Beiträge von SV

    Hallo in die Runde,

    wir diskutieren bei uns in der Betreuungsabteilung derzeit folgende Fragestellung und kommen zu keinem klaren Ergebnis: Kann sich ein Berufsbetreuer durch seine Mitarbeiterin vollständig "vertreten" lassen?

    Wir haben hier den Fall, dass ein Berufsbetreuer in seinem Büro nun eine Mitarbeiterin angestellt hat, die seither alle Schreiben des Betreuers mit "i. A. Frau Müller" unterschreibt. Dies haben wir beanstandet, weil unserer Ansicht nach aus Gründen der Haftung eine Vertretung durch Mitarbeiter nicht zulässig sei. Der Berufsbetreuer stellt sich auf den Standpunkt, dass dadurch, dass seine Mitarbeiterin nun nicht "i. V." (in Vertretung), sondern "i. A." (im Auftrag) nutzt, dies haftungsrechtlich keine Auswirkungen habe und er weiterhin voll haftbar sei. Er sehe dort also keine Probleme.

    Bei allen anderen Berufsbetreuerin im hiesigen Bezirk, die ebenfalls Angestellte haben, werden alle Schreiben letztlich von den Betreuern noch selbst unterschrieben.

    Insbesondere bereitet uns das ganze bei den Vermögensverzeichnissen, den Berichten und den Rechnungslegungen Bauchschmerzen, weil dort ja auch die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben versichert wird. Und es ist davon auszugehen, dass der Betreuer selbst diese Unterlagen überhaupt nicht gegenprüft, sondern mehr oder weniger die Mitarbeiterin hier komplett eigenständig agiert.

    Leider haben unsere bisherigen Recherchen noch kein eindeutiges Ergebnis ergeben.

    Was meint Ihr?

    Gab es solche Fälle bereits in anderen Bezirken? :/

    Hallo,
    nach einigen Recherchen und Rücksprache mit Kollegen konnte ich leider bisher noch keine Lösung für mein Problem finden. Deshalb erhoffe ich mir hier eine Hilfestellung ;) Hier der problematische Sachverhalt:

    Im Grundbuch eingetragene Eigentümer sind Frau (F) und Mann (M) in niederländischer Gütergemeinschaft.

    Eingetragen in Abt. II:
    Nur lastend auf dem Anteil des M:
    Veräußerungsverbot gemäß § 111h Abs. 1 S. 1 Stopp i. V. m. § 136 BGB. Eingetragen aufgrund Ersuchen der Staatsanwaltschaft X.

    Eingetragen in Abt. III:
    Nur lastend auf dem Anteil des M:
    Sicherungshypothek für das Land XY (Justizfiskus), vertreten durch die Staatsanwaltschaft X. Eingetragen aufgrund Ersuchen der Staatsanwaltschaft X.

    Im Rang vor der obigen Sicherungshypothek sind noch ein paar weitere Rechte in Abt. III eingetragen, die jedoch an dieser Stelle nicht weiter von Bedeutung sein dürften.

    So, nun zu dem eigentlichen Problem... bisher hatte niemand bemerkt, dass man den Anteil des M an der niederländischen Gütergemeinschaft nicht hätte isoliert belasten können. Die Eintragungen sind damit ja offensichtlich fehlerhaft erfolgt.
    Ein Titel bzw. Ersuchen gegen beide Eheleute der niederländischen Gütergemeinschaft lag nicht vor.

    Aufgefallen ist der Fehler nun, weil durch einen Gläubiger die Zwangsversteigerung beantragt wurde.
    Der Kollege aus dem Zwangsversteigerungsgericht hat mich in diesem Zuge auf den Fehler hingewiesen. Nun versuche ich seit einigen Tagen herauszufinden, wie man den Fehler wieder behoben bekommt. :gruebel: :confused:

    Kommt die Eintragung eines Amtswiderspruches in Betracht?
    Oder muss die Eintragung gar von Amts wegen gelöscht werden?
    Ich komme in meinen Recherchen leider überhaupt nicht weiter. Es wäre super, wenn ihr Ideen habt, wie ich hier vorgehen könnte!?
    Ich bitte um Mithilfe!

