Beiträge von Auguste

    Hallo zusammen!

    Hoffe mir kann einer weiterhelfen, da ich mit meinen bisherigen Recherchen keinen Erfolg hatte.

    Mir als RPfl am AG liegt ein Vollstreckungsheft der StA vor, mit der bitte um Erlass eines Überweisungsbeschlusses.

    Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Normales Erwachsenen Straf-Verfahren.
    Im Ermittlungsverfahren wurde vom Ermittlungsrichter ein Pfändungbschluss bezüglich eines Kontos bei der Bank x erlassen.
    Das Verfahren wurde mit Strfabefehl rechtskräftig abgeschlossen. Der Verfall der des gepfändeten Geldbetrages wurde angeordnet.

    Srafvollstreckung wurde von der StA eingeleitet.

    Nunmehr wird mir die Akte vorlgelegt, mit der Bitte den o.g. Überweisungsbeschluss zu erlassen. Soweit ich es bisher rausgefunden habe, liegt die Zuständigkeit für Überweisungsbeschlüsse eigentlich bei der StA. Auf Antrag der StA muss aber auch das AG den Beschluss erlassen und dann wäre wohl ich als Rpfl. zuständig. Hier geht die StA offensichtlich davon aus, dass das AG zusändig ist, weil der Pfändungbeschluss damals auch vom AG (Ermitllungsrichter) erlassen wurde.

    Ist die Aktenvorlage mit der "Bitte um Erlass des Überweisungsbeschlusses" ein ausreichender "Antrag" der StA?
    Hätte jemand evl. eine Vorlage für einen solchen Überweisungsbeschluss? Ich hab hier ist niemanden zum Fragen, da ich die Strafsachen so gut wie alleine bearbeite. Die Vorlagensammlung meiner Vorgänger gibt nichts her und meine Literaturauswahl ist sehr begrenzt. (Habe auch noch nie Pfübse gemacht, so dass ich mich in dem Metier gar nicht auskenne) Ich hoffe, mir kann jemand von Euch auf die Sprünge helfen...

    Also ich verstehe einfach nicht wie man sich an der Feststellung der Notwendigkeit jeder einzelnen Kopie so hochziehen kann. :gruebel: Wenn ich das bei jeder Akte machen würde, würde ich hier in Arbeit ersaufen... Erst gestern hab ich mich darüber geärgert, dass mir ein RA einen fetten Leitzordner mit seinen Kopien unaufgefordert zusammen mit dem KFA eingereicht hat. Der hatte wahrscheinlich vorher mit Geologe zu tun :gruebel: Ich denke, es ist wesentlich preiswerter, mal 10 Kopien zu viel erstatten, als ständig die Nachweise in Form von Leitzordnern duch die Gegend zu schicken. Der RA will seinen Ordner ja selbstverständlich zurück. Und ganz ehlich: ich habe nicht vor, auch nur einen einzigen Blick in diesen Ordner zu werfen. Der geht genau so zurück wie er gekommen ist. Die Anzahl der geltend gemachten Kopien ist plausibel und ich werde einen Teufel tun, jetzt einen Leitzordner mit ca. 800 Kopien durchzuschauen, ob da irgendeine Seite dabei ist, die ich nicht für notwendig erachte. :strecker

    Übrigens sind Textbausteine eines PC-Programmes kein Gesetz. Als Rechtspfleger darf man diese durchaus ignorieren, anders auslegen oder abändern ;) Es sein denn, es gäbe eine Dienstanweisung, dass diese Textbausteine in genau dieser Form und nicht anders und ausschließlich nur diese Textbausteine zu verwenden wären.

    Da hab ich wohl was losgetreten :oops:

    Um den Sachverhalt nochmal zu verdeutlichen:
    Die mehreren gleichzeitig eingereichten Anträge lauteten ursprünglich "Widerspruch gegen den Bescheid vom ...".

    Auf die Nachfrage, was denn an den Bescheiden bemägelt werde und was er selbst bisher unternommen hätte, kam dann die pauschale Aussage, dass die Regelsatzhöhe verfassungswidrig sei und der Antragsteller dies ohne RA nicht begründen könne. Mehr wurde dazu nicht angegeben. Dafür wurde dann mit Rechtsprechung um sich geschmissen, wieso und weshalb das Gericht ihm die Scheine fürs Widerspruchsverfahren bewilligen müsse und dass er selbst gar nichts unternehmen muss, schließlich muss er sich nicht "beim Feind" beraten lassen. Im übrigen lief die Widerspruchsfrist einen Tag nach Antragseingang des BerH-Antrages ab.

