Beiträge von limette

    Hallo,

    ich klinke mich mal ein.

    Besteht die Protokollierungspflicht eigentlich auch dann, wenn ein Kollege aus einer anderen Abteilung mich als Grundbuchmitarbeiter um Übersendung eines Grundbuchauszugs zu seinem Verfahren bittet.
    Meines Erachtens dürfte es nicht um einen Fall gemäß § 12 GBO handeln, oder? Dann wäre es auch nicht zu protokollieren.

    Was sagt Ihr dazu?

    Danke für Eure Meinungen

    Hallo Ihr,

    habe ein Verständnisproblem bezüglich der Abrechnung von Kosten in Musterverfahren.
    Speziell geht es um die Sondergebühr gemäß § 41 a RVG. Diese wird auf Antrag aus der Landeskasse gezahlt. Sie zählt zu den Auslagen des Musterverfahrens nach Nr. 9007 KV-GKG.

    Nach § 16 Abs. 2 KapMuG entscheidet das Prozessgericht über die im Musterverfahren angefallenen Kosten. Das Prozessgericht ist doch das Gericht des Ausgangsverfahrens, oder?

    Meine Frage:
    Hat der Kostenbeamte nach dem anteiligen Streitwert des Ausgangsverfahrens die Kosten des Musterverfahrens zu quoteln, wenn keine Entscheidung des Prozessgerichts vorliegt?

    Danke für Eure Hilfe! :gruebel:

    Guten Morgen,

    die Eltern (Betreuer) beantragen für ihren Sohn die Genehmigung zur Einräumung eines Dispokredites. Der Betroffene kann lediglich über einen Bargeldbetrag vom Sozialamt verfügen. Bei den weiteren Ermittlungen habe ich nun festgestellt, dass ein Dispo in Höhe von 300,00 € schon längst eingeräumt wurde (und auch völlig ausgeschöpft wurde). Daher bezwecken die Betreuer mit ihrer Antragstellung tatsächlich die Einräumung eines weiteren Kredites. Das dies nicht genehmigungsfähig ist, ist offensichtlich.

    In der Annahme, dass der bereits vorhandene Kredit durch die Betreuer (und nicht von dem Betroffenen selbst) bei der Bank beantragt wurde, dürfte dies noch schwebend unwirksam sein, da meine Genehmigung (§ 1822 Nr. 8 BGB) noch aussteht. Nach dem Ermittlungsstand halte ich jedoch auch diese Kreditaufnahme für nicht genehmigungsfähig.

    Wie würde dann die "Rückabwicklung" in einem solchen Fall aussehen?:gruebel:

    Nun ist jedoch einige Zeit vergangen. Normalerweise würde ich jetzt Zwangsgeld androhen, lese aber §1837 Abs. 3 BGB. Was kann ich jetzt tun? Gilt die Vorschrift auch für Mitarbeiter des Vereins, die in dieser Funktion als Betreuer bestellt sind? §1857a BGB gilt anscheinend ja auch für die Mitarbeiter des Vereins.

    Guten Morgen Mars,

    ein Zwangsgeldverfahren gegen Vereinsbetreuer ist möglich. Man muss unterscheiden, ob der Verein als Betreuer oder ein Vereinsbetreuer als gesetzlicher Vertreter bestellt worden ist. Ein Zwangsgeldverfahren gegen einen Verein ist gemäß § 1837 Abs. 3 nicht möglich.

    Ich möchte das Thema "Verzinsung" noch mal aufgreifen:

    In dem mir vorliegenden Verfahren wurde ein Festsetzungsbeschluss (nach Antrag - ohne Verzinsung) gegen den Betroffenen erlassen, da dieser nicht mittellos ist.

    Da weder der Betroffene noch der für die Vermögenssorge "zuständige" Betreuer die Vergütung zahlt, beantragt nunmehr die Ergänzungsbetreuerin "die Erteilung der Vollstreckungsklausel und den Ausspruch der Verzinsung ...".

    Nach der Ansicht des OLG Celle (FamRZ 2002, 1431) ist eine gesonderte Festsetzung nur über die Nebenforderung nicht möglich. Auch ergibt sich aus § 168 FamFG nicht, dass Zinsen überhaupt festzusetzen sind.

    Eine andere Auffassung hält die Verzinsung ab Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses für möglich.

    Hat jemand bereits Erfahrungen hiermit gesammelt?

    Der Betroffene trägt den Namen seines Stiefvaters.
    Wenn man die Anforderungen des § 1618 BGB zugrunde legt (analog), dann ist die Namensänderung nur bei "Kindeswohlgefährdung" möglich. Nach den Ausführungen der Mutter geht es ihr nur um ihre eigenenen Interessen.

    Der Betroffene ist höchstgradig geistig und körperlich behindert. Eine Anhörung ist demnach nicht möglich.

