Beiträge von einfach ich

    Der Vermerk nach 1010 BGB wird in alle Grundbücher eingetragen, auf die Anteile übertragen werden. Die Mithaft wird nach § 48 GBO überall vermerkt.

    Der Vermerk nach 1010 BGB wird mit seinem ursprünglichen Eintragungsdatum übertragen. Damit ist klar, dass er nur für diejenigen Miteigentümer seine Wirkungen entfaltet, die zu diesem Zeitpunkt in Abt. I des alten Grundbuchs eingetragen waren. Nur Grundbücher lesen müsste man dann können. Empfehle den Aufsatz von Frau Dr. Tschon, Rheinische Notar-Zeitschrift RNotZ 2006, 205ff.

    Habe mit diesen "Untergemeinschaften" täglich zu tun. Ich rate den Notaren, eine neue Vereinbarung mit dem identischen Text der "alten" Vereinbarung durch die neuen Miteigentümer einzureichen und den Antrag zu stellen, die Vereinbarung nochmals einzutragen. Ins Grundbuch trage ich dann tatsächlich einen "Wirksamkeitsvermerk" ein. Gebühr: 14160 50,00 € pro Anteil. Das geht natürlich nur, wenn die neu entstandenen Anteile auch unterschiedlichen Miteigentümern gehören. Sonst ist die Eintragung nicht möglich und auch nicht notwendig.

    Hmm, ... "jeder Idiot".....
    Mein Sohn war auch gerade in Schleswig. Wieso er (Abitur mit Leistungskurs Deutsch und einem für diese Bewerbung ausreichenden Durchschnitt) ein Diktat schreiben musste, kann ich nicht nachvollziehen, egal wie leicht der Text ist. Und was mithilfe dieser Allgemeinbildungsfragen über den Bewerber herausgefunden werden soll, ist mir ebenfalls ein Rätsel. Die Bewerber haben alle Abitur gemacht! Etwas besseres findet man nicht auf dem Markt. Vor Einführung dieses Tests wurden die Bewerber in Schleswig auch erfolgreich ausgewählt. Entscheidend waren und sind die Bewerbungsgespräche.

    Rechtspfleger kann jeder! Mitbringen muss der Bewerber gute Fähigkeiten im Umgang mit der Sprache, Interesse an den vielfältigen Möglichkeiten dieses Berufs, Motivation, Konzentrationsfähigkeit, Fleiß und Durchhaltevermögen. Wenn er dann auch noch ein nettes, freundliches Wesen hat, Interesse an seinen Mitmenschen zeigt, sich organisieren kann und Talent mitbringt, den täglichen Bürowahnsinn zu überleben, dann kann das was werden. Aber wie findet man das über den Bewerber heraus, wenn nicht im ausführlichen Gespräch?!

    Ich ergreife mal die Gelegenheit und komme auf den Ausgangsfall zurück. Die Lösung sähe bei mir anders aus:

    Ich habe den ähnlichen Fall, dass eine zweigliedrige GbR Berechtigte eines Wohnungsrechts (1093 BGB) ist. Einer der Gesellschafter stirbt und der Gesellschaftsvertrag i.V.m. dem Erbschein ergibt, dass der Anteil auf den anderen Gesellschafter übergegangen ist, weil dieser Alleinerbe ist. Der Erbe soll nach dem GbR Vertrag Sonderrechtsnachfolger sein. Damit ist eine Ein-Mann-GbR entstanden und dieses führt nach dem Gesellschaftsvertrag (übrigens in beurkundeter Form in der Akte) sofort zum Erlöschen der GbR.

    In Kurzform: ich lösche das Wohnungsrecht wegen Gegenstandslosigkeit, habe auch Grund dazu und das ganze Amtsverfahren (Anhörung, keine neuer GbRVertrag, Löschungsankündigung mit Zustellung) durchgeführt, §§ 84, 85 und 87 GBO.

    Weil: Das Recht erlischt mit Erlöschen der GbR, § 1093, 1090 BGB, es sei denn die Gesellschafter haben eine Gesamtrechtsnachfolge ausdrücklich vereinbart, §§ 1090, 1092, 1059aI Nr. 1, 1061, 736 BGB, z.B. in der Bewilligung oder bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung (das letzte wäre allerdings ein anderer Fall).


