Beiträge von Sonnenblume

    Ich brauche mal Eure Hilfe. Ich habe gerade eine Akte übernommen, bei der ich nicht sicher bin, wie ich weiter verfahren soll. Am Anfang der Akte hatte die Ordnungsbehörde mitgeteilt, dass der EL verstorben ist. Ein Pkw sei vorhanden, ansonsten wären bestattungspflichtige Angehörige nicht zu ermitteln. Meine Kollegin hat dann die Erbenermittlung aufgenommen und als nächstberufene Erben Geschwister ausfindig gemacht. Diese hat sie daraufhin angeschrieben, dass sie als Miterben in Betracht kämen, dass über den Nachlass nichts bekannt sei und wie man ggf. eine Erbschaft ausschlagen könne.

    Die Geschwister haben die Erbschaft ausgeschlagen, ebenso deren Abkömmlinge. Erben zweiter Ordnung sind nicht (mehr) vorhanden. Nun wird eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Die Nachlasspflegerin hat nun abschließend die Vermögenswerte mitgeteilt. Es verbleibt ein Nachlass von ca. 50.000,00 €. Und jetzt?!? Die zweite Ordnung hat wirksam ausgeschlagen. Würdet Ihr jetzt nach Erben in der 3. Ordnung ermitteln (lassen) oder den Erben der 2. Ordnung mitteilen, dass doch Vermögen da ist (Stichwort Anfechtung)?! Letzteres widerstrebt mir ein bisschen, da sie ja - egal was da ist - ausgeschlagen haben... Da wäre es doch schwierig, einen Anfechtungsgrund zu finden. Sie haben sich ja gerade nicht geirrt, weil sie gar nicht wussten, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht...

    Hallo!

    Ich habe hier einen Fall, bei dem ich nicht weiterkomme. Ich weiß, dass der als (gesetzlicher) Erbe festgestellte Fiskus gemäß § 1942 Abs. 2 BGB das Erbe nicht ausschlagen kann. In meinem Fall (Ausschlagungsverfahren) habe ich jedoch in der dritten Erbordnung eine nachverstorbene Erbin, für deren Nachlass das Fiskuserbrecht gemäß § 1964 BGB festgestellt worden ist. Kann der Fiskus nun als "Erbeserbe" in meinem Verfahren ausschlagen? In der Kommentierung finde ich dazu nichts ... (dort wird immer nur auf den Fiskus als direkten Erben abgestellt)

    Ich würde mich über Eure Meinungen sehr freuen :) . Das Fiskuserbrecht kann ich in meinem Verfahren leider nicht feststellen, da auf der mütterlichen Seite noch mögliche Erben vorhanden sind, die ich jedoch nicht ermitteln kann.

    Guten Morgen,

    ich habe auch einen Fall mit schwedischer Beteiligung. Das minderjährige Kind lebt in Schweden bei der alleinsorgeberechtigten Mutter. Der Kindesvater hat die Erbschaft ausgeschlagen, so dass die Erbschaft auf das minderjährige Kind übergeht. Auch bei mir hat die Mutter zunächst lediglich schriftlich ausgeschlagen und auch ich habe ihr daraufhin das Formblatt der Botschaft aus Stockholm übersandt. Sie hat nunmehr durch notariell beglaubigte Vollmacht den Kindesvater für die Ausschlagung der Erbschaft für das minderjährige Kind bevollmächtigt, was dieser auch (hier in Deutschland) daraufhin form- und fristgerecht erledigt hat. Nun stehe ich vor dem Problem der familiengerichtlichen Genehmigung. Da das schwedischen Recht schon keine Ausschlagung kennt, dürfte es auch kein Genehmigungserfordernis bei Beteiligung von minderjährigen Kindern kennen (ich habe jedenfalls nichts gefunden). Nach deutschem Recht wäre eine Genehmigung notwendig, wenn die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter ausgeschlagen hätte. Nun schlägt aber ja (der zuvor berufene) Vater für das Kind aus. Brauche ich eine Genehmigung? Wenn ja, von wem? Ich tendiere dazu, keine Genehmigung zu verlangen, da nach Sinn und Zweck der Vorschrift das minderjährige Kind ja davor geschützt werden soll, dass ohne weitere Prüfung des Nachlasses ausgeschlagen wird...

    Die Kosten sind es tatsächlich aber auch, die es mir schwer machen, die zweite Eröffnung vorzunehmen. Und ich finde nach wie vor keine direkte Kommentierung / Rechtsprechung, die die Auslegung von § 349 III FamFG von "es ist in diesen Fällen keine Wiederverwahrung vorzunehmen" zu " es ist in diesen Fällen keine nochmalige Eröffnung vorzunehmen" bestätigt. Vielen Dank schon mal für die wiederaufgenommene Diskussion!

    Hallo!
    Ich habe einen Antrag auf (erneute) Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testamentes vorliegen, bei dem sich die Ehegatten lediglich gegenseitig als Erben eingesetzt haben. Es gibt nur dieses eine Testament und ich wollte der Notarin schon schreiben, dass eine erneute Eröffnung nicht erfolgen muss (so haben wir es bis jetzt hier am AG immer gehandhabt) und bin dann über diesen Thread gestolpert, weil ich in der Kommentierung nichts passendes gefunden habe.

    Wie handhabt Ihr diese Fälle in der Praxis?

    Ich finde das Beispiel von Papenmeier sehr passend, denn ich würde nie darüber nachdenken, ein Testament nicht zu eröffnen, weil der Erbe bereits verstorben ist. Auch das Argument von Cromwell, dass eine erneute Eröffnung nicht erfolgen muss, da die Verfügung schon beim Tod des ersten Ehegatten eröffnet worden ist, finde ich nicht zwingend. Wenn die Ehegatten in "Wir-Form" sich zunächst gegenseitig und dann z. B. die gemeinsamen Kinder als Schlusserben einsetzen, habe ich beim Tod des Erstversterbenden ja auch schon die gesamte Verfügung eröffnet.
    Ich glaube, ich muss meine bisherige Praxis umstellen:cool:...

    Hallo!
    Ich habe den Thread gar nicht mehr so aktiv verfolgt, da ich tatsächlich noch nicht über die Wirksamkeit entscheiden musste. Ich habe dem Kindesvater lediglich mitgeteilt, dass die Wirksamkeit fraglich ist (wegen Fristablaufs) und ihn ggf. auf anwaltliche Beratung verwiesen. Die letzten Beiträge hatte ich noch gar nicht gesehen.
    Das Familiengericht hat per PZU zugestellt, so dass das Zustelldatum 09.07.2021 feststeht.

    Leider habe ich jetzt einen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft erhalten und muss tatsächlich nun doch über die Wirksamkeit der Ausschlagung entscheiden. Ich tendiere dazu, die Ausschlagung für die Kinder unwirksam ist und werde daher die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft (für Wohnungskündigung) ablehnen müssen... Bin mal gespannt, wie es weitergeht...

    Hallo!
    Ich musste gerade ein Testament eröffnen, bei dem der Erblasser bereits 2010 verstorben ist. Der Tod ist hier nicht bekannt geworden, ich habe Ermittlungen aufgenommen, weil das Testament seit mehr als 30 Jahren in unserer Verwahrung war. Der Erblasser war zuletzt wohnhaft in der Schweiz und - soweit ich ermitteln konnte - zuvor in Bayern (zuletzt in Deutschland) wohnhaft. Es ist ja noch § 343 FamFG a. F. anzuwenden. Ich dachte erst an Abs. 2, aber mein Erblasser ist in der Schweiz geboren, so dass ich davon ausgehe, dass er Schweizer ist. Mit Abs. 3 kann ich nicht so viel anfangen. Der Erblasser ist schon lange in der Schweiz wohnhaft gewesen, ich gehe nicht davon aus, dass er inländischen Nachlass hinterlässt. Bei der Anfrage nach der Sterbeurkunde hat sich auch schon ein "Nachlassverwalter" aus der Schweiz gemeldet und um Übersendung des Testamentes gebeten. Wer ist denn nun Nachlassgericht und für die Bekanntgabe zuständig:gruebel:... Ich komme nicht weiter und hoffe auf Eure Ideen / Gedanken hierzu.

