Ist denn die
"Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet"
auch geändert worden?
Noch nicht.
M.E. soll sie erst geändert werden.
Ist denn die
"Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet"
auch geändert worden?
Noch nicht.
M.E. soll sie erst geändert werden.
Hallo zusammen,
welche Löschungsfristen tragen, denn eure UdGs bei den neuen EÖBen mit Ankündigung der RSB § 287a InsO ein?
Bis dato haben wir uns kein Kopf gemacht. D.h. wie führer wird er EÖB sechs Monate nach Aufhebung des Verfahrens (§ 200 InsO) gelöscht. Im Ergebnis führt dies dazu, dass ein interessierter Gl. nicht erkennen kann, ob der Sch. in der WVP ist oder nicht....
Die alten Ankündigungsbeschlüsse standen ja während der gesamten WVP im Netz.
Ich denke nach § 3 Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet muss dies auch nach wie vor so sein. Löschung des Ankündigungsbeschlusses erst 6 Monate nach Erteilung oder Versagung der RSB.
Lt. Weisung BezRev fällt die Gebühr nur bei einer Auskunft an Dritte an.
Gläubiger bekommen Auskünfte ohne Gebühr. Ggf. sind Kopierkosten zu erheben.
Mich treibt gerade die Frage um, welche Veröffentlichungen sind denn sonstige gemäß § 3 Abs. 3 des der Verordnung zu öffentlichen Bekanntnmachungen in Insolvenzverfahren im Internet. D.h. welche VÖs fallen bitte schön nicht unter Abs. 1 und 2 und sind bereits nach einem Monat zu löschen?
Hallo,
habe eine Frage zur Stundung § 4b InsO nach Erteilung der RSB. Ist der Antrag auf Verlängerung der Stundung nach § 4b InsO ein neues Verfahren im Sinne der Übergangsvorschrift?
Ich komme zu dem Ergebnis ja, wenn der Antrag auf Verlängerung der Stundung nach § ab InsO nach dem 01.01.2014 eingeht. Die bisherige Stundung erlischt ja mit Erteilung RSB.
danke für die Hinweise.
Dann komme ich also nur über den § 4c InsO an ihn ran.
Die Entscheidung hätte ich mal kennen sollen als mit der Bez.Rev. mit der Beschwerde gegen die Stundung für das RSB-Verfahren kam, in dem der pfandlose Schuldner freiwillig Raten zahlte á 10,00 EUR.
Okay.
Aber dann komme ich daher und hebe die Studnung für die WVP auf, weil 119,00 EUR als Einmalzahlung für den jährlichen Vergütungsvorschuss von seinem pfändbaren Einkommen als Einmalzahlung auch in einem Monat drin wären... oder?!
Mein selbständiger Sch. erzielt lt. Jahresbericht in der WVP nunmehr monatliche Nettogewinne in Höhe von 1.300,00 EUR. Unterhaltspflichten bestehen nicht.
Zahlungen zur Masse leistet er auch nicht.
Mein Frage; kann ich gemäß § 4 b InsO die (für alle Verfahrensbaschnitte) gewährte Kostenstundung dahingehend abändern, dass er Raten zahlen muss. Entweder gemäß § 115 ZPO oder den unpfändbaren Betrag nach § 850 c ZPO, den ein abhängig beschäftigter Schuldner auf Grund Abtretungserklärung zur Masse zahlen müsste.
PS: Bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des Verfahrens nach § 200 InsO erzielte er nur 700,00 EUR Nettogewinn pro Monat.
Die KK ist eben noch kein Gläubiger.
Eine Krankenkasse ersucht um Übersendung des Gutachtens. Begründet wird das Ersuchen mit § 3 ff SGB X. Lt. Kommentart gilt aber § 3 SGB X nicht für die Gerichte.
Würdet ihr Akteneinsicht gemäß §§ 4 InsO 299 ZPO dennoch gewähren?
Das Verfahren ist eröffnet und läuft noch. Schuldnerin ist ein GmbH. Die KK will Ansprüche gg GF prüfen.
