Beiträge von Elli

    Zu Sta2012:
    Die Verwendung der Begriffe "dienend" und "herrschend" ist vielleicht etwas verwirrend, aber bei dem Sachverhalt handelt es sich nicht um die Bestellung von Dienstbarkeiten, sondern um ein Grundstück, das den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu dienen bestimmt ist (§ 3 Abs. 4 GBO) und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke steht. Die Miteigentumsanteile können dann auf dem Grundbuchblatt des "Hauptgrundstücks" eingetragen werden (§ 3 Abs. 5 GBO).

    Hallo zusammen!

    Mein Problem ist bereits 2013 erörtert worden. Wie die zutreffende Handhabung aussieht, ist aber ein wenig offen geblieben.
    Folgender Sachverhalt: bisher waren 4/14 Miteigentumsanteile des "dienenden" Grundstücks einem "herrschenden" Grundstück (bestehend aus mehreren Flurstücken) zugeordnet. Dann wurden die Flurstücke des herrschenden Grundstücks verselbstständigt, es entstanden quasi 9 herrschende Grundstücke. Fiel zu dem Zeitpunkt nicht weiter auf. Jetzt wird 1/14 Miteigentumsanteil zusammen mit einem der verselbstständigten Flurstücke verkauft und abgeschrieben. 3/14 Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück bleiben auf dem Blatt des/der Hauptgrundstücks/-grundstücke und wären damit im Ergebnis den verbliebenen 8 Einzelgrundstücken geordnet. Geht das? Oder können die Miteigentumsanteile nach § 3 Abs. 4, 5 GBO immer nur einem herrschenden Grundstück zugeordnet sein?
    In den Kommentaren steht, dass die Anteilsbuchung einheitlich vollzogen werden muss, das bedeutet aber ja nur, dass nicht ein oder mehrere Miteigentumsanteile auf einem besonderen Blatt (ohne Zuordnung) geführt werden dürfen, sondern alle Anteile zugeordnet werden müssen.
    In § 8 GBV heißt es zu a), dass bei der Eintragung "die laufende Nummer des herrschenden Grundstücks mit dem Zusatz "zu" beizufügen" ist. Ist hier die Formulierung "des herrschenden Grundstücks" tatsächlich so gemeint, dass es nur ein herrschendes Grundstück geben kann?

    Schon jetzt vielen Dank für Eure Einschätzungen!

    Du hältst also § 40 GBO, der nach dem Wortlaut nur für Erben des eingetragenen Eigentümers gilt, ohne Weiteres auf den obigen Sachverhalt für entsprechend anwendbar?
    Ich hatte zu einem ähnlichen Fall (in dem allerdings über das Vermögen eines Gesellschafters der Konkurs eröffnet wurde) eine Entscheidung des BayObLG vom 15.03.1989 - BReg 2 Z 26/89 - gefunden, die aber leider genau diesen Punkt offen lässt.

    Als Eigentümerin ist eingetragen eine GmbH & Co. KG. Der einzige Kommanditist scheidet aus, übrig bleibt die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin. Nach der HR-Anmeldung durch Kommanditist und phG ist die Gesellschaft aufgelöst und ohne Liquidation beendet. Aktiva und Passiva sind im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die letzte Gesellschafterin, die GmbH übergegangen. Mit Vorlage der begl. HR-Anmeldung durch Kommanditist und phG dürfte die Anwachsung ausreichend nachgewiesen sein.Das noch für die KG eingetragene Grundstück wird veräußert und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt. M.E. dürfte die Voreintragung der GmbH in Abt. I und die Vorlage einer UB erforderlich sein. Es handelt sich zwar um eine Gesamtrechtsnachfolge, aber nicht um einen erbrechtsähnlichen Vorgang, so dass die entsprechende Anwendung des § 40 GBO m.E. ausscheidet.Wie seht Ihr das?

    Der ausländische Schuldner und Grundstückseigentümer in dem Zwangsversteigerungsverfahren hatte zunächst noch eine Anschrift in Deutschland, unter welcher der Anordnungsbeschluss zugestellt wurde. Inzwischen ist der Schuldner dauerhaft in sein Heimatland zurückgekehrt. Seine dortige Anschrift ist nicht bekannt und konnte auch über Familienangehörige nicht ermittelt werden. Ich habe zunächst einen Zustellungsvertreter bestellt. Jetzt steht die Terminierung an und ich überlege, einen Abwesenheitspfleger zu bestellen, damit dieser ggf. die Rechte des Schuldners in dem Verfahren wahrnehmen kann, da es sich immerhin um einen Eingriff in dessen Eigentumsrechte handelt. Andererseits sieht § 6 ZVG diese weitergehende Möglichkeit eigentlich nicht vor. Wie wird das von Euch gehandhabt bzw. welche Erfahrungen liegen mit dieser Thematik vor?

    Entschuldigt, dass ich jetzt erst antworte:
    Leider wird das Verfahren nur hins. des Grundstücks G1 von dem bestrangigen Gläubiger betrieben; auf dem Grundstück G2 lasten in Abt. III zwei vorrangige Rechte. Die Gläubiger der vorrangigen Rechte auf dem Grundstück G2 sind ein Privatmann und das Land Niedersachen. Es handelt sich um Sicherungshypotheken in Höhe von zs. ca. 7.000,00 € (lastend nur auf dem 1/2 Anteil eines der beiden Miteigentümer). Ob diese Gläubiger noch beitreten werden, kann ich nicht abschätzen.

    Kann man in folgendem Fall eine beantragte Verfahrensverbindung vornehmen:

    Zwei Grundstücke i.S. der GBO; Eigentümer beider Grundstücke sind A und B zu je 1/2 Anteil; die Grundstücke bilden eine wirtschaftliche Einheit

    In das Grundstück G1 wird dinglich aus einer Grundschuld vollstreckt (Verfahren 1), derselbe Gläubiger vollstreckt in das Grundstück G2 dinglich und persönlich aus einer Sicherungshypothek (Verfahren 2).
    Die Grundstücke sind unterschiedlich belastet, der Sicherungshypothek gehen Rechte vor, einige Rechte lasten auch nur auf dem Bruchteilseigentum des A.
    Der Gläubiger beabsichtigt wegen der persönlichen Forderung (gegen die Eigentümer A und B als Gesamtschuldner), die der Vollstreckung in das Grundstück G2 zugrunde liegt, den Beitritt zur Versteigerung des Grundstücks G1 zu erklären.
    Nach Beitritt müssten dann formal die Voraussetzungen des § 18 ZVG für eine Verbindung vorliegen, oder?
    Auch wenn für das weitere Verfahren die persönlichen Ansprüche keine Rolle spielen werden, weil die dinglichen vorgehen, die aber für eine Verbindung nicht ausgereicht hätten (?).
    Ein Kollege rät von der Verbindung ab wegen der komplizierten Berechnung der geringsten Gebote (Einzel-/Gruppen-/ Gesamtausgebot) und der Probleme bei der Verteilung.
    Hat jemand evtl. Erfahrung damit?

    Folgender Fall:
    Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt wirksam, dass eine bestehende Veräußerungsbeschränkung (=> Verwalterzustimmung) aufgehoben wird und aus dem Grundbuch gestrichen werden soll.
    Vor Löschung der Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch verkauft einer der Wohnungseigentümer seine Eigentumswohnung.
    Zeitlich danach wird die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht.
    Nach Löschung der Veräußerungsbeschränkung wird die Eigentumsumschreibung beantragt ohne Verwalter-zustimmung.
    Die Eintragung müsste ohne die Zustimmung vorgenommen werden können, oder?
    Zwar bedarf m.E. auch das Verpflichtungsgeschäft und nicht nur das Verfügungsgeschäft der Zustimmung, aber die Verfügungsbeschränkung war zum Zeitpunkt des Verkaufs schon wirksam aufgehoben (und der schuldrechtliche Vertrag somit ohne Zustimmung wirksam) und das Grundbuch war lediglich unrichtig. Mit der Löschung entfällt das Zustimmungserfordernis, auch wenn der Vertrag hier zu einer Zeit geschlossen wurde, als die Veräußerungs-beschränkung noch im Grunbuch stand.
    Seht Ihr das auch so oder gibt es einen Haken, den ich nicht bedacht habe?

    Hallo zusammen,

    es steht der Verteilungstermin an und ich frage mich, ob ich im Vorfeld Hinweise an die Beteiligten gebe...
    Das versteigerte Grundstück ist folgendermaßen belastet:
    Grundschuld A mit Gläubiger A
    Grundschuld B mit Gläubiger B
    Grundschuld C mit Gläubiger C.
    C betreibt das Verfahren, die Grundschulden A und B valutieren nicht mehr (wahrscheinlich Umschuldung über C). Es liegen sogar Löschungsbewilligungen für die Rechte A und B vor, aber die Zustimmung der Eigentümer zur Löschung fehlte bisher. Eine verdeckte Eigentümergrundschuld ist nicht nachgewiesen. Der Zuschlag ist erteilt unter der abweichenden Versteigerungsbedingung, dass die Rechte A und B erlöschen. Ich gehe davon aus, dass A, B und C jetzt erwarten, dass C den Erlös erhält und dies von den Dreien auch so gewollt ist. Dem ist aber m.E. nicht ohne Weiteres so.
    Die Zuteilung müsste nach Grundbuchinhalt erfolgen, also vorrangig an A und B.
    a) Wenn A und B signalisieren, dass sie den Erlös nicht möchten, ändert dies nichts an der dinglichen Rechtslage. Sie können eine "Minderanmeldung" hinsichtlich der Zinsen erklären, aber das Kapital müsste trotzdem an sie zugeteilt werden, oder? Bei "Annahmeverweigerung" => Hinterlegung?
    b) Wenn A und B formal auf den Erlös verzichten, steht der Erlös dem bisherigen Eigentümer zu.
    c) Bei Aufhebung des Erlösanspruchs rücken die nachrangigen Ansprüche auf - das geht aber nur mit Zustimmung des bisherigen Eigentümers, die nicht zu erwarten ist.

    d) Kommt hier Abtretung der Erlösansprüche durch A und B an C in Betracht, damit das von den Beteiligten gewünschte Ergebnis erzielt werden kann? Müsste C dann unter Nachweis der Abtretung (Abtretungsvertrag) seine Ansprüche an der Rangstelle von A und B anmelden?

    e) Oder geht es einfacher und reicht es evtl. aus, wenn A und B das Vollstreckungsgericht anweisen, den auf sie entfallenden Erlös an C auszuzahlen?

    Von einem Grundstück - bestehend aus zwei Flurstücken - wird ein Flurstück an A veräußert.
    Auf dem Grundstück, d.h. auf beiden Flurstücken, lastet eine Eigentümergrundschuld.
    Der Eigentümer verpflichtet sich schuldrechtlich gegenüber dem Käufer A, das veräußerte Grundstück aus der Mithaft zu entlassen. Zur Sicherung dieses Anspruchs soll eine Vormerkung eingetragen werden, die der Eigentümer = GS-Gläubiger beantragt und bewilligt.
    Kann ich eine Vormerkung gem. § 883 BGB "zur Sicherung des Anspruchs des A auf Entlassung des Flurstücks ... aus der Mithaft" eintragen?