Beiträge von Mosser

    Vielen Dank an alle, das hat mir schon ein bisschen weitergeholfen.

    In meinem Fall hat der Schuldner (noch) keine konkreten Angaben hinsichtlich eines Neufahrzeugs gemacht. Die Reparaturkosten übersteigen jedoch den Wert des Fahrzeugs erheblich. Ich würde auch keine Komplett-Freigabe vornehmen, sondern in diesem Fall (ca. 250,- monatlich pfändbar) wahrscheinlich mehr oder weniger teilen.

    Die Laufzeit ist ja bei Neuverfahren eh nicht so lange. Hier ist sie aber faktisch gerade angefangen.

    Mal sehen, was ich daraus bastele....

    Um (fiktive) Reparaturkosten erhöhen? Wenn er dann ein Neu-Fahrzeug kauft, das Alt-Fahrzeug in Zahlung gibt und den "Rest" aus der Erhöhung finanziert, kann das in der Wohlverhatensphase klappen. Im eröffneten Verfahren halte ich Ansparen für ein no-go. Habe ich in der Praxis noch nie begleitet.

    Das ist das Problem. Wenn ich monatlich Betrag X freigebe (man könnte ja z.B. 50/50 entscheiden, also Hälfte des pfändbaren Betrags bis zum Betrag der Differenzkosten oder so), wie stelle ich sicher, dass das auch dafür genutzt wird (und nicht nach 5 Monaten der Job weg ist, weil er es eben nicht repariert oder ein neues KFZ angeschafft hat).

    Hallo, ich möchte gerne mal wissen, wie Ihr folgenden Fall seht (vielleicht schon selbst gehabt):

    Schuldner beantragt Erhöhung des pfandfreien Betrags, da er sich ein neues KFZ anschaffen muss. Unstreitig ist, dass er auf ein Auto angewiesen ist, um zur Arbeitsstelle zu gelangen. Sein derzeitiges KFZ ist Reparaturbedürftig. Die Kosten der Reparatur übersteigen den Wert des KFZ.

    Viele Entscheidungen dazu gibt es nicht. Eine etwas neuere vom AG Kiel Beschl. v. 13.11.2020 – 24 IK 124/16, die sich aber garnicht groß damit auseinandersetzt und m.E. auch zu recht kritisiert wird. Aber wie das so ist: Herr Prof. Ahrens (Beck-online, VIA 2021, 36) und eine Frau Dr. Hölken (jurisPR-InsR 17/2021 Anm. 4) kritisieren diese Entscheidung, sind der Ansicht, dass diese Kosten auch berücksichtigt werden können; wie das aber beispielweise bei einer Neuanschaffung überhaupt gehen soll, schreiben sie nicht. Ich meine eigentlich, dass Reparatur-Kosten im Grunde tatsächlich als besondere Kosten berücksichtigt werden könnten. Wie aber ein neues Fahrzeug berücksichtigt werden könnte (obwohl es im Grunde kein Unterschied darstellt), ist mir noch nicht klar. Hatte es einer von Euch schon mal und gibt mir Denkanstöße?

    Wenn Du meinst

    Wir sind auch bei unserem Standpunkt geblieben und erteilen weiterhin (nur), wenn die Kosten innerhalb der 5 Jahre getilgt sind;).

    Erstaunlich, wenn es doch keinen gesetzlichen Grund gibt, den redlichen Schuldner in seinen Rechten zu beschneiden und es auch aktuelle, landgerichtliche Entscheidungen hierzu gibt. Aber gut, wir brauchen nicht wieder von vorne anfangen mit der Diskussion... :D

    Das seht Ihr so, wir sehen das anders (siehe Gesetzesbegründung, siehe BGH IX ZB 29/16). Und unser LG sieht e genau so wie wir.

    Der zitierte BGH sagt gar nichts zu dieser Frage :?:

    Rz. 10

    Ich sehe es wie rainer: eigentlich ist wahrscheinlich schon mit der Überweisung auf das Sonderkonto garnix mehr möglich, aber spätestens mit Verteilung vorbei (z.B. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 25/20 -) .

    Hier wäre ja auch die Frage, ob überhaupt das Insolvenzgericht zuständig ist, denn hier geht es ja eigentlich um die Zugehörigkeit zur Masse, so dass möglicherweise das Prozessgericht zuständig wäre.