    Halli, Hallo, ich habe folgende Frage:

    Vorgeschichte:
    Zwischen Erbin (E) und Pflichtteilsberechtigter (P) wurde vor einigen Monaten ein gerichtlicher Vergleich geschlossen.
    Der Betreute (B) bildet gemeinsam mit E die Erbengemeinschaft, war jedoch am Abschluss des Vergleichs nicht beteiligt.

    Aktuelle Fragestellung:
    Nach eingehender Prüfung der Angelegenheit und zur Wirksamkeit des Vergleichs will der Betreuer nun im Namen seines Betreuten dem geschlossen Vergleich zustimmen bzw. diesen genehmigen.
    Nach Rücksprache mit dem den Vergleich beschließenden Richter genügt diesem eine formlose schriftliche Zustimmung durch den Betreuer.

    Bedarf die formlose Zustimmung zu dem Vergleich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung?
    Ich bin mir nicht sicher, ob das ein Fall von § 1822 Nr. 12 BGB ist, weil dem Vertrag ja nur nachträglich zugestimmt wird. Geschlossen wurde er ja bereits zwischen E und P. Was meint ihr?

    Danke im Voraus für jede Meinung!

    . Da M mittlerweile gesundheitlich derart abgebaut hat,dass diese nicht mehr am Verfahren beteiligt werden kann ...

    Wäre eine Betreuung auch für M angezeigt? Dann können die beiden Betreuer zusammen ein NL-Verzeichnis aufstellen.

    Meinst du damit, dass mein Betreuter gegenüber seiner Mutter (Miterbin) einen Anspruch auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses hat?

    Ich frage mich auch, welcher Vorteil meinem Betreuten daraus erwachsen würde, wenn ich den konkreten Nachlass kennen würde.
    Geld- oder Barvermögen ist kaum vorhanden. Mein Betreuter ist nur nicht befreiter Vorerbe für seinen 1/4-Anteil.
    Dem Betreuten steht dann ja rechtlich an jedem einzelnen Nachlassgegenstand nichtmal 1/4-Miteigentum zu. Er wäre ja lediglich berechtigt aus dem 1/4-Miteigentumsanteil an den einzelnen Nachlassgegenständen den "Nutzen zu ziehen". Als nicht befreiter Vorerbe kann er über die Gegenstände eh nicht verfügen.

    Macht es dann überhaupt Sinn, hier weiter zu forschen, wie hoch der Erbteil genau ist?

    Die Nachlassverzeichnisse wurden von der Tochter immer wieder beanstandet. Die Tocher war der festen Überzeugung, dass die Mutter Dinge verschweigen würde oder bewusst fehlerhafte Angaben machen würde. Zuletzt hat sich das Nachlassverzeichnis immer mehr vervollständigt, kam aber nie in der Form zustande, dass die Tochter damit einverstanden gewesen wäre.

    Weil die Mutter gesundheitlich den Zustand nicht mehr aushalten konnte (Herzinfarkt, psychische Belastung aufgrund des Rechtsstreits etc.) hat ihr Prozessbevollmächtigter immer wieder Atteste dahingehend vorgelegt, dass eine weitere Beteiligung am gerichtlichen Verfahren ein erhebliches gesundheitliches Risiko darstellt.
    Nach vielen, vielen Monaten dieser Prozedur hat die Tochter dann einfach "angeboten", dass sie mit einem Vergleich über eine Zahlung in Höhe von 25.000 € einverstanden wäre und der Rechtsstreit sodann beendet werden könnte.
    Sie hatte wohl gemerkt, dass sie die gesundheitlich dramatischen Auswirkungen auf die Mutter zu ihren Gunsten nutzen könnte. Die Mutter hätte in ihrem Zustand wohl fast allem zugestimmt.
    So, kam dann besagter Vergleich zustande.

    Ich weiß nun einfach überhaupt nicht, was ich aus betreuungsgerichtlicher Sicht veranlassen soll bzw. welche Rückmeldung ich dem Betreuer geben soll.

    Okay, dann sind wir uns einig, dass für meinen Betreuten aus dem Vergleich keine Verpflichtungen entstehen. Der Vergleich kann nicht gegen den Betreuten wirken / vollstreckt werden.

