Beiträge von jugi

    Mir liegen folgende Vorgänge vor:

    1) Bei der notariellen Beurkundung eines Überlassungsvertrags sind anwesend Opa O und sein minderjähriger Enkel A (12 Jahre alt).

    Es wird eine lastenfreie Teilfläche von ca. 731 qm von O an A überlassen, außerdem wird ein Nießbrauch auf Lebenszeit und RückAV für O vereinbart.

    Zur Messungsanerkennung und Auflassung bevollmächtigt A den O. Hierzu heißt es: "Der Erwerber erteilt dem Veräußerer Vollmacht, für ihn zun gegebener Zeit die Messung anzuerkennen und die Auflassung zu erklären, wenn das Messungsergebnis um nicht mehr als 5 % abweicht."

    Zur Messungsanerkennung und Auflassung erscheint dann nur O handelnd für sich selbst und und für A aufgrund der vorstehenden Vollmacht. Das aufgelassene Grundstück hat nun 732 qm.


    2)

    ähnlich wie 1), diesmal an den Enkel B (10 Jahre). Nur hat hier O bereits bei der Überlassung für B gehandelt aufgrund mündlich erteilter Vollmacht. Diese Vollmacht wird nachträglich von B bestätigt, seine Unterschrift wird notariell beglaubigt. Die überlassene Teilfläche war diesmal 710 qm, das letzlich aufgelassene Grundstück hat dann genau 710 qm. Ansonsten alles wie bei 1).

    Konnten die Minderjährigen ihren Opa wirksam bevollmächtigen oder brauche ich einen Ergänzungspfleger, der die Vollmachtserteilung genehmigt?

    Ich häng mich hier mal dran:

    Grundschuld ist in den zwei Blättern A + B eingetragen und wird an einen Versicherungsverein abgetreten.

    Der Versicherungsverein bewilligt dann die Freigabe von Blatt A.

    Außerdem bewilligt der Versicherungsverein die Eintragung eines Treuhändersperrvermerks nach § 128 VAG in Blatt B.

    Abtretung, Freigabe und Berichtigungsbewilligung Treuhändersperrvermerk wurden gleichzeitig vorgelegt.

    Beantragt wurde Löschung der Grundschuld in Blatt A und Abtretung sowie Eintragung des Sperrvermerks in Blatt B.

    Zur Löschung in Blatt A (Freigabe) habe ich die Zustimmung des Treuhänders angefordert, da ich der Meinung bin, dass die Grundschuld nur als ganzes in das Vermögen der Versicherung fallen kann und die Freigabe auch ohne Voreintragung der Versicherung in Blatt A bereits eine Verfügung über das Recht darstellt.

    Die Versicherung stellt sich nun aber quer und meint, dass eine Zustimmung nicht erforderlich ist, da sich auch die Berichtigungsbewilligung nur auf Blatt B bezieht.

    Meinungen hierzu?

    Anhand des Planes kann ich hinsichtlich des Erdgeschosses nicht genau sagen, welche Räume zum WEG gehören

    Warum denn nicht? Fehlt im "aufgeteilten" Gebäude die Nummerierung? Die nicht nummerierten Räume verbleiben Gemeinschaftseigentum, und wenn das hier ein ganzes Gebäude ist, dann ist auch keine weitere Kennzichnung erforderlich.

    Folgender Sachverhalt:

    Eingetragen sind A+B in Erbengemeinschaft nach X.

    A ist am 3.2.2022 nachverstorben und wird beerbt von B, C und D, hier wurde keine Grundbuchberichtigung beantragt. Hinsichtlich des Grundstücks besteht beim Nachlass von A ein Vermächtnis zu Gunsten von D, E, F und G.

    Am 31.10.2022 (also innerhalb der 2-Jahresfrist bzgl. A) wird ein notariellen Vertrag vorgelegt, der gleichzeitig Vermächtniserfüllung nach A und Erbauseinandersetzung nach X beinhaltet.

    Neue Eigentümer sind nun B zu 1/2 und D, E, F und G zu je 1/8. Wert des Grundstücks = 400.000 €.

