Beiträge von Ernst P.

    Mir ist das noch nicht ganz klar.

    Ist es ein Antrag gegen

    die Gegenseite

    oder

    ein Antrag gegen den eigenen Mandanten?

    Im ersten Fall würde ich sagen, mag ein Richter zwar sachlich unabhängig sein, aber er kann nichts anordnen, was das Gesetz nicht hergibt. Wenn nach dem Gesetz Kosten nicht erstattet werden, gibt es keinen Erstattungserstattungsanspruch gegen die Gegenseite. Anderslautende Entscheidung hin oder her.

    Wenn letzter Fall vorliegt und das im Gerold so steht, gibt es aus diesem Grund auch kein Geld.

    Käme nur noch ein Vergütungsanspruch gegen den eigenen Mandaten in Frage, falls die Streitwertbeschwerde im Namen des Mandaten (!) eingelegt wurde.

    Wenn sich nicht klar aus der Akte ergibt, in wessen Namen die Beschwerde eingelegt wurde, wird man dies durch Rückfrage klären müssen.

    Oder mit anderen Worten, aber mit gleichen Ergebnis:

    Wir haben einmal das Vertragsverhältnis

    A Verkäufer-Käufer
    B Käufer-Bank

    Wenn der Käufer seinen Anspruch auf Auszahlung ggü. der Bank nicht an den Verkäufer abtritt bzw. der Bank die Absprache(n) zwischen Käufer und Verkäufer nicht bekannt sind , könnte es passieren, dass

    - das Grundstück belastet wird
    - das Darlehen an den Käufer ausgezahlt wird
    - der Käufer mit dem Geld nach Bali verschwindet
    - Der Kaufvertrag nicht weiter umgesetzt wird und der Verkäufer mit einem belasteten Grundstück zurückbleibt

    Damit dies nicht passiert hat das Gericht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens u. a. auch darauf zu achten, dass die Bank bestätigt, dass ihr die Abtretung des Auszahlungsanspruchs, der unwiderrufliche Zahlungsauftrag, die Sicherungsabrede (oder wie auch das konkret ausgestaltet und benannt wird) bekannt sind und sie sich an die Regelung hält.

    Nach meinem Blick in die MiZi komme ich zum Ergebnis, dass es im besonderen Teil unter dem Punkt Vollstreckungssachen keine Mitteilungspflicht des Vollstreckungsgerichts an das Jugendamt gibt.

    Im allgemeinen Teil gibt es jedoch die Möglichkeit (nicht Pflicht), dass das Vollstreckungsgericht das Familiengericht informiert, um dort ggf. eine Tätigkeit herbeizuführen (die dann mE zB darin bestehen könnte, dass das Familiengericht das Jugendamt beteiligt).

    Es dürfte aber aus meiner Sicht auch nichts dagegen sprechen, wenn das Vollsteckreckungsgericht das Jugendamt direkt benachrichtigt.

    Ich persönlich würde, wenn Kinder bei einer Räumung beteiligt sind, in konkreten Einzelfällen das Jugendamt und/ oder Familiengericht benachrichtigen, aber nicht standardmäßig.

    Ich finde, aus der Ferne, ohne dass das gemein klingen soll, den Fall recht amüsant.

    Aber das Beste ist, dass du als Gericht nach meiner Ansicht am längeren Hebel sitzt und die Akte am Ende "gut los wirst", und zwar wie folgt:

    Ich hätte den Vortrag zunächst bierernst genommen und daher eine Einzahlung aufgrund vorhandenen Vermögens angenommen.

    In die Gründe hätte ich reingeschrieben, dass man als Gericht grds. die Richtigkeit der Angaben annehmen muss, zumal dies ja auch versichert wird.

    Wenn er dann zahlt: Gut.

    Wenn er nicht zahlt: Auch gut, dann Aufheben.

    Wenn er gegen die Einmalzahlung Beschwerde einlegt wäre das Beste. Denn dann wird man hoffentlich einen Grund für die Nichtabhilfe und somit Vorlage ans Beschwerdegericht finden.

    Wenn das Beschwerdegericht "Humor hat", spielt es mit und weist die Beschwerde zurück.

    Wenn das Beschwerdegericht Spaßbremse ist, wird es zwar die Einmalzahlung aufgeben, müsste dann aber dennoch die Beschwerde zurückweisen, da ja eine ordnungsgemäße Erklärung nach dortiger Auffassung gerade nicht vorliegt.

    Schlimmstenfalls wird der Beschwerde stattgegeben und zurückverwiesen, weil du zumindest keine Einmalzahlung anordnen durftest. Dies würde dich aber nicht hindern nach der Rückkehr der Akte gleich aufzuheben, da du ja keine ordentliche Erklärung vorliegen hast.

