Beiträge von sunny89

    In § 68 Nr. 10 SGB I steht m.E., dass auch das Wohngeldgesetz (WoGG) ein Teil des SGB I ist ("Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile: [...] Nr. 10 das Wohngeldgesetz").

    Daher hiernach dürften m.E. die Voraussetzungen und die Unpfändbarkeit des Wohngelds beide im SGB I geregelt sein, so wie es die Bundestagsdrucksache zum PKoFoG (vgl. Beitrag #7, #8) fordert.

    Andererseits sehe ich dann auch wie in Beitrag #11 evtl. die Schwierigkeit der bescheinigenden Stelle, die partielle Unpfändbarkeit zu prüfen wegen der Bedingung in § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I. Ich würde wohl auch erst einmal so wie in Beitrag #15 das Wohngeld als unbezifferte und unbefristete Dauerfreigabe freigeben (Rechtsprechung ist mir noch nicht bekannt). Unbefristet, da der Gläubiger hinsichtlich dem Ende der Wohngeldbewilligung Auskunft und Unterlagen nach § 836 Abs. 3 ZPO vom Schuldner fordern und eine Abänderung beantragen kann.

    wegen der Frage von Anigi : vielleicht hilft auch der Aufsatz von Benner, JAmt 2021, 550-557, Umgang mit Pfändungskonkurrenzen bei der Lohnpfändung wegen Kindesunterhalt. Da geht es auch um die Fragen zum Rang bei Unterhalt. Und es gibt es auch einen Abschnitt, wonach es in bestimmten Verfahren ggf. auch darauf ankommt, ob es tatsächlich eine Gläubigerkonkurrenz gibt, daher ob die Jugendämter aus verschiedenen Bundesländern sind. Daher vielleicht bist du nach dem Aufsatz nicht zur Entscheidung berufen, wenn es UV-Stellen desselben Landes sind und es somit nur 1 Gläubiger gibt? Hatte selber aber noch keinen solchen Fall.

    Guter Hinweis, die Ordnungshaft § 890 ZPO dürfte nach h.M. nicht nach § 88 StrafvollstrO analog zu vollstrecken sein, daher keine Ladung sondern Verhaftungsauftrag an den Gerichtsvollzieher. Und stimmt, eine richterliche Haftanordnung genügt (z.B. auch in Form eines Haftbefehls), eine Ausfertigung der richterlichen Haftanordnung sowie nach § 802g Absatz 2 Satz 2 ZPO eine beglaubigte Abschrift der Haftanordnung sind dann dem Verhaftungsauftrag an den Gerichtsvollzieher beizufügen.

    Zudem ist es ratsam einen Rechtskraftvermerk auf dem Ordnungsmittelbeschluss anbringen zu lassen wegen § 570 ZPO, ist aber nicht Vollstreckungsvoraussetzung (hab ich gerade noch in meinen alten Unterlagen gelesen).

    evtl. hilft dir der folgende Thread weiter, hatte mich dort unter #8 für den Erlass des Haftbefehls durch den Richter ausgesprochen. Daher m.E. unbedingt bei ersatzweiser angeordneter (Ordnungs-)Haft (daher keine direkte/ unbedingte Anordnung der (Ordnungs-)Haft durch den Richter) immer vor der Haftvollstreckung entsprechend dem Richter vorlegen, damit auch der Richter die Uneinbringlichkeit des (Ordnungs-)Geldes überprüfen und feststellen kann und dann entscheiden kann, ob es mit der Haftvollstreckung weitergeht und er den Haftbefehl erlässt. Da ja Haft Freiheitsentziehung ist. Würde die Vorlage an den Richter daher bei dir noch nachholen.

    Im Übrigen würde ich dann die Ordnungshaft nach § 890 ZPO auch nach §§ 802g ff. ZPO vollstrecken. Vielleicht kannst du mal den für deine Ordnungshaftvollstreckung zuständigen Gerichtsvollzieher bei euch fragen wie das mit der Haftvollstreckung bei euch abläuft und mit den Kosten etc. (hatte immer noch keinen Praxisfall).

    Haftbefehl wegen § 888 ZPO - Zuständigkeit - Zwangsvollstreckung - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger (rechtspflegerforum.de)

    Ich war vor einigen Jahren zur Fortbildung Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangsmitteln. Unser Dozent hat vorgeschlagen als Verfügung:

    1. Aktenvermerk: Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft, Uneinbringlichkeit des Ordnungs-/Zwangsgeldes.
    2. Vorlage an Richter mit der Bitte um Mitteilung, ob nun die (ersatzweise angeordnete) Ordnungs-/Zwangshaft vollstreckt werden soll, zudem mit der Bitte um Erlass des Haftbefehls (konkrete Verweisungsnorm gemäß dem Beitrag von Matze i.V.m.) § 802g ZPO.

