Beiträge von nojuris
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In dieser Kostenentscheidung:
...Kostenentscheidung in der 2. Instanz lautet, dass der Angeklagte die dem Nebenkläger entstandenen Kosten zu tragen hat....
sehe ich keine Beschränkung nur auf die 2. Instanz.
Ich würde die Grundgebühr festsetzen -
In # 12 heißt es aber ausdrücklich, dass die Ansprüche "an eine am 07.03.2011 neu gegründete GbR" abgetreten wurden.
Das war demnach zutreffend, weil von einem Gründungsdatum der Zweit-GbR in der Urkunde vom 07.03.2011 überhaupt keine Rede war?
In der Urkunde vom 07.03.2011 steht, dass die Ansprüche: .... an die heute gegründete GBR BA-Haus GbR, bestehend aus A und B abgetreten werden.... -
Sorry, das habe ich bei der zweiten GbR vergessen:
Die zweite GbR führt auch den Namen BA-Haus GbR, bestehend aus A und B (kein Hinweis auf das Gründungsdatum!).
Ob die Gründung der 2. GbR notariell erfolgte, habe ich noch nicht aufgeklärt.
..... Es liegt nur die besagte Urkunde vom gleichen Tag vor, ........
Ja, allerdings ist in der Urkunde nirgends von einem Weiterverkauf die Rede. -
Zu Frage 1 und 2: Ja
Zu Frage 3: GbR, bestehend aus A und B.
Damit habe ich jetzt 2 vom Namen her identische GbR. -
Ich habe jetzt ein ähnliches Problem:
AV für bereits bestehende GbR mit der Bezeichnung BA-Haus bestehend aus A und B eingetragen (Abt. II Nr.2).
Antrag vom 7.3.2011 (URNr. 340/11) auf Berichtigung dieser eingetragenen AV:
Die als Berechtigte der AV eingetragene alte GbR tritt in dieser Urkunde 340/11 alle ihr zustehenden Rechte und Ansprüche an eine am 7.3.2011 neu gegründete GbR (lnicht in dieser Urkunde 340/11) mit den Personen A und B ab.
Alle Beteiligten bewilligen und beantragen die Berichtigung der eingetragenen AV.
Der Notar bezieht sich darauf, dass § 899 a BGB Anwendung findet.
Nach Palandt 69. Auflage 899a BGB RNr. 5 gilt 899a BGB ja für die abtretende alte GbR.
Liege ich richtig, dass das Problem nur darin liegt, dass die Neugründung der neu erwerbenden GbR nicht in dieser Urkunde 340/11 erfolgt ist? -
Nach dem was hier steht: http://europa.eu/legislation_su…s/l33054_de.htm
.. Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.....
(unter Anerkennung und Vollstreckung) ist noch eine Vollstreckbarerklärung durch die Niederlande erforderlich. -
.... Aber die Verjährung war doch eigentlich auch schon zum Zeitpunkt des Erzwingungshaftbesschlusses gegeben, oder...?
Ja; Verjährung war bereits eingetreten. In der Akte vermerken, dass Vollstreckung verjährt ist und weglegen.
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Da dürfte § 34 Abs. 4 OWiG einschlägig sein; nach Weller Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage 2006 könnte Abs. 4 Nr. 1
(gesetzliches Vollstreckungshindernis ) vorliegen. In einem Beispiel führt er einen Auslandsaufenthalt des Betroffenen an: "....und dort eine Vollstreckung gegen ihn nicht in Frage kommt, weil der betreffende Staat bei der Vollstreckung in Bußgeldsachen keine Rechts- oder Amtshilfe leistet....." Ob Drogenentzug dem entspricht? -
Zur Höhe des Haftkostenbeitrages :
§ 50 StVollzG ; insbesondere Absatz 2 und 3 -
Vielleicht hilft das weiter:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quell…&max=true&bs=10
Darin wird das Verfahren näher beschrieben. -
Nach der Kommentierung zu § 51 StPO (Meyer-Goßner, RN 14 )sind auch die notwendigen Auslagen des Veteidigers für diesen Termin vom Zeugen zu bezahlen.
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Stimmt; das ergibt sich aus § 472a StPO.
Da könnte der Adhäsionsbeteiligte Pech haben mit seiner Kostenfestsetzung. -
...........Es ist keine Nebenklage zugelassen, der Adhäsionsklägervertreter ist auch mit keinem Beschluss beigeordnet worden.
Dann bekommt er nur die 2,0 - Gebühr nach 4143 -
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Nach LG Essen, DAR 2006, 106 ist "als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Berechnung der Dauer der Verbotsfrist im Falle des Verlustes des Führerscheins der Eingang der Mitteilung über den Verlust bei Gericht oder der Vollstreckungsbehörde" anzusehen
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... Jetzt wird mir nach RKr. des Urteils die Sache mit einem Vermerrk des Richters vorgelegt, dass einige Sachen an den VU zurückzugeben und einige Sachen zu vernichten sind....
Ich würde die Akte der Geschäftsstelle zur ausführung der richterl. Anordnung zuleiten. -
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Die Grundgebühr würde ich absetzen:
Nach OLG Jena, Beschl. v. 11. 01. 2005; AR S 185/04 soll Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG den Aufwand honorieren, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht, also das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen Informationen (vgl. BT-Dr. 15/1971 S. 222) ....
Durch die vorangegangene Tätigkeit als Verteidiger ist der Fall bekannt, sodass insofern kein Aufwand besteht. -
Das OLG ZW (28.02.2007, 3W22/07) hat eine Beschwerde, mit der eine klarstellende Ergänzung des Vermerks: "Sondernutzngsrechte sind gebildet" versucht wurde, zurückgewiesen.
Schrift vergrößert - Andreas.