Kann ich die Ausschlagung als Wohnsitzgericht für den Sohn (Deutscher) für seinen verstorbenen britischen Vater (in England verstorben) protokollieren? Wird die dt. Ausschlagung mithin nach engl. Recht wirksam?
Wird die Urschrift oder eine Ausfertigung dann an das britische Gericht gesandt??
Hat da wer Erfahrung mit?
Beiträge von Loffio
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Lässt sich das mit §§ untermauern dass der Umschlag nicht geöffnet wird?
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Erblasser lebt noch oder ist gerade gestorben?
Jaaaa, er lebt noch.
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Das Sozialamt möchte im Rahmen der Amtshilfe eine Kopie eines Testaments was sich hier in amtl. Verwahrung befindet haben.
Ja, nein, vielleicht? -
*hochschieb*
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Hallo!
Kann man kündbare Orderschuldverschreibungen ganz "normal" aufbieten? Und werden die Kosten auch mit 20% des Wertes berechnet?
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Inwieweit ist der RPflg verpflichtet bei der Aufnahme eines Erbscheinsantrags zu prüfen ob Grundbesitz vorhanden ist? Hier speziell gemeint ist ob es sich um einen Hof handelt.
Muss man dies prüfen- oder kann man auf die Angaben des Antragstellers vertrauen?
Oder ist der Richter verpflichtet nachdem er den Antrag hat zu prüfen ob es sich um einen Hof handelt?Hintergrund:
Hier musste der Erbschein eingezogen werden da später auffiel das es sich um einen Hof handelt. Nun will der Antragssteller die Kosten des Erbscheinsantrags nicht zahlen.
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Ich hänge mich mal dran.
Betreuer war ein RA. Dieser ist verstorben. Ein anderer RA wurde durch eine RA-Kammer zum Abwickler der Kanzlei gem. § 55 I BRAO bestellt.
Dieser bestellte RA will jetzt die Betreuervergütung geltend machen.
Steht diese Vergütung nicht aber den Erben zu??Ja, aber der Abwickler ist nun einmal auch dafür im Amt, um noch ausstehende Vergütungsansprüche geltend zu machen.
Ich hätte Zweifel daran, dass der Abwickler diese geltend machen kann. Die Tätigkeit als Betreuer ist m.E. keine Tätigkeit die der Erblasser in seiner Funktion als Rechtsanwalt vornimmt. Der Abwickler hat nur die rechtsanwaltliche Tätigkeit abzuwickeln. Er kann die sonstigen privaten Ansprüche des Verstorbenen nicht geltend machen.
Aber § 55 III BRAO sagt: "Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen."
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Ich hänge mich mal dran.
Betreuer war ein RA. Dieser ist verstorben. Ein anderer RA wurde durch eine RA-Kammer zum Abwickler der Kanzlei gem. § 55 I BRAO bestellt.
Dieser bestellte RA will jetzt die Betreuervergütung geltend machen.
Steht diese Vergütung nicht aber den Erben zu?? -
Bezirksrevisor dazu anhören ist sicher nicht schlecht - hat denn der Vormund vorab die Kostenübernahme beantragt und eine Art "Kostenvoranschlag" eingereicht?
Ja, aber nur grob. Und die Reisekosten des Mündels werden ja eh aus einem anderen Topf gezahlt.
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Trägt natürlich die LK soweit angemessen- hatte auch schon einen ähnlichen Fall.
Vorher aber mal mit dem Bezirksrevisor Rücksprache halten. -
Muss sich der Vormund eine OP vom FamG genehmigen lassen?
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Off Topic: 25 jähriges
25 Jahre = 300 Monate, 300 x 1 € (brutto) = 300 €.
Man dankt mit 1 € brutto pro Monat...
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Probieren geht über studieren
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Ein ehrenamtl. Betreuer hat die VS. Dazu gibt es einen weiteren Berufsbetreuer der den Aufgabenkreis Prüfung und Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegenüber dem Betreuer hat.
Kann ich nun zusätzlich einen Gegenbetreuer für die VS bestellen?Warum hat man denn den ehrenamtlichen Betreuer nicht entlassen und komplett einen Berufsbetreuer bestellt?
Der Ehrenamtler hat die VS behalten, obwohl im Raum steht, dass er sich was abgezwackt hat?Joa. VS wurde zunächst nach der Sache auf den Berufsbetreuer übertragen (RA). Dann Beschwerde- LG meinte war nicht so schlimm^^. Dadurch VS zurück auf den Ehrenamtler und nur wg. Regress der RA nun drin. Nun will ich um vorzubeugen den Gegenbetreuer einsetzen.
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Ein ehrenamtl. Betreuer hat die VS. Dazu gibt es einen weiteren Berufsbetreuer der den Aufgabenkreis Prüfung und Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegenüber dem Betreuer hat.
Kann ich nun zusätzlich einen Gegenbetreuer für die VS bestellen? -
Oh sorry- doch.
Wortlaut: Der Nacherbfall tritt mit dem Tode des jeweiligen Vorerben ein.
Nacherben von B und C sind in entsprechender Anwendung der Ersatzerbenregelung die leibl. Abkömmlinge von B und C. -
Über den Eintritt des Nacherbfalls steht nix drin.
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Ja natürlich.
Es ist ein Erbschein nach dem Erblasser erforderlich.Trotz Intension von A das bei einem not. Testament nie die Erben einen Erbschein beantragen müssen?
Mich interessiert nur der Erbfall nach der verstorbenen A.