Beiträge von Auguste

    Also jetzt Moment mal.... § 52 RVG ist doch keine Grundlage für eine Kostenfestsetzung? Oder hab ich da was übersehen in den letzten Jahren?

    Wenn, dann muß der Anwalt doch eine Festsetzung nach § 11 RVG beantragen?

    Festsetzung nach 52 RVG geht natürlich nicht, da hast Du Recht.

    Da der Anwalt hier ja auch die Festsetzung beantragt, hätte ich den gestellten Festsetzungsantrag jetzt ausgelegt als Antrag nach § 11 RVG und dann die Festsetzung gemacht (das Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen unterstellt). Richtiger wäre es natürlich, dem Anwalt mitzuteilen, dass eine Festsetzung gem. § 52 RVG nicht möglich ist und ihn zu bitten, einen korrekten Festsetzungsantrag zu stellen. Mache ich wenn ich viel Zeit und nichts zu tun habe... Da beides nicht zutreffend ist, lege ich aus was irgendwie auszulegen/umzudeuten ist und sehe zu, dass die Akte schnell vom Tisch kommt ;)

    Hast Du dem Angeklagten lediglich das Schreiben des RA zur Stellungnahme übersandt?

    Oder hast Du ihn gem. § 52 Abs. 3 RVG zur Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert, unter gleichzeitiger Beachtung des §§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO? (Formular zum Ausfüllen übersandt und ggf. den Hinweis gegeben, dass antragsgemäße Enscheidung erfolgt, wenn er die Unterlagen nicht einreicht?)

    Wenn dem so ist, würde ich zwei Beschlüsse machen.
    1. Feststellungsbeschluss, welcher dem Angeklagten zuzustellen ist. Dann RM-Frist abwarten (§ 52 RVG Abs. 4 RVG)
    2. Nach Rechtskraft die Festsetzung

    Der Mandant hat mich als auswärtige Anwältin aufgesucht, weil ich mich mit der speziellen Problematik seines Falles auskenne und daher von einem Kollegen empfohlen wurde. Allerdings habe ich als Berufsanfängerin natürlich keine Fachanwaltstitel oder ähnliches vorzuweisen, die mich besonders qualifizieren würden.
    Wie sollte ich da die Rechtspflegerin davon überzeugen, dass der Mandant unbedingt mich aufsuchen musste, die ich erst stundenlang anreisen muss...
    Außerdem stellt sich die Frage, warum ich unbgedingt anreisen muss und nicht mit der Behörde auch telefonieren kann. Der Grund ist: Die Behörde besteht darauf. Vernünftig finde ich persönlich das aber nicht. Wenns nach mir ginge würde ich schlicht telefonieren.

    Muss denn der Rechtspfleger mir vorab mitteilen, ob die Fahrtkosten über die Beratungshilfe erstattet werden können? Ich dachte, das muss ich selbst prüfen? Gibt es hier eine Vorprüfung des Rechtspflegers?

    Wenn Du nur auf Wunsch der Behörde reisen sollst, und es ansonsten keinen objektiv zwingenden Grund dafür gibt, dann soll die Behörde auch die Reiskosten zahlen. Stell doch mal einen Antrag auf Übernahme der Reisekosten an die Behörde und danach wirst Du dann sehen, ob sich die Angelgegenheit nicht evl. doch telefonisch klären lässt :teufel:

    Hallo zusammen!