    Der Richter sieht keinen Raum für eine entsprechende Aufgabenkreiserweiterung. Er bezieht sich allerdings auf die Namensvorschriften des BGB und verweist darauf, dass dies ein unzulässiger Aufgabenkreis ist (vgl. Palandt, § 1896 BGB).

    Die Mutter möchte die Namensänderung, weil sie sich vom Stiefvater getrennt hat und er sich "sowieso nie um den Sohn gekümmert hat"

    Rechtlich sehe ich auch keinen Raum für eine solche Genehmigung.

    Aber wie kriege ich den Antrag jetzt "sauber" vom Tisch?

    Guten Morgen!

    Der Betroffene wurde bislang von seiner Mutter und seinem Stiefvater betreut. Nach der Scheidung wurde der Stiefvater als Betreuer entlassen. Die Mutter hat nunmehr ihren Geburtsnamen wieder angenommen und beantragt die Genehmigung zur Namensänderung Ihres Sohnes.
    Dies ist doch ein höchstpersönliches Recht und damit betreuungsfremd, oder? Für ein solchen Verfahren bzw. Genehmigung ist doch gar kein Raum.
    Was meint Ihr dazu?

    Danke schon jetzt!

    Danke Gänseblümchen.

    Bin mal ganz frech und schiebe gleich eine weitere Frage nach:;)

    Für eine Kündigung solcher Art ist die persönliche Anhörung ja nicht vorgesehen. Der Betroffene wäre auch nicht anhörungsfähig (habe ich im Rahmen einer Wohnungskündigung festgestellt).
    Ist dem Betroffenen nunmehr lediglich schriftlich rechtliches Gehör zu gewähren?

    Folgendes Problem:

    Habe einen Antrag auf Genehmigung zur Kündigung der Sterbegeldversicherung vorliegen, da das Sozialamt ansonsten keine Zahlungen (bzw. geringere) leistet. Entsprechendes Schreiben des Sozialamtes ist beigefügt.
    Problematisch ist allerdings, dass es sich hierbei um eine "Lebensversicherung mit dem Produktnamen Sterbegeldversicherung" handelt. Bezugsberechtigt ist die damalige! Lebensgefährtin des Betroffenen.

    Da ja grundsätzlich eine Sterbegeldversicherung zum Schonvermögen gehört, würde ich die Genehmigung versagen. Der Betreuerin würde ich stattdessen anheimstellen, ein Bestattungsinstitut als Bezugsberechte eintragen lassen.

    Frage 1:
    Handelt es sich hierbei tatsächlich um eine Sterbegeldversicherung?

    Frage 2:
    Ist die Änderung des Bezugsberechtigten genehmigungsbedürftig gemäß § 1812 BGB?
    (Der Betroffene kann nicht mehr selbst handeln)

    Danke für Eure Hilfe!

    Ich nehme mal an, dass die Abwesenheitspflegschaft nicht auf einzelne Angelegenheiten beschränkt ist. Dann entsteht eine Gebühr gem. § 92 KostO Abs. 2 KostO, für die gem. § 2 KostO der von der Pflegschaft Betroffene der Kostenschuldner ist.

    Ich würde die Gebühr einfach zum Soll stellen und der Gerichtskasse gem. § 27 Abs. 9 KostVfg mitteilen, dass z.Zt. soundsoviel Euro zugunsten des Kostenschuldners unter dem Aktenzeichen xy hinterlegt sind.

    Auch wenn die Pflegschaft noch nicht aufgehoben sein sollte, ist nach meiner Auffassung der Abwesenheitspfleger nur noch zur Notgeschäftsführung berechtigt, weil das Sicherungs-/Vertretungsbedürfnis nicht mehr besteht. Ich denke daher nicht, dass der der Abwesenheitspfleger noch berechtigt wäre, die Kostenrechnung entgegen zu nehmen und das Hinterlegungsgericht um Auszahlung der Gebühr an die Gerichtskasse zu bitten.

    Danke für die Hinweise.
    Das Vermögen des Betroffenen ist auf einem Anderkonto des (ehemaligen) Abwesenheitspflegers, sodass hier die Möglichkeit des § 27 Abs. 9 KostVfg. nicht gegeben sein dürfte, oder doch?

    Guten Morgen,

    eine Kollegin bat mich folgendes Problem ins Forum zu stellen:

    In der Abwesenheitssache wurde der Aufenthalt des Abwesenden bekannt. Das Verfahren wurde dementsprechend aufgehoben. Sie fragt nunmehr, von wem (und wie) die Gerichtskosten zu erheben sind.:gruebel:
    Das Vermögen des vormals Abwesenden ist auf einem Anderkonto hinterlegt.

    Danke für Eure Hilfe!