    Wie würdet ihr denn nun die Höhe des Erbteils meines Betreuten feststellen? Ein korrektes Nachlassverzeichnis besteht ja nicht...
    Kann ich die Höhe des 1/4-Anteils des Betreuten aufgrund der nunmehr im Vergleich gewählten Summe von 25.000,00 € (die ja einem 1/8-Anteil am Nachlass, nämlich dem Pflichtteil der enterbten Tochter, entsprechen soll) als Grundlage heranziehen?

    Teile ich dem Betreuer nun mit, dass keine Zustimmung zu dem Vergleich gegeben werden sollte? Weil er dessen Auswirkungen dann ja vermutlich doch gegen sich gelten lassen müsste!?

    Hallo, ich habe hier einen Fall, dermir ziemlich Kopfzerbrechen bereitet.

    Zum Sachverhalt:
    Der Vater meines Betreuten ist verstorben. Erben lt. Erbvertrag sind die Ehefrau (Mutter des Betreuten (M)) zu 3/4-Anteil und mein Betreuter zu 1/4-Anteil als nicht befreiter Vorerbe.
    Nun hatten die Eltern des Betreuten neben meinem Betreuten noch eine Tochter (T), die erbrechtlich nicht bedacht wurde und gerichtlich gegen die Mutter auf Auskunft/Erstellung eines Nachlassverzeichnisses geklagt hatte und ihren Pflichtteil einfordert.
    Das Verfahren hat ewig angedauert, ein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis wurde nie erstellt. Da M mittlerweile gesundheitlich derart abgebaut hat,dass diese nicht mehr am Verfahren beteiligt werden kann und damit die Fertigstellung / Überarbeitung des vorliegenden Nachlassverzeichnisses aussichtslos scheint, hat T mittels ihres Verfahrensbevollmächtigten nunmehr einen Vergleichsvorschlag unterbreitet.

    Der Vergleichsvorschlag wurde mit folgendem Zusatz eingereicht:
    „Der Bruder der Klägerin und Sohn der Beklagten -mein Betreuter- ist zu 1/4-Anteil Miterbe (Vorerbe) nach dem Erblasser geworden. Der Betreuer erhält bereits jetzt eine Abschrift des Vergleichsangebotes mit der Bitte um Erteilung seiner Zustimmungserklärung zu diesem Vergleich und mit der Empfehlung, beim Betreuungsgericht die gerichtliche Genehmigung seiner Zustimmung zu dem Vergleich zu beantragen.“

    Ohne weitere Beachtung dessen ist der Vergleich nun wirksam durch den zuständigen Richter beschlossen worden und damit rechtskräftig zustande gekommen. Lt. dem Vergleich erhält T einen Betrag in Höhe von 25.000 € zur Erfüllung ihres Pflichtteilsanspruches.

    Problematik:
    Den Vergleich bekomme ich nun von dem Betreuer zur Kenntnisnahme vorgelegt, mit der Bitte um Prüfung, ob eine Zustimmung des Betreuers zu dem gerichtlichen Vergleich grundsätzlich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf.

    Ich bin ehrlichgesagt total überfragt. Außerdem stelle ich mir die Frage, ob mein Betreuter als Miterbe nicht hätte an dem Verfahren beteiligt werden müssen und M den Vergleich so ohne weiteres schließen konnte!?
    Wie verhält es sich nun mit dem 1/4-Erbanteil meines Betreuten?

    Es kann ja nicht sein, dass die Mutter des Betreuten einen Vergleich schließt und damit den 1/4-Anteil des Betreuten am Nachlass ohne dessen Einverständnis mindert. Nach Einschätzung des Betreuers läge der tatsächliche Pflichtteilsanspruch bei lediglich 16.000 €. Insoweit wird die Nachlassmasse nicht unerheblich geschmälert.

    Bitte helft mir weiter! Gerne alles mitteilen, was euch zu diesem Fall einfällt. Ich weiß nicht so recht, wo ich ansetzen soll.


    Überschrift berichtigt
    Mel (Mod.)