    Stimmt folgende Wertberechnung:
    für Erwerb von B: 100.000 € (1/2 x 1/2 x 400.000 € gemäß § 70 II Satz 2 GNotKG),
    + für Erwerb von D: 0 € wegen Nr. 14110 (1) KV GNotKG
    + für Erwerb von E, F und G: 150.000 € (3 x 1/8 x 400.000 €, keine Gebührenbefreiung für reine Vermächtnisnehmer)

    = 250.000 €

    Bin mir irgendwie grad unsicher, ob ich die Gebührenbefreiung für D so richtig "eingepreist" habe :gruebel:

    Die Ehegatten A + B haben im Jahr 1980 ein Grundstück zu je 1/2 erworben, im zugrunde liegenden Kaufvertrag war angegeben: "ohne Ehevertrag lebend", weitere Angaben zum Güterstand sind im Kaufvertrag nicht enthalten.

    A ist nun verstorben und laut NL-Akte galt in der Ehe von A + B der ungarische Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft, eine Rechtswahl oder Vereinbarung zum Güterstand wurde nicht getroffen. A wird beerbt von B, C und D (C +D sind die Kinder von A + B). Eintragung der Erbfolge wird beantragt.

    Im BeckOK GBO, Internationale Bezüge Rn. 84.44, beck-online heißt es: "Das (übrige) während der Ehe erworbene Vermögen ist gemeinschaftlich und steht beiden Ehegatten zur gesamten Hand zu. Im Zweifel gehört ein Gegenstand zum gemeinschaftlichen Vermögen. Durch – notariellen oder durch einen Rechtsanwalt gegengezeichneten - Ehevertrag können die Ehegatten die Zuordnung zu den Vermögensmassen anderweitig regeln."

    Heißt für mich, dass die damalige Eintragung zu je 1/2 rechtlich nicht möglich war, da die Vermögensmasse Grundstück nicht anderweitig zugeordnet wurde und daher nur Erwerb zur Errungenschaftsgemeinschaft möglich war.

    Ich würde nun B, C und D anhören zur Berichtigung der 1/2 Amnteile auf Errungenschaftsgemeinschaft.

    Und dann eintragen:

    2.1 B
    2.2.1 B
    2.2.2 C
    2.2.3 D
    zu 2.2.1,.2.2,2.2.3 in Erbengmeinschaft
    zu 2.1,2.2 in beendeter nicht auseinandergesetzter Errungenschaftsgemeinschaft nach ungarischem Recht

    in Spalte 4 dann zu 2.1 und 2.2: Berichtigung Anteilsverhältnis
    zu 2.2.1,2.2.2,2.2.3: Erbschein vom ...

    Passt das so? Oder gibt es irgendwelche alternativen Vorschläge?

    Im Grundbuch ist eingetragen:
    BVNr. 1: Flst. 5 mit dem Vermerk
    "hierzu die zum Weg Flst. 2/1 gezogene Teilfläche"
    BVNr. 2: Flst. 6 mit dem selben Vermerk

    Eigentümer ist A

    Der Weg 2/1 wurde gemäß Zerlegungs-FN in 2/1neu und 2/2 zerlegt, da das Flst. ja nur katastermäßig existiert, wurde hierzu im Grundbuch nichts eingetragen. Aus dem Plan des FN ergibt sich, dass die Fläche von Flst. 2/2 aus dem Teil der zu Flst. 5 gezogenen Teilfläche stammt.

    Flst. 2/2 wird nun vom A an B aufgelassen, soweit gibt es keine Probleme, Flst. 2/2 hab ich mir von der Jus-IT bereit stellen lassen.

    Wie soll man in diesem Fall den Abschreibungsvermerk in das Grundbuch eintragen?

    Passt der folgende Vermerk?
    Spalte 7: 1
    Spalte 8: Flst 2/2 zu 2 qm (gebildet gem. FN... aus der zum Weg Flst. 2/1 gezogenen Teilfläche) übertragen nach Blatt...

    Bei BVNr. 2 muss ich dann nichts vermerken, wenn dessen zugezogene Teilfläche nicht betroffen ist?

