Beiträge von Auguste

    Die Dozenten sind keine Pädagogen. Du bist ja auch nicht mehr in der Schule.

    Es gibt überall gute und schlechte Dozenten. Online haben die Dozenten vor Corona nicht unterrichtet. Das ist für alle neu und auch die Dozenten müssen sich da erst "reinfuchsen". Der eine kann es, der andere halt nicht. Habt ihr Eure Probleme auch mal an die Dozenten zurückgemeldet? Wenn da nichts zurückgemeldet wird, woher sollen die Dozenten denn wissen, dass was nicht o.k. ist? Klar gibt es immer welche, die trotz Rückmeldung "ihren Stiefel durchziehen". Aber die meisten sind durchaus gesprächsbereit und anpassungsfähig.

    Wenn Du nicht bereit bist, 2-3 Stunden täglich (oder halt auch mal am Wochenende) nachzuarbeiten, nachdem Du vormittags 2 Fächer hattest, dann hast du ein Problem. Du kannst nicht erwarten, dass Du alles aus den Vorlesungen "mitnehmen" kannst, damit Du Nachmittags frei hast. So lief das vielleicht in der Schule. Die ist jetzt aber vorbei. Ein Studium ist nun mal eine andere Hausnummer. Da ist auch Eigeninitiative und Selbstdisziplin gefragt. Wenn Du beides nicht hast oder nicht bereit bist, das einzusetzen, dann hast Du mit dem Rechtspflegerstudium die falsche Wahl getroffen. Du kannst Dir eben nicht aussuchen, wann Du in welche Vorlesungen gehst und wie lange Du für Dein Studium brauchst. Dafür bekommst Du ja (im Gegensatz zu "normalen Studenten") auch Geld vom Staat und der Staat erwartet im Gegenzug von dir, dass Du Dich dahinterklemmst und Dein Studium in den 3 Jahren durchziehst. Schließlich hast du den ganzen Tag Zeit, weil du z.B. nicht nebenbei jobben musst, um Deinen Lebensunterhalt zu verdienen.

    5-stündige Klausuren werden seit Jahrzehnten geschrieben. Daran ist nichts unmenschlich. Und mit 1-2 Tagen Pause zwischen jeder Klausur bist Du schon gut bedient. Zu meiner Zeit wurden 4 Klausuren in einer Woche geschrieben und in der Folgewoche nochmal 3. Da war dann jeweils nur der Mittwoch frei (und das Wochenende dazwischen natürlich ;)). Und auch hier: Du bist nicht mehr in der Schule, wo Du alle 14 Tage eine Klausur schreibst und dazwischen noch Vorbereitungsstunden mit dem Lehrer hast. Du studierst. Den Stoff solltest du schon während der Vorlesungszeit drauf haben und nicht erst unmittelbar vor der Klausur lernen. Die freien Tage zwischen den Klausuren sind nämlich nicht zum Lernen für die nächste Klausur gedacht, sondern zu Erholen.

    Man kann auch als "frischer" Abiturient das Rechtspflegerstudium packen. Das schaffen jedes Jahr seit Generationen "frische" Abiturienten. Man sollte als "frischer" Abiturient aber nicht erwarten, dass man behandelt wird wie in der Schule oder dass man so "durchflutscht" wie es in der Schule vielleicht möglich war. Das Rechtspflegerstudium ist für die meisten harte Arbeit - egal, ob juristisch vorgebildet oder nicht. Diese Arbeit muss man auch bereit sein, zu leisten.

    Möglicherweise haben Dir die letzten beiden "Corona-Jahre" (verständlicherweise) schon sehr zugesetzt und jetzt bist Du enttäuscht, dass es "so weiter geht". Ich habe den Eindruck, dass Du völlig falsche Vorstellungen vom Rechtspflegerstudium hattest und zwar sowohl hinsichtlich der Art der Wissensvermittlung als auch hinsichtlich des erforderlichen "Arbeitseinsatzes" Deinerseits. Kann passieren. Nur dafür können die Dozenten nichts. In welchem Studienabschnitt bist Du eigentlich? Kann es sein, dass Du vor zwei Wochen erst angefangen hast und nun "erschlagen" bist?

    Es steht sogar ausdrücklich im Gesetz bei Nr. 7001 VV RVG: "Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden."

    Wenn der Anwalt anstelle der konkreten Auslagen (Nr. 7001) sich für die Pauschale nach Nr. 7002 entscheidet, dann kann er natürlich trotzdem keine Auslagen verlangen, die er nach Nr. 7001 grundsätzlich nicht ersetzt bekommt.