    In letzter Zeit häufen sich hier bei meinen Strafsachen die Anträge, in denen die Portokosten für Aktenrücksendungen an das Amtsgericht neben der Pauschale (7002) zusätzlich zur Erstattung beantragt werden. Habe ich irgendeine neue Entscheidung diesbezüglich verpasst? Bisher war es doch so, dass die Aktenrücksendekosten von der Porto-Pauschale gedeckt sind und es dafür nix extra gibt :gruebel:

    Klar 50,- € sind nicht die Welt, aber eben nicht kostenlos ;)
    Die Beitragsrückerstattungsen gibt es aber nur dann, wenn Du nichts einreichst -jedenfalls bei meiner KV. Die 1.000,- €-Marke knacke ich schon in drei Monaten - regelmäßig. Wenn du dann selbst noch ein paar Krankheiten hast (wie TE) dann kannst Du die Beitragsrückerstattung knicken. Ein etwas aufwendigerer Bluttest, und schwupps sind 300,- € weg. 1x Zahnarzt mit Behandlung, die nächsten 250,- €. 1x röntgen, wieder 150,- €... Also ich rechne regelmäßig 2-3 mal im Jahr 2.000,- € oder mehr mit KV und Beihilfe ab. Von Beitragsrückerstattung kann ich nur noch träumen. Und ich kenne auch genug andere, denen es genauso geht wie mir. Zumindest mit kleinen Kindern, die laufend krank werden kommst du locker über 1.000,- € im Jahr.

    ...Auch die Kinder und arbeitslose Ehegatten sind bei der Privaten mitversichert....

    Kostenlos? Bei welcher privaten KV? Ich wechsele sofort! Bei meiner privaten KV muss ich nämlich für die Kinder zahlen (pro Kind immerhin ca. 50,- €). Ich kenne bisher keine private, bei der die Kinder kostenlos mitversichert sind, wie in der gesetzlichen. (Wie es um den arbeitslosen Ehegatten stünde weiß ich allerdings nicht.)

    Ansonsten wie die Vorposter. Du hast definitiv Vorteile beim Arzt, wenn Du privat versichert bist, musst allerdings durchaus aufpassen, dass Dir nicht unnötige Behandlungen aufgeschwatzt werden, hast meist kürzere Wartezeiten bei Terminen, insbesondere bei Spezialisten. Hätte ich die Wahl, würde ich mich immer wieder privat versichern -auch wenn die Kinder extra kosten.

    Hol Dir doch einfach unverbindliche Angebote von verschiedenen Krankenversicherungen ein, schau erst mal, wie hoch der Beitrag dann wäre und entscheide Dich dann.

    wie wär's mit Nr. 4302 Ziffer 2 VV-RVG, vgl. Gerold/Schmidt, 19. Auflage, Nr. 4302 VV-RVG Rn. 4,5

    Dann empfehle ich zunächst die Lektüre auch der Rn. 6 der oben zitierten Kommentierung "...Die Verfahrensgebühr nach VV 4302 Ziff. 1 kann daher sowohl für den Vollverteidiger oder Vollvertreter der Vorinstanz als auch denjenigen der Rechtsmittelinstanz nicht entstehen."

    Und stimme im Übrigen Grinsekatze zu.

    Super Beschluss...

    Stell doch einfach den Antrag für beide Instanzen und schau, was passiert :teufel:

    Wenn ich als RPfl. den Antrag vorgelegt bekäme, würde ich die Akte zunächst dem Richter vorlegen, mit der Bitte um Klarstellung, nach welcher Vorschrift denn der Nebenkläger-Vertreter bestellt wurde. (Mache ich hier öfter und es zeigt langsam Wirkung ;))
    Je nach Ergebnis, würde ich dann entweder für beide Instanzen festsetzen oder oder eben darauf hinweisen, dass für die zweite Instanz kein Erstattungsanspruch besteht.

    Dann kannst Du den Antrag für die zweite Instanz immer noch zurücknehmen ;)

    Nach welcher Vorschrift wurde denn lt. Beschluss beigeordnet? Wie ist denn der genaue Wortlaut?

    Bei uns wird auch gern mal nach § 397a Abs. 2 StPO "als Nebenklägervertreter beigeordnet", aber die PKH-Bewilligung vergessen... Ich habe dann jedesmal den Ärger bei der Festsetzung :mad:

    Guten Morgen zusammen!

    Folgender Fall liegt mir vor und bringt mich ins grübeln:
    5 Anträge auf BerH, davon 1x nachträglich mit Abrechnung vom Anwalt, 4 x nur Antrag vom Antragsteller selbst ausgefüllt.

