Beiträge von trixie

    Hallo, ich habe die Kosten der Aktenversendungspauschale als außergerichtliche Kosten des Rechtsanwalts gegen die Familienkasse festgesetzt und habe nun eine Erinnerung dagegen. Das Problem ist es, dass es sich ja natürlich bei der Aktenversendungspauschale um Gerichtskosten handelt und von denen ist die Familiekasse gem. § 2 GKG befreit. Über die Kostenfestsetzung wird sie nun doch mit Gerichtskosten belastet. Meiner Meinung nach liegt der Knackpunkt in der Haftung. Gem. § 28 Abs. 2 GKG haftet der Antragsteller der Aktenversendung für die 12,00 €. Einen weiteren Schuldner gibt es nicht. Auch über § 29 GKG wird der in die Kosten verurteilte nicht zum weiteren Schuldner, so dass auch keine Rückzahlung erfolgen könnte, wenn ein gem. § 2 GKG befreiter in die Kosten verurteilt wurde. Dem Anwalt bleibt wirklich nur über den Weg der Kostenfestsetzung die Erstattung übrig. Mein nun zu entscheidender Richter verweist auf ein Urteil des BGH von 2002, Az.: VIII ZB 97/02. Ich finde dass ist nicht anwendbar. Auch im Wege des § 66 GKG würde der Anwalt seine 12,00 € nicht von uns erstattet bzw. zurückbezahlt bekommen. Ebend wegen der nicht eintretenden Haftung des in die Kosten Veruteilten.

    Hallo ihr Lieben, kurz vor Weihnachten noch ein Problem.
    Ich habe als UdG beim Finanzgericht im KFB die Aktenversendungspauschale festgesetzt. Das Finanzamt hat Erinnerung eingelegt und die damit begründet, dass das FG die 12,00 € hätte an die Klägerin zurückerstatten müssen, da es sich um Gerichtskosten handelt. Ich bin jedoch der Meinung, das Kostenschuldner der 12,00 € der Anwalt selbst ist und er diese Auslagen gem. §§ 670,675 BGB von seinem Mandanten und daher auch vom Finanzamt erstattet verlangen kann. Ich tue mich jetzt schwer dies richtig zu begründen und mit Entscheidungen zu belegen. Könnt ihr mir helfen?

    Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch an alle.

    Wenn das Bodensonderungsverfahren durchgeführt ist, so soll nach Angabe des Katasteramtes dieses Flurstücks auch vorhanden sein. Eine Zuordnung kann jedoch nicht erfolgen, da kein Anteil im Grundbuch des Betroffenen eingetragen ist. Eine Zuordnung kann nur erfolgen, wenn auch Eigentum im Grundbuch im Form eines Anteils eingetragen ist. So jedenfalls der Kollege vom Katasteramt. Aus § 1 Nr. 1 BosoG lese ich aber auch heraus, dass es nur um die Zuordnung von nicht vermessenem Eigentum geht und nicht die Feststellung wer Eigentümer ist.

    Das Katasteramt hat sich gemeldet und mitgeteilt, dass eine Beteiligung des Betroffenen nur möglich ist, wenn sein Anteil an dem ungetrennten Hofraum im Grundbuch eingetragen ist. Eine Zuordnung des Flurstücks kann nicht im Bodenordnungsverfahren erfolgen. Und nun? Ich sehe keine rechtliche Möglichkeit, den Anteil wieder einzutragen. Habt ihr eine Lösung. Ich denke es läuft auf ein Anlegungsverfahren nach erfolgter Bodenordnung hinaus.

    Danke für die Antwort. Hatte auch schon überlegt, ob im Bodensonderungsverfahren demjenigen das Flurstück zugeordnet werden kann. Ich konnte dem Gesetz nur nicht die richtige Stelle entnehmen. :gruebel:

    Ich habe da mal ein Problem und ich hoffe, ihr könnt mir helfen.
    Das Katasteramt beantragt bei mir die Wiedereintragung eines Anteils an ungetrennten Hofräumen.

    Der Sachverhalt stellt sich wie folgt da:
    Dem eingetragene Eigentümer gehörten ursprünglich 3 Anteile -Gebäudesteuerrolle Nr. 23, Nr. 28 und Nr. 29 - an einem ungetrennten Hofraum. Nr. 28 und Nr. 29 wurden dann vereinigt, so dass dann noch zwei Anteile gebucht waren.
    Im Jahr 1987 wurde dann durch den Liegenschaftsdienst eine Vermessung vorgenommen, in deren Folge die Anteile aufgelöst wurden und dafür ein Flurstück eingetragen wurde.
    Nunmehr hat sich der Eigentümer an das Katasteramt gewendet und dort vorgetragen, dass im Jahr 1987 lediglich der Anteil Nr. 28/29 hätte aufgelöst werden dürfen und der Anteil Nr. 23 im Grundbuch hätte verbleiben müssen. Das Katasteramt hat nun recherchiert und herausgefunden, dass der ursprüngliche Anteil Nr. 23 nicht dem heutigen vermessenen Flurstück entspricht und beantragt nunmehr, dass ich den Anteil Nr. 23 wieder im Grundbuch eintrage.

    Meine Frage ist, kann ich dass und muss ich ein Grundbuchanlegungsverfahren durchführen?