    Der Antragsteller ist hier auch kein Unbekannter in Sachen BerH, zwar noch kein "Dauer-Kunde" hat aber in diesem Jahr schon zwei "Scheine" bekommen. Ich hielt es daher für angebracht, ihn etwas "einzubremsen", war mir halt bloß nicht sicher, ob ich übers Ziel hinausschieße und ihm nun ausgerechnet den einen Schein verweigere, der ihm tatsächlich zustünde ;)

    Also Danke nochmal für Eure Hilfe! Nun bin ich wieder schlauer :)

    Vielen Dank für Eure Meinungen und Anregungen!

    Ich werde ablehnen, da der Antragsteller den Widerspruch ohne große Begründung zunächst selbst einlegen kann. Sollte Erinnerung kommen, dann werde ich den schwarzen Peter wohl an den Richter weiterreichen, wenn der "Hartzer" mir nicht noch DAS schlagende Argument vorträgt ;)

    Die 12,- € für die Akteneinsicht würde ich zu den 35,70 € auch noch geben, da eine Beratung bzgl. Wiederaufnahmeverfahren ohne Akteneinsicht schwerlich möglich sein dürfte. Dann könnte man auch noch über die Porto/Telekom.-Pauschale i.H.v. 6,00 € reden, schließlich muss die Akte ja irgendwie angefordert wordert sein ;) Aber mehr ist definitiv nicht drin.

    Hab hier jemanden, der mehrfach BerH wg. Hartz IV beantragt, da er die Regelsatzhöhe für verfassungswidrig hält :gruebel:
    Die Notwendigkeit des RA und der BerH wird damit begründet, dass er die Verfassungswidrigkeit als Laie nicht selbst begründen könne...

    BerH ja oder nein?
    Würde mich über Meinungen und Begründungen freuen, da ich dazu derzeit gar keinen Plan habe :confused:
    Danke!

    Bei Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde würde ich die Akte auch zurückgeben mit dem Hinweis, dass Erzwingungshaft verbüßt ist.

    Neue Erzwingungshaft gibt es allerdings nicht: § 96 Abs. 3 S- 3 OWiG: "Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt werden" ;)

    Bei Bußgeldbescheid des Gerichts würde ich die Akte auf Frist legen bis Haftentlassung und dann erneut zur Zahlung auffordern, sofern nicht bis dahin Vollsteckungsverjährung eingetreten ist.

    Danke! Ganz besonders für die Entscheidung von "meinem" OLG, kann ich gut gebrauchen ;)

    Werde den Antragsteller jetzt um Nachweise bzgl. der Unterhaltpflicht bitten und er soll mir die tatsächliche Zahlung nachweisen. Gleichzeitig soll er mir mal erklären, wem denn das Boot gehört, für welches er monatlich den Bootsliegeplatz bezahlt und wenn es ihm gehört, was das gute Stück denn so wert ist...

    Irgendwie passt das alles nicht zusammen und ich werde das Gefühl nicht los, dass sich hier jemand sein Einkommen/Vermögen beratungshilfetauglich zurechtbastelt...

    Hallo zusammen!

    zu folgendem Fall hätte ich gern Meinungen:
    Allein lebender Vater beantragt Beratungshilfe. Einkommen ca. 1.800,- €.
    Er gibt an, monatlich Unterhalt i.H.v. 300,00 € an das leibliche "Kind" zu zahlen, welches bereits 35 Jahre alt ist und im 25 Semester studiert. Beigelegt eine Bestätigung des Studenten, dass der Vater zahlt, sowie Studienbescheinigung. Zum Einkommen des Studenten (z.B. Bafög) wird nichts gesagt, die Zahlungen finden sich auch nicht in den Kontoauszügen wieder. Student lebt nicht beim Vater.

    Die Anerkennung der Zahlung ist der Knackpunkt, ob BerH zu bewilligen ist oder nicht :gruebel:

    Ist der Vater dem 35-jährigen Dauerstudenten (Erststudium) noch unterhaltpflichtig und muss ich das anrechnen?
    Bin für jede Anregung dankbar!

    Da sind die gleichen Kriterien zu Grunde zu legen, wie beim Verteidiger: Schwierigkeit und Umfang der Sache, Bedeutung für den Mandanten, Einkommensverhältnisse des Mandanten. Bei den Terminsgebühren hauptsächlich Länge des Termins und Anzahl der vernommenen Zeugen, die anderen Kriterien sind dafür eher zweitrangig zu berücksichtigen, da mit der Terminsgebühr überwiegend die Tätigkeit im Termin vergütet werden soll.