    Am langweiligsten wäre die Alternative, dass er im Rahmen der Beschwerde eine ordentliche Erklärung vorlegt und du abhelfen musst. Aber auch danit könnte ich gut leben, denn letztlich hätte das Gericht das bekommen was es wollte: eine ordentliche Erklärung.

    Ich frage mich, weshalb die Erbausschlagung überhaupt genehmigt wurde, wenn bis dato nur die Ausschlagungserklärung des Vaters vorlag.

    Zur Entscheidung des OLG Celle vgl. Bestelmeyer Rpfleger 2014, 641, 642:

    Das OLG Celle ist der Ansicht, dass die familiengerichtliche Genehmigung einer Erbausschlagung des Kindes stets auch eine Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist umfasst.[23]


    [23] OLG Celle Rpfleger 2013, 456 = FamRZ 2013, 1333 LS (auch zur Prüfung des Anfechtungsgrundes und der Rechtzeitigkeit der Anfechtung im Genehmigungsverfahren). Dem ist für den entschiedenen Sachverhalt zu widersprechen, weil die Anfechtung erst erklärt wurde, nachdem die genehmigte Erbausschlagung mangels Gebrauchmachung i. S. des § 1829 BGB verfristet war und deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Genehmigung - im Wege der Vorgenehmigung - auch eine erst künftig zu erklärende und im Genehmigungsverfahren überhaupt nicht in Rede stehende Anfechtung der Fristversäumnis zum Gegenstand haben sollte. Zum Umfang des Amtsermittlungsgrundsatzes im Genehmigungsverfahren vgl. OLG Schleswig FamRZ 2013, 2000.

    Wie wir alle wissen, ist bei erbrechtlichen Entscheidungen des OLG Celle höchste Vorsicht geboten. Ich könnte beliebig viele aufzählen, die schlicht und einfach falsch sind.

    Wenn im vorliegenden Fall die Ausschlagungsfrist im Zeitpunkt der Einreichung der Anfechtungserklärung der Mutter noch nicht abgelaufen war, stünde zur Diskussion, die Anfechtungserklärung als Ausschlagungserklärung auszulegen und die erteilte familiengerichtliche Genehmigung als Vorgenehmigung der damals noch nicht "vollständigen" Elternausschlagung anzusehen.


    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1192851

    :) Wenigstens hat das OLG Celle erkannt, dass andere OLGs eine abweichende (mE zutreffende) Ansicht vertreten und die Beschwerde zum BGH zugelassen.

    Daher sprach ich von "etwas" überspitzt.

    Also wenn man, um bei den 15.000€ netto als Beispiel zu bleiben, der Antragsgegner auch mtl. 14.500 € an Ausgaben geltend macht (Leasing für Yacht, Ferrari usw.) muss man festsetzen, denn dann ist es für den dummen Rechtspfleger, der nach der Vorgabe des Gesetzgebers die Begründetheit nicht prüfen darf, ein in sich schlüssiger Einwand. Vor allem weil ja die Ausgaben im Verhältnis zu den Einkünften stehen. 😉

    Update aus NRW:

    In einer PKH-Überprüfung (= keine M-Sache) lag mir heute ein Bescheid über eine "Corona-Beihilfe" vor (genaue Bezeichnung habe ich mir nicht gemerkt). Erstellt würde der mehrseitige Bescheid von der Bezirksregierung.

    Mich würde es auch sehr wundern, wenn bei zweckgebundenen vierstelligen Beträgen (in Niedersachsen) keine Bescheid erstellt werden sollten. Vielleicht gab es die Bewilligung nur online und der Schuldner hat sie nur nicht ausgedruckt?

    Der Hinweis auf die Arbeitslosigkeit allein dürfte nicht ausreichend sein, weil es ja gerade Voraussetzung für die Anwendung der genannten Vorschrift ist, dass kein Verdienstausfall vorhanden ist.

    Fragt sich nur noch, ob es tatsächlich so ist, dass kein Nachteil entstanden ist. Ich würde das verneinen und wäre bei "nur" 3,5 €/Std. daher recht großzügig.

    Weder....noch.
    Der Erbin wurde keine VKH mit Raten bewilligt, also ist von ihr nichts einzuziehen.
    Und § 11 RVG scheidet aus bei bewilligter VKH.

    Vielleicht denke ich ja jetzt falsch oder übersehe was, aber gerade weil die PKH bzgl. der Erbin nicht fortgilt, kommt (theoretisch) die Festsetzung nach 11 RVG ggü. der Erbin als Rechtsnachfolgerin der Partei in Betracht.

