Beiträge von Drittschuldner

    wenn ich den letzten Post (#22) mal aus Bankensicht kommentieren darf:

    Ich sehe es auch so, dass eine Bearbeitung aus einer Hand sinnvoll ist.

    Dann muss aber sichergestellt sein, dass die GV jeden Tag vor Ort sind für entsprechende Anträge (z.B. Festsetzung eines abweichenden Freibetrages P-Kontos). Da reicht es nicht aus, wenn einmal die Woche eine Sprechzeit eingerichtet wird. Kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass das funktioniert, da die GV personell nicht so ausgestattet sind wie die Gerichte mit den Rechtsantragstellen

    :thumbup:

    Manchmal handelt es sich bei diesen Auskehrungen nach drei Tagen um Überweisungen an ein "Auskehrkonto" und nicht an den Gläubiger. Das Kreditinstitut hat dann das Geld noch, nur auf einem separaten Konto. Ich gewähre in solchen Fällen noch Pfändungsschutz. Aus den Kontoauszügen ist das nicht immer ersichtlich. Ich frage dann nach.

    nicht nur manchmal, sondern in der Regel ..., ansonsten :daumenrau

    Bei diesen Auskehrkonten kriege ich immer Bauchweh. Wird dafür ein weiteres Konto auf den Namen des Schuldners eröffnet? Incl. Aufnahme in die Datei nach 24c KWG? Wird der separierte Betrag ggf. in Auskünfte/Meldungen nach StGB oder ErbStG aufgenommen? Bekommt der Schuldner auch über das Auskehrkonto einen Kontoauszug? Noch ist es ja sein Geld, wenn auch gepfändet.

    Bin inzwischen nach Österreich gezogen und im Ruhestand. Aus Gesprächen mit hiesigen Bankkollegen weiß ich, dass Vollstreckungen in künftige Forderungen hier nicht möglich sind. Ist Geld da, kriegt man es, falls nicht, Pech gehabt. Ein Zweigstellenleiter erzählte, dass er in 40 Jahren erst eine Kontopfändung hatte. Lohnt sich nicht. Bevor du also Kosten und Mühen auf dich nimmst, schau noch mal genau nach.

    Hi,die 4-Wochen-Frist gilt ja nur einmalig nach Zustellung des Pfüb. In Fällen von Aussetzungen ist diese Frist normalerweise bereits längst abgelaufen. Sollte eine Aussetzung widerrufen werden, greift somit sofort die Pfändung.Wir führen vorhandenes Guthaben in diesen Fällen sofort nach Widerruf ab. Der Kunde kann dann für die Zukunft ein P-Konto daraus machen.

    Ist auch bei uns Praxis.

    Ausserdem haben die Banken alle Kunden, auf deren Konto einen Pfändung lag, schriftlich auf die gesetzlichen Änderungen hingewiesen.
    Wenn Schuldner sich nicht drum kümmern, keine Schreiben lesen, und auch sonst nicht dran denken, dann gibt es kein besonderes Schutzbedürfnis. Die Frist des § 850k I ZPO ist eindeutig, hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, hätte er die Frist anders festlegen müssen.


    In meinem Fall kann die Bank nicht darauf hingewiesen haben, da die "Pfändung" die Eröffnung des Insolvenzverfahrens war. Anfang Mai eröffnet und Geldeingang Mitte Juni. Antrag auf Umstellung dann nach Ablauf der Frist.

    Gem. § 38 ZPOEG wurden alle Kontoinhaber unterrichtet, nicht nur die mit Pfändungen.


    Klar ist es nicht die Aufgabe, aber ein kurzer Anruf bei der Bank zur Klärung des Sachverhalts (ob da nicht doch eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts, oder z.B. ne Pfändung des FA vorliegt oder sowas) ist sicher kein großer Aufwand... zumindest weniger als gleich ne Klage aufzunehmen, die vielleicht völlig sinnlos ist weil der Schuldner da nur was falsch verstanden hat.
    Mal schaun, bisher hat sich der Schuldner jedenfalls nicht mehr gemeldet, vielleicht konnte er das ja doch irgendwie mit der Bank klären... :nixweiss:

    Das hätte mich wirklich interessiert. Manchmal habe ich den Eindruck, dass hier den völlig unbelegten Behauptungen der Schuldner blind vertraut wird und Banken/Sparkassen schnell an den Pranger gestellt werden.


