Beiträge von Pfänder

    Hab jetzt keine Rspr parat, handhabe das aber auch so. Umfang des Anspruchs muß sich allein aus dem Titel ergeben (Bestimmtheitsgrundsatz). Rücknahme anregen und dann ggf. zurückweisen.

    Zitat aus AG Wiesbaden, 536 F 147/04:

    Der Bestimmtheitsgrundsatz gilt als wesentlicher Grundsatz des deutschen Rechts auch für gerichtliche Entscheidungen und ist Ausfluss des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsgebots. Im Rahmen des Vollstreckungsrechts besagt er, dass der Gegenstand der Vollstreckung in einem vollstreckbaren gerichtlichen Titel hinreichend bestimmt zu bezeichnen ist. Der Titel muss so klar gefasst sein, dass den Vollstreckungsorgane ohne weitere Prüfung der Sache vollstrecken können.

    Guten Morgen!

    Ich habe da ein kleines Problem, bei einem Schuldner ohne P-Konto habe ich gemäß § 850l ZPO Lohn freigegeben, allerdings ein klein wenig zu viel, da ich eine unterhaltsberechtigte Person angesetzt habe, die ich nicht hätte ansetzen dürfen. Es handelt sich um eine Unterhaltsvollstreckung und das vollstreckende Kind habe ich als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt. Beschwerde gegen den Freigabebeschluß steht bevor. Was würdet ihr mir raten? Nächsten Monat entsprechend weniger freigeben? Eine einfache Abhilfe nützt ja auch wenig, da ja das Geld bereits abgehoben ist (nehme ich zumindest mal an ;)

    Du hast einen Antrag und die entsprechenden Eintragungsvoraussetzungen liegen vor. Was sollte dich daran hindern? Allenfalls könnte man mal anrufen und fragen, ob der Antrag vielleicht zurückgenommen werden soll...

    Alles andere müssen die schuld/schadenersatzrechtlich ausklamüsern, das geht das GBA nichts an.

    So, ich habe jetzt alle meine Verfahren in dieser Angelegenheit zurückgewiesen und mich vorrangig auf die sehr fundiert begründeten Ausführungen des AG Waiblingen gestützt.

    Schauen wir mal, ob Beschwerden kommen...

    Grüße,

    Pfänder

    Guten Morgen!

    Ich würde gerne eure Meinungen zur Frage der Eilbedürftigkeit einer § 769 II-Entscheidung hören:

    Gl. betreibt Vollstr. aus Unterhaltstitel durch den GVZ. Sch. ist der Meinung, alles sei schon bezahlt und gibt deshalb die eV nicht ab. Er erhebt Vollstreckungsabwehrklage verbunden mit § 769 I-Antrag. Gleichzeitig stellt er § 769 II-Antrag mit der Begründung, die Verhaftung durch den GVZ drohe. Laut meiner Geschäftsstelle aber ist der Antrag auf Erlaß des Haftbefehls bei uns noch gar nicht registriert geschweige denn vorgelegt oder der HB erlassen...

    Gegner wendet ein, die Sache sei nicht eilbedürftig. Ich tendiere auch zu der Ansicht... Was würdet ihr meinen?

    Grüße,

    Pfänder




    Ich muß das jetzt noch mal auf der Liste ein bißchen nach oben schieben... Genau diese Sachen wurden mir jetzt schon in 3 Verfahren eingereicht. Ich hab aber immer noch Bauchschmerzen...

    Habt ihr auch schon solche Listenkopien bekommen? Haltet ihr das für ausreichend?

    Grüße,

    Pfänder

    Es gibt Neuigkeiten von der Front:

    In 2 Sachen habe ich jetzt konkrete Erklärungen. Das ganze sieht wie folgt aus:

    Kopie einer not. Urkunde, in der erklärt wird:

    "Am 20.02.2009 haben ... Abtretungsverträge geschlossen. Die Vertragsparteien beabsichtigen, am 2.4.09 eine not. Urkunde zu errichten, in der die Abtretung bestätigt wird und alle Forderungen genannt werden. (genau spezifizert auf zirka 15.000 Seiten) Diese Aufstellung wird auf 25 Abschnitte aufgeteilt und Gegenstand je einer Bezugsurkunde.

    Gegenstand der Bezugsurkunde sind folgende Forderungen:

    Ford. der .... GmbH, Seiten 1-500 (folgt .xls-Dateiname, lfd. Nr."

    Welchen Bezug die Erschienene zu der ganzen Sache hat, ist nicht ersichtlich, die hat eben dieses Zeug zu Protokoll gegeben.:gruebel:

    Dann ist noch eine Kopie einer Excel-Auflistung dabei, wo etwa 30 Forderungen verzeichnet sind, die sind geschwäzt und die gegenständliche ist sichtbar.

    Was haltet ihr davon?

    "ohne Mitwirkung der Anwälte nicht hätten aufgefunden werden können?" :gruebel:

    Komisch... Da muß es ja aber eine stichhaltige Begründung geben, warum die Anwälte

    1) mehr vom Gläubiger wissen, als der GVZ und
    2) warum man das dem GVZ nicht auch schriftlich vorab oder ggf. fernmündlich hätte mitteilen können.

    Daß die Beratungshilfe mal solche Auswüchse annimmt, hatten die "Väter" des BerHG bestimmt nicht im Sinn...

    Moralisch jedenfalls besteht kein Grund, auch nur einen Euro aus der Staatskasse zu verwenden für Leute, die genau wissen, daß man urheberrechtlich geschützte Sachen eben nicht kostenlos herunterladen darf. Aber das ist eine moralische Frage, keine rechtliche.

    Schlimm genug ist es auch, daß die Rechtsprechung derart lächerliche Forderungen der Abmahnanwälte bedient... Aber auch das ist eine moralische Frage, keine rechtliche...