    Antragsteller bezieht AlG 2. Beigefügt ist der letzte Bescheid, Bewilligung für Dez. 2011 - März 2012. Angegeben ist kein Einkommen.
    Aus den Kontoauszügen lässt sich erkennen, dass der Antagsteller bei ebay verkauft hat. Im Dezember hat er danach ca. 200,00 € aus Verkäufen eingenommen.
    Außerdem erhält "Aufwandsentschädigungen" von einem Verein und sogar 2x von seinen Anwalt (der Beratungshilfeabrechner!).

    Der Antragsteller scheint es mit der Anzeigepflicht von Einnahmen auch nicht so genau zu nehmen, denn Beratungshilfe wird u.a. deswegen beantragt, ihm Gelder rückwirkend gestrichen wurden (Betriebskostenrückzahlung nicht agezeigt), die er nun zurückzahlen soll. Das sieht er nicht ein und will gegen den Rückforderungsbescheid vorgehen.

    Ich habe dann mal etwas genauer geschaut und bei ebay herausgefunden, dass der gute Mann allein im letzten Jahr knapp 3.000 € bei ebay-Verkäufen eingenommen hat. Ob er davon auch nur einen Cent beim Jobcenter gemeldet hat geht aus den Unterlagen nicht hervor. Er reicht die Unterlagen sehr "sorgfältig" ausgewählt ein, nämlich genau das alles, woraus man sehen kann, was er für Ausgaben hat, jedoch nur ganz geziehlt bruchstückchenhaft Unterlagen bezüglich der Einnahmen. Dass er den Kontoauszug mit Angaben der Umsatzgründe eingereicht hat, war wohl ein Versehen. Bei 4 der 5 Anträge ist nämlich nur ein online-Ausdruck der Umsatzabfrage ohne Verwendungszwecke dabei...

    Die BerH-Anträge sind vom Februar. Im Januar und Februar dieses Jahres wurde nichts verkauft. Sein Konto hat er auch immer schön abgeräumt, kein Guthaben da...

    Was kann/muss ich hier tun? Es widerstrebt mir, diesem Mann BerH zu bewilligen. Was kann man in einem solchen Fall machen? (Mir fehlt da leider die Erfahrung). Bin für jede Anregung dankbar.

    Hab da mal ne grundsätzliche Frage:

    Mir liegen häufig Anträge auf Erteilung eines BerH-Scheins vor, auf denen bereits ein Stempel des Rechtsanwaltes ist.

    Es sind weder Schreiben des RA noch die Vergütungsabrechnung dabei oder irgendetwas, was auf eine Tätigkeit des RA schließen lässt. Aber offensichtlich war der Antragteller ja schon beim Anwalt, denn sonst käme der Stempel ja nicht aufs BerH-Formular :gruebel:

    Was macht Ihr in solchen Fällen?
    Schein erteilen und gut oder Anscheiben an Anwalt, er möge nach Beendigung seiner Tätigkeit die Abrechnung einreichen und dann würde der Antrag zusammen mit der Abrechnung (als nachträglicher Antrag) geprüft?


    Natürlich ist die Klärung über E**y eine Alternative. Du erteilst doch nicht sofort ohne jegliche Eigenbemühung einen BerSchein für Beratungshilfe. Oder wie läuft das bei dir? Kann da jeder erscheinen und dir sagen ich brauch dafür einen Rechtsanwalt, selbst bemühen will ich mich nicht, schließlich steht mir das ja zu? Jeder kostenbewusste Selbstzahler würde erstmal den Weg über E**y versuchen, bevor er einen RA aufsucht.

    Natürlich erteile ich nicht sofort einen Schein, ohne mir die Eigenbemühungen nachweisen zu lassen.