    Vorsicht an der Bahnsteigkante. Es gibt Institute (und Pfändungssoftware) bei denen der monatliche Kindergeldbetrag aufgrund der Bescheinigung hinterlegt und monatlich berücksichtigt wird, ob das Kindergeld nun kommt, oder nicht.
    Wurde in einigen älteren Threads bereits behandelt.

    Das ist aber falsch und kann zu Haftungsfällen führen. Es ist ja genau anders herum: Kindergeld ist dann auszuzahlen, wenn es tatsächlich eingegangen ist, und dann unabhängig von der Höhe - und nicht andersherum, dh., jeden Monat ein fester hinterlegter Betrag, egal ob es nun gezahlt wurde oder nicht.

    Sowas kann man programmtechnisch über die Software aber problemlos hinbekommen.

    Da bin ich aber sowas von ganz deiner Meinung. Manche kriegen es aber nicht auf die Reihe. Ich denke auch, dass in diesem Fall nichts freizugeben ist. Der Schuldner kann darüber verfügen, oder dieses Recht notfalls einklagen.

    ja klar, aber kann es nicht sein das die Bank das in den letzten Monaten bereist berücksichtigt hat? Dem Schulder also somit der "normale" Freibetrag zustand + das Kindergeld, obwohl dieses in den letzten Monaten gar nicht eingegangen ist?


    Das wird definitiv nicht so sein !

    Vorsicht an der Bahnsteigkante. Es gibt Institute (und Pfändungssoftware) bei denen der monatliche Kindergeldbetrag aufgrund der Bescheinigung hinterlegt und monatlich berücksichtigt wird, ob das Kindergeld nun kommt, oder nicht.
    Wurde in einigen älteren Threads bereits behandelt.

    Hallo,
    wir haben jetzt hier einen ähnlichen Fall: Schuldnerin hat P-Konto, auf das ihr Harz-IV und Pflegegeld eingeht. Sie hat zwei Kinder, eines davon bezieht BAFÖG. Das BAFÖG wird auf das P-Konto der Mutter eingezahlt. Sie wollte das Konto nun "freigeschaltet" (O-Ton) haben.
    Frage: zählt das BAFÖG jetzt prinzipiell
    a) zum Guthaben der Schuldnerin gemäß § 850 k ZPO, sodass ich in Richtung Antrag auf Erhöhung des Freibetrages gemäß § 850 k Abs. IV ZPO zu prüfen habe; oder
    b) ist das BAFÖG als Leistung für einen Dritten zu sehen, sodass ich (wie früher bei den alten Konten) eine Drittwiderspruchsklage aufnehmen sollte?

    Ist die Schuldnerin gegenüber den 2 Kindern gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, hätte sie eine Freibetrag in Höhe von EUR 1.631,84. Wird der überhaupt überschritten?

    Darf ich mal dazwischen fragen: Wie sieht es aus, wenn eine Nachzahlung von Kindergeld auf ein P-Konto fliesst. Soll amn einen Beschluss nach § 850k Abs. 4 ZPO machen oder ist der gar nicht nötig, da Kindergeld von der Pfändung sowieso ausgenommen ist. Jens

    Hierzu gibt es geteilte Meinungen. Ich tendiere dazu, unter Vorlage des entsprechenden Bescheides der Familienkasse, das gutgeschriebene Geld in voller Höhe freizugeben, da der § 850k Abs. 2 Nr. 3 diese Auslegung (entgegen der Nachzahlung anderer Sozialleistungen) nahelegt.

    Das sehe ich auch so. Es bleibt ja Kindergeld, egal wieviel und für wann es ist.

    Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung spielt m.E. keine Rolle, da hier doch das Girokonto des Kunden eingeschaltet ist. Verboten sind m.E. Buchungen, bei denen das Konto des Kunden gar nicht eingeschaltet wird,
    also wenn Geld für den Kundn im Haus direkt auf dem CpD landet und von dort z.B. an eine Fremdbank geht.

    Ich respektiere deine Meinung, auch wenn ich sie nicht teile.

