Beiträge von noch ein Drittschuldner


    Genauso ist es. Der Schuldner hat meist nur eine Chance, wenn alle Pfändungen neueren Datums sind und alle von einem Amtsgericht.

    Aber: Ich kann mich leise erinnern, dass Voraussetzung für die Zahlung war, dass das Unternehmen nicht schon vor Corona in finanziellen
    Schwierigkeiten steckte (20 Pfändungen, mmh??)

    Im übrigen: Stell dir mal folgendes Beispiel aus der Praxis vor: Lieferant liefert Ware an Schuldner, Schuldner zahlt nicht, Lieferant pfändet,
    jetzt kommt Corona und anschließend die Soforthilfe. Wenn du die Soforthilfe als Gesetzgeber unpfändbar stellst, bekommt ein aktueller
    Gläubiger das geld und der ältere mit Titel geht leer aus. das kann nicht richtig sein. Deshalb Anhörung des Gläubigers..

    Unser LG hat bereits bei einer Rückerstattung von Geldern im SEPA-Lastschriftverfahren wie folgt entschieden:

    "Erstattungen im Rahmen des SEPA-Basislastschriftverfahrens gemäß § 675x Abs. 2 BGB sind aber keine echten Einnahmen, sondern als durchlaufende Posten zu betrachten und können den pfändungsfreien Betrag nicht mindern (so bereits Kammer, Beschluss vom 10.02.2020, Az.: 3 T 372/19 [nicht veröffentlicht]; AG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 20.11.2013 — 3 IK 187/13), Der Beschwerdeführer weist zurecht darauf hin, dass ansonsten durch nicht autorisierte Abbuchungen vom Konto der gesetzlich vorgesehene Schuldnerschutz ausgehebelt werden könnte. Es handelt sich deshalb um einen besonderen Einzelfall im Sinne von § 850k Abs. 4 Satz 1 ZPO."

    Die Entscheidung ist aus Februar 2020 und nicht veröffentlicht. Der vorliegende Fall stellt sich zwar etwas anders dar, aber im Grunde kann hierfür doch auch nichts anderes gelten. Denn der vorliegende Zahlungsdienstleister geht ja bekanntermaßen in Vorkasse und zieht die Gelder dann im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens vom Konto des Nutzers ein.

    Das sehe ich aus Sicht eines Kreditinstitut etwas anders: Bei einer Lastschrift, welche unberechtigt vom Konto abgebucht wird, kann "wegen Widerspruch" eine Gutschrift des Betrages erfolgen. Hier stimme ich dem Urteil zu, dass durch eine nicht autorisierte Zahlung der Pfändungsschutz nicht betroffen sein darf. Im vorliegenden Fall wurde der Betrag vom Kunden autorisiert abgebucht und der Händler überweist zurück (keine Rücklastschrift, sondern Überweisung), zumindest würde ich den SV so interpretieren.

    Zu deinem letzten Hinweis kann ich nur sagen: Ja, es kommt leider sehr häufig vor, dass lediglich das Arbeitseinkommen freigestellt wird. Der Freibetrag ist dann "0", bis der
    Beschluss aufgehoben worden ist.

    Wie genau ist das gemeint? Bei Doppelpfändung (AE und P-Konto) gebe ich i.d.R. das AE auf dem P-Konto frei. Wie sollte es stattdessen sein? :gruebel:

    Im vorliegenden Sachverhalt aus #14 ging es darum, dass es einen Beschluss gab, welcher das Einkommen eines bestimmten Arbeitsgebers und Kindergeld
    freigibt. Aktuell kommen auf dem Konto aber nur noch 2 Renten an. Sofern im Beschluss nicht ausdrücklich geschrieben wurde, dass in jedem Fall mindestens
    die Freibeträge der §§ 899, 902 ZPO gelten sollen, bekommt der Kunde nix bis der Beschluss aufgehoben wurde.

    Selbst wenn der Zusatz enthalten ist, können wir halt wie von mir geschrieben bis zum Monatsende nicht abschätzen, ob nicht doch noch Gehalt von dem Arbeitgeber
    kommt, für welchen der Beschluss erlassen wurde.

    dann würde ich den Gl. anhören und entsprechend festsetzen.

    beide Unterhaltsansprüche fußen auf einem gesetzlichen Anspruch (bei der Ex-Frau § 1572 BGB) und wären bei Glaubhaftmachung zu berücksichtigen.
    Daher obliegt es dem Gl. die Tatsachen vorzubringen, welche die Gewährung von Unterhalt erschüttern würden. Zumeist lässt der Gl. sich aber gar nicht ein.

