Beiträge von Frog

    Durch die Formulierung

    Zitat

    Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    kommt klar zum Ausdruck, dass das Urteil nur eine Aussage zu den weiteren Kosten treffen will und es wegen der übrigen (bereits angefallenen) Verfahrenskosten bei den Regelungen aus dem Vollstreckungsbescheid bleiben soll.

    Von denjenigen, die das anders sehen, hätte ich gerne mal gewusst, wie man es hätte tenorieren sollen, damit die Verfahrenskosten aus dem VB erhalten bleiben.

    Der Passus zu den weiteren Kosten soll m. E. ausschließlich die weiteren Kosten des zum Urteil führenden Verfahrens abdecken.

    Hinsichtlich der Verfahrenskosten aus dem VB hätte in Fortführung des in #1 genannten Tenors vollständiger tenoriert werden sollen wie folgt:

    Der VB bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin Hauptforderung ..., Auskunfts- und Inkassokosten (= Nebenforderungen lt. VB) und die Verfahrenskosten des Mahnverfahrens zu zahlen.

    Warum, der monatliche Unterhalt steht doch betragsmäßig fest.

    Es gibt leider Unterhaltsverpflichtete, die nicht jeden Monat zahlen. Bei einer pauschalen Erhöhung würde die Schuldnerin in den betroffenen Monaten einen höheren unpfändbaren Betrag erhalten als ihr zusteht.

    Wenn man die Unterhaltsfreigabe spezifiziert, was man allein aus Begründungsgründen tun sollte, dann ist der Unterhalt in Höhe x, der von y auf das Konto gezahlt wird freigegeben. Kommt der Unterhalt nicht oder in einer höheren Höhe, greift die Freigabe (insoweit) nicht.

    Das klang z. B. im Beitrag #6 nicht so:

    Zitat

    erhöhe den bisherigen Freibetrag nach §§ 906, 851 ZPO um die Unterhaltsleistung

    § 902 ZPO an sich ist keine Grundlage für die abweichende Festlegung des pfändungsfreien Betrages.

    Aus meiner Sicht kann die Schuldnerin nur mittels P-Konto Bescheinigung die gesetzlich festgelegten Erhöhungsbetrage wegen Leistung von Naturalunterhalt geltend machen.

    Sofern der Kindesvater tatsächlich mehr zahlt, steht der Betrag den Gläubigern zu. Es dürfte sich hinsichtlich der Höhe nämlich um nicht geschuldeten Unterhalt handeln. Der Bedarf des Kindes wird durch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern bestimmt, vgl. MüKoBGB/Langeheine, 9. Aufl. 2024, BGB § 1610 Rn. 20. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin dürften wohl nicht dazu führen, dass diese mehr als 100 % des Mindesunterhalts beanspruchen kann.

    Meinst du tatsächlich Lohnabrechnungen ab Februar 2023?

    Die Problematik der Lohnabrechnungen bei Pfändung wurde u. a. schon hier behandelt:

    balticbird
    17. Januar 2024 um 11:47

    Falls der Lohn für Februar 2024 bei Zustellung des Pfüb noch nicht gezahlt worden war, fällt dieser unter die Pfändung.

    Wenn ich nun mittellos aus der Staatskasse auszahle - wie kommt der Betreuer dann an die Differenz? Weil eigentlich ist der Betroffene ja vermögend. Ohne Festsetzung verjährt doch dann der Anspruch.

    Vergütung verjährt nicht, sie kann aber erlöschen. Der Antrag auf Zahlung gegen die Staatskasse schützt jedoch den Betreuer davor (§ 16 Abs. 3 VBVG i. V. m. § 1877 Abs. 4 BGB).

    Grundsätzlich wäre auch eine Festsetzung gegen den Betroffenen möglich, schließlich ist das Vermögen vorhanden. Allerdings hat der Betreuer das nicht beantragt.
    Jedenfalls erhält der Betreuer keine Zinsen auf den festgesetzten Betrag, dazu existiert keine Rechtsgrundlage.

    Dann bleibt wohl tatsächlich nur der Kostenerinnerung abzuhelfen und Nichterhebung der Kosten wegen falscher Sachbehandlung.

    Das würde meines Erachtens aber auch eine spätere Aufhebung und Einforderung der PKH hindern, wenn ohne die jetzt erfolgte Aufhebung eine spätere Aufhebung erfolgen würde.

    Wenn der Aufhebungsgrund (nicht mitgeteilte Änderung der Anschrift) objektiv falsch war, die Partei bei ihr zugestellten Schreiben aber nicht reagiert hat, bleibt die Frage, inwiefern hier Entgegenkommen angezeigt ist (weil die Aufhebung dann im Ergebnis zutreffend ist).

    Eine spätere (erneute) Aufhebung der PKH darf es nicht geben, da die jetzige Aufhebung offenbar nicht rückgängig zu machen ist (Rechtskraft).

    Da der angenommene Aufhebungsgrund objektiv falsch war, lag kein Grund zur Aufhebung der PKH vor. Daraus dürfen keine für die PKH-Partei negativen Folgen hergeleitet werden, auch wenn diese nicht reagierte im Sinne einer Mitteilung, dass die Anschrift doch noch aktuell ist.

    Wenn man sich nicht der Mindermeinung (z. B. Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 68 Rn. 16) anschließen möchte, dass der Beschwerde trotz RK abzuhelfen ist, bleibt m. E. nur die dauerhafte Nichterhebung der Kosten aufgrund unrichtigter Sachbehandlung. Da ist es auch nicht gerechtfertigt, die Kosten zunächst zu stunden und dann irgendwann vielleicht mal zu erlassen.

    Störtebecker

    Interessant, dass es trotz der BGH-Entscheidung in der aktuellen Kommentierung dennoch teils (noch immer) anders vertreten wird.

    (Zugegeben verstehe ich bis heute nicht, weshalb der Gesetzgeber das Erfordernis der Zulässigkeit nicht mit in § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG als Voraussetzung der Abhilfe aufgenommen hat. Lag dem eine bestimmte Absicht zugrunde?)

    Dann bleibt wohl tatsächlich nur der Kostenerinnerung abzuhelfen und Nichterhebung der Kosten wegen falscher Sachbehandlung.

    Im Rahmen der §§ 775, 776 ZPO ist klar von Ausfertigung die Rede. Da die im Original vorliegen muss, scheidet eine elektronische Übermittlung aus,..

    Zumindest durch das Prozessgericht ist m. E. eine elektronische Übermittlung der Ausfertigung aus der elektronischen Verfahrensakte heraus möglich.

    Oder nach welcher Bestimmung muss die Ausfertigung dem Vollstreckungsgericht zwingend im Original vorgelegt werden?

    Nun beantragt der Schuldner die Aufhebung des PfÜb und weist auch die monatliche Hinterlegung der SL nach.

    Muss ich den PfÜb jetzt nach § 766 ZPO aufheben, da bereits vor dem Antrag auf Erlass des Pfüb ein Vollstreckungshindernis vorgelegen hat?

    M. E. ja, so zumindest Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 775 Rn. 13, beck-online; das unabhängig davon, ob das Vollstreckungsgericht die Einstellung kannte.

    Die gesetzlichen Vorschriften gaben es m. E. noch nie her, an einen Berufsbetreuer gegen EB zuzustellen. ...

    Ich kann jedem, sogar im Ausland, gegen EB zustellen. WENN das EB vollzogen zurückkommt, ist jeder Zustellungsmangel geheilt. Sogar ohne Rücklauf des EB, wenn der Zugang beim Empfänger anderweitig nachweisbar ist.

    Das weiß ich, rechtlich korrekt ist es dennoch nicht.

    Die Rechtsansicht des BMJ erscheint mir ziemlich bedenklich. Wenn man den Berufsbetreuern die besondere Zuverlässigkeit im Sinne des § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO absprechen würde, dürfte man diese konsequenterweise auch kein EB (weder papierhaft noch digital) mehr unterzeichnen lassen. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist nach § 175 Abs. 1 ZPO auf den in § 173 Abs. 2 ZPO genannten Personenkreis beschränkt.

    Wie Kai schon schrieb, auf die persönliche Zuverlässigkeit kommt es nicht an.

    Die gesetzlichen Vorschriften gaben es m. E. noch nie her, an einen Berufsbetreuer gegen EB zuzustellen. Korrekt ist die Aufgabe zur Post oder bei streitigen Entscheidungen Zustellung gegen ZU.

    Zitat

    Ja, der Rechtspfleger der Straf(vollstreckungs)abteilung erlässt den PfÜB üblicherweise selbst.


    Diese Zuständigkeit bzw. der Verweis auf das Justizbeitreibungsgesetz ist sogar vorgegeben (§§ 459g Abs. 2, 459 StPO).

    Nach § 6 JBeitrG ist ausschließlich die Vollstreckungsbehörde (=Strafabteilung oder StA) für den Erlass des Pfüb zuständig. Daher besteht keine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichtes.