Beiträge von Medium

    Die Grenze zwischen den eig. Grundstück des Schuldners und dem Erbbaurecht zieht sich in etwa mitten durch das darauf stehende Gebäude. Von wo der Überbau ausging ist laut dem Sachverständigen nicht mehr zu ermitteln.
    Für die bisherigen Anmerkungen sage ich schon mal vielen Dank!

    Besser zu lesen, sorry:oops:

    Hallo zusammen
    Ich hoffe Ihr könnt mir bei meinem Dilemma helfen:
    Die Bank benatragt die Zwangsversteigerung zweier Grundstücke aus einer Gesamtgrundschuld. die Grundstücke liegen nebeneinander. Grundstück A steht im Eigentum des Schuldners; bei Grundstück B ist der Schuldner Erbbauberechtigter;Nach Anordnung des Verfahrens und Beauftragung des Sachverständigen teilt dieser nun mit, dass aufgrund der Umstände (baulicher Ist-Zustand, Baukörper verteilt auf zwei Grundstücke, ein Grundstück im Erbbaurecht, keine Vereinigungsbaulast) die beiden Grundstücke so nicht verkehrsfähig sind und folglich auch keinen Verkehrswert besitzen.Die Bank möchte von sich aus nicht den Zwangsversteigerungsantrag zurücknehmen. Im Hinblick auf etwaige nicht vorhersehbare (vielleicht auch haftungsrechtliche) Probleme und zur Vermeidung von Wertzerstörung bin ich nun am Überlegen ob ich hier von amtswegen das Verfahren aufheben soll.
    Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen!

    Hallo zusammen!!<BR><BR>Ich hoffe Ihr könnt mir bei meinem Dilemma helfen:<BR><BR>Die Bank benatragt die Zwangsversteigerung zweier Grundstücke aus einer Gesamtgrundschuld. die Grundstücke liegen nebeneinander. Grundstück A steht im Eigentum des Schuldners; bei Grundstück B ist der Schuldner Erbbauberechtigter.<BR>Nach anordnung des Verfahrens und Beauftragung des Sachverständigen teilt dieser nun mit, dass aufgrund der Umstände (baulicher  Ist-Zustand, Baukörper verteilt auf zwei Grundstücke, ein Grundstück im Erbbaurecht, keine Vereinigungsbaulast) die beiden Grundstücke so nicht verkehrsfähig sind und folglich auch keinen Verkehrswert besitzen.<BR>Die Bank möchte von sich aus nicht den Zwangsversteigerungsantrag zurücknehmen. Im Hinblick auf etwaige nicht vorhersehbare (veilleicht auch haftungsrechtliche) Probleme und zur Vermeidung von Wertzerstörung bin ich nun am Überlegen ob ich hier von amtswegen das Verfahren aufheben soll.<BR><IMG class=inlineimg title=verwirrt alt="" src="https://www.rechtspflegerforum.de/images/smilies/confused.gif" border=0 smilieid="10"><BR><BR>Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen!