Was stimmt weiß eh keiner. Man wird es vermutlich auch nie herausfinden können.
Deshalb mach was du für richtig hältst.
Was stimmt weiß eh keiner. Man wird es vermutlich auch nie herausfinden können.
Deshalb mach was du für richtig hältst.
Ich hatte den Beitrag von Loffio als Ironie verstanden.
Das ist korrekt. Also wir beruhigen uns alle .
Bin 12 Jahre dabei und immer noch A11
Die Alterfeststellung ist nicht deine Aufgabe, sondern nach § 42f SGB VIII die des Jugendamts. Wenn du daran also Zweifel hast, darfst du dich vertrauensvoll an das zuständige Jugendamt wenden, aber eine eigene Altersfeststellung steht dir nicht zu. Die Regelung dient gerade dazu, Streitigkeiten über das Alter zu verhindern.
§ 42f Abs. 2 SGB VIII enthält dann auch Regelungen bezüglich einer medizinischen Untersuchung.
Dies gilt aber nur während der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII. Sofern die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII erfolgt ist, ist das FamG und somit der Rechtspfleger für die Altersfeststellung zuständig.
Nach § 9 Abs. 1 RPflG trifft der Rechtspfleger alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind. Dazu gehören meiner Meinung nach auch die medizinsichen Gutachten da diese im § 9 Abs. 2 RPflG nicht aufgeführt sind.
Das würde ich dann bei allen machen- gerade bei denen ohne Papiere und am 01.01. "geboren".
Studium mit 34 begonnen. Nachbereitung nie gemacht.
LG
Habe ich nun etwas verpasst?
Hier wurde zwar ellenlang über den UMF der verschwunden ist diskutiert, jedoch lese ich immer noch kein Ergebnis, ob eine Aufhebung der Vormundschaft des Jungendamts rechtens ist? Gibt es hierzu neuerliche Erkenntnisse? Denn so ungewöhnlich ist die Sache scheinbar nicht. UMF, Anordnung des Ruhens der eSo, Vormundschaft JA und wieder abgehauen bzw vermisst auf längere Zeit.
Das würde mich auch interessieren. Habe auch einen abgängigen unauffinbaren UMF.
Könnte das ein Fall von § 1628 BGB sein??
Moin!
Das Standesamt teilt mit, dass die Eltern binnen eines Monats noch keinen Vornamen für das geborene Kind bestimmt haben.
Der Ehemann ist wohl nicht der leibliche Vater des Kindes und verweigert die Einwilligung für den Vornamen und will auch die Vaterschaft nicht anerkennen.
Was mache ich mit der Mitteilung? Es geht wohl augenscheinlich um die Zustimmung des leiblichen Vaters.
Moin!
Mein Erblasser lebte zuletzt in Serbien. Seine Nichte wohnt in meinem Bezirk und schlug beim Notar aus, der nun eine Bescheinigung nach § 31 IntErbRVG verlangt.
Bin ich zuständig, da § 1 Abs. 2 IntErbRVG von Mitgliedsstaaten redet und Serbien nicht in der EU ist?
Alles anzeigenDaher möchte ich in derartigen Fällen eine Erklärung des ges. Vertreters, dass das Kind kein Vermögen von mehr als 15.000,- € erworben hat.
Bei dem Szenario würde ich die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nicht so formulieren, denn der nachträglich aufgedeckte Vermögenserwerb kann auch > 15.000 EUR liegen.
...
Ja, war vielleicht etwas missverständlich formuliert.
Ich wollte nur darstellen, dass das Nichtgebrauchmachen von der Genehmigung zur Erbausschlagung auch daran liegen könnte, dass Vermögen nachträglich entdeckt wurde (muss nicht > 15.000,- EUR sein).
In der Praxis dürfte jedoch in 99,9 % der Fälle das fehlende Verständnis bzw. die Passivität des gesetzlichen Vertreters der Grund für das Nichtgebrauchmachen sein.Deshalb hatte ich geschrieben, dass auch in diesen Fällen eine Erklärung des ges. Vertreters erfolgen muss, dass das Kind kein Vermögen von mehr als 15.000,- EUR erworben hat (oder alternativ im seltenen Ausnahmefall die Einreichung des Verzeichnisses nach § 1640 BGB).
Jedenfalls ist es m. E. nicht ausreichend, einfach eine Kopie des Genehmigungsbeschlusses zur Akte des Verzeichnisverfahrens zu nehmen.
So isses. Es gibt nicht umsonst im 1640`er Formular den Passus "keinem Kind ist Vermögen von mehr als 15k zugeflossen".
Die Inventarisierungspflicht entfällt zwar, aber m.E. muss das Formular trotzdem eingereicht werden. Es ist dann halt nur anzukreuzen das keinem Kind ein Vermögen von über 15.000 € zugeflossen ist.
So zumindest handhabe ich es.
Mögliche Lösung:
"Eingemeinschaftlicher Erbschein ohne Erbquoten wird nicht dadurch unrichtig, dassspäter die Erbquoten festgestellt werden. Er kann deshalb nicht eingezogenwerden. Der erteilte quotenlose Erbschein ist vielmehr um die Erbquoten zuergänzen. Dieser Antrag kann von jedem Miterben gestellt werden (analog § 352aAbs. 1 S. 2). Der Antrag bedarf einer ergänzenden eidesstattlichen Versicherung(§ 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 FamFG). Gerichtsgebühren fallenfür die Ergänzung nicht an, da das GNotKG hierfür keinen Gebührentatbestandenthält. Die Ergänzung ist mit der Verfahrensgebühr (KV 12210 GNotKG)abgegolten. Auslagen sind zu erheben."
Münchener Kommentar zum FamFG
3. Auflage 2019
Hallo!
Zunächst wurde nach ges. EF ein quotenloser ES beantragt. Dieser wurde auch so erteilt.
Nach einem dreiviertel Jahr kommt nun der Antrag die Quoten aufzunehmen, da eine ausländische Bank nur einen ES mit Quoten akzeptiert.
Wie würdet ihr diesen Fall lösen?
Nimm mal folgende Tabelle:
Huhu!
Hat schon irgendwer einen neuen RVG Gebührenrechner??
LG
Ich hab 45 Jahre mit 63 voll. Ich muss dann also 47 Jahre schuften??
Letzter gewöhnlicher Aufenthalt auch England.