Beiträge von Tom63

    Das ist nicht so einfach. Versicherer ist hier die Versicherungskammer Bayern, andere vergleichbare Versicherungen, die das Risiko abdecken sind kaum zu finden. Beim Verein handelt es sich um die Kath. Jugendfürsorge, die nicht nur diese eine Versicherung bei der Gesellschaft abgeschlossen hat, sondern ein ganzes Paket. Aufgrund der anhaltenden Problematik der Vormundschaften für unbegleitete Flüchtlinge ist es auch problematisch, weitere geeignete Berufsvormünder oder Vormundschaftsvereine zu finden, da die Kapazitäten nahezu ausgereizt sind.

    Hallo zusammen, folgendes Problem:
    Mehrere Vormundschaftsvereine möchten, dass nicht nur der Mitarbeiter XY als Vormund bestellt wird, sondern auch die Mitarbeiter YZ und AB für den Fall der Verhinderung des Vormunds XY.

    Gibt es hierfür eine gesetzliche Grundlage? Wie wird dies bei euch gehandhabt?

    Wir stehen bei uns ja auf dem Standpunkt, dass eben nur ein Mitarbeiter des Vereins als Vormund bestellt und verpflichtet werden soll. Für den Fall seiner Verhinderung könnte ja ein weiterer Mitarbeiter aufgrund einer Vollmacht handeln.

    Die Vereine entgegnen, dass diese Vorgehensweise jedoch problematisch sei, falls es im Falle der Vertretung zu einem Haftungsfall käme, da dann die Versicherungsgesellschaften nicht eintreten würden. Diese begründen dies damit, dass ja keine gesetzliche Haftpflichtbestimmung vorläge, sondern vielmehr eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Vormund und seinem Vertreter.

    Dass ein Mitarbeiter des Vereins und nicht der Verein selbst als Vormund bestellt wird, hat die übliche vergütungsrechtliche Ursache.

    Hab zwar schon im Forum gesucht und auch zu dieser Problematik gegoogelt, aber bisher nichts wirklich passendes gefunden. :confused: Daher wäre ich um einige Meinungen bzw. Vorgehensweisen dankbar.

    1. Wurde dem VU die Fahrerlaubnis durch Beschluss schon mal entzogen (also 111a-Beschluss), so wirkt dies erstmal unbefristet. Nach Rechtskraft hat die StA als Vollstreckungsbehörde nun für die (befristete) Sperre zu sorgen (also Eintragung des Vermerks).

    2. Das Anbringen bzw. Fixieren des Vermerks mit Folienschweißgerät ist nicht zu empfehlen. Es gab einzelne Fälle, bei denen der Führerschein dies nicht überstanden hat.
    Andererseits genügt es wohl nicht, dem VU lediglich ein Schreiben mit dem Inhalt des Sperrvermerks zu übersenden, denn der Vermerk ist nach § 69b II 2 im FS zu vermerken. Wir machen dies mittels eines Aufklebers. Dies ist zwar auch nicht ideal, denn der könnte irgendwie entfernt oder manipuliert werden, doch in diesen Fällen könnte man den VU dann später z.B. wegen Urkundenfälschung belangen... :teufel:

    Ich hätte keine Bedenken. Schließlich werden im Adhäsionsverfahren ja zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht und auch eine entsprechende vollstreckbare Ausfertigung erteilt, die es ansonsten im Strafrechtsbereich ja nicht gibt...

    Wenn Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, darf eben nicht mehr vollstreckt werden.
    Ausschreibung löschen, ggf. dem Richter als Vollstreckungsleiter z.K. vorlegen, Verjährung ans BZR mitteilen, weglegen.

    Sehe ich auch so. Eine Ausschreibung ist nicht mehr möglich, da weniger als 1 TS vollstreckt werden soll.
    Der VU ist demnach nur noch vermögensrechtlich haftbar.
    Angesichts der Gesamtforderung von knapp 80,00 Euro erscheint die zwangsweise Beitreibung in diesem Fall (Auslandsaufenthalt) unverhältnismäßig. Ich würde die offene Forderung niederschlagen.

    Eine Vernichtung muss nicht unbedingt sein. Nicht alles, was nicht verkehrsfähig ist, muss vernichtet werden!

    Wir hatten letztes Jahr ein Verfahren, bei dem ca. 20 Äffchen (Lemuren, Rhesusaffen oder sonstwas) eingezogen wurden. Bis zur Rechtskraft waren diese Tiere erstmal in einem Safaripark untergebracht. Im Laufe des Verfahrens starben 2 Tiere, einige andere wurden geboren...
    Natürlich lag keine Erlaubnis zum Handel mit diesen Tieren vor.

