Beiträge von BadBanker

    Inzwischen ist es nicht verbrauchtes Guthaben.

    siehe § 899 Abs.2 ZPO / §902 Abs. 2 ZPO

    Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

    Für die Erhöhungsbeträge nach Satz 1 gilt § 899 Absatz 2 entsprechend.

    Verfügung wie hier im Beispiel geht also nicht.

    (vgl. auch BGH Beschluss vom 10. 11. 2011 – VII ZB 64/10, noch "alte Frist" von 1 Monat Übertragbarkeit)

    ...

    [2] Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – hat mit Beschluss vom 12. Juli 2010 die Kontopfändung "bezüglich des Lohnes/des Gehalts, welches von … (= Arbeitgeber) auf das gepfändete Konto überwiesen wird, bis auf weiteres aufgehoben, …"; dieser Betrag entspreche dem monatlich auf dem Konto eingehenden unpfändbaren Einkommen.

    ...

    [17] g) Zu Recht verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass der Beschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgerichts – nach seinem Wortlaut zu weit gefasst ist. Nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO wird Guthaben, über das der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, in den folgenden Kalendermonat übertragen. Der Beschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgerichts – ermöglicht es dem Schuldner nach seinem Wortlaut dagegen, Arbeitseinkommen unbegrenzt anzusparen und dem Gläubigerzugriff vorzuenthalten. Der Senat stellt daher klar, dass die Kontopfändung bezüglich des Lohnes/des Gehalts, welches vom Arbeitgeber monatlich auf das gepfändete Konto überwiesen wird, bis auf weiteres aufgehoben ist und dass die Übertragung nicht verbrauchten Guthabens nur bis zum Ende des folgenden Kalendermonats wirkt.

    Es nützt dem Kunden aber nichts, wenn die heute ausgestellte Musterbescheinigung Gutschriften, die vor einem dreiviertel Jahr auf dm Konto gelandet sind, freizugeben versucht. Die Gutschriften mögen vor einem dreiviertel Jahr dann pfandfrei gewesen sein - heute sind sie es nicht mehr.

    Zum Thema Guthabenauskehr: siehe auch § 899 Abs. 3 ZPO.

    (3) 1Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen. 2Nach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner nur Einwendungen geltend machen, deren verspätete Geltendmachung er nicht zu vertreten hat.

    Da kann es ja viele Gründe geben., dass das Geld noch auf dem Konto ist.

    Zum einen können Dir nicht alle Pfändungen, die auf dem Konto lasten, bekannt sein. Der erstrangigen Pfändung kann es an einer Überweisungsanordnung mangeln (nur Pfändungsbeschluss) oder so alt sein, dass erst der Rechtsnachfolger des Fernmeldeamtes ermittelt werden muss oder es sonst an einer aktuellen Kontonummer des Zahlungsempfängers mangelt.

    Ansonsten ist es wie mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt. Manche Finanzämter schaffen das in 2 Wochen, andere in 4; bei weiteren wird die Bearbeitungsdauer eher in Monaten gemessen. Und bei wenigen kommt statt der Erstattung eine saftige Nachzahlung heraus :)

    Wir erkennen nur Musterbescheinigungen an, die nicht älter als 3 Monate sind. Sie wirken maximal in den Vormonat zurück.

    Mit einer aktuellen MB, die Gutschriften aus September 22 freigeben wollen, käme der Kunde bei uns also nicht weiter.

    Daher sehe ich keine Veranlassung, die Geburtsdaten in Pfüb-Anträgen zu streichen, vor allem nicht, wenn der Gläubiger durch Meldeauskünfte die Umzüge des Schuldners lückenlos von der Titelanschrift bis zur aktuellen Adresse belegt hat.

    Ich streiche die Geburtsdaten auch nicht aus dem Pfüb.

    Danke schonmal dafür. :)

    Erledigt sich ja mit den neuen Formularen, weil nicht vorgesehen. :(

    Das Konto des 60-er Müllers wäre bei uns (bundesweit tätig) zu, da seine Daten mit den Daten des Pfüb übereinstimmen.

    Ist dann das Problem des Kunden, sein Konto wieder freizubekommen - wir sind an den Pfüb gebunden.

    Das Problem kommt allein schon deshalb häufiger vor, da manche Eltern dazu neigen, ihre Sprösslinge nach sich selbst zu benennen - die dann irgendwann ausziehen und Schulden machen.. :evil:

    Uns erreichen derzeit Musterbescheinigungen, in denen die Energiepreispauschale freigegeben wird.

    Punkt V. (Einmalige Geldleistungen für den Schuldner selbst nach landes- oder bundesrechtlichen Rechtsvorschriften (§ 902 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 6 ZPO)

    Das düfte auch darauf ankommen, was der Schuldner überhaupt ursprünglich beantragt hatte.

    Davon abgesehen ist es natürlich bereits mehr als ein halbes Jahr her. Aufgrund möglicher
    Übertragung des Guthabens in die Folgemonate kann es natürlich trotzdem sein, dass noch kein endgültig pfändbares Guthaben entstanden ist.


    Da die Endentscheidung sämtliche Vollstreckungen auf dem Konto betrifft (also z.B. auch öffentlich rechtliche Vollstreckungen) bin ich der Meinung, dass auch die einstweilige Einstellung für sämtliche Vollstreckungen auf einmal möglich sein müsste und eben nicht pfändungsbezogen erfolgen muss.

    Was ist, wenn es bereits abweichende z.B. reduzierte Freibeträge, weil Bußgeld, auf dem Konto gibt?

    Inhaltlich ist es aber so, dass der Schuldner sich darauf bezieht, dass er Urlaubsgeld im Juli erhalten hat und deshalb der Freibetrag überschritten ist.

    Konkret: pfandfreier Lohn Schuldner (inkl. Urlaubgeld) +Kindergeld + Pflegegeld - diese Summe ist geringer als der Freibetrag auf dem Konto.

    Was denn nun?

    Ist es bereits im bzw. in den Vormonat(en) zu Freibetragsüberschreitung(en) gekommen? Dann sind ggf. verbliebene Guthaben zu Deinem zweiten Punkt dazuzurechnen.

    Gerne zahlen Schuldner auch mal was ein...

    Ich schreibe in meine Beschlüsse immer rein ab welchen Monat ich den Freibetrag neu fest setze. Sonst müsste der drittschuldner ja raten


    Der Drittschuldner kennt ja auch im Normalfall nicht, welchen konkreten Antrag der Schuldner bei Gericht gemacht hat.
    Insbesondere dann, wenn der DS nicht weiß - weil aus dem Einstellungsbeschluss nicht hervorgehend -, was das Gericht denn zur einstweiligen Einstellung überhaupt bewegte.

    Eine Überschreitung des Freibetrages bedeutet nicht zwangsläufig, dass es einen abzuführenden Betrag gibt, da auch im Folgemonat in Freibetragshöhe auf das gesperrte Guthaben zugegriffen werden kann.
    In Deinem Beispiel sollte natürlich ein pfändbarer Betrag anfallen, sofern der Schuldner nicht gerade durch seine 10 Kinder einen durch das Gericht festgesetzten Betrag in entsprechender Höhe hatte.

    Die Pfändung ist doch aber eigentlich längst durch

    Sofern die Einmalzahlung unter Freibetragshöhe liegt, kann die Übertragung dieses letztlich aus der Gutschrift der Einmalzahlung resultierenden Guthabens in den jeweiligen Folgemonat grundsätzlich bis zum Sankt Nimmerleinstag so weitergehen, auch ohne das auch nur irgendetwas an den Gläubiger geht.

    Normalerweise geht aber nicht nur die Nachzahlung von z. B. ALG II oder Erwerbsunfähigkeitsrenten auf dem P-Konto ein, sondern auch die entsprechende laufende Leistung. Der Freibetrag wird daher in den meisten Fällen überschritten.

    Und? Bei lfd. Leistungen in Freibetragshöhe und einmaliger Zahlung unter Freibetrag fällt trotzdem nichts engültig Pfändbares an (es sei denn, es wird nichts verfügt).

    Die Pfändung ist doch aber eigentlich längst durch

    Sofern die Einmalzahlung unter Freibetragshöhe liegt, kann die Übertragung dieses letztlich aus der Gutschrift der Einmalzahlung resultierenden Guthabens in den jeweiligen Folgemonat grundsätzlich bis zum Sankt Nimmerleinstag so weitergehen, auch ohne das auch nur irgendetwas an den Gläubiger geht.

    Der Schuldner ist für die Erbringung des archivgeeigneten Nachweises verantwortlich, nicht der Drittschuldner; und das gelingt mit einer Musterbescheinigung

    Der Rentenbescheid, aus dem die Nachzahlung ersichtlich wird, ist - wie oben bereits erwähnt - ein ebenso tauglicher "archivgeeigneter" Nachweis.

    Sofern die Bank den Bescheid als Nachweis für die Nachzahlung von Sozialleistungen anerkennt (z. B. ALG II), müsste sie dann aber die Verteilung der Nachzahlung auf die entsprechenden Monate vornehmen laut BGH, Beschluss vom 24.1.2018, VII ZB 27/17.

    Ob man das tatsächlich von den Banken als Drittschuldner verlangen kann? :gruebel:


    Natürlich nicht, da die Festsetzung des abweichenden Freibetrages nach § 850 k Abs. 4 ZPO nun einmal durch das Gericht bzw. die Vollstreckungsstellen erfolgt/ erfolgen.


    Bzgl. Pflegegeld:
    https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/wenn-pfaendung…pflege-treffen/

    "überwiegender Meinung" - spricht für einen Beschluss.

    Insofern sollte m.E. unbürokratisch entschieden werden, dass sich der Freibetrag im Monat X wie folgt zusammensetzt... fertig.