    Unterschrift
    Rechtspfleger

    Ich hatte aber noch keinen Praxisfall, ich weiß also nicht, ob ein Richter den Haftbefehl tatsächlich unterschreiben würde. Sofern der Richter keinen gesonderten Haftbefehl nach § 802g ZPO unterschreibt, müsste nach dem vorgenannten Aufsatz von Cirullies die Geschäftsstelle dann m.E. aus dem richterlichem Vermerk über die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzordnungshaft/-Zwangshaft die Ausfertigung des Haftbefehls herstellen (evtl. kann man sich da an Mustern in forumSTAR zum Haftbefehl § 802g ZPO orientieren).

    Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, würde ich als gesetzliche Grundlage für die Aufforderungen an die Parteien das Landesrecht zitieren, z.B. für Sachsen Abschnitt I A 2.4.1 VwV Vergütungsfestsetzung:

    Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in jedem Fall zu prüfen und nötigenfalls zu überwachen, ob die aus der Staatskasse gezahlte Vergütung von der Partei oder von der erstattungspflichtigen gegnerischen Partei eingefordert werden kann (§ 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes). Zu diesem Zweck hat er erforderlichenfalls die Parteien aufzufordern, ihre Kostenberechnung dem Gericht zur Ausgleichung mitzuteilen. Kann er die Mitwirkung der Parteien nicht erreichen, hat er den Anspruch der Staatskasse nach Aktenlage zu berechnen.

    Entsprechend fordere ich in diesen Fällen aufgrund des Landesrechts die Parteien auf, Ihre Berechnungen einzureichen (ggf. z.B. auch gegen EB auffordern, wenn keine Antwort auf ein formlose Übersendung erfolgt) und würde dann nach § 106 ZPO berechnen mit den Angaben der Parteien oder wenn keine Angaben erfolgen nach Aktenlage (jedoch erfolgt mangels Antrags nach § 106 ZPO keine Festsetzung nach § 106 ZPO) und dann würde ich meine Berechnung des Übergangs nach § 59 RVG den Parteien mitteilen und den ggf. festgestellten Übergang geltend machen. Bei mir haben aber bis jetzt immer die Parteien eine Berechnung eingereicht oder dann doch § 106 ZPO beantragt, sodass ich noch nicht nach Aktenlage berechnen musste.

    Ich würde schriftlich das Mahngericht ... zu Az. ... anschreiben und um Übersendung eines Aktenausdrucks zu dem gerichtlichen Mahnverfahren bitten, da hier beim Prozessgericht ein Kostenfestsetzungsantrag eingegangen ist, in dem Kosten für dieses gerichtliche Mahnverfahren geltend gemacht werden (ggf. kann man noch darauf hinweisen, dass nach Aktenlage beim Prozessgericht bisher noch keine Abgabeunterlagen das Mahngerichts eingegangen sind). Denn es könnte ja sein, dass nur aus Versehen die Unterlagen das Mahnverfahrens noch nicht beim Prozessgericht eingegangen sind (z.B. Computerfehler, auf dem Postweg verloren gegangen). Aus dem Aktenausdruck des Mahngerichts müsste sich dann auch die Kostenrechnung des Mahngerichts ergeben, mit der dann der Kostenbeamte des Prozessgerichts die Schlusskostenrechnung erstellten kann.

    Ich würde dann ggf. zur Sicherheit noch einmal die Akte dem Richter beim Prozessgericht vorlegen, ob daher von der Kostengrundentscheidung auch die Kosten des Mahnverfahrens erfasst sind, da ja die Unterlagen zum Mahnverfahren damals bei Abfassung der Kostengrundentscheidung noch nicht vorlagen (ich hatte so einen Fall aber auch noch nicht).

    Frog: ich stelle mir die Frage, welchen Umfang ich bei § 882d ZPO prüfen muss, auch noch ... nach meiner derzeitigen Auffassung prüfe ich bei § 882d ZPO die allgemeinen und besonderen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen des Gerichtsvollzieher-Verfahrens "Vermögensauskunft", weil nach dem Gesetzeswortlaut § 882c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO dieser Eintragungsgrund nur vorliegt, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Wenn jedoch der Titel z.B. in der Gerichtsvollzieher-Akte nicht mehr dabei ist (da der GV ihn bereits an den Gläubiger zurückgesandt hat) und der Schuldner speziell keine Einwendungen gegen den Titel/die allgemeinen ZwV-Voraussetzungen erhebt, fordere ich jedoch auch nicht extra den Titel vom Gläubiger an. Leider habe ich jedoch außer dem Gesetzeswortlaut keine Rechtsprechung/keine Kommentarstelle (wir haben hier leider kein Handbuch für § 882d ZPO-Verfahren).

    Daher prüfe ich bei § 882d ZPOauch die ordnungsgemäße Terminsbestimmung § 802f ZPO durch denGerichtsvollzieher und dort bei Einwand des Schuldners den § 227 ZPO.

    In einem bekannten ZPO-Kommentar wird zu § 802f ZPO auf den § 227 ZPO verwiesen, daher aus erheblichen Gründen kann m.E. auch durch den Gerichtsvollzieher ein Termin aufgehoben oder verlegt werden. M.E. ist dervorgetragene Grund "stationäre Behandlung" ein erheblicher Grund. Ich denke der Schuldner muss sich dann jedoch grundsätzlich vor dem Termin bei dem Gerichtsvollzieher genügend entschuldigen. Aber vielleicht war dem Schuldner dies nicht möglich (z.B. plötzliche Erkrankung). Nun muss der Schuldner das Vorliegen des erheblichen Grundes im Widerspruchsverfahren § 882d ZPO dem Vollstreckungsgericht nachweisen (z.B. Vorlage des ärztlichen Attests) und m.E. noch die Umstände darlegen, warum es ihm nicht möglich war, sich rechtzeitig vorher beim Gerichtsvollzieher genügend zu entschuldigen und um Terminsverlegung zu bitten. Das Vollstreckungsgericht entscheidet sodann nach den Umständen des Einzelfalls, ob (nun nachträglich) eine genügende Entschuldigung des Schuldners im Sinne des § 227 ZPO vorliegt (Einzelfallentscheidung). Wenn ja, ist m.E. der Widerspruch des Schuldners begründet und dem Widerspruch ist statt zu geben.

    m.E. ist maßgeblich, was aus der Staatskasse (bisher) ausgezahlt wurde, daher wie #4 Sollstellung gegen B3 iHv 746,19 EUR und gegen B4 iHv 746,19 EUR mit dem jeweiligen Vermerk für den Kostenbeamten, dass sich die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 7 Abs. 2 RVG auf den Betrag X EUR beschränkt (X= konkret ausgerechnet, was bei 1 Auftraggeber an PKH-Rechtsanwaltskosten entstanden wären, daher ohne die Erhöhungsgebühr). Aufgrund des Vermerks kann dann der Kostenbeamte dann schnell die Zweitschuldnerkostenrechnung erstellen, sofern eine Mithaftanfrage der Gerichtskasse kommt (z.B. wenn B3 oder B4 die 746,19 EUR nicht oder nicht in voller Höhe bezahlen). Für den Ausgleich unter den Streitgenossen B1, B2, B3 und B4 (daher wer zahlt welchen Betrag an den gemeinsamen Rechtsanwalt) müssen die Streitgenossen m.E. selbst sorgen (ich gehe hier aus zivilrechtlicher Sicht von Streitgenossen aus).


    zu #7: so hatte ich den Sachverhalt noch gar nicht verstanden, danke für diese Sichtweise! Aus meiner Sicht würde ich gemäß BGH-Beschluss vom 01.03.1993, Az.: II ZR 179/91, dennoch an B3 und B4 zum Soll stellen, da aus meiner Sicht B3 und B4 wohl (dies ist nur meine Vermutung, ich kenne ja die Akte nicht) zu Einkommen oder Vermögen gekommen sind, weil sie um Aufhebung der PKH gebeten haben. Und die PKH-Vorteile nach § 122 ZPO entfallen (nun mal), wenn die PKH aufgehoben wird und somit kann m.E. der Übergang § 59, § 7 Abs. 2 RVG durch die Staatskasse geltend gemacht werden.

    Jedoch muss der Bearbeiter selbst entscheiden, welche Ansicht er vertritt, daher ob er etwas zum Soll stellt gegen B3 und B4.