    Ja, grundsätzlich erhält nur der Verteidiger Akteneinsicht. Aber ein Verteidiger kann auch verteidigen, indem er einfach nur berät.
    Und wie SilkeSonnenschein schon richtig schreibt: Effektiv beraten kann der RA erst nach Akteneinsicht.

    Und ich hab das bislang immer so verstanden und auch erklärt:

    Recht auf Akteneinsicht hat ein Rechtsanwalt dann, wenn er den Antragsteller vertritt. Eine Vertretung in Strafsachen ist jedoch von der Beratungshilfe nicht erfasst, sodass eine Beratung ohne Akteneinsicht erfolgen wird. Sofern die Akte dennoch eingesehen wird, muss der Antragsteller diese Kosten für ein Tätigwerden des Rechtsanwalts als Vertreter selber zahlen.

    Ist das nun falsch?

    Seh ich genauso. Bei uns gibts Beratungshilfe in Strafsachen nur noch, wenn keine Akteneinsicht erfolgt.
    Um die Akte einzusehen, muss sich der Rechtsanwalt als Verteidiger legitimieren (§ 147 StPO). Damit ist die Akteneinsicht Verteidigertätigkeit - und für Vertreidigertätigkeit gibts keine Beratungshilfe.

    Die Beratung im Rahmen der Beratungshilfe kann der Verteidiger anhand der Schilderung des Mandanten und der Unterlagen vornehmen, die der Mandant gem. § 147 Abs. 7 StPO selbst beschaffen kann. Wurde auch jüngst so von "meinem" Richter bestätigt.

    Hier häuften sich die Fälle, wo Beratungshilfe mit Akteneinsicht in Strafakten beantragt wurde. Hat man dann die Ermittlungsakten von der Staatsanwaltschaft beigezogen, so fand sich darin meist eine umfänglich erteilte Verteidigervollmacht. Das Anschreiben des Anwaltes in der Strafakte begann mit "Zeige ich an, dass ich den Beschuldigten vertrete..." und endete mit "...beantrage ich Akteneinsicht". Trotzdem wurde die Beratung über Beratungshilfe abgerechnet - obwohl eine Vollmacht zur "vollen" Verteidigung vorlag und gegenüber der Staatsanwaltschaft angezeigt wurde, den Beschuldigten zu vertreten.

    Ich würde im vorliegenden Sachverhalt gar nicht mehr bewilligen, denn durch die Akteneinsicht ist der Rechtsanwalt bereits als Verteidiger tätig geworden.

    Gem. § 147 Abs. 1 StPO erhält vollumfängliche Akteneinsicht nur der Verteidiger (nicht "irgendein" Rechtsanwalt).

    Somit war der Rechtsanwalt bereits mit Stellung des Antrages auf Akteneinsicht als Verteidiger tätig und der Rahmen der Beratungshilfe in Strafsachen (gem. § 2 Abs. 2 BerHG) verlassen.
    Die Gebühr Nr. 2501 VV RVG kann bei erfolgter Verteidigertätigkeit auch gar nicht mehr abgerechnet werden, da sie entweder nicht entsanden ist (Ziff. 1) oder voll auf die Verteidigergebühren anzurechnen wäre (Ziff. 2). DieBeratung ist Teil der Verteidigertätigkeit.

    Festsetzung der Terminsgebühr gegen die Staatskasse ist nicht möglich. Grund ist die Kostengrundentscheidung. Da steht drinnen, dass der Mandant die notwendigen Auslagen trägt.
    Wenn das nicht gewollt war, weil der Mandant nichts dafür kann, dass ein neuer Termin nötig wurde, dann hättest Du gegen die Kostengrundentscheidung vorgehen müssen. Die dürfte aber mittlerweile rechtskräftig sein, so dass der Keks gegessen ist.

    Schau mal in § 15 GBV:

    Abs. 1 Buchst. a):
    "bei natürlichen Personen Vorname und Familienname, Geburtsdatum und, falls aus den Eintragungsunterlagen ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus den Eintragungsunterlagen und ist es dem Grundbuchamt nicht anderweitig bekannt, soll der Wohnort des Berechtigten angegeben werden"

    Es reicht ein Vorname. Genau genommen müsste das nicht mal der Rufname sein. Wobei es ja eigentlich auch gar keinen Rufnamen mehr gibt, sondern alle Namen "gleichberechtigt" sind. ;) Einen Anspruch auf Eintragung aller Vornamen gibt es jedenfalls nicht. Antrag zurückweisen - fertig. Soll sie doch ins Rechtsmittel gehen.

