Mal aus Bankensicht: Da das Insoverfahren aufgehoben worden ist, hat der Inso-Verwalter/Treuhänder keine Rechte mehr an dem Konto.
Bleiben nur noch die beiden Pfändungen. Hier könnte es sich um "echte" Ruhendstellungen handeln, so wie sie früher sehr üblich waren.
Durch die verschiedenen Urteile der Vergangenheit werden diese aber gerade bei privaten Gläubigern kaum noch von Banken akzeptiert.
Diese Art der Ruhendstellungen werden m.E. nur noch bei Vollstreckungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und der Justizbeitreibungs-
ordnung ausgesprochen.
Es kann sich hier also nur um die Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung handeln. Wenn diese vorliegen, wäre das Konto aber komplett frei.
Da die Bank aber nicht auszahlt, gehe ich von folgendem Szenario aus: Es lag eine Quellenfreigabe vor (pfändbares Gehalt wurde aufgrund Abtretung
direkt an Masse abgeführt). Bank konnte Rest aufgrund Beschluss auszahlen. Jetzt erfolgt ein Arebietgeberwechsel, dieser wird keinem der Beteiligten
mitgeteilt..Folge: Es wird nichts mehr an die Masse abgeführt und die Bank darf aufgrund des alten Beschlusses nichts auszahlen, da dieser nur das Gehalt eines bestimmten Arbeitsgebers frei gibt und bei einem Arbeitsgeberwechsel der Beschluss geändert werden muss.