Ich habe mich bisher immer um die Problematik "gedrückt" indem ich den Gläubiger angeschrieben habe, dass der Schuldner keinen RSB-Antrag gestellt hat und er überlegen soll, das Attribut der vors. beg. unerlaubten Handlung etc. zurückzunehmen. Bisher kam immer eine Rücknahme.
Beiträge von Tina73
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Nochmal zu #23:
Wie ist die Fristberechnung der Abtretungserklärung zu handhaben, wenn der Eingang eines Fremd- und Eigenantrages zu unterschiedlichen Fristen führen würde?
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@ Mosser:
Du schreibst, dass Ihr die ersten Vorlagen erhalten habt...
Sind das forum-star Bausteine oder wo habt Ihr die her?
Wir drehen uns hier ziemlich im Kreis und mangels forum-star sind wir bezüglich der Formulierung noch ziemlich planlos. -
Ändert sich etwas, wenn der Schuldner den Vorschuss bezahlt?
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@ DanSon
Wie sieht denn Deine Rechtsmittelbelehrung für Rechtsgeschäfte unter 600 EUR aus?
Schon mal vielen Dank im Voraus! -
Also entweder sehe ich Probleme, wo keine sind oder ich habe das Gesetz nicht richtig gelesen:
Die Entscheidung wird rechtskräftig zwei Wochen nach Bekanntgabe an den jeweiligen Beteiligten (§ 63 II Nr. 2 FamFG).
Wenn ich dem Betreuten, mangels Geschäftsfähigkeit keine Entscheidung zustellen kann, muß ich doch einen Verfahrenspfleger bestellen.
Ansonsten würde die Genehmigung erst nach fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses rechtskräftig werden, § 63 II 2 FamFG.
Also würde auch eine Genehmigung zur Abhebung vom Sparkonto ohne Verfahrenspflegerbestellung erst nach 5 Monaten rechtskräftig werden. -
Das bedeutet aber auch, dass ich einen Verfahrenspfleger bestellen muss, wenn der Betreute nicht mehr mit eingebunden werden kann, oder?
Das kann dann wirklich dauern.... -
Stempel und Siegel drauf und Original an Betreuer.
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Ab #22 verbunden mit Thema Entsperrungsbeschluss
Mel
(Mod)
Mir liegt ein Antrag (Eingang 3.9.09) eines nicht befreiten Betreuers auf betreuungsgerichtliche Genehmigung für eine Abhebung von einem (versperrten) Sparbuch vor.
Bisher hatten wir auf den Antrag "vormundschaftsgerichtlich genehmigt" aufgestempelt.
Wie handhabt Ihr solche Freigabeanträge nach neuem Recht?
M.E. handelt es sich um eine Genehmigung nach §1812 BGB, also eine Außengenehmigung. Demnach müßte ich doch einen Beschluss erlassen? -
Ich würde den Vertrag nicht genehmigen.
Es ist doch letztendlich nur auf das Wohl der Betreuten zu sehen. Aufgrund ihres geringen "Einkommens" hätte sie durch die monatliche Beitragszahlung im Moment Nachteile.
Profitieren von diesem Vertrag würden später nur die evtl. Erben. -
Vielen Dank für Euere Antworten.
"Mein" Minderjähriger ist erst fünf Jahre alt, demnach scheidet eine persönliche Anhörunhg sowie Rechtsmittelverzicht aus.
Wenn ich einen Vorbescheid erlassen, muss ich diesen wohl einem Verfahrenspfleger zustellen... (???). -
Hallo zusammen!
Ich hätte gerne gewußt, wie Folgendes bei Euch gehandhabt wird:
Das Familiengericht hat mir eine Akte gesandt, in welcher Ergänzungspflegschaft für ein minderjähriges Kind angeordnet wurden. Es bekommt einen Anteil an einer ETW vom Vater geschenkt. (Ich hätte ja als Familiengericht schon mal geprüft, ob es sich nicht nur um einen lediglich rechtlichen Vorteil handelt....)
Bestellt Ihr einen Verfahrenspfleger, dem ihr dann den Vorbescheid zustellt?
Vielen Dank. -
Hallo!
Bei mir stellt sich folgendes Problem.
Am (einzigen) Sparbuch des Betreuten (Stand ca. 6.000 EUR) besteht ein Vertrag zugunsten Dritter für den Betreuer.
Das Anwesen des Betreuten wurde verkauft, Kaufpreis ca. 100.000 EUR.
Verkaufserlös soll nicht auf neu zu eröffnendem Konto angelegt werden, sondern auf dem bestehenden Sparbuch.
Welche Gründe zur Versagung der Genehmigung fallen Euch ein?
Danke!