    Nach einigen Telefonaten bzw. eMails erfolgte dann die ordnungsgemäße Abwicklung. Soweit ich mich erinnere, wurde dann eine CITES-Genehmigung erteilt und die Tiere an einen Zoo abgegeben.

    Ich würde mich daher an die zuständige Verwaltungsbehörde (Naturschutzreferat) wenden. Oder: da die Teile ohnehin beim Zoll liegen, dort mal nachfragen, wie in ähnlichen Fällen beim Zoll damit verfahren wird.

    (War aber nicht mein Fall, sondern der einer Kollegin...)

    Wie AndreasH schon richtig sagt: Personalauslagen u.ä. werden nicht erstattet. Auslagen für Dritte oder bestimmte Auslagen der Polizei (die gem. KVNrGKG 9000 ff. anzusetzen wären), werden vorgemerkt und der Vollstreckungsbehörde mitgeteilt. Im Falle einer Verurteilung werden diese dann durch die Vollstreckungsbehörde angesetzt und beigetrieben.
    Welche Polizeikosten ansetzbar sind, ist in Bayern in den "Richtlinien zur Behandlung der Auslagen, die der Polizei in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren entstehen (VormerkR-Pol)" zu entnehmen.
    Handelt es sich im vorgetragenen Fall also um derartige Kosten, dann soll die Polizei diese eben mitteilen und sie werden durch die StA beigetrieben.
    Sind es aber andere Kosten der Polizei, sind diese eben (wenn überhaupt) nur durch die Polizei selbst geltend zu machen.

    Im Übrigen: es gibt auch in Bayern diverse Vorschriften, die grundsätzlich erlauben würden, bestimmtge Personalkosten u.ä. der Polizei einzufordern, z.B. die Gefangenentransportvorschrift oder die KR-Pol. Ich hatte da vor Jahren einmal einen längeren Schriftverkehr mit den Polizeidienststellen und den Ausbildungseinrichtungen der Polizei, da ich damals als "Nebenamtler" an der bay. Justizakademie u.a. auch Strafkosten unterrichtete. Ich habe diese Problematik einigen Bezirksrevisoren vorgetragen, wobei eine einheitliche Aussage hierzu bislang nicht erfolgt ist...

    Also erstmal muss ich Dirk rechtgeben. Es liegt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe vor. Damit ist die StA für die Vollstreckung zuständig, egal ob der VU nun 18, 20, 22, oder 46 Jahre alt ist.

    Die StA kann nun im vorliegenden Fall jederzeit eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse vornehmen und selbstverständlich auch die Zahlungserleichterung im Urteil abändern, vgl. § 459a II 1 StPO. Eine höhere Rate ist aber nur dann möglich, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zu seinen Gunsten entwickelt haben, was bei einem 21-jährigen oft der Fall ist (Abschluss der Ausbildung, mehr Lohn). Zudem würde ich mir die Urteilsbegründung und ggf. das Protokoll genau ansehen und versuchen herauszufinden, weshalb der Richter die Ratenhöhe so niedrig angesetzt hat (evtl. hohe Medikamentenzuzahlungen oder andere außergewöhnliche Belastungen). Andererseits muss man aber auch sehen, dass 150 Tagessätze wohl kaum innerhalb eines Jahres vollstreckt werden können. Da gehen schon mal rund drei Jahre ins Land, auch wenn man eine Rate von rund 200,-- bis 250,-- Euro ansetzt.


    Aber vielleicht kommt es ja gar nicht so weit. Wenn der VU nicht zahlt und die zwangsweise Beitreibung oder die EFS angeordnet werden, werden die Karten ohnehin neu gemischt.

    Ich bin zwar nicht mit Jugendvollzug befasst, aber Dirk's Vorschlag (neue Anzeige wegen Sachbeschädigung, evtl. mit vorherigem Hinweis darauf) finde ich gut.
    Als "gemeiner" Vollstrecker würde ich auch auf die Idee kommen, dem VU ggf. die Kosten der Reinigung in Rechnung zu stellen... :teufel:

    Schon klar Dirk, aber die Aufbewahrungsfrist bei Jugendstrafe beträgt (zumindest bei uns) 5 Jahre ab Ablauf des Jahres der Rechtskraft, frühestens aber 3 Jahre nach dem Jahr der Weglegung.

    Wenn also eine Strafe zumindest zum Teil noch offen war (und das muss sie ja wohl gewesen sein, wenn sie einbezogen wurde), könnte eigentlich noch keine Weglegung verfügt worden sein und demnach dürfte (zumindest nach den bay. Vorschriften) frühestens 3 Jahre nach dem Weglegungsjahr eine Teilaussonderung erfolgen.

