In § 68 Nr. 10 SGB I steht m.E., dass auch das Wohngeldgesetz (WoGG) ein Teil des SGB I ist ("Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile: [...] Nr. 10 das Wohngeldgesetz").
Daher hiernach dürften m.E. die Voraussetzungen und die Unpfändbarkeit des Wohngelds beide im SGB I geregelt sein, so wie es die Bundestagsdrucksache zum PKoFoG (vgl. Beitrag #7, #8) fordert.
Andererseits sehe ich dann auch wie in Beitrag #11 evtl. die Schwierigkeit der bescheinigenden Stelle, die partielle Unpfändbarkeit zu prüfen wegen der Bedingung in § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I. Ich würde wohl auch erst einmal so wie in Beitrag #15 das Wohngeld als unbezifferte und unbefristete Dauerfreigabe freigeben (Rechtsprechung ist mir noch nicht bekannt). Unbefristet, da der Gläubiger hinsichtlich dem Ende der Wohngeldbewilligung Auskunft und Unterlagen nach § 836 Abs. 3 ZPO vom Schuldner fordern und eine Abänderung beantragen kann.