    Wir sind auch bei unserem Standpunkt geblieben und erteilen weiterhin (nur), wenn die Kosten innerhalb der 5 Jahre getilgt sind;).

    Erstaunlich, wenn es doch keinen gesetzlichen Grund gibt, den redlichen Schuldner in seinen Rechten zu beschneiden und es auch aktuelle, landgerichtliche Entscheidungen hierzu gibt. Aber gut, wir brauchen nicht wieder von vorne anfangen mit der Diskussion... :D

    Das seht Ihr so, wir sehen das anders (siehe Gesetzesbegründung, siehe BGH IX ZB 29/16). Und unser LG sieht e genau so wie wir.

    Der Verwalter ist bei der Verteilung. Im Rahmen der Verteilung hat er eben einen Kleinbetrag von einer Gläubigerin zurücküberwiesen bekommen, da diese befriedigt ist. Die Verteilung konnte noch nicht abgeschlossen werden, da bei mehreren Gläubigern die Kontoverbindungen nicht mehr bestanden oder falsch waren. Die versucht der Verwalter jetzt herauszufinden. Ein Mitverteilen ist also nicht soooo einfach. Die 30% Auslagenpauschale wurden bereits festgesetzt. Bei den restlichen 32 Gläubigern sind auch einige Forderungen bis 1.000 EUR dabei. Da liegt die Quote bei knapp 3 Cent.

    Hinterlegung geht - jedenfalls in unserem BL - so nicht. Ich weiß, in manchen kann man eine Sammelhinterlegung machen, nicht bei uns.

    Selbst wenn man auf eine Nachtragsverteilung käme, es gibt weder einen GF noch einen Gesellschafter.

    Ich denke tatsächlich, man wird nur die formale Alternative Verteilung auf Teufel komm raus (und ich muss sie nicht machen) oder man nimmt eben eine Insolvenzzweckwidrigkeit in Kauf.

    Sobald es nach dem Schlusstermin ist, geht es nach dem Wortlaut von § 203 InsO um eine Nachtragsverteilung. Ich verstehe das doch richtig, dass es hier um die Schlussverteilung und nicht um eine Abschlagsverteilung geht?

    Du verstehst das richtig: Schlussverteilung. Allerdings darfst Du den Wortlaut des § 203 InsO nicht nehmen (was ich früher auch immer gemacht habe ;)). Denn nach BGH bedarf es einer Nachtragsverteilung erst, wenn die Schlussverteilung vollzogen ist (obwohl es dem Wortlaut des Gesetzes anders ist, aber was schert der Wortlaut) (vgl. BGH Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12 -, Rz. 11).


    Versteht mich nicht falsch, ich will nicht päpstlicher als der Papst sein, aber für mich ist interessant, welche Lösungen die haben, die solche Probleme ganz streng formal angehen. Und vielleicht gibt es ja tatsächlich eine Lösung, die die Freidenker und die Formalisten zusammenbringt:).

    verteilen. Sind ja nur noch 32 Gläubiger 8)

    aus Sicht des Verwalters ist es ein Knopfdruck - er hat doch alle an BAnkverbindungen in sein System eingepflegt von der 1. Verteilung

    die Mehrarbeit 2 Verteilungen zu prüfen haben nur wir

    Eben nicht. Bei einigen anderen sucht er die neue Bankverbindung...

    Ich hole den Thread nochmals hoch und bin auf Vorschläge gespannt.

    33 Gläubiger, 895T€ festgestellte Forderungen. eine Gläubigerin überweist einen Betrag in Höhe von 25,95 € wegen Überzahlung zurück. Bei der Vergütung ist die Höchstgrenze der Auslagen ausgeschöpft. Schuldnerin ist GmbH, GF/Gs verstorben. Was sind die Vorschläge zu dem insolvenzzweckdienlichen Schicksal dieses Betrags;).

    Würde vermutlich die Zahlung des Schuldners auf die SKR als "freiwillige Zahlung" betrachten und den NTV-Betrag tatsächlich auch durch den TH verteilen lassen. Von wie viel Euro reden wir denn hier und wie viele Gläubiger sind vorhanden?

    Ca. 700 € und 10 Gläubiger a 200.000 € Forderungen. Denen wird es wahrscheinlich egal sein ;)