Auch ich übernehme immer mal Akten in denen sogar drin steht, dass keine RL zu erfolgt hat, da Betroffene/r nur Sozialleistungn erhält.
Wenn der Betreuer sich so anstellt wie im Eingangsfall, lasse ich mir von ihm an Eidesstatt versichern, dass sämtliche Einnahmen für den Lebensunterhalt verbraucht wurden und stelle den Endbestand des "Vermögens" fest. Dies halte ich so im Prüfungsvermerk fest und gut ist.
Ich stelle auf die Wirksamkeit des Beschlusses. Bei Verkündung im Anhörungstermin, am Tag der Verkündung bzw. bei sofortiger Wirksamkeit Erlassdatum; sonst mit Zugang an den Betreuer.
§ 287 FamFG
Mein Betreuter ist Gesellschafter einer GmbH. Ich kenne die Höhe der geleistenden Einlage und damit verbunden den % Anteil an der GmbH bzw. Gesellschaftsvermögen.
Aber wie bewerte ich bzw. der Betreuer den Anteil. Lasse ich mir die letzte Bilanz vorlegen?
Zurzeit ist dies eher kosten- bzw. vergütungsrelevant.
Habt ihr Erfahrungen?
Ich habe hier auch mal wieder einen Fall der mich verzweifeln läßt.
Der (langfährig erfahrene) Betreuter hat nach AK Erweiterung die Wohnung gekündigt und beantragt hilfsweise die betreuungsgerichtliche Genehmigung.
Ich habe ihm meine Rechtsauffassung mitgeteilt:
erst rechtskräftige Genehmigung -> dann Kündigung ggü Vermieter erklären -> dann beginnt der Kündigungsfrist.
Der Betreuer erklärte, auf einer Fortbildung (von einem Rpfl.) gelernt zu haben, die Kündigung könne vorab erklärt werden, damit die Kündigungsfrist zu laufen beginne... Dann kann das Betreuungsgericht in Ruhe prüfen. Bis zur Erteilung der Genehmigung sei die Kündigung unwirksam.
Für die Zeit des Genehmigungsverfahresn würde schließlich das Sozialmat die Wohnkosten gar nicht tragen. Nur für die normale Kündigungsfrist übernimmt das Sozialamt Miete plus Heim.
Ich glaube das alles nicht mehr ober bin ich falsch und verstehe das BGB und einseitige Rechtsgeschäfte nicht mehr?
Genau diese Überlegung hatte ich auch. Der Richter sagte zu ihm im Termin Verdienstausfall kann er geltend machen...
Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch.
Der Sohn des Betroffenen; Betreuer ist die Schwester; wurde zu einem Anhörungstermin geladen und macht nun Verdienstausfall geltend. Gilt das JVEG hier?
Hallo,
wie sicher überall im Lande finden sich auch hier kaum (ehrenamtliche) Verfahrenspfleger. Daher bestellen wir ausschließlich RAe, die die Pflegschaft dann berufsmäßig führen.
Bei den Anhörungen zu den Vergütungen piept es mich ehrlich gesagt jedes Mal an, die Akten zu versenden, die Vergütung des Verfahrenspflegers festzusetzen und diese dann auch noch dem Betroffenen zum Soll zu stellen. Wo doch eh nicht bei rumkommt bei der Anhörung. Im Zweifel sehe ich die Unstimmigkeiten und der Verfahrenspfleger nicht.
Wir wird dies bei euch gehandhabt. Die Idee die Betreuungsbehörde zu bestellen, die die Verfahren ja alle kennen, ist gescheitert bzw. die entsprechende Voranfrage wurde von der Behördenleitung (der Betreuungsbehörde) abgelehnt. Darauf hin haben wir dies nicht weiter verfolgt…
Danke für eure Ratschläge und Hinweise.
Ich habe damit kein Problem. Zur Not schreibst du in den Prüfvermerk, dass eine Bestätigung des Erhalts der Barabhebungen durch den Betreuten nicht vorlag bzw. nicht erbracht werden konnte und gut ist.