    So, den Wohnort habe ich geändert. Danke, war ein Versehen.

    Das Kind ist derzeit 15 Jahre alt.

    Wenn ich das richtig verstehe, lege ich die Akte dann jetzt dem zuständigen Richter vor, mit der Bitte um Prüfung und ggf. weiteren Veranlassung!?
    Ich selbst kann an der Sorgerechtsentscheidung ja nichts ändern - wobei ich es seitens des Jugendamtes auch nicht so verstehe, dass die Wirkungskreise der Pflegschaft geändert werden sollten.

    Die Kindesmutter weiß grundsätzlich auch, dass ihr Kind in der Wohngruppe besser aufgehoben ist und hätte es auch lieber, wenn ihr Kind dorthin zurückkehrt. Sie gibt an, dass sie bereits versucht hätte, auf ihr Kind einzuwirken - sie könne und wolle ihr Kind jedoch nicht zu einer Rückkehr in die Wohngruppe zwingen.
    Ich denke, dass das Jugendamt nicht alleine entscheiden möchte, ob das Kind nun dort verbleiben darf oder zwangsweise wieder in die Wohngruppe gebracht werden soll (zumal man davon ausgeht, dass das Kind dann ohnehin erneut abhauen würde).

    Hallo :)
    mir liegt folgender Fall vor:
    Der Kindesmutter wurde für die Bereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge und Recht auf Antragstellung die elterliche Sorge entzogen und auf das ortsansässige Jugendamt als Pfleger übertragen.
    Das minderjährige Kind lebte bisweilen in einer Wohngruppe / Einrichtung vor Ort; die Kindesmutter lebt in einer recht weit entfernten anderen Stadt.

    Nunmehr teilt das Jugendamt mit, dass das Kind unerlaubt aus der Wohngruppe "abgehauen" und zu seiner Mutter gefahren ist. Dort lebt das Kind nun seit einigen Wochen. Jegliche Versuche, das Kind dazu zu bewegen freiwillig in die Wohngruppe zurückzukehren, sind gescheitert.
    Nunmehr bittet das Jugendamt um Hilfe und Information, wie weiter zu verfahren ist bzw. was dem Jugendamt für Möglichkeiten zur Verfügung stünden das Kind zwangsweise zur Einrichtung zurückzubringen.
    Diese Frage konnte ich leider nicht beantworten und beim Recherchieren bin ich bisher auch noch nicht wirklich fündig geworden. Sofern das Jugendamt hier mit Zwang vorgeht - wird dazu die örtliche Polizei zur Hilfe genommen? Und bedarf es hierzu einer gerichtlichen Genehmigung?

    Ich bin wirklich überfragt :gruebel: Über eure Mithilfe würde ich mich freuen!

    Hallo, ich bräuchte mal eure Hilfe, da ich so einen Fall bisher nicht hatte.

    Sachverhalt: Das 10-jährige Kind (K) ist Alleineigentümer von Grundbesitz. Mutter des Kindes (M) hat die alleinige elterliche Sorge. Der Grundbesitz wird nun an einen unbekannten Dritten verkauft. Im Kaufvertrag tritt M für K auf. Kein Vertretungsausschluss und daher auch kein Ergänzungspfleger erforderlich. Kaufvertrag wird eingereicht mit dem Antrag auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung.

    Nun bin ich der Meinung, dass ich dem Kind noch rechtliches Gehör gewähren muss. Nur bin ich mir nicht mehr sicher, in welcher Form dies zu erfolgen hat und aus welcher Vorschrift sich dies ergibt.
    Muss ich einen Verfahrenspfleger bestellen, der die Interessen des Kindes prüft? Oder hört man den gesetzlichen Vertreter an? (letzteres erscheint wenig sinnvoll, da die Mutter ja ohnehin im Kaufvertrag auftritt).

    Für viele mag es ein sehr einfacher Fall sei, ich stehe allerdings gerade total auf dem Schlauch :gruebel:

    Mein Gefühl hat mir auch gesagt, dass die Betreuerin darauf hinzuweisen ist, dass dies im Wege der Klage geltend zu machen wäre.
    Der Auszahlungsanspruch mag gegenüber den Erben bestehen, es liegt aber - wie ihr bereits erläutert habt - nicht im Zuständigkeitsbereich des Betreuungsgerichts solche Ansprüche festzustellen.

