Der Nachlassverwalter hat eine Stellung, die jenem des Insolvenzverwalters ähnelt. Insbesondere vertritt der Nachlassverwalter neben den Interessen der Erben auch die Interessen der Gläubiger. Ich würde daher die dortigen Vorschriften direkt heranziehen. Demnach ist eine Person nicht bereits deswegen unabhängig, wenn sie vor dem Antrag in allgemeiner Form über den Ablauf des Verfahrens und dessen Folgen beraten hat, § 56 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 InsO.
Rein praktisch reichen auch Personen, die vorher den Schuldner im Insolvenzverfahren allgemein beraten haben, dessen Insolvenzantrag ein. Dieser ist dann aber vom Insolvenzschuldner unterzeichnet und wird im Grunde nur weitergeleitet, ohne dass die beratende Person einen Antrag stellt. Eine Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Antragstellung geht bereits über die allgemeine Beratung hinaus und führt dazu, dass die Person nicht mehr unabhängig ist.
Die Person könnte einen Vorschlag für eine andere Person als Nachlassverwalter machen - die nicht in Sozietät mit ihm verbunden ist -, dem gefolgt werden kann. Aber mit der Beauftragung zur Antragstellung ist er als Verwalter verbrannt, übrigens auch vor dem Hintergrund der rechtsanwaltlichen Berufregeln.