Ihr führt also auch die Bewilligungsbescheide und deren Erlassdaten nicht in der Rechtsnachfolgeklausel auf, richtig?
Richtig.
Ihr führt also auch die Bewilligungsbescheide und deren Erlassdaten nicht in der Rechtsnachfolgeklausel auf, richtig?
Richtig.
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Den Beschluss mit AzP bekannt zu geben ist eine gute Idee, damit der Beschluss zum gleichen Zeitpunkt beim alten und neuen Vormund als zugestellt gilt.
Viele Familiengerichte nutzen AzP anscheinend nicht/kaum, während es in Betreuungsverfahren Standard ist. Weshalb es diesen Unterschied gibt, konnte ich noch nicht ergründen.
Eine hundertprozentige Gewähr für den Gleichlauf von Entlassung und Bestellung bietet auch diese Verfahrensweise nicht. Wenn dem entlassenen Vormund der Beschluss bereits vor Ablauf der Drei-Tage-Frist zugeht, ist dieses Datum maßgeblich.
Vor diesem Hintergrund werde ich dazu übergehen, wie in #2 beschrieben zu verfahren und den Wirksamkeitszeitpunkt in den Beschluss aufzunehmen.
Ich finde diese Idee ja eigentlich ganz toll, aber leider ist sie wohl nicht mit dem Gesetz vereinbar, vgl. OLG Celle, Beschluss vom 2.5. 2013 – 10 UF 100/13
Anders - jedenfalls für begründete Ausnahmefälle - Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 40 Rn. 26a.
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Den Beschluss mit AzP bekannt zu geben ist eine gute Idee, damit der Beschluss zum gleichen Zeitpunkt beim alten und neuen Vormund als zugestellt gilt.
Viele Familiengerichte nutzen AzP anscheinend nicht/kaum, während es in Betreuungsverfahren Standard ist. Weshalb es diesen Unterschied gibt, konnte ich noch nicht ergründen.
Eine hundertprozentige Gewähr für den Gleichlauf von Entlassung und Bestellung bietet auch diese Verfahrensweise nicht. Wenn dem entlassenen Vormund der Beschluss bereits vor Ablauf der Drei-Tage-Frist zugeht, ist dieses Datum maßgeblich.
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Tatsächlich? Wer muss denn das geltend machen?
Grundsätzlich sieht § 15 Abs. 2 S. 2 FamFG nur vor, dass ein späterer Zugang des Schriftstücks durch den Beteiligten glaubhaft gemacht werden kann.
Das stimmt, aber was ist, wenn der entlassene Vormund den Beschluss schon einen Tag später erhält und unter Berufung darauf "die Arbeit niederlegt"? Gewiss, das ist ein sehr theoretischer Fall. Ich wollte damit nur auf eine mögliche Schwachstelle hinweisen, die mit "meiner" Lösung vermieden werden kann:).
Zwar darf das Rechtshilfeersuchen als solches nicht abgelehnt werden, das bedeutet jedoch nicht, dass das ersuchende Gericht ein Weisungsrecht hinsichtlich des Inhalts der aufzunehmenden Erklärungen hat. In Deinem Fall könnte es vielleicht ein gangbarer Weg sein, den von Dir für richtig gehaltenen Antrag zu protokollieren und den aus Deiner Sicht fehlerhaften Antrag als Hilfsantrag aufzunehmen. Im Übrigen steht es dem ersuchenden Gericht ja frei, wenn es mit Deiner Antragsaufnahme nicht einverstanden ist, dem Antragsteller eine "genehme" Änderung des Antrags auf schriftlichem Weg nahezulegen.
Der Sachverhalt erinnert mich an einen Fall, den ich vor Jahren auf dem Tisch hatte. Ein auswärtiges Gericht hatte mich ersucht, im Rahmen der Rechtshilfe einen sehr umfangreichen Erbscheinsantrag aufgrund gesetzlicher Erbfolge aufzunehmen. Ein Entwurf war beigefügt, den ich jedoch in einem Punkt für falsch hielt, sodass sich nach meiner Auffassung eine andere Erbfolge ergab. Ich habe die Protokollierung so vorgenommen, wie ich sie für richtig hielt. Der Kollege, der mich um die Rechtshilfe ersucht hatte, tobte - genützt hat es ihm nichts.
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Den Beschluss mit AzP bekannt zu geben ist eine gute Idee, damit der Beschluss zum gleichen Zeitpunkt beim alten und neuen Vormund als zugestellt gilt.
Viele Familiengerichte nutzen AzP anscheinend nicht/kaum, während es in Betreuungsverfahren Standard ist. Weshalb es diesen Unterschied gibt, konnte ich noch nicht ergründen.
Eine hundertprozentige Gewähr für den Gleichlauf von Entlassung und Bestellung bietet auch diese Verfahrensweise nicht. Wenn dem entlassenen Vormund der Beschluss bereits vor Ablauf der Drei-Tage-Frist zugeht, ist dieses Datum maßgeblich.
Vor diesem Hintergrund werde ich dazu übergehen, wie in #2 beschrieben zu verfahren und den Wirksamkeitszeitpunkt in den Beschluss aufzunehmen.
Mir liegt ein Antrag auf Wechsel des Ergänzungspflegers des zuständigen Jugendamts als Pfleger wegen Wohnsitzwechsel vor.
Der Pflegling ist 12 Jahre alt.
Muss der Pflegerwechsel vom Jugendamt mit dem Pflegling besprochen werden oder ist dies erst ab einem Alter von 14 Jahren erforderlich?
Ich frage mich bei dieser Konstellation eher, ob eine persönliche Anhörung des Kindes durch das Gericht erforderlich ist.