    Das Betreuungsgericht hat antragsgemäß ausgezahlt. Weite Ansprüche gegenüber der Staatskasse bestehen nicht.

    Ich danke euch für die Hilfe! :)

    Hallo, ich habe mal eine Frage:
    Eine Betreuerin hat die Auszahlung der Aufwandspauschale beantragt und irrtümlicherweise im Antrag die Bankverbindung der Betreuten aufgeführt. Die 399,00 € wurden sodann antragsgemäß auf das Konto der Betreuten ausgezahlt. Bevor sich die Betreuerin das Geld dort entnehmen konnte ist die Betreute verstorben.

    Die Bank verweigert logischerweise nunmehr die Auszahlung der 399,00 € an die ehemalige Betreuerin. Auf Nachfrage habe ich der Betreuerin mitgeteilt, sie solle sich mit den Erben in Verbindung setzen, damit diese ihr das Geld auszahlen. Dies tat die Betreuerin, jedoch verweigert ihr der Erbe die Auszahlung.

    Jetzt bittet die Betreuerin um Mithilfe.
    Gibt es eine Möglichkeit hier einen Festsetzungsbeschluss zu machen oder den Erben in irgendeiner Weise zur Auszahlung zu verpflichten? Oder hat die ehemalige Betreuerin Pech gehabt und muss den Anspruch anderweitig gerichtlich geltend machen? Gibt es Ideen wie hier am einfachsten vorzugehen ist?!

    Danke im Voraus!

    Halli Hallo,

    ich brauche sehr dringend und kurzfristig eure / Ihre Meinung.
    Wir haben erfahren, dass eine Vereinsbetreuerin bei uns zum Ende des Monats entlassen wird. Dies war der Vereinsbetreuerin bereits seit einigen Wochen / Monaten bekannt. Zu den Betreuungsverfahren, in denen Sie als Vereinsbetreuerin eingesetzt ist, hat sie sich dahingehend nicht schriftlich geäußert.

    Heiß soviel, dass wir heute (Mittwoch) noch einige Akten haben, in denen seit Monaten kein Eingang erfolgt ist. Ab Freitag wären die Betreuten dann allesamt ohne rechtlichen Betreuer, da ein Betreuerwechsel bisher nicht beantragt wurde. Hätten wir nicht zufällig Kenntnis davon, dass die Vereinsbetreuerin ausscheidet, dann hätten wir wahrscheinlich in den Akten erst davon erfahren, wenn es längst zu spät ist und die Betreuten evtl. schon einige Tage / Wochen ohne Betreuer sind.

    Darüber hinaus stehen in gewissen Akten noch Schlussrechnungslegungen etc. aus. Man hat uns mitgeteilt, dass die Vereinsbetreuerin diese Unterlagen voraussichtlich bis Freitag auch nicht mehr beabsichtigt einzureichen.

    Eine Androhung und Festsetzung Zwangsgeld dürfte zeitlich nicht mehr drinsitzen - was kann man tun?
    Das Vorgehen kann man meines Erachtens nach so nicht einfach hinnehmen?! :binsauer:motz:

    Ich habe nun die JA-Mitarbeiterin bei mir im Termin gehabt und die Angelegenheit erneut mit ihr besprochen.
    Zu einem weiteren Termin habe ich den Pflegevater und den Jungen gemeinsam geladen, möchte sie aber getrennt voneinander anhören.

    Sollte der Vater dann tatsächlich nicht erscheinen dürfte es schwierig werden hier etwas die "Wogen zu glätten", da ich diesem ja keinerlei Anweisungen geben kann. Auch eine zwangsweise Ladung kann ich daher nicht aussprechen oder ihn sonst in irgendeiner Weise "bevormunden".
    Daher warte ich mal ob, ob er kommt oder nicht und wie das Gespräch verläuft.