    Da ich selbst e**yer bin, habe ich leider mit den "Klärungen" von e**y so einige Erfahrungen machen dürfen bzw. aus den Erfahrungen anderer gelernt. Ich kann da ein Studium des Hilfeforums von e**y empfehlen. Da lernt man schnell, wie die Problemlösung von e**y aussieht. E**y gewährt "Käuferschutz". Die "Fallösung" sieht also im Regelfall so aus, dass bei Problemen, die der Käufer hat/macht, dieser sein Geld zurückbekommt und der Verkäufer der Dumme ist.

    Wenn es also nicht darum geht, als Käufer sein Geld zurückzubekommen, sondern als Verkäufer die Zahlung einer Kaufpreisforderung durchzusetzen, dann ist man bei e**y an der falschen Adresse. E**Y sorgt nicht dafür, dass der Käufer zahlt (-wie sollte das auch gehen). Die schicken in solchen Fällen automatische Mails "...können nicht helfen, wenden Sie sich an den Käufer... Der Fall wird geschlossen." Wahlweise auch "Wenn sie den Fall jetzt schließen bekommen sie Ihre Verkaufsprovision zurück und der Käufer erhält eine Verwarnung wegen Nichtzahlung." Prima. Der Kaufvertrag und die Forderung besteht aber trotzdem noch, der Käufer ist weiterhin verpflichtet zu zahlen und gelöst ist das Problem keineswegs.

    Deshalb sehe ich e**y bei Problemen des Verkäufers grundätzlich nicht als Alternative Hilfe an und bei Problemen des Käufers nur bedingt. Ich frage vor Erteilung des Scheins selbsverständlich nach, was selbst unternommen wurde, um das Problem zu klären, würde aber nie auf die "Problemklärung" von e**y verweisen.

    Ich denke eher nicht, denn es gibt auch Entscheidungen, in denen Händler die Beratungshilfe zugesprochen wird; zu Recht m.E. Ich würde aber auf der Schiene fahren, dass zuerst eine Klärung über Ebay herbeizuführen ist. Auch lass dir mal die Kontoauszüge zzgl. die des Paypal Kontos vorlegen. Wenn er denn hier einen regeren Handel treibt, muss sich das ggf. auch auf die SGB II Leistung auswirken, schließlich hat er Einkommen.

    Was soll den ebay da klären?
    Es besteht ein Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer, nicht mit ebay.
    Es gibt zwar eine Funktion "Problem klären" bei ebay, aber wirklich geklärt wird da gar nix. Da wird allenfalls einem Käufer das Geld zurückgebucht (per paypal), weil er Mängel am Vertragsgegenstand geltend macht oder Nichterhalt der Ware moniert -ob und wie ebay die Voraussetzungen für die Rückerstattung prüft, ist sehr zweifelhaft...!- bei Zahlung per Überweisung macht ebay gar nichts. Oder dem Verkäufer wird die Verkaufsprovision zurückerstattet, wenn der Käufer nicht gezahlt hat. Der Verkäufer bleibt dann trotz Kaufvertrag immer noch auf der Ware sitzen und muss ggf. die Zahlung des Kaufpreises einklagen. Also eine "Klärung über ebay" ist keine Alternative.

    Die Paypal-Abrechnungen, und sämtliche Kontoauszüge würde ich mir auf jeden Fall vorlegen lassen, für mindestens drei Monate, vor Allem, wenn der Antragsteller öfter solche Probleme hat. Dann scheint er ja öfter zu verkaufen und hat ggf. dadurch entsprechendes Einkommen.

    Außerdem würde ich mir mal genau anschauen, was er denn ständig für Probleme mit seinen ebay-Verkäufen hat. Hat er z.B. den selben mangelhaften Elektronik-Artikel zum 5. mal versteigert und nun will der 5. Käufer ihn deshalb auch zurückgeben, dann würde ich wohl wegen Mutwilligkeit nicht bewilligen. Er sollte aus den ersten 4 Vorfällen gelernt haben... Sind die Probleme jedesmal andere, würde ich den Schein erteilen - vorausgesetzt die sonstigen Voraussetzungen liegen vor.