    Nein leider nicht. Der erste Abschnitt ist in Berlin. Finde ich aber nicht schlimm.

    Es ist nicht nur der erste Abschnitt in Berlin, sondern die gesamte Theorie findet (gemeinsam für Berlin und Brandenburg) in der FH in Berlin statt. Berliner und Brandenburger lernen dort gemeinsam :)

    Die Praxiszeiten machst Du dann jeweils in dem Bundesland, wo Du eingestellt bist. Also entweder Berlin oder Brandenburg.

    Wenn du dann aber nach der Ausbildung "fertiger" Rechtspfleger bist, hast Du allerdings nicht mehr die Wahl, ob Du in Berlin oder Brandenburg arbeiten willst. Dann arbeitest du nämlich in dem Bundesland, für das Du dich bei der Ausbildung entschieden hast. Ein Wechsel wird sehr sehr schwierig werden und kann (viele) Jahre dauern.

    Du solltest also bei Deiner Wahl durchaus darüber nachdenken, wo Du nach der Ausbildung lieber wohnen arbeiten willst und Dich dementsprechend für Berlin oder Brandenburg entscheiden.

    Guten Morgen,
    ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch.
    Ich habe einen Kostenfestsetzungsantrag von einem Rechtsanwalt. Er beantragt :
    a) außergerichtlicher Teil: Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und Pauschale Nr. 7002 VV RVG
    b) gerichtlicher Teil: sämtliche andere Gebühren und nochmal die Pauschale Nr. 7002 VV RVG
    - aber hierbei handelt es sich doch um dieselbe Angelegenheit, oder? Da darf ich ihm doch meines Erachtens die Pauschale nur einmal bewilligen..

    Das Urteil ist außerdem noch nicht rechtskräftig, der Rechtsanwalt hat Rechtsmittel eingelegt. Ich muss doch aber die Rechtskraft noch abwarten, bevor ich die Kosten festsetze, oder?

    Danke ;)

    Die Auslagenpauschale (7002 VV RVG) fürs Ermittlungsverfahren gibts aber nur, wenn der RA auch schon im Ermittlungsverfahren tätig war und so auch die Nr. 4104 VV RVG verdient hat.
    Dann bekommt er jetzt tatsächlich unstreitig zwei Auslagenpauschalen.

    Die Pflichtverteidigervergütung kannst Du sofort festsetzen, wenn die Vergütung fällig ist. Wann sie fällig wird steht in § 8 RVG.
    Die Wahlanwaltsvergütung kannst Du erst festsetzen, wenn die Entscheidung rechtskräftig ist.

    Bei PKH mag das so sein, da wirkt der Mandantenauftrag auch nach der Beiordnung weiter. Im Fall der Pflichtverteidigung ist aber das Wahlmandat mit der Beiordnung beendet. Das war auch schon bei der RVG-Einführung die Quintessenz der Rechtsprechung. Siehe Gerold §60 Rn.57. Ach, ick freu mir, wenn wir das jetzt alles nochmal durchexerzieren. :cool:

    Genauso isses.

    Da mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger das Wahlverteidigermandat endet, wird bei Bestellung zum Pflichtverteidiger nach dem 01.08.2013 auch nach neuem Recht abgerechnet. Maßgeblich ist dann der Zeitpunkt der Bestellung zum Pflichverteidiger. Wird auch in mehreren Kommentaren vertreten, Entscheidungen dazu hab ich noch nicht gefunden.

    Hier!
    Bei uns gibts viele "Doppelzimmer" für Rechtspfleger. Es gab mal Zeiten, da waren Einzelzimmer für Rechtspfleger eine absolute Ausnahme bei uns. Inzwischen ist es zwar besser, aber Einzelzimmer werden hier vorrangig von Richtern "bewohnt".