    Demnach kann ich mir kaum einen Fall vorstellen, in dem es zu so einer ungünstigen Konstellation kommt, dass die Akte schon teilausgeschieden oder eben ganz vernichtet ist - außer, irgendjemand hat nicht vorschriftsgemäß gearbeitet.
    :(

    Doch egal, wem an der Situation evtl. ein Verschulden trifft - das Problem bei der Einleitung der Vollstreckung bleibt... Also versuchen, die Akte soweit wie möglich zu rekonstruieren.

    Selbst wenn bereits eine Teilaussonderung der Akte (mit entsprechender Vernichtung dieser Teile) erfolgte (kann eigentlich frühestens 5 Jahre nach Rechtskraft erfolgen), so sollten doch auch Nachweise über die Vollstreckung einer längeren Aufbewahrungsfrist unterliegen. So könnte man zumindest ausschließen, dass ein Teil der einbezogenen Strafe bereits vollstreckt wurde. Ob darüber hinaus anrechenbare Zeiten vorhanden sind (z.B. U-Haft), lässt sich aber nur aus den evtl. noch vorhandenen Unterlagen bei der Polizei oder der Datenbank nachvollziehen.

    Im Übrigen muss ich mich der Aussage von Frog anschließen: wie konnte es denn zur Vernichtung der Akte kommen?

    Wurde die Notveräußerung schon angeordnet und steht nun der freihändige Verkauf an, genügt ein Verwertungsauftrag der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts (je nachdem, wer gerade mit der Sache betraut ist) an den Gerichtsvollzieher.
    Einen Vordruck dafür gibt es u.a. im "Handbuch zur Vermögensabschöpfung" und auch im Abschöpferarchiv dürfte sich da wohl ein passender Vordruck finden.

    Also erstmal sehe ich § 44 b StVollstrO nicht so, dass es Sinn und Zweck ist, einen gemeinsamen Prüfzeitpuntk zu erzeugen.
    Vielmehr regelt § 44 b StVollstrO, dass im Grundsatz die MR vor der Strafe vollzogen wird, es sei denn, das Ziel des Maßregelvollzugs (also ein Leben ohne Suchtmittel) wird durch den vorherigen Vollzug der Strafe leichter erreicht.
    Dies geht sogar soweit (vgl. Entscheidungen des OLG Nürnberg vom 20.03.2013 bzw. 10.03.2014), dass in jedem Einzelfall eingehend geprüft werden muss, ob es nicht doch besser sei, die FS erstmal nur vorzumerken und ggf. später zur Bewährung auszusetzen. Dies gilt gem. der OLG-Entscheidung auch für bereits widerrufene Strafreste und auch für FS, die nie zur Bewährung ausgesetzt waren.

    Wegen einer EFS würde ich nie eine Änderung gem. § 44 b StVollstrO machen. Zwar ist der Hinweis zur Anwendbarkeit über § 50 StVollstrO zutreffend, doch der VU kann ja nach erfolgreicher Maßregel wieder Raten zahlen (auch wenn er nur ALG II beziehen sollte).

    Zudem würde ich vor einer Änderung erstmal eine Stellungnahme der Maßregeleinrichtung erholen, wie diese zu einer möglichen Änderung der Vollstreckungsreihenfolge steht.

    Ich persönlich halte mich an folgende, eigene Regel: Je länger der Maßregelvollzug schon andauert und je kürzer die zu vollstreckende Strafe ist, umso eher belasse ich den VU im MR-Vollzug. Anders ausgedrückt: je kürzer der Aufenthalt in der MR-Einrichtung erst ist und je länger die zu vollstreckende Strafe ist, desto eher ändere ich die Reihenfolge und verbringe den VU in die JVA.

    Diese kommt regelmäßig auch reltiv häufig vor, da i.d.R. ein evtl. Bewährungswiderruf erst nach rechtskräftiger Verurteilung erfolgt und sich der VU dann erst relativ kurze Zeit im MR-Vollzug befindet.

    Aber nochmals: ich empfehle eine eingehende, auf den Einzelfall abgestelte Begründung, damit man bei einer Änderung der Vollstreckungsreihenfolge und anschließenden Einwendungen des VU nicht aufgehoben wird!
    ;)

    Ja, zumindest in Bayern. Erfasst wird nur die Zahl der Personen, gegen die vollstreckt wird (getrennt nach Freiheitsstrafen, Bewährung, Geldstrafen, usw.) sowie die geleisteten Tage für gem. Arbeit.
    Wie lange die Vollstreckung andauert, wird nicht erfasst.