Beiträge von volkmar

    Lt. § 9 Abs. 4 Satz 1 JVEG beträgt der Stundensatz 120 €, wenn der SV kein vorl. Verwalter ist und die Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens prüft.


    Frage: Gilt dies nur, wenn in dem Gutachtenauftrag des Gerichts explizit ein solcher Auftrag aufgeführt ist? Oder genügen die allgemeinen Textbausteine der Gerichte, die nach Sicherungsbedarf fragen?

    Ich hatte ja beschrieben, dass S die zugesicherte Lastenfreiheit nicht herbeiführen konnte. Daher ist der Kaufpreisanspruch nicht fällig geworden. Mir fällt daher kein Grund ein, aus dem der IV vom KV zurücktreten könnte.

    Hintergrund hier ist, dass bei der bereits in die Wege geleiteten ZV (Grundpfandgläubiger) ein Übererlös zu erwarten ist. Der steht wohl - wie ich an anderer Stelle in diesem Forum lernen durfte - dem Vormerkungsberechtigten zu. Die Motivation des IV, das Grundstück in der Masse zu halten, geht also gen Null.

    In welcher Höhe hat denn der Vormerkungsberechtigte einen Anspruch bei der Verteilung des Versteigerungserlöses? Muss er den beziffern?

    Und: Immerhin hat er den Kaufpreis nicht bezahlt (und will das auch weiterhin nicht tun). Wie geschildert kann der IV sich auch nicht von dem Kaufvertrag lösen (§ 106 InsO). Am Ende erhielte der Vormerkungsberechtigte einen Übererlös ohne Gegenleistung? Könnte man da nicht eine schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe (ungerechtfertigte Bereicherung) des IV sehen?

    Muss nochmal hierher zurückkehren, das Ganze ist doch recht komplex, wie ich finde:

    In welcher Höhe hat denn der Vormerkungsberechtigte einen Anspruch bei der Verteilung des Versteigerungserlöses? Muss er den beziffern?

    Und: Immerhin hat er den Kaufpreis nicht bezahlt (und will das auch weiterhin nicht tun). Wie geschildert kann der IV sich auch nicht von dem Kaufvertrag lösen (§ 106 InsO). Am Ende erhielte der Vormerkungsberechtigte einen Übererlös ohne Gegenleistung? Könnte man da nicht eine schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe (ungerechtfertigte Bereicherung) des IV sehen?


    :confused::confused::confused:

    Das ist auch nicht ganz einfach, insbesondere dann nicht, wenn der Erblasser die ihm obliegende Auswahl des Erben in irgendeiner Weise an jemand anderen "delegieren" möchte.

    Zum Ausgangsfall würde mich noch interessieren, ob die Erblasserin - wovon ich ausgehe - einen anderen Erben bestimmt hat, falls die von ihr gesetzte Bedingung im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht eingetreten sein sollte.

    Ja, das hat sie, viele Grüße.

    Das wird nichts nützten. Denn die von der Erblasserin gesetzte Bedingung ist natürlich dahin zu interpretieren, dass die Insolvenzmasse in keiner Weise an ihrem Nachlass partizipieren soll. Alles andere würde die Intention der Erblasserin durchkreuzen.

    So sehe ich das auch bzw. ähnlich. Die Gläubiger des S. sollen aus dem Erbe nichts erhalten. Entsprechend kann man weder das Verfahren noch offen halten und die RSB abwarten noch eine NTV bezüglich des zu erwartenden Erbes bei Erteilung der RSB beantragen.


    Wenn der Schuldner noch zwei Jahre benötigt, um zur RSB zu kommen, dann muss das Testament noch sehr frisch sein, nämlich höchstens ein Jahr, weil die Erbtante um das Insolvenzverfahrens des S. wusste (was erstaunlich ist, dass so etwas kommuniziert wird), was dafür spricht, dass Erbtante dies entsprechend so abgefasst hat, vielleicht auch schon in den letzten Zügen liegend.

    Ja, sie wusste davon (steht mit Az im Testament). Nach all Euren Ausführungen denke ich auch, dass die Masse hier leer ausgehen wird. Vielen Dank!

    Schuldner S, Insolvenzverfahren ist eröffnet (natürliche Person). S. erbt im eröffneten Verfahren von seiner Erbtante E. S hat nicht ausgeschlagen. In dem Testament, das ihn zum Alleinerben einsetzt, steht folgende Klausel:


    • Die Erbeinsetzung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem S. in Bezug auf sein Insolvenzverfahren rechtskräftig die Restschuldbefreiung erteilt worden ist.


    Ist eine solche Bedingung zulässig und falls ja: Wie weiter vorgehen? Restschuldbefreiung kann erst frühestens in zwei Jahren erlangt werden. Wäre es sinnvoll, das Verfahren so lange offen zu halten, um dann die Restschuldbefreiung abzuwarten, um dann die Erbschaft (die durchaus werthaltig ist) zu vereinnahmen?