    Hallo!

    Ich habe mit der Suchfunktion keine Antwort für mein Problem gefunden. Ich habe ein Ausschlagungsverfahren, in welchem der Kindesvater für die minderjährigen Kinder mit alleiniger elterlicher Sorge ausgeschlagen hat. Die Genehmigung wurde antragsgemäß erteilt und die Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk dem Kindesvater am 09.07.2021 zugestellt. Dieser befand sich im Urlaub und hat die Ausfertigung erst am 24.07.2021 nach Urlaubsrückkehr tatsächlich zur Kenntnis genommen. Was zählt jetzt für die weitere Frist? Die Zustellung in den Briefkasten am 09.07.2021 oder die tatsächliche Kenntnis? Ich bin überfragt.

    Vielen Dank fürs Mitdenken :-).

    Vielen Dank für die schnellen Antworten. Ich werde eine beglaubigte Kopie an unsere Betreuungsabteilung senden. Bevor der Nacherbe ausgewandert ist, war er im hiesigen Bezirk wohnhaft und hier tritt ja auch das Fürsorgebedürfnis auf (§ 272 FamFG). TV war nicht angeordnet...

    Hallo!
    Ich hänge mich hier mal mit meinem Fall dran...
    Ich habe ein gemeinschaftliches Testament eröffnet, 1. Erbfall. Eheleute setzen sich gegenseitig -ausdrücklich- als Vorerbe ein und als Nacherben Tochter und Sohn. Der Sohn ist ausgewandert und nicht auffindbar (inzwischen wohl USA). Ich tendiere hier die Bestellung eines Abwesenheitspflegers zur Bekanntgabe. Allerdings wird es für den Abwesenden ja erst zum zweiten Erbfall interessant … Wie seht Ihr das? Besteht schon jetzt ein Fürsorgebedürfnis?

    Hallo!
    Ich komme in folgendem Fall nicht weiter. Der Erblasser (wahrscheinlich norwegischer Staatangehöriger) verstirbt mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in meinem Bezirk. Die Erben wohnen alle in Norwegen. Die Tochter hat vor der deutschen Botschaft ausgeschlagen, alles gut. Auch Geschwister des Erblassers haben nach dt. Recht so ordnungsgemäß ausgeschlagen.

    1. Problem: Die Mutter des Erblassers liegt im Sterben und hat lediglich den von der Botschaft bereitgestellten Vordruck unterschrieben (ohne Beglaubigung). Ich konnte nicht herausfinden, ob es in Norwegen überhaupt eine Ausschlagung gibt (in dem hier vorhandenen Buch "Erbrecht in Europa" steht dazu nichts). Ist eine schriftlich Erklärung dann in Ordnung?

    2. Ein Bruder ist vorverstorben und hinterlässt ein minderjähriges Kind. Die Kindesmutter schlägt bei der Botschaft aus. Nach dt. Recht wäre eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich... Wenn es in Norwegen gar keine Ausschlagung gibt - dann wird wohl auch kein Familiengericht in Norwegen diese Erklärung genehmigen, oder?

    Kann mir jemand weiterhelfen

    Hallo!
    Ich habe einen ähnlich gelagerten Fall, aber doch wieder anders...

