Beiträge von ParagräfinII

    Vielen für die Rückmeldungen. Für die Entscheidung war jetzt eine Kollegin zuständig. Diese hat auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen (einstw. AO).

    Leider wurden hier auch EMAs gehackt und es werden nur vorläufige Bescheinigungen zum Todesfall erteilt, ZTR-Mitteilungen kommen dann auch nicht. Demensprechend war auch die EMA-Auskunft nicht hilfreich. Letztlich war der Todesfall bereits am 19.12., so dass die Eilbedürftigkeit vielleicht auch nicht so groß sein kann.

    Ansonsten hätte ich die Versiegelung der Wohnung schon sachdienlich und günstiger gefunden als einen Nachlasspfleger. Habe jetzt ermittelt, dass in NRW gem. § 91 JustG die Notare für die Ausführung zuständig wären. Hat aber noch nie jemand gemacht. Demensprechend würde das wohl erstmal für Verwirrung sorgen. :huh:

    Mir wird vorgetragen, einer von mehreren potentiellen Erben würde ggf. Unterlagen aus der Wohnung beiseite schaffen. Es wird beantragt, Maßnahmen zur Nachlasssicherung zu treffen.

    Es ist ein Testament vorhanden, allerdings ist so schnell keine Sterbeurkunde zu beschaffen. Ich fände es sachdienlich, gem. § 1960 BGB ein Siegel an der Wohnung anzubringen bis zur Testamentseröffnung. Ich finde leider nicht, wie dies in NWR durchzuführen ist. Es wird immer auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen, kenne aber das Landesrecht nicht.

    Kann jemand weiterhelfen?

    Auch ich habe eine Einsetzung des mutmaßlichen Alleinerben als Testamentsvollstrecker.

    Der Erblasser verfügte eigenhändig: "Meinen Haus- und Grundbesitz H-Straße ... vermache ich Herrn A. Er soll auch das Geld erben von meinen Konten bei der Sparkasse und als Testamentsvollstrecker fungieren."

    Das Geld auf meinem Konto bei der S.Bank sollen erben:

    F.Gemeinde 50.000 Euro, B.-Mission 50.000 Euro, Rest zu gleichen Teilen Herr X, Eheleute Y, Herr Z.

    Die Werte lauten: Grundbesitz 220 TE, Spk. 153 TE, S-Bank 185 TE.

    In einem früheren Ehegattentestament sollten nach dem Tod beider Ehegatten F, und B je B 50.000 Euro "erben" und Herr X 20.000 Euro. Erbe des gesamten restlichen Vermögens soll sein Herr A. (Der Überlebende durfte jedoch sodann frei verfügen.)

    Das legt für mich mich den Schluss der Alleinerbeneinsetzung recht nahe.

    Erbscheinsantrag liegt vor, die übrigen Beteiligten "sind mit der Erteilung des Alleinerbscheins einverstanden", liegt schriftlich vor.

    Was soll mir die Einsetzung des TV sagen? Ist TV wirksam angeordnet? Ich sehe auch wenig Sinn in einer Vermächtnisvollstreckung. Es sind alles Geldvermächtnisse und der Erblasser hat keine Auflagen formuliert.

    Hallo !

    Auch ich habe mein erstes ENZ zu erstellen. Grundlage ist ein deutscher Erblasser mit einem hier errichteten Erbvertrag und Grundbesitz in Frankreich. Es wurde Vor- und Nacherbschaft vereinbart, die Ehefrau ist befreite Vorerbin, die Kinder sind Nacherben für den Fall der Wiederverheiratung oder des Todes der Vorerbin. Ich kann nicht finden, wo sich das im Nachlasszeugnis wiederfindet. Ist das eine Beschränkung der Erbin wie Ziffer 10 in der Anlage IV?

    Mir liegt ein Antrag vor auf teilweise Freigabe des Weihnachtsgeldes nach § 850a ZPO. Jetzt trägt der Gläubiger vor, es handele sich hier um eine tarifliche und übertarifliche Sonderzahlung, die eine Vergütung für geleistete Arbeit sei und nicht aus Anlass von Weihnachten gezahlt würde. Es wird sich auf das Urteil des BAG v. 14.03.2012, 10 AZR778/10 bezogen. Dort geht es jedoch um eine Sonderzahlung für Sparkassenangestellte.
    Die Lohnbuchhaltung sagt, sie hätte keinen Pfändungsschutz berücksichtigt, hat aber offenbar doch einen erhöhten Betrag auf das P-Konto überwiesen.
    Wenn ich jetzt feststelle, dass zu viel Geld überwiesen wurde, werde ich wohl noch über die Anwendbarkeit des Pfändungsschutzes entscheiden müssen.
    Hat das schon jemand für den Bereich Einzelhandel NRW entschieden?

    Folgender Fall: 2014 wurde von mir eine Zwangssicherungshypothek auf dem Wohnungseigtum von L. eingetragen. Es war eine Zwischenverfügung zu erlassen und vor Eintragung erhielt ich in anderer Akte Kenntnis, dass L bereits 2013 verstorben war. Dies habe ich später übersehen und die Zwasihyp. eingetragen.
    Später Amtswiderspruch für die unbekannten Erben der L eingetragen.
    Es schließt sich ein zähes Grundbuchberichtigungsverfahren an. Sohn O. weigerte sich Erbschein und Grundbuchberichtigung zu beantragen, da er angeblich nicht Alleinerbe sei bzw. weitere Erben unbekannt. Schließlich Erbschein (von einem Gläubiger beantragt), der O als Alleinerben ausweist.
    Es läuft mittlerweile die Zwangsversteigerung (anderer Gläubiger) und Nachlassinsolvenz. O wehrt sich mit diversen Schriftsätzen gegen die Versteigerung, gegen den Erbschein und gegen die verbindliche Aufforderung unter Zwangsgeldandrohung die Grundbuchberichtigung zu beantragen.
    Er beantragt aber die Löschung der Zwangsicherungshypothek, da er "Teilerbe" sei.
    Ist das ein Fall der offensichtlichen Unrichtigkeit und könnte ich auf diesen hin Antrag löschen ?

    Vielen Dank!