Richter sind grundsätzlich in ihrer Entscheidung frei.
Mir waäre nur wichtig, dass er/sie entscheidet. Dann könnte durchaus eine Hinterlegungsgrundlage gegeben sein
Beiträge von Pfänder
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§ 766 kannst du bei vorl. Zahlungsverbot aber nicht selber machen, sondern mußt du dem Richter vorlegen, da VZV Maßnahme des GVZ ist.
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Die Kosten für einen neuen PfÜB trägt natürlich wie immer der Schuldner.
Nicht unbedingt. Wenn es sich zB um eine Pfändung nach § 850c ZPO handelt und dann § 850d "nachgeschoben" wird, weil dem Gläubiger eingefallen ist, daß es ja eine Unterhaltsforderung ist, würde ich das nicht als notwendige Kosten der ZwV sehen und absetzen.
Weil wir vorhin ja auch bei der Antragsaufnahme waren: Dort gibt es bei mir § 850d - genau wie beim Erlaß - auch nicht von Amts wegen, d. h. der Gläubiger muß mir das schon konkret mitteilen. -
Hier in Sachsen ist das mit dem zentralen VG so, daß dort nur die Schuldnerverzeichnisse zentral beim AG Zwickau geführt werden.
Die normalen Pfändungen, § 769 II, 788, 900 IV-Sachen etc. werden weiterhin von dem Gericht bearbeitet, wo der Schuldner wohnt. -
genau so
Und ob dynamisiert gepfändet werden kann (aldo den Wortlaut des Titels in die Pfändung übertragen), ist leider noch nicht vom BGH entschieden. Aber ich bin zuversichtlich.....;)
vom AG aber schon
ich mach das hier regelmäßig so. Spricht meines Erachtens auch nichts dagegen, denn wenn die Vorratspfändung gem. § 850d möglich sein soll, dann doch zwingend und naturgemäß in der Höhe, die künftig auch tatsächlich fällig wird. -
Entscheidend ist für den Drittschuldner nicht, was im Titel steht, sondern wegen was gepfändet ist.
Wenn zB wegen laufenden 225,- EUR gepfändet ist, dann würde es mich als Drittschuldner auch nicht interessieren, daß das Kind jetzt in einer höheren Altersstufe ist und eigentlich 280,- EUR beanspruchen kann.
Das ist eine Frage des § 308 ZPO. -
OK, vielen Dank! Ich mach das jetzt so und fordere mir eine entsprechende Zusage an.
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Da brauchst Du keine Bestätigung der RSV. Der Knackpunkt ist ein anderer: Es gibt eine Beratung nach Änderung der Rechtslage. Und die ist durch die Beratung zum Notarvertrag tatsächlich verbraucht, weil sich an der Rechtslage des Getrenntlebens nichts geändert hat.
Aber die Beratung zum Notarvertrag kann doch noch "zu friedlichen Zeiten" erfolgt sein, als die beiden beschlossen haben, gemeinsam sich ein Haus zu bauen, oder sehe ich das jetzt falsch? -
Soweit ich weiß, habe ich auch eine "Verwirkung" eines Titels nicht zu prüfen. Dafür habe ich auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte.
Das stimmt schon, deshalb habe ich ja auch geschrieben, die wenigesten der Schuldner wird das interessieren und entsprechende Einwände erheben. -
Guten Morgen!
Ich habe hier einen BerH-Antrag, bei dem der Antragsteller rechtsschutzversichert ist. Er will BerH zum Thema eheliches Güterrecht bzw. Zugewinn, da die Scheidung bevorsteht. Er schreibt, daß die Rechtsschutzversicherung zwar Beratung in Familiensachen beinhaltet, aber nur einmal. Diese Leistung wurde schon zur Prüfung des Notarvertrages für das gemeinsame Eigenheim in Anspruch genommen.
Ich habe mir jetzt mal die §§ 26 und 2k ARB durchgelesen, die hier einschlägig sind, da finde ich keine Beschränkung auf einen Sachverhalt.
Hattet ihr sowas schon mal? -
Man könnte sich ja auch über das Stichwort Verwirkung mal Gedanken machen....
Bei mir tauchen teilweise Vollstreckugsbescheide von anno 1988 auf, aus denen 1993 das letzte mal vollstreckt wurde... Die Schuldner wird das aber kaum jucken... -
Guten Morgen!
Ich habe hier einen Antrag auf Löschung der Haftanordnung vorliegen.
In einem anderen Thread zu dem Thema hab ich eine Quelle gefunden (RPfleger 1970, 442), die ist bei mir aber nicht aufrufbar in juris (LG Hannover soll das wohl sein).
