Beiträge von marcus77

    Also das kann nicht stimmen. Einzelrechte sind nach der Systematik des GNotKG auch einzeln zu bewerten. Die von baffy zitierte Auffassung mag vielleicht für Notarkosten gelten. Aber niemals für die Gerichtskosten. Der Streifzug kommt ja auch aus dem Notarbereich -glaube ich.

    Hallo zusammen!

    Ich habe zu folgendem Problem leider nichts gefunden.

    Eingetragen ist ein Geh- und Fahrtrecht, welches gelöscht werden soll. Dieses ist auflösend bedingt und erlischt, wenn das herrschende Grundstück direkt von einer öffentlichen Straße her zugänglich ist.

    Zudem ist die Ausübung nur für landwirtschaftliche Zwecke gestattet.

    Das dienende Grundstück (zwischenzeitlich zerlegt) befindet sich nunmehr inmitten eines Baugebiets. Das herrschende Grundstück wurde geteilt. Der Eigentümer des abgetrennten Teils ist nicht bereit, eine Löschungsbewilligung abzugeben.

    Die Bank eines Bauplatzkäufers zahlt nur aus, wenn das Recht im Grundbuch gelöscht ist. An mich wurde die Frage gerichtet, ob die Möglichkeit besteht, die Löschung ohne Bewilligung vorzunehmen.

    Das herrschende Grundstück ist mittlerweile über eine öffentliche Straße zugängilich, wie sich aus dem Geoportal der Vermessungsverwaltung ergibt. Die auflösende Bedingung ist daher wohl eingetreten.

    Kann ich diese Tatsache als offenkundig betrachten? Der Nachweis durch öffentliche Urkunden wird wohl schwierig. Oder kann die Stadt den Eintritt der auflösenden Bedigung durch unterschriebene und gesiegelte Erklärung bestätigen? Dann könnte man -zumindest nach Anhörung des Berechtigten- die Löschung vornehmen.

    Ansonsten bliebe wohl nur die Möglichkeit, eine Klage auf Abgabe einer Löschungsbewilligung zu erheben.

    Für Meinungen wäre ich sehr dankbar!

    An Cromwell:

    Es bleibt dabei. Allein der zustsändige Rechtspfleger bestimmt, wo er die Grundstücke bucht. Der Eigentümer hat da gar nix mitzureden. Und natürlich mache ich mir so wenig Arbeit wie nötig. Da du ja seit Jahrzehnten nicht mehr im Gericht tätig bist, hast du auch keine Ahnung, wie immens hoch die Arbeitsbelastung bei manchen ist.

    Und die 10 Euro für einen (eventuellen) neune GB-Auszug bringen wohl keinen um. Man kann nicht immer nur alles unter monetären Gesichtspunkten sehen.

    Aber jeder Cent ist ja zu viel. Deswegen auch die gehäuften § 1026 BGB-Anträge., die einen haufen Arbeit bei Gericht auslösen. Nur weil man zu bequem und/oder zu geizig ist, Freigaben zu erholen.

    Das musste mal gesagt werden.

    Wobei die Kostenerhebung in ganz Deutschland von den Beamten des mittleren Dienstes vorgenommen werden dürfte. In Bayern kenn ich nix gegenteiliges. Auch für die Beschwerden im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Und die Kosten in Strafsachen erhebt ohnehin die Sta bzw. das AG in Jugendsachen.

    Also bleiben wohl effektiv nur Kostenfestsetzung und qualifizierte Vollstreckungsklauseln.

    Die Erblasserin hat in einem Erbvertrag mit ihrem vorverstorbenen Ehemann einen ihrer Söhne als Schlusserben eingesetzt.

    Dem weiteren Sohn werden vermächtnisweise Geldbeträge, diverse Grundstücke sowie ein dingliches Vorkaufsrecht an einem weiteren Grundstück zugewandt.

    Daneben wurde Testamentsvollstreckung angeordnet. TV ist der vorgenannte weitere Sohn.

    Ich zitiere aus der Urkunde: "Es ist die einzige Aufgabe des TV, ,die zu seinen Gunsten angeordneten Immobilienvermächtnisse zu erfüllen, das heißt die Auflassung der Immobilien auf sich zu erklären. Verbot des Selbstkontrahierens ist er hierbei befreit."

    Aufgrund der fettgedruckten Passage würde ich davon ausgehen, dass die Bestellung des dinglichen Vorkaufsrechts nicht Aufgabe des TV ist und somit kein TV-Vermerk einzutragen ist.

    Oder würde hier jemand im Wege der Auslegung zu einem anderen Ergebnis kommen?

    Für eure Meinungen wäre ich dankbar.

    Ich lasse die blosse Feststellung irgeneiner Person über das Zustandekommen des Umlaufbeschlusses nach wie vor nicht gelten. Die Nachweiserleichterung gilt ausdrücklich nur für Beschlüsse in Versammlungen. Schneider vertritt hier wohl die absolute Mindermeinung.

    Entweder eine nachträgliche (richtige) Versammlung, in der die Wohnungseigentümer die Bestellung im Wege des Umlaufbeschlusses besstätigen. Oder die öffentliche beglaubigten Erklärungen im Umlaufverfahren. Bei Mehrheitsbeschluss auch der Nachweis, dass der Mehrheitsbeschluss im Umlaufverfahren zugelassen wurde.

    Ich schlage mich mit folgendem Problem herum:

    Übergeben wird ein landwirtschaftliches Anwesen.

    Es soll ein Leibgeding eingetragen werden, welches aus einem Wohnungsrecht und einer Reallast bestehen soll.

    Die Reallast soll zur Sicherung folgenden Rechts bestellt werden:
    "Werkzeuge und Geräte im Anwesen darf der Veräusserer unetgeltlich mitbenutzen".

    Ganz abgesehen von der Tatsache, dass ich in der vorgenannten Passage keine Verpflichtung des Eigentümers zu positivem Tun, erkennen kann (etwa Verpflichtung zur Bereitstellung und Instandhaltung der Geräte), fehlt es m.E. an der Bestimmtheit der Reallast (höchstmögliche Belastung). Auf einem landwirtschaftlichen Anwesen findent sich oft eine Vielzahl von Geräten und Werkzeugen (teils mit hohem Wert). Um welche Geräte und Werkzeuge handelt es sich?

    Für Meinungen wäre ich dankbar.