Beiträge von tube

    Die Rechtsgrundlage für Auskünfte der Bank an die Stadt und auch für Auszahlungen an diese waren Gewohnheits- und Landrecht :teufel:, früher. Die Banken nehmen das in den letzten Jahren genauer, und die Kommunen sind mit diesem schleichenden Machtverlust noch nicht überall ganz mitgekommen, so meine Beobachtung.

    tube, welche Bank macht denn diesen tollen Service für dich? die H.... Bank AG?


    Wie die H die Konten führt (Erbenkonto/THK), weiß ich nicht. Ich bin bei einer vor 13 Jahren halbverstaatlichten zweitgrößten Privatbank.

    Ich sehe diese Thematik als eine der großen Baustellen bei den Nachlasspflegschaften. Der Gesetzgeber ist gefordert. Für geringe Guthaben lohnt sich nicht einmal die Eröffnung eines Erbenkontos, wegen der Gebühren und auch der dabei entstehenden Arbeit für den Nachlasspfleger, die zu vergüten ist. Es bleibt dann entweder das Aufbewahren als Barkasse oder die Einzahlung auf ein Konto. An diesem Punkt angekommen, stellt sich dann wieder die Frage, ob es hinsichtlich der Vermögenstrennung besser ist, eine Reißverschlusstasche mit Bargeld und einem Zettel "x EUR, gehört zu Nachlasspflegschaft y" liegen zu haben als eine Einzahlung auf ein Konto mit einem klarstellenden Verwendungszweck vorzunehmen.

    Der Insolvenzbereich hat (und die Banken haben) sich nach dem Urteil des BGH vom 07.02.2019 -IX ZR 47/18- intensiv mit der Thematik befasst und zum Teil auch die Praxis geändert. Es lohnt sich für den Nachlassbereich, dort nachzulesen.

    Ein Hauptthema war die Vollstreckung. Beim offenen THK können Gläubiger des Verwalters vollstrecken, beim Sonderkonto (eröffnet durch den Schuldner oder regelmäßig durch xy als Insolvenzverwalter über...) Gläubiger des Schuldners. Weil die Vollstreckung durch Gläubiger des Insolvenzschuldners in der Inso-Praxis zu großen Problemen führen kann, wird an vielen Stellen am THK festgehalten. Dieses Thema ist in der Inso natürlich allgegenwärtig, es spielt aber bei Nachlasspflegschaften eine untergeordnete Rolle. Außerdem: Sollte in einer Nachlasspflegschaft vollstreckt werden, so halte ich eher eine Diskussion über die Stellung eines Insolvenzantrags für notwendig (der in Nachlasspflegschaftskreisen eher mit spitzen Fingern angefasst wird).

    Keinen echten Unterschied hingegen gibt es bei der in der o.g. Entscheidung auch betrachteten Verfügung über das Konto. Der Verwalter kann gleichermaßen über das THK als auch das Sonderkonto verfügen.

    Persönlich kann ich sagen, dass ich alle Nachlasspflegschaftskonten bei einer Bank auf "Unbekannte Erben von ..." führe, und dass ich als Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter nur Verfügungsgewalt habe. Wenn die Erben mit dem Erbschein dort aufschlagen, fragt die Bank zwar bei mir nach, wird aber im Ergebnis verpflichtet sein, an die Erben auszuzahlen. Es ist auch aus Sicht des GWG und der dortigen KYC (Know Your Customer)-Anforderungen möglich, ein Konto auf unbekannte Erben zu führen (nach AO ist es ohnehin kein Thema), und es ist nach meiner Überzeugung die einzig rechtlich korrekte Variante.

    Ich habe mich aber auch umgehört bei verschiedenen Banken und kann bestätigen, dass diese kein Interesse an Konten für Nachlasspflegschaften haben: zuviel Regulatorik, zuviel Guthaben das die Bank Geld kostet, und am Ende muss -wenn es schlecht läuft- die Identität zahlreicher Erben aus einer Erbengemeinschaft festgestellt und das Guthaben korrekt an diese ausgezahlt oder hinterlegt werden. Das ist wirklich nicht attraktiv für Banken, und daher entscheidet am Ende wohl die Praxis über die Kontoart; um das zu ändern, bräuchte es meines Erachtens auch Erleichterungen für die Banken oder, als Idee: Konten bei staatlichen Banken für Nachlasspflegschaften, Betreuungen etc., vielleicht bei der KfW.