    Nach Münchener Kommentar - Rdnr. 18 zu § 899 - hat das GBA nicht zu prüfen, ob das GB unrichtig ist, wenn die Eintragung eines Widerspruchs bewilligt wurde - Bewilligungsgrundsatz -. Das Gesetz nimmt hier eine vorübergehende GB-Unrichtigkeit in Kauf (bis Einigung nachfolgt) - s. hierzu auch K/E/H/E Einl C 72. - Die "Systematik" ist daher mit Vorsicht zu genießen.

    Hab ich nach nochmaliger Suche bei Systematik bei Erbteilsübertragung (rechtspflegerforum.de) #10 gefunden, dann kann ich wohl eintragen.

    Folgender Fall:

    Erbengemeinschaft A+B im Grundbuch eingetragen, B verkauft Erbanteil an C.

    In der mir vorgelegten Urkunde wird hinsichtlich der dinglichen Übertragung des Erbanteils auf die noch nicht mitvorgelegte Anlage verwiesen.

    Im Anschluss daran heißt es dann:

    "Der Verkäufer (=B) bewilligt, der Käufer (=C) beantragt zu Gunsten des Käufers die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Berechtigung des Verkäufers als Miterbe im Grundbuch."

    Da mir die dingliche Übertragung noch nicht vorliegt und ich deren Inhalt damit nicht kenne, weiß ich derzeit auch noch nicht, ob der Erbteil bereits übergegangen ist und damit auch nicht, ob das Grundbuch hinsichtlich der derzeit noch eingetragenen Miterbenstellung des B tatsächlich unrichtig ist.

    Grundsätzlich reicht ja auch die Bewilligung des Widerspruchs durch B, doch reicht auch der Inhalt der abgegebenen Bewilligung?

    Oder müsste hier wie bei einer Berichtigungsbewilligung auch noch schlüssig dargelegt werden warum (also dass der dingliche Übergang bereits stattgefunden hat)?

    Auf Anfrage des hiesigen Notariats, wie nach der zitierten OLG-Entscheidung zu verfahren ist, haben wir bei uns so geantwortet:

    Damit wird in Zukunft die Grundschuld zu gleicher Urkunde wie Kaufvertrag/Auflassung zu beurkunden sein. Andernfalls ist eine Genehmigung durch den Landkreis als Aufsichtsbehörde oder eine Bestätigung der Gemeinde nach § 4 der Verordnung (soweit darin nicht unzutreffend die Genehmigungsfreiheit nach § 3 Nr. 4 bestätigt wird) erforderlich.

    Evtl. kommt in eiligen Fällen zunächst eineVerpfändung der Ansprüche aus dem Kaufvertrag und entsprechende Eintragung bei der Auflassungsvormerkung (wie bei Finanzierung bei Teilflächenkäufen praktiziert) in Betracht.

    Ich hänge mich hier mal dran: In meinem Fall wurde ein Nachtragsliquidator für die Käuferin (GmbH & Co KG) eines nicht vollzogenen Kaufvertrages bestellt und bewilligt nun die Löschung der Auflassungsvormerkung.

    Liquidator ist nicht im HR eingetragen worden. Legitimation erfolgt durch Vorlage des Bestellungsbeschlusses in Ausfertigung.

    Mir geht es nur um folgendes: Da dieser Beschluss mit der Beschwerde nach § 58 FamFG anfechtbar ist, würdet Ihr einen Rechtskraftvermerk verlangen?

    Ich frage mich das, da durch die Löschung der AV ja eine Rechtsposition im GB endgültig wegfällt - darf ich dies vollziehen vor/ohne Rechtskraft der Liquidatorenbestellung?

    Hast du den Rechtskraftvermerk verlangt? Eine Kollegin hat gerade den gleichen Fall und fragt sich auch, ob er nötig ist...