    Was meint Ihr?

    Die gleichlautenden GbR-Eintragungen in verschiedenen Grundbüchern sind hier mein tägliches Problem. Bei Erwerb von Miteigentumsanteilen habe ich sogar pro Anteil eine GbR in Abt. I. Solange die sich für jeden Erwerb neu gegründet haben, was die hiesigen Notare dankbarer Weise ganz treu immer noch machen trotz BGH, kann ich damit arbeiten, aber haben sie sich mediatisiert oder behaupten nur, dass sie mit einer bereits eingetragenen GBR identisch sind, dann vertrete ich die Meinung, dass das jeweils unterschiedliche Gesellschaften sind oder sie den Identitätsnachweis in Urkundsform vorzulegen haben.

    Diesen Fall hatten wir hier auch schon. Das Notariat hatte noch keine Anträge gestellt, sondern mit uns das Problem erörtert. Wir haben klar gemacht, dass wir die Grundbücher nicht berichtigen können, da ein Nachweis dafür, dass die dort eingetragene GbR mit der im HR anzumeldenden OHG identisch ist, nicht möglich ist.

    Überlegt haben wir noch, ob wir ohne Nachweise als Grundbuchrechtspfleger im Amtsverfahren § 82a GBO einfach "feststellen" können, dass diese Nachweislücke geschlossen ist. Aber wir fanden keine Möglichkeiten. Es blieb bei der nicht verwertbaren Behauptung der Gesellschafter.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…BCmereintragung


    Bring das doch mal auf den Beschwerdeweg. Mal sehen, was daraus wird.

    Zu Buridans Esel:

    Zitat

    p.s.: Auch insoweit kann Verfahrensrecht ja nicht verfassungsgemaess; sein, wenn eine Person grundbuchrechtsfaehig sein soll, aber nicht selbst Grundbesitz erwerben kann, sondern genoetigt ist, eine neue Person dafuer zu erschaffen.


    Aber wenn ich eine "mediatisierte" GbR eintrage, dann ist sie nicht identisch mit irgendeiner woanders eingetragenen GbR, deren Gesellschafteraufzählung gleich lautet. Was soll ich mir denn noch alles denken? Mit einer gründlichen Aufklärungsverfügung oder einem vorrausschauenden Notar nimmt niemand irgendwem was weg.

    Die Übersicht von Cromwell hat mir immer sehr geholfen, danke, danke, danke!

    Aber die Begründungen der letzten BGH-Entscheidungen sind entweder sehr dürftig oder es ist gar nicht im Beschluss dargestellt oder begründet, warum die Grundschuld denn nun eingetragen werden muss, so dass ich unsicher bin:

    a) Die GbR ist eingetragen. Die Gesellschafter erteilen jetzt Vollmachten. Diese Vollmachten müssen entweder aus dem Text ergeben, dass sie auch für Verfügungen der GbR dienen sollen. Oder sie müssen bereits einmal dazu gebraucht worden sein, was der Akte zu entnehmen ist. Ist beides nicht eindeutig, so muss genehmigt werden.

    b) Die GbR ist noch nicht eingetragen, was aber beantragt ist und auch möglich ist, da die GbR sich im Erwerbsvertrag gegründet hat und gleichzeitig die Gesellschafter Vollmachten erteilt haben. Für Verfügungen der GbR zwischen Gründung und Eigentümereintragung unproblematisch.

    c) Die GbR ist noch nicht eingetragen, was aber beantragt ist. Sie hat sich „nur mediatisiert“ und wird von mir mit dem Warnvermerk eingetragen. Nach Mediatisierung und vor Eintragung wird eine Grundschuld bestellt durch die laut Mediatisierung einzigen Gesellschafter. Für diese Verfügung ist ein Vertretungsnachweis erforderlich, der erst möglich ist nach Eigentümereintragung. Nach diesem Zeitpunkt müssen die dann eingetragenen Gesellschafter nachgenehmigen.

    d) Wie im vorangegangen Fall, aber die Gesellschafter wurden bei der Grundschuldbestellung vertreten durch einen Bevollmächtigten oder auch durch einen vollmachtlosen Vertreter. Egal, welchen Inhalt die Vollmacht hat oder wann sie erteilt wurde, in beiden Fällen muss auch nachgenehmigt werden nach Eigentümereintragung.

