Alles anzeigen ZitatIst eine Leistung wie etwa die Corona-Soforthilfe zweckgebunden und ergibt sich daraus gem. § 851 (→ § 851 Rn. 6) deren Unpfändbarkeit, so kann die Freistellung der Leistung über § 906 erreicht werden. Dies dient der leichteren Handhabbarkeit durch das Kreditinstitut.
Sehr witzig:
20 mal einstellen, 20 mal anhören und anschließend 20 mal freigeben, wobei zuvor noch 10 der Akten wegen Vernichtung rekonstruiert werden müssen.
Und das Finanzamt und der Landkreis haben danach immer noch nicht freigegeben.....
...und dann muss die Schuldnerin noch 5 gleichlautende Anträge bei dem Vollstreckungsgericht eines früheren Wohnortes stellen.
Das kommt mir irgendwie wie "technische Unmöglichkeit" vor für eine staatliche Leistung, deren Unpfändbarkeit der BGH bereits festgestellt hat, damit dem Soloselbstständigen schnell und unbürokratisch durch einen Liquiditätsengpass geholfen wird.
Genauso ist es. Der Schuldner hat meist nur eine Chance, wenn alle Pfändungen neueren Datums sind und alle von einem Amtsgericht.
Aber: Ich kann mich leise erinnern, dass Voraussetzung für die Zahlung war, dass das Unternehmen nicht schon vor Corona in finanziellen
Schwierigkeiten steckte (20 Pfändungen, mmh??)
Im übrigen: Stell dir mal folgendes Beispiel aus der Praxis vor: Lieferant liefert Ware an Schuldner, Schuldner zahlt nicht, Lieferant pfändet,
jetzt kommt Corona und anschließend die Soforthilfe. Wenn du die Soforthilfe als Gesetzgeber unpfändbar stellst, bekommt ein aktueller
Gläubiger das geld und der ältere mit Titel geht leer aus. das kann nicht richtig sein. Deshalb Anhörung des Gläubigers..