    IK-Verfahren ist eröffnet. Schuldner S hat lange vor Eröffnung sein Grundstück an den Käufer K verkauft, zugunsten von K ist eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Kaufpreis wurde nie bezahlt, da S die zugesicherte Lastenfreistellung nicht erfüllen kann. K will nicht vom Kaufvertrag zurücktreten.


    Frage: Ist diese Grundstück Massebestandteil im Verfahren des S? Hierbei interessiert dann insbesondere, wer die Kosten des Grundstücks tragen muss (steht leer, muss beheizt werden).?

    Schuldner S (= natürliche Person, eröffnetes Verfahren) ist Miteigentümer eines Grundstücks in Erbengemeinschaft (3 Erben, einschließlich S). Das Grundstück ist werthaltig, nicht belastet.

    Wie kann der IV den Miteigentumsanteil verwerten? Mir fällt da natürlich sofort ein, den Anteil zu verkaufen, wäre da nicht der § 2033 Abs. 2 BGB:

    • (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

    Was heißt das genau? Könnte der IV den Miteigentumsanteil gar nicht getrennt verkaufen/versteigern, sondern müsste den gesamten Miterbenanteil des S verkaufen?


    Hat da jemand schon Erfahrungen mit gehabt?


    Viele Grüße!

    Langversion:

    Der Zeitpunkt spielt keine Rolle. Aufwendungsersatzansprüche des Erben (vorausgesetzt, sie bestehen wirklich angesichts der strengen Anforderungen) sind auch dann Masseverbindlichkeiten nach § 324 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn sie vor Insolvenzeröffnung angefallen sind.

    Danke für die Antwort, hier sind die Aufwendungen ja sogar vor dem Erbfall, also zu Lebzeiten des E gemacht worden, da war S ja noch gar nicht Erbe, damit kann aus all den genannten Vorschriften keine Ersatzansprüche (außer als Insolvenzforderungen) herauslesen.

    Eröffnetes Insolvenzverfahren über den Nachlass des E. E's Sohn S, der auch Erbe ist, hatte noch zu Lebzeiten des E einige Rechnungen von E ausgelegt. E hatte ihm damals gesagt: 'Nimm das doch nach meinem Tod von meinem Konto.'

    E stirbt, und S nimmt von dem Konto 1.500,- € für die verauslagten Kosten (Miete, Kleidung, Essen). Dann merkt er, dass der Nachlass überschuldet ist, schlägt das Erbe aus. Ein nachrückender Erbe stellt dann den Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.

    Frage: Kann S die 1.500,- € gem. § 324 Abs. 1 Nr. 1 InsO als Masseverbindlichkeiten geltend machen? Ich bin da unsicher, da er die Auslagen ja v o r dem Erbfall gemacht hat, das wären dann ja eigentlich Insolvenzforderungen? Müsste S die vom Konto genommenen 1.500,- € also an den Insolvenzverwalter zurückzahlen und seine Forderung zur Tabelle anmelden?

    Viele Grüße

    Wie ist das denn bei mehreren Sterbegeldversicherungen, gibt es den 5.400-EUR-Freibetrag für jede einzeln? Also im Idealfall hat zB Versicherung A einen Wert von 5.400,- €, Versicherung B auch, wären beide voll geschützt, hätte man eine einzige Versicherung mit 10.800,- € wären 5.400,- € frei.

    Sterbegeldversicherungen sind gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO bis zu einer Grenze von derzeit 5.400 € unpfändbar (bis 2021 waren es 3.579 €) und fallen daher in dieser Höhe nicht in die Insolvenzmasse (BGH, Beschl. v. 19.03.2009 – IX ZA 2/09).

    ...

    Danke für die Antworten, zwei Fragen noch:

    1. Ist denn die 5.400-Euro-Grenze auch relevant, wenn der IV die Auszahlungen im Falle des widerruflichen Bezugsrechtes anficht und vom Bezugsberechtigten herausfordert? Oder nur dann, wenn Pfändung 'an der Quelle', also bei der Versicherung erfolgt?
    2. Kann der Bezugsberechtigte und Anfechtungsgegner denn evtl. von ihm verauslagte Bestattungskosten gegen den Anfechtungsanspruch aufrechnen? Der Anspruch auf Kostenerstattung entsteht doch meine ich mit dem Tod des Erblassers, der Anfechtungsanspruch erst mit Verfahrenseröffnung, das spräche gegen eine Aufrechnung.

    Viele Grüße

    IK-Schuldner S hat eine Lebensversicherung, die im Februar 2025 fällig wird, er bekommt dann 8.000 EUR ausbezahlt. Sein Verfahren ist jetzt seit 2 Jahren eröffnet und kann aktuell abgeschlossen werden. Restschuldbefreiung wird er 2024 erhalten.

    Frage: Ist die Versicherungssumme verwertbar, z.B. durch Aufrechterhaltung des Insolvenzbeschlages oder Offenhalten des Verfahrens, obwohl die Fälligkeit erst in über einem Jahr eintritt?