    Die BGH-Beschlüsse sehen eher so aus, als ob die Mediatisierung nicht nur für die Eintragung der GbR gilt, sondern auch für alle anderen Verfügungen der GbR, so nach dem Motto, ich habe doch schon einmal behauptet, dass ich das darf…

    Wenn die Betroffenen diesen Schaden nicht erleiden wollen, dann müssten sie das Bisherige eben rückgängig machen und neue Verträge einreichen. Ich schicke jedem Notar erstmal eine Aufklärungsverfügung an deren Schluss ich um Mitteilung bitte, wie er weiter verfahren möchte, Zurückweisung oder er reicht neue Verträge ein.

    Habe mich gerade dank Eurer Beiträge entschlossen, Warnvermerke einzutragen. Diese Variante werden ich dann in die Verfügung auch noch aufnehmen. Geht der Notar darauf ein, ist die GbR zufrieden, weil sie endlich eingetragen wird, und ich habe eine Entscheidung getroffen.

    Dass unser OLG diesen Vermerk nicht mittragen wird, ist auch klar. Alle Grundbuchrechtspfleger waren dort eingeladen und wurden über die bereits ergangenen Entscheidungen informiert (die hatte ich alle schon vorher) und mit der Auffassung der Kammer über deren Möglichkeiten, im Gegensatz zu den Rechtspflegern etwas zu „werten“, vertraut gemacht. Eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Rechtspfleger und in der Literatur fand auf dieser Veranstaltung nicht statt.

    Jetzt muss der Vermerk noch in mir „reifen“:

    Ich finde den Vermerk betreffend die Eigentümereintragung besser in Spalte 4 Abt. I, denn dort wird die Eintragungsgrundlage eingetragen. Was meint Ihr?

    Weiterhin beantragt sind die Eintragungen von diversen Grundschulden. Diese kann ich nur eintragen, wenn die Bewilligungen nachgenehmigt werden. Da das die andere Seite der Medaille ist, müssen dies die mit Vermerk eingetragenen Gesellschafter dann tun und die Grundschulden stehen ohne Vermerk im Grundbuch? So ähnlich wie beim Nacherbenvermerk?

    Alles in Ordnung. Fürs Grundbuchamt reicht die Vollmacht mit Befreiung nach § 181 BGB. Solange die Vollmachtsausfertigung vorgelegt wird, wird nichts hinterfragt. Das ist ja gerade das Schöne an den Vollmachten, sie machen Fragen nach einer Betreuung überflüssig. Und ohne Grund bzw. besonderes Vertrauensverhältnis hätte der Vater seine Tochter ja auch nicht bevollmächtigt.

    Nun habe ich schon fünf ähnliche Fälle auf meinem Tisch liegen, alle mit dem Problem, wie müssen die Vollmachten der Gesellschafter aussehen.
    Ich bin immer noch ratlos und kann mich mit keinem Kollegen darüber austauschen, weil alle resigniert haben. Der Beschluss des BGH vom 19.09.2011 hat mir am Freitag dann erstmal den Rest gegeben. Dort gab es auch irgendwelche Vollmachten, aber schließlich doch Genehmigungen. Eine Begründung dazu kommt im Beschluss nicht vor.

    In meinem ersten Beitrag ist übrigens das Beschlussdatum einmal falsch. Richtig ist : 20.01.2011.

