Der Vermerk nach 1010 BGB wird in alle Grundbücher eingetragen, auf die Anteile übertragen werden. Die Mithaft wird nach § 48 GBO überall vermerkt.
Der Vermerk nach 1010 BGB wird mit seinem ursprünglichen Eintragungsdatum übertragen. Damit ist klar, dass er nur für diejenigen Miteigentümer seine Wirkungen entfaltet, die zu diesem Zeitpunkt in Abt. I des alten Grundbuchs eingetragen waren. Nur Grundbücher lesen müsste man dann können. Empfehle den Aufsatz von Frau Dr. Tschon, Rheinische Notar-Zeitschrift RNotZ 2006, 205ff.
Habe mit diesen "Untergemeinschaften" täglich zu tun. Ich rate den Notaren, eine neue Vereinbarung mit dem identischen Text der "alten" Vereinbarung durch die neuen Miteigentümer einzureichen und den Antrag zu stellen, die Vereinbarung nochmals einzutragen. Ins Grundbuch trage ich dann tatsächlich einen "Wirksamkeitsvermerk" ein. Gebühr: 14160 50,00 € pro Anteil. Das geht natürlich nur, wenn die neu entstandenen Anteile auch unterschiedlichen Miteigentümern gehören. Sonst ist die Eintragung nicht möglich und auch nicht notwendig.