    M.E. haftet jeder Beklagte gegenüber der Staatskasse maximal für einen Betrag nach § 7 Abs. 2 RVG (anwendbar m.E. über den § 59 RVG). Hinsichtlich der Sollstellung des konkreten Betrags (nach der PKH-Aufhebung) wende ich dann § 8 Abs. 4 KostVfg entsprechend an (z.B. Verteilung nach Kopfteilen). Wenn die Einigungsgebühr aus der Staatskasse nach § 55 RVG ausgezahlt wurde, ist m.E. auch ein Übergang des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts gegen die Partei nach § 59 Abs. 1 S. 1 1. Alt. RVG auf die Staatskasse eingetreten, sodass die PKH-Partei sie auch "bezahlen" muss. M.E. ist die Kostengrundentscheidung "Einigungsgebühr gegeneinander aufgehoben" z.B. im Kostenfestsetzungsverfahren §§ 103 ff. ZPO zu beachten und nicht bei § 59 Abs. 1 S. 1 1.Alt. RVG gegenüber der PKH-Partei.

    @ La Flor de Cano:
    Eigentlich ist ja für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung mit Zustellbescheinigung auch die Geschäftsstelle zuständig, die die Voraussetzungen dann ja selber prüfen müsste… (Obwohl ich der Geschäftsstelle natürlich helfen würde, weil ich es selber schwierig finde und es den Rpfl. in irgendwelchen Konstellationen ja auch bei Erteilung der 2. vollstreckbaren Ausfertigung treffen kann …).



    Habe daher noch mal versucht, Rechtsprechung zu finden:

    OLG Hamm vom 29.08.2003, Az.: 23 W 216/03.

    Gemäß dieser Entscheidung führt die Insolvenzeröffnung nach dem Erlass des KFB nicht zur Unterbrechung nach § 240 ZPO (Erlass heißt: Herausgabe des KFB in das Postauslauffach der Geschäftsstelle). Dies war bei mir der Fall (KFB durch Rpfl. gemacht am 01.07.2016, Geschäftsstelle hat beglaubigte Abschrift des KFB vor InsO-Eröffnung an Schuldnerin herausgeschickt).

    Ggf. müsste ich dann vielleicht doch nicht zwingend an den Insolvenzverwalter zustellen, denn wenn mein KFB-Verfahren nicht nach § 240 ZPO unterbrochen ist, bleibt es ja bei den bisherigen Beteiligten (Schuldner und Gläubiger, § 788 ZPO), oder?

    Die Geschäftsstelle könnte daher bereits aufgrund der Zustellung an die Schuldnerin am 05.07.2016 die vollstreckbare Ausfertigung des KFB mit Zustellbescheinigung erteilen: Klausel: "… wird dem Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Eine beglaubigte Abschrift des KFB wurde der Schuldnerin am 05.07.2016 zugestellt.".

    Oder die Klausel wird so erteilt: "… wurde dem Insolvenzverwalter am XX.XX.2016 zugestellt". Dann wird das Problem m.E. auf das Vollstreckungsorgan ausgelagert (was ja ggf. auch wieder ich bin …), da ja das Vollstreckungsorgan prüfen muss, ob die Voraussetzungen "Titel, Klausel, Zustellung" vorliegen … .

    Oder (kommt mir gerade als Idee): wenn man auf Nummer sicher gehen will: man schreibt einfach beide in die Klausel: "… wurde der Schuldnerin am 05.07.2016 und dem Insolvenzverwalter am XX.XX.2016 zugestellt".



    Ich werde daher erst mal abwarten, ob das EB vom Insolvenzverwalter zurückkommt und ansonsten der Geschäftsstelle mitteilen, dass beide Zustellungen in die Klausel aufzunehmen sind (Variante Nummer sicher :)).

    Oder hat da jemand Bedenken, beide in die Klausel hereinzuschreiben? Oder andere Anmerkungen?


    Ansonsten schon mal Danke an die schnellen und guten forum-Antwortschreiber, ihr habt mich zu dieser (aus meiner Sicht: guten) Praxislösung gebracht!:daumenrau



    P.S: M.E. kann (und muss wohl auch, da die Erteilung ja durch den Gläubiger beantragt wurde) die vollstreckbare Ausfertigung des KFB trotz Eröffnung des Insolvenzverfahren noch erteilt werden, da die Insolvenzeröffnung nach § 89 Abs. 1 InsO zwar ein Vollstreckungshindernis darstellt, dies aber durch das jeweilige Vollstreckungsorgan (GV, Vollstreckungsgericht) zu prüfen ist und daher im Klauselerteilungsverfahren noch keinen Ablehnungsgrund darstellt, da mit der Klauselerteilung gerade noch keine Zwangsvollstreckung erfolgt (das habe ich mal irgendwo gelesen, finde gerade die Quelle nicht).