    Interessant noch der Kommentar des IV. Senats in Rz. 22 zu einer Außerung des

    OLG Celle:

    Zitat

    Darauf, dass B 1 den Stundensatz von 80 € nicht hinreichend begründet hat, weil sein Vergütungsantrag sich nicht zu seinen für die Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen und dem Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaft verhält, kommt es danach nicht an

    BGH:

    Zitat

    Eine (teilweise) Vergütung des Beteiligten zu 1 gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB kann nicht deswegen abgelehnt werden, weil er nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht zu seinen für die Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen sowie zu Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaft vorgetragen hat. Das Festsetzungsverfahren ist ein Amtsverfahren, in dem das Gericht die zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung erforderlichen Tatsachen von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu ermitteln hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 314/13, NJW 2015, 3301 Rn. 15, zur Betreuervergütung).

    Ein Unterschied in "normalen" Vergütungsverfahren dürfte sich im Ergebnis zwar kaum ergeben, weil man irgendwann immer vortragen muss und dies dann auch gleich im Antrag erledigen kann. Für rein fristwahrende Anträge kann dies aber sehr hilfreich sein!

    Tatsächlich ist dieser ganze Komplex gar nicht geklärt, denn die Entscheidung des BGH vom 09.04.2014 -VIII ZR 107/13- äußert sich nur zum eigentlichen Mietverhältnis, und der 9. Senat hat mit Beschluss vom 16.03.2017 -IX ZB 45/15- im Grunde festgestellt, dass er keine gesetzliche Grundlage findet, dem Mieter die Kaution zur Verfügung zu belassen, und hat die Freigabe der Mietkaution bei Abgabe der Enthaftungserklärung daher mit sozialpolitischen Erwägungen begründet, weil der Schuldner diese zur Hinterlegung bei seinem neuen Vermieter benötigt. Weitere höchstrichterliche Stellungnahmen zu dem Thema kenne ich zurzeit nicht.

    Eine solche Anfechtung hatte ich vor vielen Jahren einmal glücklicherweise erfolgreich durchgeführt. Mein Argument war, dass es sich bei der vorzeitigen Zahlung bankrechtlich und -technisch um eine Überweisung handelt, um eine Weisung des Kontoinhabers an die Bank. Details sind leider dem Ende der Aufbewahrungsfrist zum Opfer gefallen.

    An der Rechtshandlung des Schuldner hatte ich in dieser Konstellation nie Zweifel, aber wie Silberkotelett schon schrieb: Die Gläubigerbenachteiligung... wie will man die darstellen? Der Gläubiger bekommt das Geld doch nach der wirksamen Pfändung ohnehin.

    Warum soll er dann so schnell als möglich raus? :D


    Weil man mit einem Umsatz von 39,00 EUR pro Stunde nicht kostendeckend arbeiten kann. :eek:

    Im Übrigen: Mit den angeordneten WKen ist die Vollverantwortlichkeit gegeben, und da schließe ich mich den Vorschreibern an, da kann man nur versuchen, das Verfahren mit möglichst wenig Aufwand möglichst schnell zuzumachen.

    Die Frage der Rechnungsprüfung durch das Nachlassgericht bzw. deren Entlastung ist bei der Nachlassverwaltung interessant, weil das Nachlassgericht hinsichtlich der von ihm angeordneten Sicherungsmaßnahmen dem Erben gegenüber rechenschaftspflichtig ist und somit formal nur die Erben Entlastung erteilen können. Da schließe ich mich queen an und meine, das können nur die Erben.

