Beiträge von Linamax
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Guten Morgen,
ich habe einen verspäteten Beitritt des Antragsgegners in der TV, die Zustellung konnte 4 Wochen vor dem Termin nicht mehr eingehalten werden. Nun stellt der Antragsteller einstweilen ein ( Termin ist Montag ), da sie einen KV am Mittwoch beurkunden und dann das Verfahren aufheben wollen. Müsste der Beitrittsgläubiger auch einstweilen einstellen, obwohl der Beitritt zu spät ist und nicht mehr beim gG Berücksichtigung gefunden hätte? Ich würde nein sagen, bin mir aber nicht sicher. Aber die Aufhebung müsste er später ebenfalls beantragen oder?
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Guten Morgen,
bei mir ist der Beitritt des Antragsgegners in der TV auch verspätet, die Zustellung konnte 4 Wochen vor dem Termin nicht mehr eingehalten werden. Nun stellt der Antragsteller einstweilen ein ( Termin ist Montag ), da sie einen KV am Mittwoch beurkunden und dann das Verfahren aufheben wollen. Müsste der Beitrittsgläubiger auch einstweilen einstellen, obwohl der Beitritt zu spät ist und nicht mehr beim gG Berücksichtigung gefunden hätte? Ich würde nein sagen, bin mir aber nicht sicher. Aber die Aufhebung müsste er später ebenfalls beantragen oder?
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ja das stimmt.
Also hätte die Eigentumsumschreibung trotz Zuschlagsbeschluss erfolgen können?
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wieso hat der Käufer gutgläubig erworben, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung der AV der ZwangsversteigerungsV im Grundbuch stand
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Das stimmt schon. Wenn mir als Grundbuch der Zuschlagsbeschluss vorliegt, ist der Ersteher Eigentümer geworden und zwar außerhalb des Grundbuch. Das Ersuchen stellt lediglich eine Grundbuchberichtigung dar. Darf ich dann trotzdem die EU auf einen 3. vollziehen
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Guten Morgen,
ich habe folgenden Fall:
08.05.20219 Eintrag des ZwangsverstV im Grundbuch (Wiederverst)
18.01.2022 Schuldner verkauft an eine GmbH, Eintragung der AV 02.02.2022
15.05.2023 Zuschlagsbeschluss (dieser wird an das GBA zur Kenntnis gesandt), befindet sich jedoch nicht in der Akte, da Geschäftsstelle diese immer wieder zur K-Abteilung zurücksendet, solange kein Ersuchen da ist und das ohne Vermerk in der Akten
17-07.2023 Eintragung des AV Berechtigten als neuen Eigentümer (nach Sichtung der Grundakte liegt der Zuschlagsbeschluss nicht in Akte, wurde aber von Verst.abt dorthin übergeben)
AV wurde nicht gelöscht
Hätte die Eigentumsumschreibung bei Vorlage des Zuschlagsbeschlusses, wenn Ersuchen der K-Abt noch nicht vorlag erfolgen dürfen?
Ist hier vorliegend die EU wirksam, da dem Rechtspfleger die Info über den Zuschlagsbeschluss vorenthalten wurde? Wenn nein, wie ist hier dann weiter zu verfahren?
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Guten Morgen,
ich habe folgenden Fall:
08.05.20219 Eintrag des ZwangsverstV im Grundbuch (Wiederverst)
18.01.2022 Schuldner verkauft an eine GmbH, Eintragung der AV 02.02.2022
15.05.2023 Zuschlagsbeschluss (dieser wird an das GBA zur Kenntnis gesandt)
17-07.2023 Eintragung des AV Berechtigten als neuen Eigentümer (nach Sichtung der Grundakte liegt der Zuschlagsbeschluss nicht in Akte, wurde aber von Verstabt dorthin übergeben)
AV wurde nicht gelöscht
Zu meinem Verteilungstermin meldet nunmehr der AV Berechtigte bzw. ist er ja jetzt Eigentümer, wenn auch relativ unwirksam, die Auszahlung des Übererlöses an den AV Berechtigten als Wertersatz für die AV (§ 92 ZVG)
Muss der Schuldner hier zustimmen. Hatte jmd schon mal so etwas.
Danke
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Guten Morgen,
ich habe im Grundbuch einen Zwangsversteigerunsgvermerk eingetragen
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Sorry, im ersten Satz meinte ich angeordnet nicht aufgehoben
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Es wurde die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft auf Antrag des A gegen B aufgehoben. A und b stehen in Erbengemeinschaft im Grundbuch.
Nun liegt ein ErbteilübertragungV von 2022 des B an C vor, der gestern im Grundbuch vollzogen wurde. Zum Zeitpunkt der AO lag dieser der GB Abteilung nicht vor. Nach § 2033 BGB ist C neuer Eigentümer außerhalb des GB durch den notariellen Vertrag geworden. Jetzt muss doch nach § 28 ZVG aufgehoben werden oder, da gegen den falschen Antragsgegner angeordnet wurde.
Dankeschön
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Guten Morgen,
das Verfahren wurde gemäß § 31 I Satz 2 ZVG aufgehoben, der Antragsteller legt Rechtsmittel ein. Es erfolgt Nichtabhilfe und Abgabe an das Landgericht. Der Antragsteller stellt sodann einen neuen Antrag und nimmt 3 Tage später das Rechtsmittel zurück. Ist der neue Antrag zulässig oder liegt hier eine Doppelvollstreckung vor, da der Aufhebungsbeschluss bei der neuen Antragstellung noch nicht rechtskräftig war und der neue Antrag zeitlich vor der Antragsrücknahme gestellt wurde.
Vielen Dank
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Hallo,
ich habe im Grundbuch eine Grundschuld von 2001 mit Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz höchstens 16 %. Ich will nun für den Versteigerungstermin (Teilungsversteigerung) die Zinsen berechnen und weiß nicht welche Zinshöhe nun maßgeblich ist. 5% über Basisz. oder 16 %.
Dankeschön
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Der Teilungsplan im ursprünglichen Verfahren wurde dahingehend ausgeführt, dass gemäß § 118 I ZVG die Forderungen gegen den Ersteher für die Berechtigten übertragen wurden. Sodann beantragte ein Berechtigter die Wiederversteigerung, die ja jetzt aufgrund 3-maliger Einstellung aufgehoben wurde.
Also muss ich jetzt die gerichtliche Verwaltung im ursprünglichen Verfahren auch aufheben
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Hallo,
ich habe mal eine Frage bezüglich der Aufhebung der gerichtlichen Verwaltung. In einem K-Verfahren wurde auf Antrag des Gläubigers nach § 94 ZVG die gerichtliche Verwaltung angeordnet, Wiederversteigerung wurde beantragt. Das Wiederversteigerungsverfahren wurde nunmehr aufgehoben, da die Gläubigerin dreimal das Verfahren einstweilen eingestellt hat. Muss ich in diesem Fall meine gerichtliche Verwaltung auch aufheben? Ich meine ja.
Vielen Dank schon mal