    Mal eine Frage hierzu, auch in Bayern. (Ehemaliges) auf 3 Blättern gebuchtes Stockwerkseigentum FlNr. 123* wurde "zur Beseitigung der Sternplannummern" im Jahr 1954 auf einem neuen Blatt gebucht:
    im BV:
    BVNr. 1 FlNr. 123 mit Beschrieb und Größe
    immer noch im BV:
    "Das Recht auf ausschließliche Benutzung steht zu:
    a) dem Eigentümer Huber an Wekstatt mit eigenem Eingang im Erdgeschoß
    b) dem Eigentümer Meier an Gewölbe mit eigenem Eingang im Erdgeschoß
    c) dem Eigentümer Müller an Waschhaus mit eigenem Eingang im Erdgeschoß sowie am ganzen 1. und 2. Stockwerk"

    in Abt. I:
    1a Huber zu 2/9
    1b Meier zu 1/9
    1c Müller zu 6/9

    Bei einer Umschreibung im Jahr 1970 wurde aus den vorher namentlich genannten Eigentümern im BV der Anteil genannt (also "dem Eigentümer Abt. I/1a an...")

    Mittlerweile sind in Abt. I die vormaligen Anteile 1a und 1c in einer Person vereint und als 8/9 Anteil in Abt. I eingetragen.

    Mir ist bisher noch kein Stockwerkseigentum untergekommen, deshalb folgende Fragen:

    - handelt es sich hierbei auch tatsächlich um Stockwerkseigentum und ist die Eintragung im BV so korrekt?
    - Notar fragt an, ob hier nicht wegen Art 62 AGBGB eine Benutzungsregelung und Aufhebungsausschluss in Abt. II eingetragen werden müsste, ich bin der Meinung, dass nicht, da diese ja kraft Gesetzes bestehen)

    ich habe hier folgenden Fall:

    eingetragen ist wertgesicherte Erbbauzinsreallast zu 1000 € jährlich.

    In der nun vorgelgten Urkunde heißt es:

    "Aufgrund der bis zum heutigen Tage eingetretenen Werterhöhung und wegen der Änderung der Bebauung beträgt der Erbbauzins nunmehr 1500 € jährlich. Für den Betrag, der sich aus der Differenz zwischen der eingetragenen Erbbauzinsreallast und dem aktuellen Erbbauzins ergibt, bestellt der Erbbauberechtigte am Erbbaurecht eine entsprechende Reallast"

    Die weitere Erbbauzinsreallast ist doch hier zu unbestimmt, ich brauche doch eine Aufschlüsselung inwieweit es sich um die Erhöhung aufgrund der eingetragenen Klausel handelt (der Betrag ist bereits abgesichert) und inwieweit hier eine außerordentliche Erhöhung stattfindet, nur der letztere Betrag kann meiner Meinung nach neu eintragen werden.

    Weiteres Problem: Das Grundstück (aus Flst. A + B) und das Erbbaurecht sollen anschließend geteilt werden, hier soll dann auch der Erbbauzins verteilt werden, 800 € an Erbbaurecht A und 700 € an Erbbaurecht B. Aber gesetzt dem Fall, dass das obige Problem gelöst wird, habe ich ja dann 2 Erbbauzinsreallasten, die zu verteilen sind.

    Wird wohl ohne Nachtrag nicht funktionieren :gruebel:

    Verfasse das Schreiben so, dass sie sich nicht meden müssen:

    "Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis xxx

    Wenn bis dahin keine entgegensprechende Rückmeldung erfolgt, wird wie babsichtigt berichtigt"

    Vielen Dank :daumenrau

    Dann bleibt ja von Ziff. 1 schon mal nichts mehr übrig.

    Ist Ziff. 2 grundbuchrechtlich zu beachten (Befugnis zu baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum) oder hat mich das nicht zu interessieren, da es hier nicht um rechtliche Ausgestaltung der WEG geht sondern nur um die tatsächliche Bauausführung?

    Und nochmal die Frage, ob hier eine teilweise Antragsrücknahme genügt oder der Punkt in einem Nachtrag zur TE geändert werden muss?

    In der Teilungserklärung heißt es hier:
    "Der Grundstückseigetümer bewilligt und beantragt die Aufteilung gem. Teil A und die Vereinbarungen gemäß Teil B als Inhalt des Sondereigentums ins Grundbuch einzutragen."

    Die von mir in meinem vorherigen Beitrag zitierten Punkte sind Unterpunkt von Teil B der Urkunde. Etwaige Vollmachten für den Notar sind in der Urkunde nicht enthalten.