Relevant zum Konsenskonzept und interessant auf jeden Fall: OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2020 – 8 W 342/20.

    Zitat

    Die Erben widersprechen dem Vorhaben mit der Begründung man bräuchte kein ENZ.

    Wenn sich der Einwand allein auf die Frage beschränkt, ob ein ENZ notwendig ist, um die Veräußerung vornehmen zu können, dann lässt sich das doch faktenbasiert klären - der Nachlassverwalter macht die Notwendigkeit glaubhaft, und die Erben können sich äußern und ihre alternative Idee zu Verwertung darstellen.

    Richtig, das muss einen Schritt vorher passieren, beim Verwalter. Der Gläubiger erhält vom Verwalter richtigerweise den Hinweis, dass der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung mangels einer den Anforderungen des § 174 Abs. 2 InsO entsprechenden Darlegung nicht in die Tabelle aufgenommen werden kann. Durch den ausdrücklichen Hinweis wird auch die Problematik entschärft, dass der Gläubiger gegen eine Nichtaufnahme in die Tabelle durch den Verwalter kein Rechtsmittel hat.

    (Die von Def beschriebenen Gläubiger kennt man übrigens auch ohne nähere Beschreibung, von denen kommt nach dem Hinweis dann regelmäßig eine Rücknahme des Deliktprivilegs)

    Ich möchte den Fall vereinfachen, weil ich doch zwei Themen (Festsetzung der Höhe der Stundenvergütung und Festlegung des Schuldners) vermengt habe. Nehmen wir die unterschiedliche Höhe der Vergütung raus und gehen also von einer durchgängigen Vergütung von 39 EUR / Stunde aus.

    Kann in diesem Fall eine Festsetzung a) gegen InsoV und LJK als Gesamtschuldner erfolgen oder b) in der Art, dass die Vergütung aus der Insolvenzmasse zu zahlen ist und in Höhe des nachzuweisenden Ausfalls die LJK als Sekundärhafter einspringt?

    Wenn auch dies nicht möglich sein sollte, würde es in der Konsequenz bedeuten, dass eine Festsetzung der Vergütung gegen den Insolvenzverwalter nur in der Höhe vorgenommen werden sollte, die aus der Insolvenzmasse sicher vollständig gezahlt werden kann. Im Übrigen würde der Nachlasspfleger die Festsetzung der Vergütung bei einem laufenden Nachlassinsolvenzverfahren immer gegen die LJK beantragen, und diese macht die daraus resultierende GK-Rechnung als Masseverbindlichkeit im Insolvenzverfahren geltend und holt sich eine evtl. darauf entfallende Quote ab.

    In einer Nachlasspflegschaft war ein Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenverfahren zu stellen, das läuft. Die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO sind gedeckt. Während des Insolvenzverfahrens hat der Nachlasspflegers Tätigkeiten ausgeführt, für die er nun einen Vergütungsantrag zu stellen beabsichtigt.

    Für diese Tätigkeiten könnte der Nachlasspfleger eine Vergütung oberhalb von 39 EUR/Stunde und Festsetzung gegen den Insolvenzverwalter verlangen, soweit die Masse hierfür ausreicht. Im Übrigen wären die Tätigkeiten mit 39 EUR/Stunde gegen die LJK festzusetzen. Das ist fast ein klassischer Fall der Vergütungsthematik bei einer Teilmittellosigkeit des Nachlasses.

    Das Problem ist dabei, dass die Insolvenzmasse veränderlich ist und erst lange nach einer Festsetzung der Nachlasspflegervergütung festgestellt werden wird, in welcher Höhe die Insolvenzmasse zur Deckung der sonstigen Masseverbindlichkeiten nach §§ 55, 324 InsO ausreichen, oder ob das Insolvenzverfahren gemäß § 211 InsO (nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit) einzustellen sein wird.

    Wenn aber erst nach der Festsetzung der Vergütung festgestellt werden kann, gegen wen eigentlich welche Beträge festzusetzen sind, entsteht ein möglicherweise unauflöslicher Zirkelschluss.

    Die Überlegung ist daher, eine Festsetzung derart zu beantragen, dass die Stundenzahl festgestellt und mit einem Stundensatz x gegen den Insolvenzverwalter festgesetzt wird. Soweit die Vergütung nicht aus der Insolvenzmasse gezahlt werden kann, sind die noch unbezahlten Stunden nach entsprechendem Nachweis durch den Nachlasspfleger mit einem Stundensatz von 39 EUR aus der LJK zu vergüten.

    Ich finde in der Literatur keinen Hinweis, ob die Festsetzung bedingungsfeindlich ist, oder ob eine Konstellation möglich ist. Hat jemand von euch eine Idee?

    Bei der Zustimmung nach § 160 InsO handelt es sich aus Sicht des Verwalters in erster Linie um eine Maßnahme zur Haftungsreduzierung, denn seine Handlungen wären auch ohne Zustimmung und nach § 164 InsO sogar bei Verstoß gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung wirksam. Das dürfte auch in der Nachtragsverteilung gelten, denn die Haftungsregelungen nach §§ 60 ff. InsO beziehen sich laut § 62 Satz 3 InsO ausdrücklich auf Handlungen, die im Rahmen einer Nachtragsverteilung vorgenommen werden.

    Es spricht meines Erachtens zunächst einmal überhaupt nichts dagegen, eine besondere Gläubigerversammlung anzuberaumen. Die Gläubiger können auf diese Weise gehört werden und haben die Möglichkeit, sich zu beteiligen. Ist wahrscheinlich besser als ein Rundschreiben des Nachtragsverwalters.

    Fraglich ist ja, ob eine Gläubigerversammlung nach Aufhebung des Verfahrens noch WIRKSAM Beschlüsse treffen kann, was davon abhängen dürfte, ob sie nach Verfahrensaufhebung als Organ noch besteht (wofür wir hier ja feststellen, dass die Rechtssicherheit fehlt). Dieses Risiko, dass der Verwalter mit einem unwirksamen Beschluss aus der Versammlung heraus geht, muss diesem bewusst sein. Letzten Endes muss er tun, was er für richtig und vertretbar hält, und wofür er haftet. Ob dafür eine Gläubigerversammlung in der aktuell ungeklärten Rechtssituation hilfreich ist, kann fraglich sein, machen kann man es dennoch.

    Das halte ich für sehr vermessen. Auf solche Ideen kommen nur Leute, die Ihre eigene Vergütung, auf Teufel komm raus, beitreiben müssen.


    Bleib sachlich. Und erkläre ggf. deine Unterstellung, denn es erschließt sich logisch nicht, wie der Wunsch auf Beitreiben einer Vergütung mit dem Verzicht auf die Vornahme vergütungsauslösender Tätigkeiten zusammenhängen sollen. Es geht gerade darum, dass eine Vergütung nicht anfällt.

    Mein Job ist es den Nachlass Abzuwickeln. Auch die Sparkasse hat ein Recht, dass ihre Verträge formaljuristisch Sauber abgewickelt werden. Und wenn der Aufwand für den Nachlass höher ist als der monetäre Nutzen für den Nachlass, dann ist das eben so. Der Erblasser hätte doch schon viele Angelegenheiten zu Lebzeiten selber regeln können.


    Das Sicherungsbedürfnis bei der Nachlasspflegschaft orientiert sich an den Interessen der endgültigen Erben, bei einer Anordnung nach § 1961 wird ein Rechtsschutzbedürfnis des Dritten verlangt. Letzteres hat sicherlich der Vermieter zur Beendigung des Mietvertrags, und es gibt andere anerkannte Varianten. Ein versperrtes Konto begründet keine Gefährdung des Nachlassvermögens, und da die Bank oder Sparkasse hinterlegen kann, wird sie ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Nachlasspflegschaft schwerlich darlegen können. Zumal wenn die Staatskasse für die Tätigkeiten aufkommen sollte.

    Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, solange das Sparguthaben 3.000 EUR nicht übersteigt.

    Vor allem würde ich aber die Wirtschaftlichkeit betrachten. Der Nachlasspfleger vertritt die Interessen der Erben. Die Auflösung eines Sparkontos mit 23 Cent Sparguthaben interessiert keinen Erben, höchstens die Bank. Aus wirtschaftlicher Sicht hat der Nachlasspfleger hier nur dann etwas zu veranlassen, wenn er es schafft, dass für den gesamten Vorgang Kosten von nicht mehr als 23 Cent anfallen. Selbst bei Ansatz der Mindestvergütung von 39 EUR/Std. zzgl. Umsatzsteuer sind 23 Cent nach 0,297 Minuten verbraucht, das sind nicht ganz 18 Sekunden... Hier zu vergütende Tätigkeiten zu entfalten, begründet im Grunde schon eine Haftung des Nachlasspflegers gegenüber den Erben.

    Für mein Büro suche ich Unterstützung (m/w/d) bei der Bearbeitung von Verbraucherinsolvenzen und Nachlässen aller Art. Mindestens 30 Wochenstunden sollten es schon sein -die Arbeitszeit kann flexibel vereinbart werden-, und nach der Einarbeitung ist auch Homeoffice möglich. Gute EDV- und Office-Kenntnisse sind wichtig, davon gehe ich bei Forums-Aktiven aber eigentlich auch aus.

    Es handelt sich um ein kleines Büro mit digitaler Akte, laufender Fortbildung und netten Leuten. Mehr Info gibt's per PN :)

    tube