Alles anzeigenist wenig hilfreich, wenn es ja um Ansatz 1 geht....
Die AWO muss auch gar nicht machen, da der Jobcenter zur Ausstellung einer Bescheinigung verpflichte ist, § 903 Abs. 3 ZPO.
Auch die mögliche Inkompetenz einzelner weniger in § 903 ZPO genannten Stellen begründet keine Zuständigkeit des Gerichts.Ebenso.
Das Gericht kommt über §905 ZPO erst ins Spiel, wenn auch das JobCenter die Bescheinigung versagt.
Solange das Geld noch da ist besteht dann m.E. auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Anderes könnte vielleicht gelten, wenn die Bank bereits klargemacht hat, dass sie eine Bescheinigung wegen §899 III ZPO nicht akzeptieren würde und dessen Voraussetzungen zweifelsfrei gegeben sind.
Es nützt dem Kunden aber nichts, wenn die heute ausgestellte Musterbescheinigung Gutschriften, die vor einem dreiviertel Jahr auf dm Konto gelandet sind, freizugeben versucht. Die Gutschriften mögen vor einem dreiviertel Jahr dann pfandfrei gewesen sein - heute sind sie es nicht mehr.
Das stimmt so nicht.
Die Bank hat lediglich die Möglichkeit trotzt der Unpfändbarkeit schuldbefreiend an den Gläubiger zu leisten. Sie muss aber nicht.Der Gläubiger hat keinen Anspruch gegen die Bank auf Auszahlung die Gutschriften, weil sie nicht vom Pfandrecht erfasst sind.
Im Übrigen ist es evident rechtswidrig nur Musterbescheinigungen zu akzeptieren.
Wir erkennen nur Musterbescheinigungen an, die nicht älter als 3 Monate sind. Sie wirken maximal in den Vormonat zurück.
Auch das ist m.E. unzulässig. Solange das Geld noch da ist entfällt mit Vorlage der Bescheinigung die Möglichkeit der schuldbefreienden Leistung an den Gläubiger aus §903 I S. 1 ZPO, unbeschadet des §899 III ZPO.
Inzwischen ist es nicht verbrauchtes Guthaben.
siehe § 899 Abs.2 ZPO / §902 Abs. 2 ZPO
Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.
Für die Erhöhungsbeträge nach Satz 1 gilt § 899 Absatz 2 entsprechend.
Verfügung wie hier im Beispiel geht also nicht.
(vgl. auch BGH Beschluss vom 10. 11. 2011 – VII ZB 64/10, noch "alte Frist" von 1 Monat Übertragbarkeit)
...
[2] Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – hat mit Beschluss vom 12. Juli 2010 die Kontopfändung "bezüglich des Lohnes/des Gehalts, welches von … (= Arbeitgeber) auf das gepfändete Konto überwiesen wird, bis auf weiteres aufgehoben, …"; dieser Betrag entspreche dem monatlich auf dem Konto eingehenden unpfändbaren Einkommen.
...
[17] g) Zu Recht verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass der Beschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgerichts – nach seinem Wortlaut zu weit gefasst ist. Nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO wird Guthaben, über das der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, in den folgenden Kalendermonat übertragen. Der Beschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgerichts – ermöglicht es dem Schuldner nach seinem Wortlaut dagegen, Arbeitseinkommen unbegrenzt anzusparen und dem Gläubigerzugriff vorzuenthalten. Der Senat stellt daher klar, dass die Kontopfändung bezüglich des Lohnes/des Gehalts, welches vom Arbeitgeber monatlich auf das gepfändete Konto überwiesen wird, bis auf weiteres aufgehoben ist und dass die Übertragung nicht verbrauchten Guthabens nur bis zum Ende des folgenden Kalendermonats wirkt.