    Ich sehe eher als Problem, dass der RA einen Nachweis erbringen müsste, dass die Erbin auch tatsächlich die Erbin ist. Dies wird er vermutlich weder können, noch wollen, bzw. der damit verbundene Aufwand und die Kosten sind es voraussichtlich nicht wert.

    Daher bin ich praktisch auch beim Ergebnis von Störtebecker, aber aus anderen Gründen.

    Ich kann den Einwand von Bürostuhlakrobat verstehen. So kann ganz eindeutig ist der Einwand der Zulässigkeit bzgl. der Leistungsunfähigkeit aus dem Sachverhalt für mich auch nicht erkennbar.

    ABER: Wenn das mein Fall wäre, ich aufgrund der Bedenken antragsgemäß festsetzen würde und der Antragsteller würde Beschwerde einlegen, könnte ich meine Hand dafür ins Feuer legen, dass "mein" OLG unter Anwendung der antragsgegnerfreundlichsten Auslegung, die man sich nur denken kann, meinen Beschluss wieder aufheben würde...

    Im Übrigen hat Ulf natürlich Recht. Es ist nur die Zulässigkeit, und nicht die Begründetheit zu prüfen.

    Meinen Anwärtern erkläre ich das "etwas" :cool: überspitzt immer wie folgt:

    Wenn der Antragsgegner vorträgt "gucken Sie mal, im letzten Jahr habe ich pro Monat leider nur 15.000 € netto verdient, da kann ich natürlich nicht einen Cent Unterhalt bezahlen" :strecker und er reicht mir entsprechend die letzten dazu passenden 12 Gehaltsabrechnungen ein, dann ist der Einwand zulässig und die Festsetzung abzulehen.

    Vielen Dank für die Rückmeldungen und insb. an Bolleff für den Hinweis auf den Aufsatz von Schneider.

    Da die Fundstelle nicht vom hiesigen Beckonlineabo gedeckt war hat, hatte ich in unserer Bücherei gefragt. Dort gibt es die ZAP auch nicht, aber Herr ..., der gute Geist unserer Bücherei hat mir den Aufsatz in kürzester Zeit besorgt, so dass ich mir den Aufsatz in den nächsten Tagen mal zu Gemüte führen kann.

    Btw: Es gibt auch Gründe, statt der Ausgleichung die getrennte Festsetzung zu wollen. Z.b. wenn eine Rechtsschutzversicherung involviert ist.


    Da ich neulich eine absichtliche getrennte Festsetzung zu bearbeiten hatte, könnte mir jemand (Adora Belle?) den Hintergrund erklären? Wo ist bei der getrennten Festsetzung der rechtliche/wirtschaftliche Vorteil für den RA oder den Mandaten und was hat dies mit einer ggf.im Hintergrund beteiligten Rechtschutzversicherung zu tun?

    Auch wenn es zur Bearbeitung der Akte letztlich egal ist, würde ich gerne die Hintergründe verstehen.

    Ich sehe das wie Tom. Es gibt einen Anfechtungsgrund.

    Ich würde die Auschlagenden darauf hinweisen, dass ihre Erklärungen verfristet seien könnten und das daher ein Anfechtungsgrund gegeben sein könnte. Mehr kann das zuständige Nachlassgericht dann nicht mehr tun.

    Wenn die Auschlagenden, wovon auszugehen sein dürfte, bis zum Erhalt der Nachricht des Nachlassgericht nichts vom Anfechtungsgrund wussten, beginnt die Anfechtungsfrist mit Erhalt des Schreibens (Ich würde es daher förmlich zustellen).

    Demnach hätten die Auschlagenden noch 6 Wochen Zeit für die Anfechtung. Fechten sie an, alles gut. Fechten sie nicht an, ihr Pech.

    Nur am Rande:
    Habe aus einem angrenzenden Bundesland neulich einen toll vorbereiteten Erbscheinsantrag zur Beurkundung im Wege der Rechthilfe erhalten, da der Antragsteller bei uns im Bezirk wohnte. Es waren 15 Erben in der 3. Ordnung vorhanden, manche nachverstorben noch viel mehr vorverstorben. Dennoch passte der vorbereitete Antrag perfekt. Musste nur Datum, Name usw einsetzten. Vielen Dank für die gute Vorbereitung.

    Aus der genannten Vorschrift im FamFG ergibt sich nach meiner Ansicht keine Pflicht vor eigener Beurkundung eines Erbscheinsantrags zu prüfen, ob Grundbesitz insb. ein Hof vorhanden ist. Der Antragsteller ist, auch kostenrechtlich, alle in dafür verantwortlich welchen Antrag er stellt. Siehe zB hier https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…rag#post1162811

    ABER: die Recherche, ob Grundbesitz vorhanden ist, ist in jedem Fall sinnvoll.