    Wirtschaftlich betroffen von der Rechnungsprüfung sind im Falle einer Beendigung einer Nachlassverwaltung wegen § 1988 Abs. 1 BGB allerdings regelmäßig allein die Gläubiger. Und da findet ja eine Prüfung der vom Nachlassverwalter vorgenommenen Rechtshandlungen hinsichtlich §§ 129ff. InsO und Haftungstatbeständen sowie eventueller Rechtshandlungen der Erben hinsichtlich §§ 1978, 1979 BGB ohnehin durch den Nachlassinsolvenzverwalter statt. Diese Aussage:

    dass ich dem Gericht eigentlich schreiben möchte, dass hierzu aufgrund des Umfangs der Nachlassvermögens und dem Umstand, dass mir keinerlei Unterlagen - außer ein Abschlussbericht ohne Anlagen/Buchungsübersichten - hierzu vom Nachlassverwalter vorliegen, keine Erklärung abgeben kann, sprich, der Vorgang von mir auch in keinster Weise detailliert geprüft werden kann.


    würde ich daher nicht gelten lassen. Wenn es noch nicht geprüft werden konnte, muss der Nachlassinsolvenzverwalter vom Nachlassverwalter (bzw. dem Nachlassgericht, falls die Unterlagen dort liegen) und den Erben die entsprechenden Unterlagen anfordern.

    Zur Notwendigkeit, ein Nachlassverzeichnis anzulegen, vielleicht noch ein Hinweis:

    Ein Nachlasspfleger wurde bestellt u.a. zur Kündigung der Wohnung (Vermieter: antragstellender Gläubiger).

    Genau darauf kommt es aber an. Was ist denn der Wirkungskreis?

    Wenn der WK nur auf Beendigung des Mietverhältnisses lautet und sich nicht auf die Sicherung (und ggf. Verwaltung) des Nachlasses im Allgemeinen bezieht, so ist auch kein Verzeichnis der Nachlassgegenstände vorzulegen. Das ergibt sich schon daraus, dass man von Dritten (Banken, Versicherung, Behörden) ohne Anordnung der entsprechenden Wirkungskreise gar keine Auskunft erhielte. Praktisch ist es so, dass wenn man bei der Wohnungsbesichtigung im Rahmen einer auf die Beendigung des Wohnungsmietverhältnisses beschränkten Pflegschaft auf Vermögenswerte stößt, man sodann die Erweiterung des Wirkungskreises anregen kann.

    Wird viel zu selten genutzt, dieses sinnvolle Instrument, das ein echter Hybrid ist zwischen Nachlasspflegschaft und Nachlassinso.

    Benötigt wird ein Antrag von allen Erben (dies im Gegensatz zum Antrag auf Nachlassinso), und dann IST nach § 1981 Abs. 1 BGB vom Nachlassgericht die Nachlassverwaltung anzuordnen, mit einer einzigen Ausnahme, nämlich der fehlenden Kostendeckung, § 1982 BGB. Dem kann man begegnen mit der Anforderung eines Vorschusses. Ein Verweis auf ein Nachlassinsolvenzverfahren kann hier nicht mehr sein als ein Hinweis, auch nicht, wenn Zahlngsunfähigkeit und/oder Überschuldung offensichtlich sein sollten - die Prüfung von Insolvenzgründen und ggf. Antragstellung ist gem. § 1985 Abs. Satz 2 i.V.m. § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB Aufgabe des Nachlassverwalters.

    Was die Vergütung anbetrifft und somit die voraussichtlichen Verfahrenskosten, kann diese von der Systematik der Nachlasspflegschaften durchaus abweichen. Zwar bezeichnet Schulz (Schulz/Schulz: Handbuch Nachlasspflegschaft, 2. Aufl. S. 507ff.) die Abrechnung nach Stunden als h.M., wendet sich indes dagegen, weil es sich um eine "eigenständige Vergütungsregelung" handelt, und verweist auf die von Pfeuffer (Roth/Pfeuffer: Praxishandbuch Nachlassinsolvenzverfahren, 2. Aufl. S. 336) vorgeschlagene Anlehnung der Vergütung (mit einem Abschlag von 30%) an die Vergütung des Insolvenzverwalters. Zimmermann (Die Nachlasspflegschaft, 4. Aufl. 2017, Rz. 845) hält sich bei diesem Kapitel recht kurz, plädiert jedoch auch gegen eine Anwendung der für die Nachlasspflegschaften geltenden Vergütungsregelungen.