Folgende Vorgeschichte:
Gl. vollstreckt aus not. Urkunde. HB wird erlassen. Danach stelle ich die ZwV gem. § 769 II mit Fristsetzung ein. Am letzten Tag der Frist erhebt der Sch. Vollstreckungsabwehrklage und beantragt Einstellung gem. § 769 I beim Prozeßgericht. Jetzt will der Sch, daß bei mir der HB gelöscht wird.
Meine eigene Einstellungsentscheidung ist durch Befristung ja schon weggefallen. Eine neue vom Prozeßgericht liegt mir noch nicht vor. Nun stellt sich die Frage, ob ich löschen kann.
ich meine nicht, Zöller sagt (Rn. 4 zu § 915a): Es kommen Gründe in Betracht, die nach § 776 die Aufhebung rechtfertigen würden. Das sind nach § 776 die §775er Nrn. 1 und 3. Die bloße Einstellung durch das LG wurde doch nichts ändern, oder?
Es geht bei mir leider um Millionenbeträge, deshalb bei Antworten bitte Quellen mit angeben. -
Rechtsbehelf ist ein Oberbegriff.
Es gibt einen Devolutiv- (Abfahrt in die höhere Instanz) und Suspensiveffekt (Hemmung der Wirksamkeit). Wenn beides vorliegt spricht man von einem Rechtsmittel, bei nur einem (oder eben auch beiden, da Oberbegriff) von einem Rechtsbehelf.
Bsp.: Erinnerung § 766 -> Rechtsbehelf
Revision -> Rechtsmittel
Rechtsbehelfsbelehrung ist also der in jedem Falle richtige Begriff. -
Ist denn die Ausfertigung für den Schuldner unterschrieben? Dann ist ihm die Verfügung ja ohnehin untersagt.
Das kann nicht maßgebend sein, denn Wirksamkeit tritt erst mit Zustellung an den Drittschuldner ein, § 829 III ZPO. -
Was jetzt?
Jetzt gibt die Bank das Guthaben entweder freiwillig heraus oder läßt sich vom Schuldner verklagen. In diesem Verfahren wird dann geklärt, ob die Pfändung wirksam wurde oder nicht.
Im Übrigen bin ich der Auffassung, daß hier von keiner wirksamen Pfändung ausgegangen werden kann; jedenfalls noch nicht, ggf. kann eine ordnungsgemäße Zustellung im Parteibetrieb ja nachgeholt werden.
Pfänder -
OK, dann hab ich wenigstens eine Bestätigung. Mal sehen, wie meine Richterin das sieht, ich bekomm von der Anwältin nämlich zu 100% eine Erinnerung...
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Ich habe hier des öfteren BerH-Verfahren, in denen der Anwalt Widerspruch gegen Bescheide von Sozialamt oder auch ARGE einlegt mit der Begründung, ein Einkommen, das dem Antragsteller bei der Berechnung der Leistungen zugrundegelegt wurde, würde tatsächlich gar nicht bzw. nicht in dieser Höhe fließen.
Ich bin der Ansicht, wenn man einen Bescheid bekommt, wo eigenes Einkommen in Höhe von zB 200 EUR angerechnet wird und der eigene Bedarf sich dadurch mindert, kann man dem Amt doch einfach einen Lohnzettel schicken, woraus sich ergibt, daß das tatsächliche Einkommen nur 150 EUR beträgt. Das Amt ändert seine Berechnung und gut is.
Oder liege ich da falsch? -
Nachdem ihr das auch so seht, werd ich den PfÜB jetzt einfach mal im Rahmen der Abhilfe richtigstellen.
Danke -
den Gläubiger habe ich angehört und ganz genau die Berechnung aufgeschlüsselt (§ 36 EGZPO). Als Antwort kam nur ein lapidares Fax, wo drinsteht, daß er seine Berechnung nach wie vor für richtig hält.
Mit solchen Leuten kann man eben arbeiten...:daemlich -
Guten Morgen!
Ich habe hier einen Kindesvater, gegen den ein PfÜB wegen Unterhaltsforderungen ergangen ist (Rückstände ab Jan. 2010). Dem lag ein dynamisierter Titel nach RBetrVO zugrunde.
PfÜB wurde wegen 230,- EUR/Monat seit Jan. 2010 und laufender Beträge erlasen. Nun kommt der Schuldner und meint, die Beträge seien zu hoch. Er hat deshalb Erinnerung gegen den PfÜB eingelegt, hilfsweise den statthaften Rechtsbehelf.
Nach meiner Berechnung hat der Kindesvater recht und es dürften pro Monat nur 194 EUR geltend gemacht werden. Ich würde meinen, die Erinnerung ist statthaft, denn die fehlerhafte Berechnung ist ja ein formeller Mangel. Kann ich das im Rahmen der Abhilfe der Erinnerung machen und wie tenoriere ich das?
"wird der PfÜB vom xy dahingehend abgeändert, daß der Monatsbetrag des laufenden und rückständigen Unterhalts auf jeweils 194 EUR vermindert wird"