    Sollten also Schwierigkeit, Umfang, Einkommensverhältnisse des Mandanten eher als durchschnittlich anzusehen und lediglich die Bedeutung für den Mandanten überdurchschnittlich sein (weil unangenehm), würde ich Höchstgebühren als zu hoch ansehen. Dass der Anwalt den Mandanten erst zur Aussage "überreden" musste, könnte man auch noch als Argument für eine Erhöhung der Mittelgebühr anführen. Ob aber tatsächlich Höchstgebühren angemessen sind, kannst nur Du beurteilen. Die Einkommensverhältnisse des Mandanten, den Umfang und die rechtliche Schwierigkeit der Sachen können wir hier nicht beurteilen. Unser Bezi sieht Höchstgebühren (für Grund- und Verfahrensgebühren) nur dann als angemessen an, wenn alle der genannten Kriterien überdurchschnittlich sind.

    Die Terminsgebühren sind dann noch mal gesondert zu bemessen und zwar für jeden Termin einzeln...

    Sei froh, wenn "Deine" Anwälte sonst nur Mittelgebühren beantragen. Ich habe hier regelmäßig Anwälte, die einfach mal komplett Höchstgebühren beantragen, weil die Bedeutung des Verfahrens für den Mandanten ja sooooo besonders war.... Letztendlich ist es dann ne "0-8-15-Sache", der Mandant bekommt Hartz4 und die Akte hat gerade mal 50 Seiten.... Da wird dann auch locker die Höchstgebühr für einen 5-Minuten-Termin angesetzt (einziger Verhandlungspunkt: Zeuge x nicht da, wir vertagen) :mad:.

    Gesonderte Gebühren für die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren gibt es nicht (Ausnahme: Wideraufnahmeverfahren).

    Die Tätigkeit des Verteidigers im Beschwerdeverfahren kann nur durch eine Erhöhung der Verfahrensgebühr abgegolten werden. Welche Verfahrensgebühr das ist (4104 oder 4106 oder beide) hängt davon ab, in welchem Verfahrensabschnitt die Beschwerde bearbeitet wurde.

    Wenn der Mandant freigsprochen wird, so kann er sich die ggf. erhöhte Verfahrensgebühr nach Rechtskraft festsetzen lassen.

    Sollte der Mandant veurteilt werden, so kann der Verteidiger aufgrund der Beschwerdeentscheidung die Differenz zu einer "normalen" Verfahrensgebühr und zu der ggf. erhöhten Verfahrensgebühr aufgrund des Beschwerdeverfahrens festsetzen lassen. War das Verfahren trotz Beschwerde nicht derart, dass eine Erhöhung der Verfahrensgebühr in Frage kommt, bekommt der Anwalt fürs Beschwerdeverfahren nichts.

    In jedem Falle muss das Ende des Verfahrens abgewartet werden, um über eine Festsetzung entscheiden zu können.

    Also noch mal ganz langsam:

    Die Pflichtverteidigung wirkt fort, für die II. Instanz braucht kein neuer Antrag gestellt zu werden.

    Als Pflichtverteidiger hat der Rechtsanwalt einen Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse und zwar zu 100% unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

    Nach der Kostengrundentscheidung hat der Angeklagte einen Anspruch auf Erstattung von 50 % seiner notwendigen Auslagen aus der Staatskasse. Diese werden aber regelmäßig aufgrund der in der Vollmacht enthaltenen Geldempfangsvollmacht vom Verteidiger direkt beim Gericht abgerechnet. Sofern keine Abtretung des Anspruches an den Rechtsanwalt erfolgte, hat dieser bezüglich der Wahlanwaltsvergütung keinen eigenen Anspruch gegen die Staatskasse.

    Die Staatskasse sieht sich also zwei unterschiedlichen Ansprüchen auf Gebührenzahlung ausgesetzt -1x Pflichtverteidigung zugunsten des Anwalts, 1x Wahlverteidigung aufgrund der KGE zugunsten des Angeklagten. Jedoch muss die Staatskasse nicht mehr zahlen, als aufgrund der Pflichtverteidigung dem Anwalt oder aufgrund der KGE dem Freigesprochenen zusteht.

    Es gibt also zwei Möglichkeiten:
    1. RA beantragt zuerst Pflichtverteidigerhonorar und das wird ausgezahlt.
    Danach beantragt RA das Wahlverteidigerhonorar im Namen des Mandanten. Hier wird die ausgezahlte Pflichtverteidigervergütung angerechnet, der RA erhält nur die Differenz.

