Beiträge von obstschnecke

    Ich möchte nochmal auf das Thema zurückkommen.
    Mir liegt ein notarielles Testament vor, in dem TV angeordnet ist. Zitat: "Der TV hat meine angeordnete Erbeinsetzung zur Ausführung zu bringen". Zum TV wurde einer der Erben bestellt. Mehr ergibt sich zur TV nicht aus dem Testament.

    Das Grundbuch wurde bereits aufgrund der Erbfolge berichtigt, der TV-Vermerk ist eingetragen.

    Zwischenzeitlich ist der TV verstorben. Die Erbengemeinschaft will das Grundstück nun verkaufen.

    Das Nachlassgericht hat dem Notar durch einfaches Schreiben mitgeteilt, dass die Einsetzung eines ErsatzTVs abgelehnt wird, da der Erblasser im Testament darum nicht ersucht hat.

    Der Notar ist nunmehr der Auffassung, dass die TV durch den Tod beendet ist und damit das Grundbuch offensichtlich unrichtig geworden ist. Der TV-Vermerk soll daher gelöscht werden. Der Tod des TV ist durch Vorlage des Erbscheins nach ihm nachgewiesen.

    Hat hierzu jemand eine Idee?

    Eingetragen wurde die Abtreung einer Buchhypothek aufgrund der Löschungsbewilligung des ursprünglichen Gläubigers und der Abtretungserklärung des Eigentümers. :( Gefehlt hat aber leider eine löschungsfähige Quittung des Gläubigers als Nachweis, dass tatsächlich eine Eigentümergrundschuld entstanden ist. :eek: M.E. ist jetzt ein Amtswiderspruch einzutragen. Aber wer ist der Berechtigte? :gruebel:

    Hallo, ich möchte mich zum Thema Umfang der Vollmacht mal mit meinem Fall anschließen:
    Die Mutter erteilt der Tochter Generalvollmacht. Die genaue Formulierung lautet: "mich in allen gesetzlich zulässigen Fällen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten". Dann geht es weiter: Insbesondere umfasst die Vertretungsbefugnis auch:
    .
    2. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,...Auflassungserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Grundbuchanträge zu stellen, ..
    .
    .
    .
    9. Den Verkauf des 1/2 Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung, eingetragen im Grundbuch von XY, Blatt 123

    Die Tochter ist von den Beschränkungen de § 181 BGB befreit.

    Ich bearbeite nun das Grundbuch von XY, Blatt 123. Die Tochter überlässt nunmehr den 1/2 Miteigentumsanteil der Wohnung an sich selbst. Die Auflassung wurde bereits erklärt. Hinsichtlich der anderen Hälfte ist sie bereits Eigentümerin.

    Ich frage mich nun, ob die Vollmacht diese Überlassung abdeckt. Ist die Vollmacht nicht durch die Angabe "Verkauf" des 1/2 ME-Anteils dahingehend eingeschränkt, dass eine Überlassung grade nicht gewüscht ist? :gruebel:

    In der Praxis dürften - so kenne ich es jedenfalls - die Anwesenheitszeiten in erster Linie vom jeweiligen Ausbilder abhängen. Kommt immer auch darauf an, wei die Ausbildung am betreffenden Gericht jeweils organisiert ist (in Gruppen oder alleine, im Büro des Ausbilders oder "in der Bücherei").





    :2weglach:Die Zeit in "der Bücherei" war immer am Schönsten. Mein Ausbilder in Grundbuchsachen hat mich da meist schon um 11.00 Uhr hingeschickt....




    zu 1) wird von mir selbst geändert

    zu 2) ja!

    Entweder beim Fall oder bei mir herrscht aber jetzt große Verwirrung:

    Der Schuldner erhebt nach Insolvenzeröffnung eine Klage, fällt auf die Nase und der KFB wird aufgehoben, weil ein Gläubiger seine Insolvenzforderung nur gem. § 87 InsO verfolgen darf???:gruebel:


    Entweder beim Fall oder bei mir herrscht aber jetzt große Verwirrung:

    Der Schuldner erhebt nach Insolvenzeröffnung eine Klage, fällt auf die Nase und der KFB wird aufgehoben, weil ein Gläubiger seine Insolvenzforderung nur gem. § 87 InsO verfolgen darf???:gruebel:



    Die Begründung, dass der Insolvenzgläubiger seine Forderung nur im Insoverfahren verfolgen darf, ist absolut zutreffend. Ich frage mich allerdings, was sie mit diesem Fall zu tun hat, da der obsiegende Beklagte kein Insolvenzgläubiger ist. Vllt. solltest Du mal den Richter fragen, was ihn zum Insogläubiger machen soll.. :daumenrau




    Leider gehört mein Abteilungsrichter nicht zu den Richtern, mit denen man sich gerne unterhält :(

    Hier trifft mal wieder diese Binsenweisheit zu: Vor dem Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand (oder so ähnlich ?!).:frustrier

    Mein Ergebnisbericht:

    Ich habe der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Abteilungsrichter zur Entscheidung vorgelegt.
    Dieser hat den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben.
    Begründung:
    Das kostenfestsetzungsverfahren war zwar nicht gem. § 240 ZPO unterbrochen, ein KFB durfte aber jedoch deshalb nicht ergehen, weil Insolvenzgläubiger nach Eröffnung des InsO-Verfahrens Forderungen nur in diesem Verfahren verfolgen können, § 87 InsO, vgl. Braun, InsO, 2. Auflage 2004, Rn 7 zu § 87 InsO.:nixweiss:

    Die Frist zur Anmeldung der Forderung zum InsO-Verfahren war bereits am 18.01.06 abgelaufen, Die InsO-Schuldnerin hat die Klage aber erst im März 2006 erhoben. Da schaut der obsiegende Beklagte dann wohl ganz in die Röhre....ob das so richtig ist??? Ich lass es einfach mal so stehen....

    In einem gleich gelagerten Fall wurde bei mir die sofortige Beschwerde gegen den in Unkenntnis der Insoeröffnung erlassenen KFB erhoben.

    Kann ich den KFB aufheben, weil er ja nicht hätte erlassen werden dürfen?

    Erstaunlich ist in diesem Verfahren, dass die Klage vom Schuldner erhoben wurde, nachdem das InsO-Verfahren eröffnet wurde. Nach Klageabweisung wurde ihm natürlich die Kosten auferlegt. Der KFB wurde dem RA zugestellt, eine Woche später hat der InsO-Verwalter wohl davon Kenntnis erhalten...:eek:

    Eine Rechtsanwältin wurde mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beauftragt.
    Die Rechtsschutzversicherung des Mandanten hat zunächst die Deckungszusage verweigert.
    Die Rechtsanwältin hat dann mit der Versicherung verhandelt und die Klageforderung reduziert, damit das Amtsgericht für das Klageverfahren zuständig ist.

    Daraufhin wurde die Deckungszusage erteilt.

    Nun will die Rechtsanwältin die Vertretung gegenüber der Versicherung zur Erlangung der Deckungszusage über Beratungshilfe abrechnen. :gruebel:

    Kann ich dafür Beratungshilfe gewähren? In mir sträubt sich alles. Gehört denn die Einholung der Deckungszusage nicht zum Klageauftrag und wird auch mit diesen Gebühren abgegolten?

    Also, bei uns wird die Anweisung von der jeweiligen Servicekraft vorgenommen, egal ob mD oder Angestellte. Die Rechtspfleger setzen die Vergütung nur formlos fest.
    Das handhabe ich auch so, wenn ich auf ein anderes Ergebnis komme, wie der Betreuer. Einige Betreuer haben es noch immer nicht geschafft, ihr Programm zur Vergütungsberechnung so einzustellen, dass das richtige Ergebnis rauskommt. Ich schicke denen dann meine Berechnung zu mit dem Bemerken, dass ich den errechneten Betrag im vermuteten Einverständnis anweisen lasse. Sollten sie eine förmliche Festsetzung wünschen - z.B. um Beschwerde einzulegen - rufen sie kurz an. Dann ist immer noch genug Zeit einen Beschluss zu fertigen!

    Am 01.10.2006 haben die betroffenen Betreuer abgerechnet.

    Ein Verfahren wurde von mir dem hiesigen Bezirksrevisor vorgelegt. Hier seine Stellungnahme:

    Die nachgewiesene Zusatzausbildung des Betreuers bei dem Freistaat Thüringen führt nicht zu einer Höhergruppierung in der Vergütung gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG (44,00 EUR).

    In dem VBVG selbst ist eine Nachqualifizierung nicht vorgesehen, dementsprechend auch nicht die Möglichkeit einer Anerkennung einer nicht im Land NRW durchgeführten Weiterbildung durch landesrechtliche Vorschriften (Ausführungsgesetz). Durch die Einführung des vorgenannten Gesetzes zum 01.07.2005 ist das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Vergütung von Berufsbetreuern (AGBVormVG) vom 17.12.2002 gegenstandlos.

    Dem Betreuer kann nach wie vor lediglich eine Stundenvergütung von 33,50 EUR gewährt werden.

    Den Vergütungsantrag habe ich also teilweise zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Ich gehe davon aus, dass Rechtsmittel eingelegt wird. Sobald die Entscheidung des LG vorliegt, werde ich berichten.

    Wir planen, für das letzte Quartal pauschal erst mal 33,50 EUR auszuzahlen und je nach Entscheidung die fehlenden Beträge nachzuzahlen.
    Was ist aber mit den Verfahren, in denen die Betreuten vermögend sind und evtl. in dem Zeitraum bis zur Entscheidung vermögenslos werden?
    Zur Abwägung vermögend/mittellos kommt es nach hiesiger Auffassung auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Ist der Betreute aber zwischenzeitlich vermögenslos geworden, kann der Betreuer die Vergütung ja tatsächlich nicht mehr entnehmen, der Betreute würde also gegenüber seinem Betreuer zum Schuldner. :gruebel:

    Was also tun?

    Zitat von motscheküpchen

    Cool, die Tipps haben echt gut geholfen. Wir haben nämlich auch so einen Fall vorliegen und zerbrechen uns schon ne Ewigkeit den Kopf.
    :dankescho





    Kleiner Tipp:
    zu meiner Zeit bei einem großen Mahngericht habe ich immer gerne Fragen dieser Art von Kollegen anderer Gerichte telefonisch beantwortet. Wegen der Masse der Verfahren dort hat man eine Menge Routine in den diversen Fragen des Klauselverfahrens!:telefonie

    Bisher gab es auch ein entsprechendes Gesetz, das AGBVormVG. Dies bezieht sich aber ausschließlich auf die Vergütung nach dem BVormVG. Laut Bezirksrevisor ist es auch nicht auf das VBVG anwendbar.

    Unter http://www.wikipedia.de habe ich zum Thema VBVG einen Artikel von Deinert gefunden, der dort schreibt, dass bisher kein Bundesland von der Ermächtigung des § 11 VBVG Gebrauch gemacht hat! :gruebel:

    Hallo zusammen!

    Als neues Mitglied möchte ich mich an dieser Stelle erst mal für dieses tolle Forum bedanken, es hat mir schon oftmals geholfen und Denkanstöße gegeben. Ich habe die Betreuungssachen an unserem Minigericht erst vor 18 Monaten übernommen. Viele Fragezeichen in meinem Kopf konnten durch eure Beiträge schon entfernt werden! :2danke

    Jetzt zu meinem Problem(chen):

    Zwei Berufsbetreuer aus meinem Bezirk, welche kein abgeschlossenes Hochschulstudium vorweisen können, haben im schönen Freistaat Thüringen eine Fortbildung absolviert und legen mir nun ein Zeugnis des Landesamtes für Soziales und Familie vor, nachdem sie die Prüfung nach § 11 Abs. 2 VBVG bestanden haben.
    Der Text des Zeugnisses lautet weiter "....und haben damit nachgewiesen, dass Sie über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft und Betreuung nutzbar sind, verfügen, die einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1, S.2 Ziff. 2 und § 4 Abs. 1, S.2, Ziff. 2 VBVG gleichstehen".

    Zum alten Vergütungsrecht (BVormVG) gab es hier in NRW ein Ausführungsgesetz zum BVormVG, wonach in diesen Fällen der höhere Stundensatz (damals 31,00 EUR) geltend gemacht werden konnte.
    Ein entsprechendes Ausführungsgesetz zum VBVG konnte weder ich, noch unser Bezirksrevisor finden.

    Daraus folgt für mich, dass es für unsere Betreuer bei einem Stundensatz von 33,50 EUR bleibt.:bigoops:


    Hat hierzu jemand andere Erkenntnisse? Gibts vielleicht Entscheidungen? Interessant wäre auch, ob in anderen Bundesländern schon von der Ermächtigung in § 11 VBVG Gebrauch gemacht wurde!