Beiträge von TazD

    Ich würde wohl in Übereinstimmung mit der Literatur auf die eV zum ENZ verzichten, wenn bereits eine eV im Erbscheinsverfahren abgegeben wurde (s. bspw. MüKoFamFG/Grziwotz, 3. Aufl. 2019, IntErbRVG § 36 Rn. 4).

    Dem schließe ich mich an und würde ebenfalls verzichten. Es stellt sich hierbei auch die Frage, welchen Erkenntnismehrwert die eV beim ENZ hätte, wenn im Erbscheinsverfahren in der gleichen Nachlassangelegenheit schon eine eV abgegeben wurde.

    Das Testament ist auslegungsfähig und auch -bedürftig. Selbstverständlich ist auch die Zusammensetzung des Nachlasses von Belang hinsichtlich der Frage, wer Erbe bzw wer Erbe zu welchem Anteil geworden ist. Die Bezeichnung im Testament ist dafür nicht maßgeblich.

    Zitat

    Die Bezeichnung der testamentarisch Bedachten als Erben ist nicht maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob eine Erbeinsetzung (§ 1937 BGB) oder Vermächtnisse (§ 1939 BGB) vorliegen. Ob ein Bedachter Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, beurteilt sich vielmehr nach dem auszulegenden sachlichen Inhalt der letztwilligen Verfügung.

    (NJW-RR 2000, 1174, beck-online)

    (BayObLG, Beschluß vom 19. 4. 2000 - 1Z BR 130/99).

    Es käme vorliegend auf die wertmäßige Verteilung an.

    Hallo werte Foristen,


    ich habe ein „Behindertentestament" eröffnet. Für den Erbteil der Behinderten wurde TV angeordnet und der TV hat das Amt angenommen und nun auch ein TV-Zeugnis beantragt. So weit, so gut bisher.
    Die Betreuerin der Behinderten hat nun das nachweislich werthaltige Erbe ausgeschlagen und das Genehmigungsverfahren ist derzeit noch beim zuständigen Betreuungsgericht anhängig. Die Betreuerin möchte deswegen auch ihre Zustimmung zum TV-Zeugnis nicht erteilen.
    Im Prinzip ist die Anhörungsfrist für den Antrag des TV abgelaufen und unter normalen Umständen, hätte das Zeugnis schon erteilt werden können, was ich auch gerne tun würde.
    Allerdings frage ich mich, ob das anhängige Genehmigungsverfahren einen Einfluss auf die Erteilung des Zeugnisses hat? Grundsätzlich könnte ich ja auch erteilen und wenn die Ausschlagung wider Erwarten genehmigt wird, dann wird die TV eben gegenstandslos.
    Der TV würde den Erbteil ohnehin erstmal sichern.

    Merkt ihr, worauf ich hinaus will? Der Ausschlagende muss in egal welchem Fall zumindest bei der Erteilung eines Erbscheins die Möglichkeit bekommen, dass er an dem Verfahren, bei dem definitiv förmlich über seine Ausschlagung entschieden wird, beteiligt wird. Anderenfalls würde sich das Nachlassgericht anmaßen, die Wirksamkeit der Ausschlagung ohne Rechtsmittelmöglichkeit für den Ausschlagenden zu prüfen und darüber zu entscheiden. Was in die eine Richtung gilt, muss auch in der anderen Richtung gelten.


    Welches Rechtsmittel bei wirksamer Ausschlagung?

    Stelle ich Wirksamkeit der Ausschlagung fest, ist der Ausschlagende nicht beschwert. Stelle ich die Unwirksamkeit fest, muss ich ihn im ES-Verfahren ohnehin beteiligen.

    Hallo ins Forum,

    ich habe hier einen Erbscheinsantrag eines RA vorliegen, den ich aufgrund diverser Mängel beanstanden musste. Der RA wurde vom Alleinerben mandatiert. Jetzt geht während der Frist, die ich dem RA gesetzt habe, ein mängelfreier Antrag des Alleinerben ein, welcher durch ein anderes Gericht im Wege der Amtshilfe aufgenommen wurde.

    Wie verfahre ich nun?

    Den zweiten Antrag als Behebung des ersten mangelbehafteten Antrags ansehen?

    Das spielt keine Rolle. Es braucht jemand für die Zustellung. Und wenn alle bekannten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, sind auch hier keine Erben bekannt. Du könntest nur die Erbenermittlung aufheben. Aber die wird er ohnehin nicht machen, wenn kein Geld da ist.
    Oder verstehe ich etwas falsch?


    Vielleicht habe ich mich auch unklar ausgedrückt. Die Erben sind bekannt und haben auch nicht ausgeschlagen.