    2. RA beantragt Wahlverteidungshonorar aufgrund der KGE, zur Pflichtverteidigung wird nichts gesagt.
    Gericht prüft jetzt, wie hoch der Anspruch nach der KGE ist, sieht jedoch, dass auch (parallel) Anspruch auf das volle Pflichtverteidigerhonorar besteht. Würde das Gericht jetzt die Wahlanwaltsvergütung zu Gunsten des Angeklagten festsetzen und auszahlen, so erlischt dadurch nicht der Anspruch des RA auf Festsetzung und Auszahlung der Pflichtverteidigervergütung. Der RA könnte daher seinen eigenen Anspruch gegen die Staatskasse geltend machen und die Staatskasse wäre verpflichtet auch hier zu zahlen. Es besteht also die Gefahr einer Doppelzahlung.

    Um diesem zu entgehen, fordert das Gericht normalerweise vor Festsetzung der Wahlanwaltsvergütung den RA auf, auf die Erstattung seiner Pflichtverteidigervergütung zu verzichten. Tut der RA dies nicht, wird nur die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und Pflichtverteidigervergütung festgesetzt, denn der RA könnte jederzeit noch die Auszahlung der Pflichtverteidigervergütung beantragen.

    In Deinem Fall dürfte die Differenz jedoch = 0,00 € oder weniger betragen, da die Staatskasse nur 50 % der Wahlanwaltsvergütung zu tragen hat. In den meisten Fällen dürfte dies wohl weniger sein, als 100% Pflichtverteidigervergütung.

    Du kannst jetzt also überlegen, ob Du Deine Pflichtverteidigervergütung für die 2. Instanz geltend machst oder ob Du hinsichtlich der Pflichtverteidigervergütung eine Verzeichtserklärung abgibst und die 50% Wahlanwaltsvergütung zur Festsetzung beantragst.

    Hab jetzt bei der Suche nichts zu diesem Fall gefunden:

    Schein wurde erteilt bzgl. Widerspruchsverfahren Jobcenterbescheid

    RA legt mit 1. Schreiben unbegründeten Widerspruch ein und beantragt Akteneinsicht beim Jobcenter. Mit 2. Schreiben sendet er die Akte ans Jobcenter zurück und nimmt den Widerspruch ohne weitere Erläuterung zurück.

    Jetzt beantragt er Erstattung der 99,96 € für Vertretung.

    Ich bin der Meinung, den unbegründeten Widerspruch hätte der Mandant selbst einlegen und nach Beratung auch selbst wieder zurücknehmen könnnen. Vertretung war also nicht notwendig und ich würde daher nur 35,70 € erstatten. Ist das in diesem Fall vertretbar?

    Gerechnet wird wie folgt:
    Tatsächlich entstandenes Honorar (Gesamt-Honorar) abzüglich fiktives Honorar (Verurteilung) = Differenz
    Die Differenz wäre der erstattungsfähige Teil.

    Wie hat denn der Bezi seine Auffassung begründet, dass nichts zu erstatten wäre?

    Möglich wäre ja auch, dass die tatsächlichen und fiktiven Gebühren gleich sind, dann gibts natürlich keine Differenz.

    einfaches Beispiel: Angeklagt sind 2 Diebstähle. wegen einem wird er verurteilt, wegen dem anderen freigesprochen.
    Hier wären bei Abrechnung von einem Diebstahl wohl Mittelgebühren angemessen. Bei zweien aber auch, da der zweite Diebstahl den Aufwand der Verteidigung nicht dermaßen erhöht, dass es eine Gebührenerhöhung über die Mittelgebühr rechtfertigt. Somit keine Differenz und keine Erstattung. Da gibts auch ne Entscheidung zu, hab ich aber gerade nicht parat.

    Du musst also selbst entscheiden, ob hinsichtlich der tatsächlich entstandenen Gebühren auch wirklich die Höchstgebühren angemessen sind. Ist dies nicht der Fall, reduziert sich die Differenz und dies im schlechtesten Fall auf 0,00 €.

    Und was der Bezi sagt, berücksichtige ich zwar bei meinen Erwägungen zur Entscheidung, wenn ich aber entgegen seiner Meinung zu dem Ergebnis komme, dass es eine erstattungsfähige Differenz gibt, dann setze ich fest (mit entsprechneder Begründung). Mag der Bezi doch Rechtsmittel einlegen (hat er noch nie gemacht ;))

    Vielleicht haben die Damen sich doch gut vorbereitet?
    Soweit ich das verstanden habe, wollen sie nicht Rechtspflegerin werden, sondern streben eine Ausbildung für den mittleren Dienst an. Dafür spräche auch die Tatsache, dass die Damen Realschülerinnen sind. ;)