Durch die Formulierung
ZitatDer Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
kommt klar zum Ausdruck, dass das Urteil nur eine Aussage zu den weiteren Kosten treffen will und es wegen der übrigen (bereits angefallenen) Verfahrenskosten bei den Regelungen aus dem Vollstreckungsbescheid bleiben soll.
Von denjenigen, die das anders sehen, hätte ich gerne mal gewusst, wie man es hätte tenorieren sollen, damit die Verfahrenskosten aus dem VB erhalten bleiben.
Der Passus zu den weiteren Kosten soll m. E. ausschließlich die weiteren Kosten des zum Urteil führenden Verfahrens abdecken.
Hinsichtlich der Verfahrenskosten aus dem VB hätte in Fortführung des in #1 genannten Tenors vollständiger tenoriert werden sollen wie folgt:
Der VB bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin Hauptforderung ..., Auskunfts- und Inkassokosten (= Nebenforderungen lt. VB) und die Verfahrenskosten des Mahnverfahrens zu zahlen.