    Das minderjährige Kind wird über den nicht sorgerechtigten Vater Erbe. Die Kindesmutter schlägt am 14.05.2019, einen Tag nach Kenntnis, form- und fristgerecht aus und beantragt auch zeitgleich die fam.gerichtliche Genehmigung. Die Genehmigung wird erteilt und am 05.02.2020 rechtskräftig. Die Mutter macht jedoch innerhalb der Frist keinen Gebrauch. Gegenüber dem Familiengericht meldet sich am 08.09.2020 ein RA und teilt mit, dass der Kindesmutter die Genehmigung aufgrund diverser Umzüge nicht zugegangen ist bzw. dass ihr diese abhanden gekommen ist. Gegenüber mir (Nachlassgericht) beantragt der RA Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Diesen Antrag habe ich zurückgewiesen, weil die §§1942 BGB keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vorsehen (so auch Thüringer Oberlandesgericht vom12.10.2015, FamRZ 206, 661). Ich habe der Betroffene dann geraten, sich anwaltlich beraten zu lassen. Dann ging am 04.01.2021 eine Anfechtungserklärung beider Eltern (!!) ein - Begründung: Die fam. Genehmigung sei ihr zuerst nicht zugegangen und als sie diese erhalten habe, sei sie aufgrund einer kurz darauf eingetreten Psychose nicht in der Lage gewesen, hiervon Gebrauch zu machen. Auf meine Nachfrage hat der Kindesvater mitgeteilt, dass ihm durch Beschluss vom 14.07.2020 (RK 18.08.2020) die elterliche Sorge (mit-)übertragen worden ist...
    Und nu?
    Soweit ich hier gelesen habe, muss ich auf den Zeitpunkt der Ausschlagung abstellen. Dort wäre eine Genehmigung notwendig gewesen, von der nicht Gebrauch gemacht worden ist. --> somit unwirksam!
    Jetzt kommt die Anfechtung. Mal abgesehen davon, ob die Begründung einen Anfechtungsgrund darstellt, ist sie nicht viel zu spät? In der Erklärung ist nicht angegeben, seit wann Kenntnis vom Anfechtungsgrund besteht (m. E. aber doch spätestens seit meiner Mitteilung an die Kindesmutter, dass eine nochmalige Ausschlagung nicht möglich ist und sie sich anwaltlich beraten lassen sollte (05.11.2020)…
    Wie seht Ihr das?

    Dankschön!!

    Das weiß ich, weil das Familiengericht auch schon mit mir Rücksprache gehalten hat. Dort hat der Anwalt nicht ausdrücklich Wiedereinsetzung beantragt, sondern um erneute Übersendung der fG gebeten, damit diese beim Nachlassgericht eingereicht werden kann. Das Familiengericht hatte mich um meine Einschätzung gebeten. Ich hatte dort daraufhin mitgeteilt, dass m. E. nur - wenn überhaupt - eine Anfechtung infrage käme...<br />
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    Also, die KM hat seinerzeit bei mir ausgeschlagen. Ich hab den Antrag auf fG aufgenommen und weitergeleitet. Da war - m. E. - noch alles normal. Ob die fG die Kindesmutter erreicht hat, weiß ich tatsächlich nicht. Das Familiengericht hat mir damals nur eine Abschrift zur Kenntnis gegeben und mitgeteilt, dass der KM mit gleicher Post die fG übersandt wurde..<br type="_moz" />

    Eine Wiedereinsetzung bei versäumter Ausschlagungsfrist ist natürlich bei Ausschlussfristen auch nach § 17 FamFG nicht möglich.

    Ich muss da mal ganz doof nachfragen... Woraus ergibt sich das? Ich habe hier ein Ausschlagungsverfahren. Die alleinsorgeberechtigte Mutter (nicht verwandt) hat für das mj Kind ausgeschlagen. fG beantragt und erteilt, aber es wurde kein Gebrauch gemacht. Jetzt kommt ein RA und beantragt Wiedereinsetzung, da die KM gesundheitliche Probleme hatte und "nicht in der Lage war, Geschäfte des täglichen Alltags auszuführen". Die KM hat dies an Eides statt versichert und mitgeteilt, sie könnte nicht einmal sicher sagen, ob sie die fG erhalten hat (sie ist auch oft umgezogen)…

    Ich würde ja zur Anfechtung tendieren, aber zunächst muss ich dem RA ja schreiben, warum § 17 FamFG nicht geht.

    Mir steht nur der Keidel zur Verfügung. Daraus ergibt es sich m. E. nicht klar...