Beiträge von lerche07

    Mir liegt die Vollmacht einer Bank vor: sie tritt im Rang mit der eingetragenen Grundschuld zurück hinter eine neue Dienstbarkeit (hier: Photovoltaikrecht).

    Die Vollmacht lautet für diesen Vorgang: " mit Grundpfandrechten und anderen dinglichen Rechten der Bank hinter andere derartige Rechte dritter Gläubiger im Range zurückzutreten" - die Formulierung passt ja nicht genau nicht für das Rechtsgeschäft, aber kann man das so auslegen?

    Leider gab es zu obiger Anfrage keine Antworten, daher meine Frage:

    Ehefrau F ist Miteigentümerin in Erbengemeinschaft; sie ist in Gütergemeinschaft verheiratet, ihr Erbanteil fällt in das Gesamtgut.
    Ehemann M verstirbt; er hat ein not. Testament, in dem er die Ehefrau als Vorerbin und Sohn O als Nacherben einsetzt.
    Nun stirbt auch die Ehefrau F; bei ihr tritt gesetzliche Erbfolge ein; Erbschein weist die 3 Kinder O,P,R als Erben aus.

    Sohn O beantragt nun die Grundbuchberichtigung - ausdrücklich auch hinsichtlich der Nacherbfolge.

    Bislang ist noch gar keine Eintragung im Grundbuch erfolgt: es muss auch noch die Erbfolge für die Mutter (Ehefrau F) eingetragen werden.

    Ich möchte nun die Mutter (Ehefrau F) zusammen mit Mann M in Gütergemeinschaft innerhalb der Erbengemeinschaft eintragen, damit ich anschließend (auch) die unterschiedlichen Erbfolgen der Gesamthand verlautbaren kann: bzgl. M ist der Sohn O nun (Nach)-Erbe, bzgl. der F die 3 Kinder O,P,R.

    Sollte die Ehefrau F hins. der Vorerbenstellung auch noch eingetragen werden oder ist das mit der inzwischen ja eingetretenen Nacherbfolge "entbehrlich" bzw. kann ich das evtl. mit einer Eintragung erledigen?
    Mache ich die eingetretene Nacherbfolge erkenntlich- und wie? Ist das überhaupt (noch) erforderlich (samt evtl. "schlafenden" Nacherbenvermerk)?

    Vielen Dank;
    Dass keine Genehmigung erforderlich ist, sagt auch der Münchner Kommentar und Scherer, Münchner Anwaltshandbuch Erbrecht (RdNr. 113 zu § 42 XII, dort wie tom: lediglich rechtlich vorteilhaft);
    allerdings verweist der Notar auf Münch, Familienrecht in der Notarpraxis (§ 17 Vormundschaft, Betreuung etc., RdNr. 195 "Hinweis": zumindest (?) der schuldrechtliche Vertrag "auch auf Seiten des Verzichtenden" bedarf der Genehmigung des FamG)
    mir unverständlich, da der Verzichtende hier ja der (volljährige) Kindsvater ist..

    Danke, soweit ist das klar; das Kind wird am notariellen Termin teilnehmen (und auch den Vertrag unterschreiben); der Notar ist sich nur im Hinblick auf die erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht nicht ganz sicher, da dies in den Kommentaren unterschiedlich gesehen wird...

    Ich schieße mich hier mit meiner Frage an:

    der Vater des minderjährigen Kindes (8 Jahre) will gegenüber dem Kind einen Erbverzicht erklären; das Kind wird gesetzlich vertreten durch die allein sorgeberechtigte Kindsmutter.
    Brauche ich die Genehmigung n. § 2347 Abs. 2 BGB?

    Vielen Dank für die Hinweise; Anfrage bei IHK ist bereits erfolgt (samt vorgelegtem Buisnessplan), ebenso werden noch Stellungnahmen Schule und Steuerberater beigebracht, persönliche Anhörung des Kindes ist ebenfalls bereits erfolgt - nun kommen demnächst auch noch die Eltern persönlich vorbei …. zumindest das Kind scheint ganz genau zu wissen, dass damit "ohne viel Aufwand und Risiko" das große Geld zu verdienen ist ;)

    Ich greife das Thema auf:
    Ein 14-Jähriger Schüler möchte die Genehmigung für sein Unternehmen als "High End Closing"; ich bin noch nicht wirklich schlau aus meinen Recherchen im Internet geworden (außer dass man angeblich problemlos sehr schnell sehr viel Geld machen kann !?!) - hat jemand hierzu bereits Erfahrungen?

    Ich greife das Thema wieder auf:
    Hat jemand Erfahrungen mit der syrischen Botschaft in Berlin gemacht? Ich habe hier einen unbegleiteten mj Flüchtling, der lt. Landratsamt nun neue Papiere braucht und deshalb - in Begleitung des Vormunds - nach Berlin soll. Nach Angabe des Vormunds werden in der Botschaft Nummern vergeben, jedoch kann es auch mehrere Tage bis zum Aufruf dauern (der wohl mehr willkürlich erfolgt)….Vormund will nun wissen, wer die Kosten der Reise/Übernachtung/Aufenthalt in Berlin trägt und wie er abrechnen kann...

    Ich greife diesen Fall wieder auf:
    minderjähriges Kind hat GmbH-Anteil (Beteiligung ca. 15 %) von verstorbenem Vater geerbt, Mutter will diesen Anteil an GmbH abtreten; nach Ansicht des Notars ist wegen der Größe des Anteils hier keine Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB erforderlich ("nur Kapitalbeteiligung, nicht als Beteiligung am betriebenen Erwerbgeschäft zu sehen"); GmbH hat Grundbesitz, dieser ist auch belastet und es gibt ein Gesellschafterdarlehen, das jedoch nicht Gegenstand dieses Vetrages ist.
    Ich habe hierzu bislang nur BGH v. 28.01.2003 X ZR 199/99 gefunden: Genehmigung ja bei Anteil über 50% - also hier tatsächlich nicht?

    Ich prüfen auch wie die meisten erstmals nach ca. 1 1/2 bis 2 Jahren und dann noch mindestens einmal - je nach den Verhältnissen der Partei. Ich bin jetzt ebenfalls dazu übergegangen, die Partei selbst nach Ende des Verfahrens über die entstandenen Kosten zu informieren und ausdrücklich auf die Verpflichtungen aus § 120a ZPO hinzuweisen - schon weil sonst immer bei angedrohter Aufhebung der Einwand "hab ich leider nach der langen Zeit nicht mehr dran gedacht" kommt...
    Ich suche aber noch für dieses Schreiben eine "schöne" Formulierung so in dem Sinn: wenn (annehmbares) Ratenzahlungsangebot der Partei kommt, können wir uns evtl. dieses Überprüfungsverfahren sparen... - und gibt es hierzu Erfahrungen?

    Das hatten wir hier schon öfter im Zusammenhang mit Aufhebung PKH n. §§ 120a, 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO...
    Ich habe dafür gerne folgendes Schreiben:
    Nach der Entscheidung des BHG v. 08.12.200 XII ZB 38/09 ist es auch im Überprüfungsverfahren ausreichend, wenn durch das Gericht ausschließlich der beigeordnete Anwalt angeschrieben wird.
    Es ist deshalb seine Obliegenheit, den Kontakt mit der Partei aufrecht zu erhalten - auch wenn sich dies, was ihm ja bekannt ist, durch das nachfolgende Überprüfungsverfahren über einen längeren Zeitraum erstreckt.
    Auch der Gesetzgeber teilt die Auffassung, dass es nicht Sache des Gerichts ist, Nachforschungen über den Verbleib der Partei anzustellen - zumal diese ja gesetzlich verpflichtet ist, jede Anschriftenänderung unverzüglich mitzuteilen.
    Aus diesem Grund können auch evtl. Kosten, die dem Anwalt durch eine - auch aus der Verletzung dieser gesetzlichen Verpflichtung entstehenden - Anschriftenermittlung entstehen, nicht aus der Staatskasse erstattet werden (LAG Hamm, Beschluss v. 13.03.2014 5Ta 55/14)

    Die (wohl nicht veröffentlichte)Entscheidung des LAG wurde hier in Auszügen bereits mal eingestellt...
    Kosten für EMA gibt es daher (bei mir) keine...

    Vielen Dank für den Hinweis - hat damit schon jemand Erfahrungen gesammelt?-insbesondere mit der Weitergabe der Info hins. einer evtl. Steuerhinterziehung über die Behördenleitung?

    Und mit "inoffizieller" Mitteilung (s. Start: anonymer Hinweis an Job-Center o.ä.)?

    Und dann würde ich noch einen kurzen (anonymen) Hinweis ans Job-Center machen.[/QUOTE]

    Ich greife das mal auf - wenn ich hier nicht richtig bin, bitte verschieben!:):

    Inwieweit dürften wir denn (offiziell??) Mitteilung machen, wenn wir Kenntnis von evtl. "Betrug" haben?
    Konkret (auch so ein Klasssiker):
    PKH-Partei macht z.B. Mietzahlungen/Darlehenstilgungen geltend, die natürlich weder in den Unterlagen noch in den Kontoauszügen auftauchen; auf Anforderung wird dann Beleg über Barzahlungen an Eltern/Lebensgefährten/Kinder o.ä. nachgereicht; wenn es krass kommt, kann das weder durch die erfolgten Barabhebungen noch überhaupt bei einem groben Überschlag der Einnahmen/Ausgaben plausibel nachvollzogen werden...
    Dürften wir z.B. Mitteilung an das Finanzamt machen (bzgl. desjenigen, der z.B. angeblich die Miete erhält)?
    Hat jemand Erfahrung, wie es aussieht bei einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft, wenn PKH-Partei Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nachweisbar falsch macht (z.B. Kind/Ehepartner mit eigenem Einkommen als Unterhaltsberechtigter ohne Einkommen angibt - und das nicht "versehentlich"!)?