    So sieht man zB das statt eines Erbscheins ein Hoffolgezeugnis, ein Nacherbschein oder ein Fortsetzungszeugnis zur Gütergemeinschaft erforderlich ist. Das erspart auch Diskussionen mit den Beteiligten (s. Ausgangsfall). Das sind nur einige Beispiele, es gäbe noch mehr.

    Ich für meinen Teil mache (für meinen Bezirk (auf Verdacht in ganz NRW ermittlen ist bei den technischen Voraussetzungen zeitlich nicht möglich))

    bei jeder Eröffnung (Wenn Grundbesitz ermittelt
    kann/muss das Nachlassgericht das GBA über den Tod des Eigentümers informiere bzw. dem testamentarischen Erben einen Grundbuchberichtigungsantrag übersenden),

    jedem Erbscheinsantrag (Grund s.o.) und jedem

    Ausschlagungsverfahren (Wenn alle ausschlagen und Grundbesitz vorhanden ist, hat man ein, von Amts wegen zu berücksichtigendes, Sicherungsbedürfnis)

    eine Recherche bzgl. Grundbesitz.

    Als mir diese notarielle Vorgehensweise das erstmal begegnete war ich auch verwundert.

    Ein Blick in den Kommentar ergab dann, dass dies möglich und sogar fristwahrend ist.

    Mittlerweile sehe ich es auch so: Lieber eine eingereichte Ausschlagung weiterleiten, als selbst aufnehmen müssen.

    Kurios finde ich nach wie vor die Fälle in denen der Notar (!) die von ihm aufgenommen Erklärung per Post (!!) beim unzuständigen Gericht einreicht, damit dieses die Erklärung dann weiterleitet. Da hätte der Notar es auch gleich dem zuständigen Nachlassgericht schicken können.

    Wenn mich sonst etwas stört, wenn Notare Erklärungen einreichen rufe ich bei ortsansässigen manchmal an. Bei manchen fallen die Anregungen auf fruchtbaren Boden. Manchnal ist ein Anruf aber auch vergebliche Mühe.

    Dass ein potenzieller Betreuer, der zu dem Ternin "geladen" ist, im folgenden leer ausgeht, dürfte die absolute Ausnahme sein. Bei uns dürfte die Quote bei unter 1% liegen. Von daher halte ich das damit verbundene Kostenrisiko für den Betreuer für überschaubar.

    Deswegen stets davon abzusehen den Betreuer zu "laden", sondern zunächst nur die Frage zu prüfen, ob überhaupt Betreuung einzurichten ist, halte ich für übertreiben, auch wenn dies rechtlich sicherlich möglich sein dürfte.

    Wenn im vorliegenden Fall die betroffene Person zwischen Termin und Erlass der richterlichen Entscheidung verstorben wäre, hätten wir das gleiche finanzielle Ergebnis und die Mehrheit würde sagen "Hat der Betreuer eben Pech gehabt" und man würde sich (eher) nicht mokieren, warum der Betreuer überhaupt "geladen" war.

    Bei uns nehmen die Betreuer, obwohl sie die Vergütung immer erst mit Erlass ser richterlichen Entscheidung erhalten, auch regelmäßig bereits am Anhörungstermin teil. Meistens treffen diese sich sogar vorab schon mit dem Betroffenen ohne den Richter, obwohl sie dafür nicht bezahlt werden. Ich würde dies als "Werbung in eigener Sache" bezeichnen.

    Der Sinn für den Termin mit Betreuer bestheht mE ua darin abzuklären, ob Betreuer und Betroffener sich grün sind, Regelungsbedarf zu besprechen etc.

    Quasi alles unter dem Obersatz "Freiwillige Gerichtsbarkeit".

    Aus meiner Sicht lautet das Fazit zur "Ladung des Betreuers":

    Rechtlich möglich, ob sinnvoll ist im Einzelfall streitig, aber der Betreuer kann die Teilnahme ohne Weiteres ablehnen (und wenn alle professionell arbeiten, kann er die Teilnahme ablehnen ohne dafür im konkteten Fall oder grundsätzlich Nachteile fürchten zu müssen).

    Mal unabhängig davon, ob eine Abrechnung nach dem JVEG möglich ist oder nicht:

    Im Falle einer Nichtbestellung nicht vergütet zu werden ist Berufsrisiko. Die Gründe der Nichtbestellung sind dabei unbeachtlich. Kostenrecht ist Folgerecht. Für das Vergütungsrecht gilt dies in der Regel auch.