    Queen: nur, wenn man schlampig tenoriert hat und den Freibetrag ausschließlich auf das Guthaben aus Arbeitseinkommen festgesetzt hat. Dann wäre der derzeite Freibetrag des Schuldners aber gerade bei 0 EUR.....

    Zu deinem letzten Hinweis kann ich nur sagen: Ja, es kommt leider sehr häufig vor, dass lediglich das Arbeitseinkommen freigestellt wird. Der Freibetrag ist dann "0", bis der
    Beschluss aufgehoben worden ist. Aber in der Praxis gibt es noch ein Problem: Durch den Beschluss soll ja das Gehalt eines bestimmten Arbeitsgebers freigestellt werden und für den Fall, dass das Gehalt unter den Grundfreibetrag liegt (z.B. € 1.260,00) , soll trotzdem der höhere Grundfreibetrag gelten.

    Falls der Schuldner den Arbeitgeber wechselt, dann kommt in der Praxis oft z.B. der erste Abschlag des neuen Arbeitgebers (z.b. € 500,00). Wir können diese Gutschrift dann aber nicht dem Kunden zur Verfügung stellen, weil wir nicht wissen, ob nicht vielleicht doch noch eine Zahlung des Arbeitgebers lt. Beschluss im gleichen Monat kommt. Falls wir hier also zunächst die 500,00 freigeben würden und zeitlich später kommen 2.000,00 vom Arbeitsgeber lt. Beschlusses, müssten wir diese auch auszahlen, da das Gehalt lt. Beschluss in unbestimmter Höhe frei ist. Wir können also in solchen Fällen nur bis zum nächsten Monatswechsel abwarten, um zu sehen, welchen Betrag wir dem Kunden zur Verfügung stellen müssen. Ansonsten würden wir uns gegenüber dem Pfändungsgläubiger schadenersatzpflichtig machen. Die Formulierung der Beschlüsse lässt es aus unserer Sicht nicht zu, das spätere Gehalt um die bereits ausgezahlten Beträge zu kürzen, um nicht den Gesamtbetrag zu überschreiten. In diesen Fällen ist es für den Kunden meist das beste, den Beschluss aufheben oder auf den neuen Arbeitsgeber ändern zu lassen.

    Ich habe mal ne Frage aus Sicht des Drittschuldners:

    Durch die Änderung des § 840 ZPO und die Möglichkeiten des § 193 a ZPO kann die Pfändung den Kreditinstituten, welche als
    Anstalt öffentlichen Rechts oder Körperschaft öffentlichen Rechts firmieren, elektronisch mittels besonderem Behördenpostfach zugestellt werden.

    Inwieweit ist das aus eurer Sicht eine Verpflichtung? Also wer entscheidet, ob die Pfändung in Papier persönlich oder elektronisch zugestellt wird?

    Aktuell ist die Quote 99,9 % Zustellung in Papier. Wie ist das bei den anderen?

    Vielleicht kann mir jemand von euch ja die "Augen öffnen" :oops:?

    Wenn eine als Bank, die als DS in Anspruch genommen wurde erklärt, die gepfändete Forderung besteht nur in Höhe von 5000 € aus Kontokorrentguthaben, was heißt das? :oops:

    Der Sachverhalt ist noch etwas dünn. Ihr habt umfassend alle Bankverträge gepfändet und eure Forderung ist größer als € 5.000,0 ?

    Dann würde ich mal sagen, dass aktuell ein Girokonto besteht, welches ein Guthaben von 5.000,00 hat. Der Kunde kann aber z.b. dieses Konto innerhalb
    von 4 Wochen in ein P-Konto umwandeln. Ich würde nach Ablauf der Sperrfrist nachfragen, wann mit dem Guthaben zu rechnen ist.

