Mir ist das noch nicht ganz klar.
Ist es ein Antrag gegen
die Gegenseite
oder
ein Antrag gegen den eigenen Mandanten?
Im ersten Fall würde ich sagen, mag ein Richter zwar sachlich unabhängig sein, aber er kann nichts anordnen, was das Gesetz nicht hergibt. Wenn nach dem Gesetz Kosten nicht erstattet werden, gibt es keinen Erstattungserstattungsanspruch gegen die Gegenseite. Anderslautende Entscheidung hin oder her.
Wenn letzter Fall vorliegt und das im Gerold so steht, gibt es aus diesem Grund auch kein Geld.
Käme nur noch ein Vergütungsanspruch gegen den eigenen Mandaten in Frage, falls die Streitwertbeschwerde im Namen des Mandaten (!) eingelegt wurde.
Wenn sich nicht klar aus der Akte ergibt, in wessen Namen die Beschwerde eingelegt wurde, wird man dies durch Rückfrage klären müssen.