Beiträge von Husky98

    Festgesetzt wird dann für das Kind in Höhe xx % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. hälftigem Kindergeld für ein x. Kind (hier ist meiner Kenntnis nach tatsächlich das konkret für das begünstige Kind zu gewährende Kindergeld heranzuziehen und nicht immer der für das 1. Kind, so dass z.B. bei Kind 3 oder 4 ein höherer Betrag abzuziehen wäre).

    Das trifft nach meiner Auffassung nicht zu. So wäre es nur, wenn es sich um einen "Standardantrag" handeln würde. Hier ist es nach dem geschilderten Sachverhalt jedoch so, dass die UVG-Ansprüche bereits übergeleitet worden sind, sodass nur noch der verbleibende Rest, also das hälftige Kindergeld, zugunsten des Kindes, vertreten durch das Jugendamt als Beistand, festgesetzt werden kann.

    Das schreit doch nach einer Genehmigung, oder? Ich habe mich bereits mit mehreren Kollegen beraten und wir waren und alle einig, dass wir im Gefühl haben, eine Genehmigung zu brauchen, wir nur nicht wissen aufgrund welchem Genehmigungstatbestand. Hat einer von euch eine Idee? Vielleicht eine analoge Anwendung?

    § 1851 Nr. 1 BGB?

    Eine analoge Anwendung von Genehmigungstatbeständen ist regelmäßig ausgeschlossen.

    Meine Fragen: Wie soll ich anders als durch ein Gutachten einschätzen können, ob der Kaufpreis angemessen ist? Und kann ich es der Mutter zumuten ein teures Gutachten in Auftrag zu geben? Ist hier auch ein Verfahrenspfleger zu bestellen, der die Interessen des Kindes wahrnimmt oder wann ist immer ein solcher zu bestellen?

    Es kommt auf den konkreten Einzelfall an. Manchmal genügt mir die Einschätzung eines Maklers oder die Bewertung durch ein Kreditinstitut, wenn der ermittelte Wert nach den Gesamtumständen plausibel erscheint. Wenn das Grundstück erst vor kurzem erworben wurde, kann auch der dabei erzielte Kaufpreis einen Anhaltspunkt bieten. Übrigens: Der Makler hat eher ein Interesse an einem hohen Kaufpreis, weil dann seine Provision höher ausfällt. :)

    Ein Ergänzungspfleger (kein Verfahrenspfleger) für die Wahrnehmung der Rechte des Kindes im Genehmigungsverfahren ist immer dann zu bestellen, wenn das Kind noch nicht 14 Jahre alt ist und die Gefahr einer Interessenkollision bezüglich des gesetzlichen Vertreters besteht. Wenn die Kindesmutter in Deinem Fall nicht selbst an der Erbengemeinschaft beteiligt ist, dürften die Interessen gleichgerichtet sein, sodass dann auch bei einem Kind, das jünger als 14 Jahre ist, kein Ergänzungspfleger erforderlich wäre.

    Vielen Dank für die Rückmeldung.

    Vielleicht kann ich die Verwirrung auflösen, indem ich den zweiten Satz meiner Hinweisverfügung wie folgt fasse:

    "Nur wenn und soweit der Titelgläubiger in dem von Ihnen beanspruchten Zeitraum keine Leistungen nach dem UVG erbracht haben sollte, hat nach Maßgabe des Festsetzungsbeschlusses kein Übergang auf das Land X stattgefunden, sodass insoweit eine Umschreibung auf das von Ihnen vertretene Land Y erfolgen könnte."

    In dem von Dir zitierten "Flensburger Fall" scheint schon festgestellt worden zu sein, dass der Titelgläubiger nicht für solche Zeiträume gezahlt hat, für welche durch eine andere UVK die Umschreibung beantragt worden ist. Das ist in meinem Fall noch nicht geklärt.

    Duplizität der Ereignisse :) - ich habe in einer identischen Fallkonstellation jetzt erstmalig ebenfalls über einen solchen Antrag zu entscheiden und folgende Hinweisverfügung erlassen:

    "Gläubiger aus dem Festsetzungsbeschluss vom XX.XX.XXXX ist das Land X - Unterhaltsvorschusskasse - und nicht das Kind. Deshalb liegt bezüglich des Kindes keine Rechtsnachfolge gemäß § 7 UVG zu Ihren Gunsten vor.

    Wenn der Titelgläubiger in dem von Ihnen beanspruchten Zeitraum keine Leistungen nach dem UVG erbracht haben sollte, ist insoweit nach Maßgabe des Festsetzungsbeschlusses keine Rechtsnachfolge eingetreten, sodass zunächst ein Titel zugunsten des Kindes erwirkt werden müsste.

    Ich rege an, dass Sie sich mit dem Titelgläubiger in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen mit diesem abzuklären.

    Die eingereichte vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbeschlusses erhalten Sie anliegend zurück."

    Man könnte das Problem auch über eine Mitvormundschaft lösen: Aufenthaltsbestimmung darf nicht ohne die werdende Mutter ausgeübt werden - bleibt ihr also. Die restlichen Aufgabenkreise gehen an die Kollegin.

    Ab 01.01.2023 gibt es nur noch eine einzige Konstellation in der mehr als ein Vormund zulässig ist und zwar bei Ehegatten. Die Möglichkeit zur Bestellung von mehreren Vormündern entfällt ansonsten komplett.

    Ich greife dieses Thema aus gegebenem Anlass noch einmal auf: In einer Vormundschaftssache, in der es um sehr hohe Vermögenswerte geht, hatte ich - nach altem Recht - das Jugendamt für die Personensorge und einen Berufsvormund für die Vermögenssorge bestellt (§ 1797 Abs. 2 BGB a.F.).

    Diese Konstellation ist nach neuem Recht nicht mehr zulässig (§ 1775 Abs. 1 BGB). Eine Pflegschaft nach § 1776 BGB könnte nur angeordnet werden, wenn ein ehrenamtlicher Vormund bestellt wäre und die Anwendung des § 1777 BGB scheitert daran, dass das Kind nicht bei einer Pflegeperson (§ 1688 BGB) lebt.

    Ich neige dazu, es bei der erfolgten Bestellung zu belassen, obwohl diese nach neuem Recht nicht mehr erfolgen dürfte.

    Wie seht Ihr das?

    Und sich auf den Standpunkt zu stellen, wir geben uns jetzt mal neue Beurteilungsrichtlinien ohne sog. „Überleitungsmatrix“, stufen alle Beurteilungen runter, weil wir vorher das „Sehr gut“ inflationär vergeben haben, und müssen die Leistungsverschlechterung deshalb dann nicht begründen, ist meiner Meinung nach schon fast bösartig. So kann man auch Personal vom Wechsel abhalten…

    So lief es damals bei der Umstellung des Beurteilungssystems in Niedersachsen....berichte mal, wie es bei dir ausgeht.

    So lief es vor etlichen Jahren auch in Schleswig-Holstein. Dumm nur, wenn sich nicht alle daran halten: Dann gibt es nicht "nur" Probleme bei einem Wechsel in einen anderen Bereich, sondern auch bei Beförderungen innerhalb der Justizverwaltung..... :evil:

    du solltest schreiben, warum du Rpfl werden willst - nicht warum das jemand anders werden wollte

    Queen hat es mit einem Satz sehr treffend ausgedrückt.

    Wenn Du Dir über Deine eigene Motivation im Klaren bist, sollte es kein Problem darstellen, die Beweggründe für Deine Bewerbung schriftlich zu erläutern. Spätestens im persönlichen Vorstellungsgespräch bleibt Dir ohnehin nichts anderes übrig als authentisch zu sein - da helfen keine Blaupausen. Viel Erfolg! :)

    Wie ist es bei einem Beschluss über die Feststellung der Beendigung der Pflegschaft, die für die Vertretung bei der Anfechtung einer Vaterschaft angeordnet war und nun durch Rechtskraft des die Vaterschaft feststellenden Beschlusses beendet ist.

    Hier habe ich dasselbe Problem. Ich habe einen Beschluss über die Beendigung, wie oben genannt, erlassen, Rechtsmittel Beschwerde, der nun an die Kindsmutter nicht zugestellt werden kann. Ich kann auch keine aktuelle Anschrift ermitteln.

    Muss der Beschluss zwingend noch an die Kindsmutter zugestellt werden? Ist eventuell eine öffentliche Zustellung erforderlich?

    Auch in diesem Fall ist ein (deklaratorischer) Aufhebungsbeschluss zulässig, aber wegen § 1812 Abs. 2 BGB nicht erforderlich. Von daher kann auf die förmliche Zustellung getrost verzichtet werden. :)

    Es gibt eine Vereinbarung von Bund und Ländern aus (ich glaube) dem Jahr 2001 oder so, wonach sie sich gegenseitig nicht im Wege der Raubernennung Personal wegnehmen. Ich gewinne allerdings zunehmend den Eindruck, daß sich daran nur noch die Landesjustizverwaltungen halten.

    Wenn das vorherige Beamtenverhältnis durch antragsgemäße Entlassung beendet worden ist, liegt keine Raubernennung mehr vor. :)

    Hallo kakin,

    da Du selbst Pflegemutter bist und schlechte Erfahrungen gemacht hast, stellt sich mir die Frage, ob Du die Aufgaben eines Verfahrensbeistands mit der nötigen professionellen Distanz erfüllen könntest. Das kannst selbstverständlich nur Du für Dich entscheiden. Fasse meine Anmerkung bitte nur als Denkanstoß auf. :)

    Hinsichtlich der Nebentätigkeit kommt es zunächst einmal auf das Bundesland an, in dem Du arbeitest. Unabhängig von etwaigen Pflichten in dieser Hinsicht würde ich die Tätigkeit zu Deiner eigenen Absicherung auf jeden Fall anzeigen.

    Liebe Grüße und viel Erfolg

    Husky98