    Wir haben in 2015 das Konto des Schuldners bei der C-Bank gepfändet.
    Die Geschäftsverbindung wurde gemäß dortiger Mitteilung in 2017 aufgelöst.
    Durch ein neues Vermögensverzeichnis wurde bekannt, dass der Schuldner wieder ein Konto bei der C-Bank hat.
    Die C-Bank weigert sich, die alte Pfändung auf die neue Bankverbindung anzuerkennen. Es seien zwar auch zukünftige Ansprüche gepfändet, jedoch nur im Rahmen der bestehenden Bankverbindung.
    Über die angeblich vorhandene gefestigte Rechtsprechung hierzu, die ich angefragt, selbständig auch schon gesucht, aber nichts gefunden habe, schweigt sie sich aus.
    Kann mir hier jemand weiterhelfen?

    Ich denke, mal sollte zunächst unterscheiden zwischen "zukünftige Ansprüche" und "zukünftige Konten". Die Pfändung in zukünftige Ansprüche ist möglich und sinnvoll, weil du sonst nur den Tagessaldo des Girokontos pfändest und nicht die zukünftigen Gutschriften. Wenn die Geschäftsverbindung aber beendet wurde, ist damit die Pfändung erledigt. Wird zeitlich später ein neues Konto eröffnet , können die Pfändungen nicht mehr wirken.

    In der Literatur (u.a. Sudergat) findet man als Begründung, dass man keine Hoffnungen und Erwartungen (auf eine neue Geschäftsverbindung) pfänden kann. Als einzige Ausnahme wird gesehen, wenn bei Pfändungseingang die Kontoeröffnung schon in Aussicht stand..

    Ein anderes Argument ist sicherlich die DSGV. Der Schuldner hat eine Recht auf vergessen. Wie lange sollten denn Banken Pfändungen vorhalten, für den Fall, dass zeitlich später eine neue Geschäftsverbindung gebildet wird.

    Danke für die Antworten. Im vorliegenden Fall gab es tatsächlich nur Pfändungen von dem einen Amtsgericht.

    Mich überzeugt das Thema Datenschutz, da es nicht sein kann, dass Gläubiger über diesen Weg auch neue Vollstreckungsmöglichkeiten
    geliefert bekommen, weil andere Gläubiger genannt sind.

    Der Beschluss selbst war ja gar nicht das Problem, da alle Angaben enthalten waren. Das Problem war das Schreiben über die Rechtskraft des Beschlusses,
    da auf diesem Schreiben nur das Aktenzeichen einer Pfändung und der Name eines Gläubigers enthalten war und dahinter "u.a" stand. Wir haben auf die weiteren Schreiben
    zu den anderen Aktenzeichen gewartet.

    Was würde in einem solchen Fall eigentlich passieren, wenn einer der Gläubiger Einwände gegen die Erhöhung hätte?
    Spätestens dann müsste man doch wieder in einzelne Entscheidungen aufteilen, oder?

    Hallo Zusammen,

    ich habe für meine Frage über die Sufu nichts passendes gefunden, also mache ich mal ne neue Frage:

    Wenn ein Schuldner z.B. 4 Pfändungen hat, macht ihr dann 4 einzelne Beschlüsse, jeweils zu den Aktenzeichen
    der Pfändungsmassnahme oder macht ihr einen Beschluss unter dem Aktenzeichen der ältesten Pfändung und
    nehmt im Rubrum des Beschlusses die Bezeichnungen der einzelnen Gläubiger und Aktenzeichen der anderen
    Pfändungen mit auf?


    Ich kenne nur die erste Variante, habe aber jetzt die zweite vorliegen. Der Rechtskraftvermerk kam unter dem ersten Aktenzeichen
    mit dem Hinweis "u.a.". Ich finde das sehr unüblich und in der Praxis auch sehr gefährlich, weil man den Beschluss nicht der jeweiligen
    Pfändung zuordnen kann, oder bin ich da nur zu kleinlich?

    Gibt es da gesetzliche Grundlagen zu?

    Ja eben. Die Festsetzung nach 850k Abs. 3 tritt doch an die Stelle der nach Absatz 1 und Absatz 2 pfändungsfreien Beträge. Früher haben wir uns immer
    dagegen gewehrt, selbst zu rechnen. Dann kam aber ja BGH Beschluss vom 11.10.2017 , VII ZB 53/14. Seitdem rechnen wir eben in solchen Fällen

    Lasst euch von dem Begriff Separierung nicht in die Irre führen.

    Ist mit der Separierung das Geld schon weg oder kann der Betroffene noch irgendwie das Geld zurückholen. Ich muss für einige meiner Betreuten auch immer auf die Frist 1 Monat plus ein Tag schauen (aktuell glaube ich drei Monate) und das Geld vorher bewegen.

    Ich glaube, hier werden ein paar Dinge durcheinander geworfen: Im Sachverhalt ging es um eine Pfändung, die innerhalb der letzten 4 Wochen eingegangen war,
    d.h. der Schuldner kann rückwirkend sein Konto in ein P-Konto umwandeln (850k Abs. 1 Satz4 ZPO). Das Geld ist also noch da und durch das P-Konto geschützt,
    sofern ein P-Konto fristgerecht eingerichtet wird und der Freibetrag ausreicht.

    Was du meinst ist im späteren Verlauf die Frage, wie lange geschütztes Guthaben, welches im laufenden Monat nicht verfügt worden ist, noch verfügt werden kann.

    Aktuell wird es einmalig in den Folgemonat übertragen, ab 01.12.2021 in drei Folgemonate.

    Separierung ist lediglich die technische Umschreibung der Vorgänge bei der Bank.

    Beispiel: Kunde unterhält ein normales Konto (kein P-Konto)
    Konto hat Guthaben 3.000,00 Euro, Pfändung geht ein über 1.500,00 Euro.

    Das Kreditinstitut muss den Kunden über 1.500 verfügen lassen, weil nur 1.500 gepfändet sind. Damit er über das nicht gepfändete Guthaben auch über Geldautomat
    Online Banking u.s.w. verfügen kann, wird das gepfändete Guthaben "separiert". Dies kann durch umbuchen auf ein anderes Konto
    (Unterkonto) passieren oder durch technisches separieren, d.h. der gepfändete Betrag wird festgehalten, den Rest kann der Kunde
    verfügen.

    Falls der Kunde anschließend (innerhalb der Frist) in ein P-Konto umstellt, gelten natürlich die Regeln vom P-Konto.

    Wenn das Guthaben Ende Dezember eingegangen ist und er jetzt bereits ein P-Konto hat, erfolgt die Umstellung ja rückwirkend, weil fristgerecht.

    Lasst euch von dem Begriff Separierung nicht in die Irre führen.

    Ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass dem Kunden das P-Konto eingerichtet wurde. Den Pfändungsschutz entfaltet ein P-Konto
    aber erst bei zugestellter Pfändung (850k Abs. 1 Satz 1). Ohne Pfändung hat er ein P-Konto ohne Pfändungsschutz.

    Deshalb hilft hier der Verweis auf 850k Abs. 7 Satz 1 und 2 m.E. nicht weiter.

    Das Verrechnungsverbot aus 850k Abs. 6 bezieht sich doch auf P-Konten, welche sich im Soll befinden, also überzogen sind
    und wenn gleichzeitig Sozialleistungen eingehen. Beides gibt der Sachverhalt nicht her

    Ich habe mich in diesem Zusammenhang auch schon gefragt, wie das eigentlich überprüft wird, ob jemand
    Pflegekraft ist und einen besonders belastenden Job hat.

    In den großen Pflegeheimen arbeiten ja auch Verwaltungsangestellte, Techniker, Hausmeister u.ä.

    Die haben im Zweifel alle eine Sonderzahlung bekommen, aber aus der Gehaltsabrechnung kann man die
    Tätigkeit ja nicht erkennen

    Ich werde jetzt den unpfändbaren Betrag mit 1629,08 + 220 Unterhalt (Ich folge der Auffassung, dass im Freibetrag nur der 1/2 Unterhalt des Kindes enthalten sein kann, da dieser ja von beiden Elternteilen gemeinschaftlich zu leisten ist, enthalten ist)festsetzen und zur Klarstellung dazuschreiben, dass der Schuldnerin auch das Kindergeld verbleiben muss.


    @ WinterM- würdest du dem Einwand- das Kind hat ja Einkünfte in Form des Unterhaltes folgen oder darauf abstellen, dass ja im Freibetrag lediglich der hälftige Unterhalt vorhanden sein kann?

    Oder anders: Laut 850k Absatz II Nr. 3 "Geldleistung für Kinder" würde ja dem Gesetzestext nach auch Unterhalt unter den Kontenschutz fallen, denn etwas anderes ist eine Unterhaltszahlung doch nicht, oder?