    Ansonsten habe ich der JA-Mitarbeiterin erörtert, dass es Pflicht und Aufgabe des Jugendamtes ist, zu prüfen, ob die Pflegeeltern weiterhin geeignet sind oder eine Herausnahme des Kindes erforderlich ist. Mehr kann ich als Familiengericht vorliegend wohl nicht tun.


    @ Doro: Ggf. könnte ich das Jugendamt auch nochmal darauf hinweisen, dass von dort aus beantragt werden kann, die Ergänzungspflegschaft an den Pflegevater abzugeben. Das wäre wohl die einfachste Lösung. Aber da das Jugendamt aktuell noch an der "Tauglichkeit" des Pflegevaters zweifelt, ist für einen solchen Antrag momentan noch kein Raum. Aber guter Hinweis! ;)

    Oh, mein Fehler. Es ist selbstverständlich eine Ergänzungspflegschaft und keine Vormundschaft.

    Daran, die Pflegeeltern vorzuladen habe ich auch bereits gedacht. Das Kind würde ich ebenfalls gerne anhören. Die zuständige JA-Mitarbeiterin hat jedoch bereits mitgeteilt, dass davon auszugehen ist, dass der Kindesvater das Kind zum Termin nicht mitbringen wird.
    Der Pflegevater verweigert ja wie gesagt jeglichen Kontakt zwischen dem Kind und Behörden, Trägern, Jugendamt etc.

    Die zuständige JA-Mitarbeiterin erscheint heute noch zur Erörterung der Angelegenheit bei mir im Büro.

    Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

    ich habe hier einen recht komplizierten Fall in einer Vormundschaftssache und bräuchte da euren Rat.

    Das 15-jährige Kind lebt seit mehreren Jahren in einer Pflegefamilie. Zum Vormund ist das Jugendamt mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge bestellt worden. Der Kontakt zwischen Pflegeeltern und Jugendamt gestaltete sich bereits von Anfang an schwierig.
    Nun ist es bereits seit längerem so, dass die Pflegeeltern jeglichen Kontakt des Jugendamtes als Vormund zu dem Kind verweigern.
    In dem Bericht des Jugendamtes wurde mitgeteilt, dass das Kind selbst bereits seit etwa 2 Jahren nicht mehr persönlich "besucht" werden konnte. Durch Umfragen an der Schule etc. ist dem Jugendamt jedoch bekannt, dass der Junge regelmäßig zur Schule geht, keine Auffälligkeiten zeigt und bei den Pflegeeltern gut aufgehoben sein dürfte.

    Das Jugendamt hat keine Zweifel, dass die Pflegeeltern sich sehr um das Wohl des Jungen bemühen. Die Pflegeeltern haben jedoch in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen mit einem anderen Träger bzw. dem Jugendamt gemacht und sind nun der festen Überzeugung, dass jeglicher Kontakt des Jugendamtes mit dem Jungen dessen Verhalten negativ beeinflussen würde.
    Nach Angaben der Pflegeeltern würde der Junge nach Kontakten mit dem Jugendamt wieder auffällig werden und Dinge zerstören etc.

    Inwieweit dies zutrifft lässt sich aus sich des Vormundschaftsgerichts nicht genau überprüfen. Nun stellt sich jedoch die Frage, wie ich als Vormundschaftsgericht darauf reagiere. Das Jugendamt hat sich an mich gewandt und bittet um Mithilfe bzw. Auskunft, wie weiter verfahren werden soll.
    Meiner Ansicht nach, kann die Vormundschaft so nicht weitergeführt werden, da das Gesetz eindeutig vorgibt, dass regelmäßige persönliche Kontakte zwischen Vormund und Kind stattzufinden haben. Andererseits steht das Kindeswohl im Vordergrund. Eine Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie würde sich sehr wahrscheinlich negativ auf die Entwicklung des Kindes auswirken. Daher bin ich nun etwas überfragt, wie hier korrekt vorzugehen ist.
    Ich würde mich freuen, wenn ich einige Ratschläge oder sogar Rechtsgrundlagen erhalten könnte, die mir hier weiterhelfen :confused:
    Da ich so einen Fall noch nie hatte und die Vormundschaftssachen noch nicht lange bearbeite, bin ich hier etwas überfragt...

    Vielen Dank im Voraus :dankescho