    Ich glaube, der Zinsverlust bezieht sich doch darauf, dass, solange der Gläubiger noch nicht befriedigt ist, die Zinsen auf die Forderung weiterlaufen (ein großer Teil aller von mir vollstreckten Forderungen sind verzinst).
    D.h. solange der gepfändete Betrag auf einem Zwischenkonto geparkt ist und nicht sofort abgeführt wird, laufen Zinsen auf die Hauptforderung. In aller Regel wird die verspätete Erfüllung daher zu Lasten des Schuldners gehen. Darauf hat aber schon DLP2010 weiter oben hingewiesen.

    Drittschuldner und noch ein Drittschuldner gehen in jedem Fall davon aus, dass die Überweisung an den Gläubiger fristgerecht erfolgt. Es bleibt dem Kunden ja unbenommen, einen Auftrag zur sofortzigen Überweisung zu erteilen.

    Ist vielleicht ne blöde Frage, aber hat der Schuldner nicht ggf. einen Zinsverlust, wenn das gepfändete Geld auf einem Zwischenkonto geparkt wird?

    Wenn sein Girokonto verzinst wird, dann ja. Ich finde es aber bedenklicher, dass er nicht weiß, ob und wann an den Gläubiger gezahlt wird. Außerdem möchte ich bezweifeln, dass bei Anfragen von Staatsanwaltschaften, Steuerfahndung und bei Abgabe von Erbschaftssteuermeldungen noch korrekte Angaben gemacht werden können, wenn ein Teil des Guthabens auf einem Zwischenkonto liegt. Auch diese Fälle sind an der Tagesordnung.

    Warum verboten?

    Durch eine Separierung wird der gepfändete Betrag auf ein Zwischenkonto gebucht und das Girokonto braucht nicht gesperrt zu werden. Nach Ablauf der Auszahlungssperrfrist (4 Wochen) wird an den Gläubiger überwiesen. Falls bis dahin Aufhebung vorliegt , wird zurück gebucht.

    Allerdings muss nach spätestens 4 Wochen das Geld vom Zwischenkonto runter. Bei richtiger Anwendung eine gute Sache

    Die entsprechende Stelle des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung habe ich doch oben zitiert. Es ist in diesen Fällen eindeutig, dass der Kunde über ein entsprechendes Konto (nämlich ein Girokonto) verfügt.


    Er dachte, das Geld sei bereits bei uns. Seit November (!!!) wurden seinem Konto die pfändbaren Beträge entnommen. Angekommen ist bisher bei uns noch nichts. Auf Nachfrage erhielt er von seiner Bank die Antwort, das Geld sei auf einem Zwischenkonto.

    Es scheint bei einigen Instituten gängige Praxis zu sein, Geld von Schuldnern auf Zwischenkonten zu parken. Unser Pfändungssoftware Hersteller wollte uns das auch ans Herz legen. Separierung nennt er das. Ich krieg dann immer einen kleinen Anfall, denn ich denke, dass das schlicht verboten ist.

    Abgesehen davon, dass der Verbleib des Geldes für den Kunden nicht mehr nachvollziehbar ist, verstößt es gegen den Anwendungserlass zur Abgabenordnung AEAO zu § 154 (3) Auszug: "Verboten ist die Abwicklung von Geschäftsvorfällen über sog. CpD-Konten wenn der Name des Begünstigten bekannt ist oder unschwer ermittelt werden kann und für ihn bereits ein entsprechendes Konto geführt wird."

    d.h. wer schon 2011 eine Pfändung auf seinem Konto hat und bis 31.12.11 nicht umgestellt hat, kann nicht mehr umstellen und nur wer noch keine Pfändung hatte und 2012 eine bekommt, kann noch umstellen?
    Richtig?

    Er kann schon umstellen, allerdings wirkt sich der Pfändungsschutz dann erst ab Umstellung aus.

    Hat er allerdings entgegen deiner Ausgangssituation keine Pfändung, dann kann er auch nach Zustellung einer Pfändung an den Drittschuldner umstellen. Der Pfändungsschutz wirkt dann bis zur Zustellung (maximal 4 Wochen) zurück. Eine vorsorgliche Umstellung ist grundsätzlich möglich aber nicht notwendig.