    Unter andere Geldleistungen für Kinder fallen m.E. nur staatliche Transferleistungen wie z.B. Kinderzuschlag, Kinderzuschuss von Rentenversicherung, Kinderzulage nach SGB VII aber eben kein Unterhalt..bei Unterhalt handelt es sich nicht um Leistungen für KInder , sondern Leistungen an ein Kind.

    Ich zitiere mal gekürzt (die Ansage einer Rechtspflegerin) in einem Aufsatz zum Thema Kontopfändung aus der KKZ 9/2020 S.195:
    …Bezüglich der Bescheinigung nach § 850k Abs.5 ZPO unterliegen viele Beteiligte dem Irrtum, dass das Vollstreckungsgericht eine solche Bescheinigung für den Schuldner ausstellt. Hierzu ist das Gericht jedoch per Gesetz nicht befugt, da der Gesetzgeber vorrangig die in § 850k Abs.5 genannten Stellen in der Verantwortung sieht und eine gerichtliche Entscheidung immer durch Beschluss ergeht. In den Fällen, in denen der Schuldner den Nachweis gegenüber der Bank……nicht führen kann, weil keine der zuständigen Stellen dem Schuldner die Bescheinigung ausstellt, entscheidet das Gericht gemäß § 850k Abs.5 …durch Beschluss.

    Ein Schuldner, der den Weg zum Gericht sucht, weil er keine geeignete Stelle findet, der ihm die Bescheinigung ausstellt, würde also
    schlechter gestellt, als ein Schuldner, der eine Bescheinigung vorlegt? Eine vorgelegte Bescheinigung gilt für alle Pfändungen, auch für
    zukünftige, ein Beschluß nur für die eine Pfändung.

    Eine Entscheidung des Gerichtes ersetzt doch lediglich die Bescheinigung.

    Wollt ihr dann auch den Gläubiger anhören, wenn nach § 850 k Abs. 5 entschieden wird?

    LG Stade, Beschl. v. 09.09.2011- -9 T 94 /11 siegt das anders, liegt mir leider aber nicht im Volltext vor.

    Ich sehe es wie 305er.

    Natürlich muss das Gericht tätig werden, wenn ein Schuldner dies beantragt und nachweist, das ihm keine der geeigneten Stellen
    eine Bescheinigung ausstellt. Wo im 850 k Abs. 5 steht, dass dazu ein konkretes Verfahren notwendig ist.

    Der Schuldner kann / sollte ja auch ein P-Konto einrichten, bevor die erste Pfändung kommt

    Genauso ist es, der Gläubiger mag sich regelmäßig vergewissern, ob die Angaben noch stimmen.

    Das Problem hast du doch sonst auch: Beispiel:

    Gläubiger A pfändet beim Arbeitgeber
    Gläubiger B pfändet beim Kreditinstitut

    Schuldner wendet sich an das Gericht, um den Geldeingang vom Arbeitgeber auf seinem P-Konto in voller Höhe frei zu bekommen
    Ihr beim Gericht macht einen Beschluss, nach dem der Freibetrag dem Geldeingang des Arbeitsgebers xy (mindestens dem Grundfreibetrag) entspricht.

    Ab dem Zeitpunkt, wenn die Pfändung beim Arbeitgeber weg ist, zahlt das Kreditinstitut das volle Gehalt aus.
    In der Praxis werden diese Beschlüsse quasi nie befristet.
    Auch hier kann Gläubiger B dies nur verhindern, in dem er seinerseits eine Lohnpfändung ausbringt.

    zu #25:

    Das der Fall noch nicht vorgekommen ist ,liegt wohl daran, dass meist unbefristet akzeptiert wird.

    Bleiben wir mal bei deinem Beispiel und wir schreiben nach 3 Jahren an mit Fristsetzung. Der Kunde reicht innerhalb der Frist nichts
    ein, wir senken den Freibetrag und es entstehen dadurch pfändbare Beträge, die wir an den Pfändungsgläubiger überweisen.

    Der Kunde zieht vor Gericht, legt seine Bescheinigung vor und beruft sich darauf, dass es keine gesetzliche Regelung zu einer
    Befristung gibt.

    Was glaubst du, wie das ganze ausgeht?