    Die Herleitung der Höhe des Vergütungsanspruchs kann sich meines Erachtens daher sowohl vonseiten einer anteiligen Beteiligung an der vorhandenen Masse (die im Übrigen auch bei TV üblich ist) ergeben als auch vonseiten einer aufwandsbezogenen Sicht. Beim Stundenzählen sollte berücksichtigt werden, dass die Situtation rechtlich komplexer und wegen der laufend zu prüfenden Insolvenzantragspflicht und der erhöhten Haftungsgefahr insgesamt anspruchsvoller ist als eine Pflegschaft, weswegen sicherlich regelmäßig ein erhöhter Stundensatz anzusetzen sein dürfte.

    Für den praktischen Fall sollte die Kostendeckung als gegeben anzunehmen sein, wenn die garantiert zu erzielende Masse oder ein geleisteter Kostenvorschuss den Nachlassverwalter vergüten, bis er das Vorliegen der Kostendeckung (und von Insolvenzgründen) prüfen konnte.

    Ja, Ist-Zustand. Beispiel: Es ist durchaus denkbar, dass einem Gläubiger aufgrund einer Reallast, die gegen Nachweis des Todes löschbar ist, ein Absonderungsrecht zusteht und der Gläubiger im laufenden Verfahren verstirbt; soweit keine weiteren Belastungen verzeichnet sind, könnte der Verwalter sodann das Grundstück lastenfrei veräußern. Stellte man auf den Zustand bei Insolvenzeröffnung ab, müsste man demnach das Absonderungsrecht berücksichtigen. Gleiches gälte für besicherte Vermögenswerte, die nach Insolvenzeröffnung eine Wertänderung erfahren, beispielsweise zerstört werden. Wären die Sicherungsrechte nicht dynamisch, brauchte man nicht die Verwertung abwarten, um den Ausfall festzustellen.

    IX ZB 112/06 steht dem nicht entgegan, die Entscheidung befasst sich ausdrücklich mit der Frage, inwieweit § 89 Abs. 1 InsO eine Zwangsvollstreckung in das sonstige Vermögen des Schuldners ausschließen soll, und argumentiert, dass freigegebenes Vermögen "sonstiges Vermögen" i.S. dieser Norm darstellt (Rz. 9). Bei IX ZB 175/10 hat der Senat die sich daraus ergebende Problemtik (wie lässt sich trotz § 89 Abs. 1 InsO die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das freigegebene Vermögen begründen?) erkannt und in Rz. 10 dahingehend erklärt, dass die Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens keine Zwangsvollstreckung zugunsten einzelner Insolvenzgläubiger darstellt, weil daran nur Neugläubiger beteiligt sind.

    Danke für IX ZR 34/09, das hilft mir zufälligerweise in einer neuen Sache weiter! :daumenrau

    Für die Kommune ergibt sich der Weg über § 12 GrStG zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zu § 49 InsO. Wird vom Verwalter freihändig veräußert, so spielt das ZVG keine Rolle, und die Kommune hat kein Absonderungsrecht nach Maßgabe des ZVG i.S.d. § 49 Inso, sondern für die bis IE entstandene Grundsteuer eine 38er Forderung, die über den von dir beschriebenen Weg der Verkäuferhaftung einen Hebel hat (BTW: Was ist eigentlich mit § 11 Abs. 2 GrStG?) und für den Zeitraum zwischen IE und Freigabe eine 55er Forderung.

    Im Übrigen stellt sich umso mehr die Frage, welche Auswirkung sich im beschriebenen Fall auf die Forderung ergibt. Hat der Verwalter das Grundstück freigegeben und wurde dies vom Schuldner veräußert, stellt sich bereits die Haftungsfrage für die Insolvenzmasse beim Duldungsbescheid nicht. Zwar gibt der Wortlaut des § 49 InsO nicht her, dass es sich um Rechte an Gegenständen des Schuldners oder der Insolvenzmasse handeln muss, aber dieser Zusammenhang darf wohl unterstellt werden und wird auch in der Kommentierung nicht infrage gestellt.