    Das Vollstreckungsgericht ist aber nicht der Notnagel, wenn sich andere Stellen weigern, ihren Pflichten nachzukommen oder schlicht nicht in der Lage sind, das Gesetz zu lesen. Ich sehe bei Pflegegeld auch - wie WinterM - kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Freigabe und würde auf den Rechtsweg (ggfs. unter vorheriger Bewilligung von Beratungshilfe) verweisen. Ein RA-Schreiben schindet bei "ängstlichen" Banken vielleicht schon mal etwas mehr Eindruck...

    Aus der Buchung selbst ist es nicht ersichtlich bzw. kann man ja sowieso alles in den Verwendungszweck schreiben.

    Aber ich habe den Eindruck, dass allgemein vorausgesetzt wird, dass der Drittschuldner auf seine Kosten den Nachweis entgegennimmt, also sich an den Kopierer/Scanner stellt, und sich den 50-Seiten-Bescheid selbst zu kopieren/scannen hat. Diese Verpflichtung sehe ich nicht.
    Der Schuldner ist für die Erbringung des archivgeeigneten Nachweises verantwortlich, nicht der Drittschuldner; und das gelingt mit einer Musterbescheinigung - weil Abgabe - i.d.R. viel einfacher.


    Nein, da m.E. Pflegegeld= Geldleistung zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes im Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, die auch bei Nachzahlungen analog Kindergeld gem. § 840 K Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO zur Erhöhung des Freibetrages führen. Nur für § 840 K Abs. 2 Satz 1 ZPO werden die die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 850c Abs. 2a Satz 1 ZPO ermittelt.

    Insofern würde da eine richtig ausgefüllte Bescheinigung der Schuldnerberatung oder eine Bestätigung des Solzialleistungsträgers bzgl. der Pfändungsfreiheit wohl schon helfen (Die Bank als DS wälzt so natürlich die Haftung auf den Aussteller ab).

    Auch das Vollstreckungsgericht kann den Freibetrag jedoch selbst bestimmen, wenn der Kontoinhaber eine Bescheinigung nicht erhalten hat oder diese von der Bank nicht akzeptiert wird (beispielsweise, da der Schuldner sie mit seinem I-Phone abgeknipst hat). Voraussetzung für die Feststellung des erhöhten Freibetrags durch das Vollstreckungsgericht ist – wie auch bei den anderen bescheinigenden Stellen -, dass die Erhöhungsvoraussetzungen aus den vorgelegten Unterlagen nachvollzogen werden können. Für die Bescheinigung durch das Vollstreckungsgericht ist ein Antrag nach § 850 k Absatz 5 ZPO zu stellen. Denn der Gesetzgeber wollte auch für den Kontoinhaber/Schuldner das Verfahren vereinfachen und das Existenzminimum dieser Personen auf diese Weise unbürokratisch sichern.

    Insofern sollte m.E. unbürokratisch entschieden werden, dass sich der Freibetrag im Monat X wie folgt zusammensetzt... fertig.


    Eine Chance bietet der modifizierte neue § 907 (der vormalige § 850l ZPO, Festsetzung der befristeten Unpfändbarkeit), bei dem die Prognosefrist, dass auch innerhalb der nächsten Monate ganz überwiegend nur die Gutschrift unpfändbarer Beträge zu erwarten ist, von vormals 12 auf 6 Monate verkürzt wurde. Das sollten VGe verstärkt nutzen, um weitere PfÜbs abzuwehren und damit auch sich von Mehrarbeit zu entlasten, deutlich häufiger als das bisher der Fall war und ist.

    :confused:
    Wie denn?
    Außerdem gingen so die schönen Anwaltsgebühren und Rangstelle flöten...

    Indem sie einfach solche Beschlüsse fassen und sich selbst und Drittschuldner für mind. ein Jahr (Beschluss kann auf Antrag erneut ausgesprochen werden) von weiteren zu bearbeitenden Anträgen auf Erlass eines PfÜb entlasten, weil solche dann während des Zeitraumes der befristeten Unpfändbarkeit nicht mehr möglich sind. Die Voraussetzungen zum Erlass werden sehr viel häufiger vorliegen als man glaubt. Ca. 2/3 der P-Kontoinhaber kommen mit dem Grundfreibetrag aus; das sind alles potenzielle Fälle, bei denen man Mehrfachpfändungen damit unterbinden könnte.


    Die angeordnete Unpfändbarkeit betrifft ausschließlich das Pfändungsschutzkonto. Andere Konten (wie z.B. Mietkaution) sind nach wie vor von einer Pfändung erfasst.
    Rechtspfleger haben insofern keinen Spielraum und werden die Pfändungsbeschlüsse weiterhin erlassen müssen. Insofern wird sich da nichts ändern.


    Da außerdem Verfügungsfristen verlängert, die Auskehrungen ggf. einen weiteren Monat hintenangestellt und für den Schuldner weitere Annehmlichkeiten eingebaut wurden, besteht nunmehr m.E. doch fast überhaupt kein sachlicher Grund mehr, die befristete Unpfändbarkeit zu erklären. Zumal die Schuldner nach Beendigung der Unpfändbarkeit regelmäßig wieder auf der Matte stehen (2/3 nach Deiner Rechnung, das summiert sich und tut sich m/w/d im Amt keine(r) freiwillig an :teufel:).