    Meine Suche im Forum hat meine folgende Frage nicht beantwortet, bitte helft mir mal:

    Eine seit Jahren im Grundbuch eingetragene Gesellschaft wird vertreten durch die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter. Diese erteilen jetzt eine Vollmacht für einen der Mitgesellschafter, sie zu vertreten, wobei die Vollmacht formuliert ist wie eine Generalvollmacht. Es gibt keinen Hinweis oder Bezug auf die Gesellschafterstellung der Vollmachtgeber oder auf die Rechtsgeschäfte der GbR. Die Vollmacht wird lediglich (ordnungsgemäß) vorgelegt mit der Bewilligung. Nur die Personen in der Gesellschaftereintragung des Grundbuchs und in den Vollmachten stimmen überein.

    Ist die Entscheidung des BGH vom 12.05.2011 nach all dem vorangegangenen Hin und Her so zu verstehen, dass diese Vollmacht zur Vertretung der Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft genügt? Oder muss ich RN 18 und den Beschluss des BGH vom 20.02.2011 so verstehen, dass entweder der Wortlaut der Vollmacht der aber ein bereits vorangegangener Gebrauch diese Vollmacht für diese im Grundbuch eingetragene GbR einen direkten Bezug zulassen müssen. Dann reicht mir die Generalvollmacht nicht aus.

    Genau diesen Fall hatte ich gerade zu unserem OLG schicken müssen. Ich hatte die nachträgliche Eintragung des Sondernutzungsrechts am Stellplatz Nr. ? abgelehnt, da Bezugnahme eingetragen ist, dann kam die Beschwerde. Nach neun Monaten kam die Entscheidung, dass nachträglich die ausdrückliche Beschreibung des Stellplatzes nicht eingetragen werden muss - eben wegen der Bezugnahme, dies aber bei Anlegung des WE empfehlenswert wäre. (Für mich hat sich das sowieso erledigt, da in meinem Dezernat kein Wohnungseigentum mehr gebildet werden kann, da die Gemeinde vor fast 20 Jahren eine Satzung nach § 22 BauGB erlassen hat. Aber mal sehen, was uns in der Hinsicht die Neufassung auf die Datenbankgrundbücher noch abverlangt.)
    Andere Frage, wieweit prüft Ihr, ob die im Kaufvertrag beschriebenen Sondernutzungsrechte auch tatsächlich dem veräußerten Sondereigentum zugeordnet sind, wenn diese Rechte nicht in BV beschrieben und nur über die Bezugnahme eingetragen sind?

    Danke für deine Antwort. Verfahren auf Löschung wegen Gegenstandslosigkeit ist bereits abgelehnt. Es würde Monate dauern, alle Beteiligten herauszufinden. Es gibt weiter Berechtigte, die der Löschung widersprechen. Das weiß ich, denn das Katasteramt hatte mal angefangen, die Berechtigten anzuhören, dann kam aber raus, dass das Verfahren auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses vom Katasteramt nicht durchgeführt werden kann, weil keine Teilung des Grundstücks vorliegt. Kann ich auch eintragen: Hinsichtlich des Berechtigten xx gelöscht?

    Eingetragen wurde vor Jahrzehnten eine Grunddienstbarkeit auf einem großen Acker für den jeweiligen Eigentümer eines anderen Ackers (Schafe weiden, Kartoffeln anpflanzen...). Im Laufe der Zeit wurden dienendes und herrschendes Grundstück ganz, gaaaaanz viele und noch mehr viele Male geteilt. Eine Eigentümerin eines mit-dienenden Grundbuchblattes stellt den Antrag auf Löschung der Dienstbarkeit unter Vorlage einer Löschungsbewilligung vom Berechtigten EINES mit-herrschenden Grundbuchblattes. Das ist hier das kleinste Problem, weil der Vorgang im Gesamten noch viel schlimmer ist, aber ich brauche mal eure Hilfe. Kann man gegebenenfalls eine Grunddienstbarkeit im Blatt einer mitdienenden Eigentümerin hinsichtlich eines Berechtigten löschen? Wenn alle Berechtigten zustimmen: Kann man die Grunddienstbarkeit in nur einem dienenden Grundbuchblatt löschen? Oder muss die Löschung insgesamt erfolgen? Müssen dann sämtliche dienende Eigentümer den Antrag auf Löschung stellen? Oder reicht es, wenn einer das macht? Ich stehe völlig auf dem Schlauch...