    Bob Loblaw
    Es haben zwar Erben ausgeschlagen, aber eben nicht alle. Die jetzt noch vorhandenen Erben waren von Anfang an bekannt, nur die Anschriften mussten noch ermittelt werden.
    Zum einen war eine Eigentumswohnung vorhanden und zum anderen drängelte der Vermieter (Wohnbaugesellschaft) wohl auf Einrichtung der Pflegschaft zur Auflösung des Mietverhältnisses und irgendwann wurde das dann auch gemacht. Hinzu kam, dass die Erblasserin auch Arbeitgeberin war. So sieht es zumindest anhand der Akte aus und das kann ich dann auch soweit nachvollziehen. So weit, so gut.
    Aber der Todesfall war 2012 und ich sehe jetzt, mehr als 5 Jahre später, kein Bedürfnis mehr.

    Hallo ins Forum,

    ich mache noch nicht ganz so lange Nachlasssachen und habe nun den ein oder anderen Altfall übernehmen dürfen, bei dem neben dem Nachlassinsolvenzverfahren noch eine Nachlasspflegschaft angeordnet wurde. Mir erschließt sich die Sinnhaftigkeit nicht, zumal Erben bekannt sind.

    Ohne bekannte Erben könnte ich die NaPflg mit dem Aufgabenkreis der Erbenermittlung ja noch verstehen, aber ich habe hier noch eine zweite Sache, bei der alle bekannten Erben ausgeschlagen haben, NaPflg und NaInso laufen ebenfalls parallel und seit über zwei Jahren hat sich in der Akte nichts hinsichtlich weiterer Erben getan.

    In beiden Verfahren würde ich die NaPflgschaften gerne aufheben mangels Sicherungsbedürfnis und weil eine weitere Erbenermittlung im zweiten Fall als sehr unwahrscheinlich erscheint. Spricht etwas dagegen?

    Da sollte die Antragstellerin aber schon nachweisen, dass der Verkehrswert unter dem abzulösenden Darlehen liegt bzw. wie hoch denn die Rückzahlung an die Bank inkl. Vorfälligkeitsentschädigung wäre.
    Einfach zu sagen: "Die Wohnung ist noch belastet, deswegen ist das kein Vermögen." greift da zu kurz.
    Es kann höchstens noch sein, dass eine Verwertung als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Aber das müsste man anhand der Belastung, des Verkehrswertes, etc prüfen.

    Ich gehe aufgrund deiner Fragestellung rein auf die Verwertbarkeit bezogen davon aus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse trotz Mieteinahmen und ggf sonstigem Einkommen die Bewilligung zulassen würde?

    Ja, das neKi war damals nicht bekannt. Zumindest wird im Erbscheinsantrag angegeben, dass keine Abkömmlinge vorhanden wären. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aus der Akte gehe ich davon aus, dass dies auch der damaligen Kenntnislage entsprach.
    Aber der Ansatz hilft schon mal ein bisschen weiter. Danke dafür. :daumenrau

    Hallo Forum,

    zur Frage im Betreff auch der Sachverhalt:

    • Erblasser (deutscher Staatsangehöriger), geb. 1912 ist ledig und somit ohne eheliche Abkömmlinge verstorben am 05.08.1987
    • gemäß Erbscheinsantrag vom 08.03.1990 gab es 5 Schwestern, die alle zwischen 1908 und 1918 geboren sind. Hier sind derzeit keine weiteren Abkömmlinge bekannt
    • Erbschein wurde erteilt am 28.06.1990
    • Hinweis durch anderes Amtsgericht vom 06.12.2016, dass ein nichtehelicher Abkömmling des Erblasser vorhanden ist



    Dieser Abkömmling ist am 13.10.1951 geboren und am 17.09.2015 kinderlos und ledig verstorben, hat aber eine Schwester (hier Erbfolge auch durch Erbschein nachgewiesen)

    Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, ob der Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen wäre oder ob hier lediglich ein Erbersatzanspruch besteht und somit der Erbschein richtig erteilt wurde.
    Sollte der Erbschein einzuziehen sein, dann schließt sich die Frage an, ob das Verfahren nach fast 27 Jahren wirklich durchzuführen wäre (Nachlassmasse waren 1.500€ Barvermögen, kein Grundbesitz) oder ob es hier eine andere rechtlich haltbare Möglichkeit gäbe (Unverhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz, ..... ), um die Akte wieder wegzulegen.

    Ich bin bei der Frage hinsichtlich Prüfung der Erfolgsaussicht auch bei Noatalba.
    BerH dient ja auch dazu gerichtliche Verfahren zu vermeiden und wenn nun im Vorfeld bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der RA zu dem Schluss kommt, dass hier eine Klage/ein Rechtsmittel aussichtslos ist, dann ist das Ziel doch erreicht.

    Das liest sich für mich so, als ob der Anwalt hier nur eingeschaltet werden soll, um Druck zu machen. Dafür gibts aber keine Beratungshilfe.
    Es ist noch keine belastende Entscheidung ergangen und somit ist noch keine rechtliche Beeinträchtigung eingetreten.