    Warum willst Du es davon abhängig machen, ob der Gegenstand unter Insolvenzbeschlag steht oder wieder unter Verwaltung des Schuldners?

    Weil ich es für möglich halte, die Forderung in das Schlussverzeichnis aufzunehmen, wenn ein Dritter (und das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners sehe ich hier genauso als Dritter an wie bspw. das Vermögen des Ehepartners) eine Sicherheit gestellt hat. Anders als von dir verstanden, würde ich in Erwägung ziehen, die Forderung somit ohne "Ausfall" uneingeschränkt feststellen bzw. in das Schlussverzeichnis aufnehmen. Die dabei entstehende Möglichkeit einer Überzahlung des Gläubigers, der sowohl am Verkaufserlös des Dritten profitiert als auch an einer Quotenzahlung, besteht bei § 43 InsO genauso und ist daher auch keineswegs sytemfremd.

    Auch die Systematik der Teilnahme eines absonderungsberechtigten Gläubigers ohne persönliche Forderung am Insolvenzverfahren, § 76 InsO, führt mich zu der Überlegung, dass es einen Unterschied machen muss, ob der mit dem Absonderungsrecht belastete Gegenstand vom Verwalter freigegeben wird. Würde man nach der Freigabe dem nicht persönlichen Gläubiger nach § 76 InsO noch ein Stimmrecht gewähren? Wohl nicht.

    Muss jetzt erstmal weiterarbeiten, würde diese Überlegungen aber gerne weiterführen, weil ich, wie gesagt, diese Rechtsfrage für ungeklärt halte.

    Besteht denn überhaupt (noch) ein Absonderungsrecht? Die Frage rührt meines Erachtens an offenen Rechtsfragen: Nach überwiegender Literaturmeinung wird angenommen, dass ein Insolvenzverwalter auch bei einer freihändigen Grundstücksveräußerung offene Grundsteuern vorrangig begleichen muss, weil diese vorrangig nach § 10 ZVG sind.

    Zunächst einmal meine ich, dass da auch eine Gegenmeinung möglich ist, weil die vorrangige Befriedigung der Grundsteuer ja kein Automatismus ist, auch nicht im ZV-Verfahren, sondern von der Kommune geltend gemacht werden muss. Kann man dann im Rahmen der Annahme des hypothetischen Kausalverlaufs, dass man versteigern würde und die Gemeinde ihre Ansprüche geltend machen würde, tatsächlich ein Sicherungsrecht annehmen? (An anderer Stelle zeigt sich der IX. Senat mit hyp. Kausalverläufen ja zurückhaltend)

    Gänzlich ungeklärt ist meines Wissens aber die weitergehende und hier wesentliche Frage, nämlich ob ein Sicherungsrecht an einem Gegenstand, der einmal Teil der Insolvenzmasse war und es jetzt (infolge Freigabe) nicht mehr ist, im Rahmen des Insolvenz-/Tabellenverfahrens als Absonderungsrecht zu behandeln ist und eine Aufnahme der persönlichen Forderung in Verteilungsverzeichnisse damit ausschließt.

    Zur Kontofrage lohnt sich ein Blick in den Inso-Bereich, denn der BGH hat mit Urteil vom 07.02.2019 -IX ZR 47/18- schlafende Hunde geweckt, die genauso im Nachlassbereich schlummern. In der Folgezeit gab es in der Insolvenzszene eine intensive Aufarbeitung auch der bankrechtlichen Themen (hier kam noch das Urteil vom 24.01.2019 -IX ZR 110/17- hinzu, auf die man unmittelbar zurückgreifen kann.

    Der entscheidende Unterschied liegt darin, wer Kontoinhaber ist, weil die Kontoinhaberschaft darüber entscheidet, ob das Konto durch Gläubiger des Schuldners oder durch Gläubiger des Insolvenzverwalters pfändbar ist:

    Beim Insolvenzsonderkonto ist der Schuldner Kontoinhaber, das Konto kann aber auch durch den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes eröffnet werden. Das Konto ist dann für Gläubiger des Schuldners pfändbar. Dies entspricht einer Kontoinhaberschaft von "Unbekannte Erben von x".