    Mach Dich nicht verrückt und nutze die Nächte lieber zum Schlafen ;)
    Die Variante "Rechtspfleger - Studium - Richter" ist gar nicht so ungewöhnlich. Sie bietet auch den Vorteil, dass man Dich in der Justiz schon kennt. Da hättest du dann schon mal den "Fuß in der Tür" fürs Richteramt ;) (zumindest dann, wenn Du als Rechtspfleger ordentliche Arbeit ablieferst)

    Als Rechtspfleger kannst Du Teilzeit arbeiten und nebenher studieren. Wie schon gesagt wurde, bringt die Ausbildung als Rechtspfleger auch Vorteile fürs Jura-Studium, so dass Dir dieses bestimmt leichter fallen wird - es ist also keine vertane Zeit, wenn Du erst Rechtspfleger wirst, sondern eher eine optimale Vorbereitung aufs Studium.

    Und was Familie und Kinder angeht... kann man alles super planen, aber es kommt sowieso anders ;) Als Richter musst Du nicht jeden Tag von 7.00 - 17.00 Uhr im Büro sein. Da kannst Du nach der Verhandlung am Vormittag im Gericht auch ganz entspannt zu Hause Deine Urteile und Beschlüsse schreiben/diktieren, während Du Deinen Kindern Spielen zusiehst.

    Sicher wird es auch Tage geben, wo Du mal länger im Gericht sein musst, aber das ist wohl eher nicht die Regel und hängt auch davon ab, in welcher Abteilung Du landest. Aber auch als Richterin ist es auch möglich, Familie und Beruf unter einen Hut zu bekommen, sonst hätten unsere Richterinnen nicht so viele Kinder ;)

    Mach erst Mal das Rechtspflegerstudium zu Ende und arbeite als Rechspfleger. Dann wirst Du relativ schnell merken, ob Dir das "reicht" oder Du noch ein Jura-Studium dranhängen willst.

    Schicks doch erst Mal zum Bezi und schau was der sagt.

    Wenn der RA die Berechnung nicht einreicht, prüfst Du selbst, ob Deiner Meinung nach eine ausscheidbare Differenz zu ermitteln ist und wenn Du keine ermitteln kannst, weist Du zurück.

    Wenn der Rechtspfleger anhand der ihm vorliegenden Akte erkennen kann, dass die Höchstgebühren angemessen sind, dann darf er sie auch festsetzen ohne dass der Antragsteller den Ansatz näher begründet.

    Die Begründung im Beschluss muss sein, da Ihr ja bei der Anhörung meintet, die Höchstgebühren wären zu hoch. Der Rechtspfleger mus dann ja begründen, warum er trotz Eurer angemeldeteten Zweifel antragsgemäß die Höchstgebühren festsetzt.

    Überzeugt Euch die Begründung nicht, steht es Euch frei Rechtsmittel einlegen.

    Hallo zusammen!

    Hoffe mir kann einer weiterhelfen, da ich mit meinen bisherigen Recherchen keinen Erfolg hatte.

    Mir als RPfl am AG liegt ein Vollstreckungsheft der StA vor, mit der bitte um Erlass eines Überweisungsbeschlusses.

    Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Normales Erwachsenen Straf-Verfahren.
    Im Ermittlungsverfahren wurde vom Ermittlungsrichter ein Pfändungbschluss bezüglich eines Kontos bei der Bank x erlassen.
    Das Verfahren wurde mit Strfabefehl rechtskräftig abgeschlossen. Der Verfall der des gepfändeten Geldbetrages wurde angeordnet.

    Srafvollstreckung wurde von der StA eingeleitet.

    Nunmehr wird mir die Akte vorlgelegt, mit der Bitte den o.g. Überweisungsbeschluss zu erlassen. Soweit ich es bisher rausgefunden habe, liegt die Zuständigkeit für Überweisungsbeschlüsse eigentlich bei der StA. Auf Antrag der StA muss aber auch das AG den Beschluss erlassen und dann wäre wohl ich als Rpfl. zuständig. Hier geht die StA offensichtlich davon aus, dass das AG zusändig ist, weil der Pfändungbeschluss damals auch vom AG (Ermitllungsrichter) erlassen wurde.

    Ist die Aktenvorlage mit der "Bitte um Erlass des Überweisungsbeschlusses" ein ausreichender "Antrag" der StA?
    Hätte jemand evl. eine Vorlage für einen solchen Überweisungsbeschluss? Ich hab hier ist niemanden zum Fragen, da ich die Strafsachen so gut wie alleine bearbeite. Die Vorlagensammlung meiner Vorgänger gibt nichts her und meine Literaturauswahl ist sehr begrenzt. (Habe auch noch nie Pfübse gemacht, so dass ich mich in dem Metier gar nicht auskenne) Ich hoffe, mir kann jemand von Euch auf die Sprünge helfen...