Bei einem 12-jährigen Kind dürfte § 159 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nicht einschlägig sein. Da das Gericht nicht an die Zuständigkeitsregelung des § 87c Abs. 3 SGB VIII gebunden ist, sondern seine Entscheidung unter Abwägung der Ortsnähe gegen die Sachnähe zu treffen hat (siehe Palandt/Götz, BGB, 80. Aufl., § 1887 Rn. 1), führt hier wohl kein Weg an der persönlichen Anhörung des Kindes vorbei.
Wisst ihr zufällig, ob wir den “Ausbildungsvertrag“ bei der Ernennung erhalten, oder ob der uns davor schon zugesendet wird? In der Mail stand dazu nichts.
Ihr bekommt keinen Ausbildungsvertrag, sondern erhaltet im Rahmen Eurer Vereidigung eine Ernennungsurkunde ausgehändigt.
Endet das Amt als Vormund für Jugendamt A am 08.04.2022 oder erst am 14.04.2022?
Bereits am 08.04.2022.
Öhm... § 40 FamFG, der Beschluss wird einheitlich für alle wirksam, sobald er den erforderlichen Beteiligten zugegangen ist. Damit endet das Amt auch erst am 14.04.2022.
Das dürfte nicht zutreffend sein, vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 40 Rn. 22, erster Unterpunkt.
Das Amt als Vormund beginnt für das Jugendamt B am 14.04.2022,oder?
Ja.
Endet das Amt als Vormund für Jugendamt A am 08.04.2022 oder erst am 14.04.2022?
Bereits am 08.04.2022.
Zu welchem Datum muss das Jugendamt die Schlussrechnung vorlegen?
Ebenfalls zum 08.04.2022. Danach gab es bis zum 14.04.2022 keinen handlungsfähigen gesetzlichen Vertreter, weil kein Fall des § 1893 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1698b BGB vorliegt.
Könnte im Beschluss ein Datum festlegt, an dem der Vormundwechsel eintritt?
Da hast Du eine wichtige, sehr interessante Frage aufgeworfen. Sie erlangt erst recht Bedeutung, wenn das Jugendamt als Vormund entlassen und stattdessen ein ehrenamtlicher Vormund ausgewählt wird, weil dieser erst nach seiner Verpflichtung handeln kann. Solche Fälle kommen bei mir häufiger vor, aktuell gerade wieder.
Ich denke, dass es zulässig und sinnvoll ist, den Zeitpunkt der Entlassung an die Wirksamkeit der Bestellung des anderen Jugendamts oder die Verpflichtung des ehrenamtlichen Vormunds zu koppeln. Im Interesse der Rechtssicherheit müsste dann der bisherige Vormund durch das Gericht von dem entsprechenden Zeitpunkt in Kenntnis gesetzt werden.
Gibt es noch weitere Meinungen oder Anregungen zu diesem Thema?:)
Solche Fälle kommen häufig vor.
Ich würde den Antrag (noch) nicht zurückweisen, sondern erst einmal nachfragen, wer bisher das Kindergeld erhalten hat und weshalb eine Berechtigtenbestimmung notwendig sein soll, verbunden mit dem Hinweis, dass zum Berechtigten nur ein Elternteil bestimmt werden kann, nicht das Kind selbst.
Ins Rubrum können auch beide Anwälte aufgenommen werden. Erst wenn die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung beantragt wird, müssen sie sich untereinander einigen.
Hat der neue RA eine Prozessvollmacht vorgelegt?
Nach dem geschilderten Sachverhalt scheint die Gegenseite weder durch den ersten noch durch den zweiten RA Kosten angemeldet zu haben. Folglich wäre nur eine "einseitige" Kostenausgleichung zu beschließen, wobei das Rubrum den aktuellen RA des Gegners enthalten müsste.
In einem Fall der Unterhaltsnachzahlung hat der BGH sogar die nicht mehr vorhandene Nachzahlung als (fiktives) Vermögen im Rahmen der VKH zugerechnet, vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 – XII ZB 636/17 –, juris
Über die Frage, wie Unterhaltsnachzahlungen zu behandeln sind, hat der BGH dort nicht generell entschieden (siehe Rn. 17 des zitierten Beschlusses). In dem seiner Entscheidung zugrundeliegenden Fall ging es um deutlich höhere Beträge als die hier in Rede stehenden 800,00 EUR. Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie § 120a ZPO voraussetzt, liegt da nicht unbedingt auf der Hand.
Beträgt der nacheheliche Unterhalt 58.000,00 Euro oder 5.800 Euro?
Ich bin von 5.800,00 EUR ausgegangen, da Kathi die Anordnung einer Einmalzahlung in Höhe von 800,00 EUR erwägt (Differenz zwischen Schonbetrag und geleisteter Nachzahlung).
Im Hinblick auf die Höhe des Betrages gehe ich davon aus, dass es sich um eine Nachzahlung handelt. Die Klägerin hatte offenbar Anspruch auf diese Unterstützung, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, sodass sie ihren finanziellen Bedarf auf andere Weise decken musste. Da macht es für die PKH-Überprüfung keinen Unterschied, ob sie das Geld in einer Summe (nachträglich) erhält oder als laufende Zahlungen, die nicht für eine Einmalzahlung hätten eingesetzt werden müssen. Folglich würde ich insoweit keine Einmalzahlung anordnen, sondern lediglich die Raten.
Ich habe das in einem vergleichbar gelagerten Fall so gehandhabt, dass ich erst nach dem Eintritt der Amtsvormundschaft (§ 1791c Abs. 1 BGB) über den Vormundwechsel entschieden habe. Damit waren die Beteiligten einverstanden.
Da die Bescheinigung sowieso nur deklaratorisch ist, hätte ich an sich kein Problem damit, auch einzelne zu erteilen.
Ich auch nicht.