Festgesetzt wird dann für das Kind in Höhe xx % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. hälftigem Kindergeld für ein x. Kind (hier ist meiner Kenntnis nach tatsächlich das konkret für das begünstige Kind zu gewährende Kindergeld heranzuziehen und nicht immer der für das 1. Kind, so dass z.B. bei Kind 3 oder 4 ein höherer Betrag abzuziehen wäre).
Das trifft nach meiner Auffassung nicht zu. So wäre es nur, wenn es sich um einen "Standardantrag" handeln würde. Hier ist es nach dem geschilderten Sachverhalt jedoch so, dass die UVG-Ansprüche bereits übergeleitet worden sind, sodass nur noch der verbleibende Rest, also das hälftige Kindergeld, zugunsten des Kindes, vertreten durch das Jugendamt als Beistand, festgesetzt werden kann.