    Beim Treuhandkonto ist der Insolvenzverwalter als Person Konto- und Vollrechtsinhaber. Als Fremdgeldkonto legt der Insolvenzverwalter dem Kreditinstitut den abweichenden wirtschaftlichen Bezug offen, deswegen dann "offenes" Treuhandkonto. Vermögensrechtlich ist das Konto für die Gläubiger des Insolvenzverwalters pfändbar. Eine Sonderform ist das anwaltliche Anderkonto, das durch spezielle AGB geregelt wird, womit der Zugriff noch stärker als beim normalen Treuhandkonto in die Sphäre des Anwalts verlagert wird.

    Der BGH hat deutlich geäußert, dass die Führung eines Insolvenzkontos als Anderkonto insolvenzzweckwidrig ist. Das Anderkonto ist für gerichtlich angeordnete Vermögensverwaltungen (so auch Nachlasspflegschaften) damit m.E. tot.

    Nachdem in der o.g. Entscheidung der BGH zum Ergebnis kam, dass ein Insolvenzsonderkonto geführt werden müsse (Kontoinhaber also der Schuldner), zeigten sich in der Diskussion so erhebliche praktische und rechtliche Folgeprobleme, dass eine Führung eines Insolvenzkontos als offenes Treuhandkonto weiterhin und weithin als in Ordnung angesehen wird. Mehrere Mitglieder des mit der Entscheidung befassten Senats äußerten in der nachfolgenden Diskussion, dass die bankrechtlichen Details und Folgeproblematiken dieser Entscheidung kein Thema gewesen seien und man mit dem neuen Wissen möglicherweise nach anderen Lösungen gesucht hätte.

    In der insolvenzrechtlichen Praxis spielt daher das offene Treuhandkonto aus Praktikabilitätsgründen weiterhin mit. Die Verfügungsgewalt über das Kontoguthaben hat der Insolvenzverwalter so (offenes Treuhandkonto) oder so (Insolvenzsonderkonto), so dass bezüglich der Missbrauchsmöglichkeiten keine Unterschiede bestehen. Das wichtigste Argument für das offene Treuhandkonto ist, dass dieses einen Schutz vor den Gläubigern des Schuldners bietet, ein wichtiger Aspekt im Insolvenzverfahren. Für eine Übertragung dieser Lösung auf Nachlasspflegschaften (bei Nachlassverwaltungen kann man dies anders beurteilen) sehe ich daher keinen Platz.

    Die einzig rechtlich korrekten Möglichkeiten sind die Weiterführung des Erblasserkontos als Nachlasskonto (wenn noch vorhanden) oder die Führung eines Kontos mit "Unbekannte Erben von x" als Kontoinhaber. Bei der Commerzbank führe ich solche Konten. Wie die Konten bei der Hoerner Bank genau gestaltet sind, weiß ich nicht, allerdings werden dort ja viele Nachlasskonten geführt. Ich könnte mir vorstellen, dass auch bei der Deutschen Bank solche Konten möglich sind, denn das Justitiariat der Deuba ist wirklich sehr gut, vielleicht auch UniCredit. Kleinere Banken tun sich eventuell schwerer mit den Unbekannten Erben, möglich ist das nach dem GWG aber. In der Folge von Effizienzsteigerungen und steigender Automatisierung im Finanzsektor könnte ich mir allerdings vorstellen, dass die Bereitschaft der Banken für solch seltene Lösungen noch weiter sinken wird.

    Das Kostenargument (hohe Kontoführungsgebühren) zieht übrigens meist nicht, außer man vergisst, dass der Nachlasspfleger nicht ehrenamtlich arbeitet. Die Kosten für die Tätigkeit des Nachlasspflegers muss man den Kontoführungsgebühren hinzurechnen, und dann wird manche auf den ersten Blick teure (aber arbeitsarme) Lösung plötzlich verhältnismäßig günstig.