Beiträge von Anwärter

    Es liegt ein Pfändungs- und Überweisungsgesuch (Gegenstand: Vergütung aus Dienstleistungsvertrag) vor, die Zahlung erfolgt hier nicht durch Vermittlung einer deutschen Behörde. Von weiteren Pfändungen ist mir nichts bekannt.

    Als möglicherweise empfangsberechtigt sind Gläubiger und Schuldner angegeben.
    Jetzt beantragt der Gläubiger Auszahlung unter Berufung auf das Pfändungs- und Überweisungsgesuch.

    Mir erschließt sich der Sinn der ganzen Hinterlegung nicht wirklich...

    Der BGH – in der oben genannten Entscheidung ist auch von der Bestallungsurkunde des Verfahrenspflegers die Rede – ohne Worte.

    „Entsprechendes gilt für eine missverständliche Beschreibung des Wirkungskreises des Verfahrenspflegers in der Bestallungsurkunde (im vorliegenden Fall: "Vertretung des Betreuten bei dem Abschluss der Kaufverträge ...")“
    Wie ein Verfahrenspfleger über das Beschwerderecht nach § 303 III FamFG entscheiden soll ohne auch den (materiellrechtlichen) Inhalt des Rechtsgeschäfts zu prüfen, ist mir schleierhaft. Hört sich ja vielleicht schön an, lässt sich meiner Ansicht nach aber nicht wirklich trennen.
    Bei komplexeren Rechtsgeschäften (insbesondere bei Grundstücksgeschäften) werden bei uns keine Verwandten als Verfahrenspfleger bestellt.

    Hallo, ich habe ein Problem mit der Überprüfung einer errechneten monatlichen Rente zugunsten des Betreuten aufgrund eines Behindertentestamentes. Die Formulierung im Testament lautet wie folgt: „Ich vermache meinem behinderten Kind, xxx, einen baren Geldbetrag in Höhe von 20 % über dem Pflichtteil. Der Vermächtnisbetrag ist unter Berücksichtigung eines Rechnungszinses von 4 % jährlich auf der Grundlage der an meinem Todestag geltenden Sterbetafel auf Lebzeit des Berechtigten zu verrenten. Die so errechnete Rente ist von den Erben in monatlichen Raten von je einem Zwölftel des errechneten Jahresbetrages zu zahlen. Die erste Rate ist zahlbar ab dem vollen Monat, der auf die Testamentseröffnung folgt.“ Die Berücksichtigung des Rechnungszinses in Höhe von 4 % jährlich ist mir nicht klar. Hat jemand Erfahrungen damit wie das praktisch umgesetzt/berechnet wird? Vielleicht stehe ich auch nur auf der Leitung…

    Laut AGB zum Tagesgeldkonto eröffnet die Bank of Scotland keine Konten auf fremde Rechnung. Eine Anlage auf den Namen des Betreuten dürfte daher nicht möglich sein.

    Die Verzinsung wäre bei aktuell 2,7 % top und was die Sicherheit angeht hätte ich bis 250.000,00 Euro auch keine Bedenken.

    "Die Bank of Scotland ist Mitglied im staatlichen britischen Einlagensicherungsfonds FSCS (Financial Services Compensation Scheme) sowie im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken. Der Schutzumfang bestimmt sich wie folgt:

    Durch den staatlichen britischen Einlagensicherungsfonds sind Einlagen privater Anleger bis zu 85.000 Britischen Pfund zu 100% abgesichert.

    Darüber hinaus werden alle Einlagen bis maximal 250.000 Euro durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken vollständig geschützt."

    Im Urkundsprozess ergeht ein Vorbehaltsurteil K gegen B.
    Zur Abwendung der vorläufigen Vollstreckbarkeit leistet B Sicherheit nach §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO.

    Die Berufung des B gegen das Vorbehaltsurteil wird zurückgenommen und B wird seines Rechtsmittels gegen das Vorbehaltsurteil für verlustig erklärt.

    Kann bereits jetzt eine Auszahlung an K erfolgen oder muss der Ausgang des von B bereits eingeleiteten Nachverfahrens abgewartet werden?

    Jetzt bin ich doch noch fündig geworden.

    Beschluss des KG Berlin vom 22.04.2008, Rechtspfleger 2008, 511-512, Rn 9:

    "Nach § 13 Abs. 1 HinterlO hat derjenige, der die Herausgabe eines hinterlegten Betrages fordert, seine Empfangsberechtigung nachzuweisen. Dies ist eine Frage des materiellen Rechts und nach dem Rechtsverhältnis zu beurteilen, das der Hinterlegung zugrunde liegt (Bülow/ Schmidt, a. a. O., § 13 Rn. 15). Hier ist die Hinterlegung auf Ersuchen des Notars (§ 6 Satz 2 Nr. 2 HinterlO) erfolgt, der den Geldbetrag gemäß §§ 54 a und b BeurkG in Verwahrung genommen hatte. Als Empfangsberechtigten hat der Notar die unbekannten Erben des am 4. Juli 2000 verstorbenen H. J. R. angegeben. Die Hinterlegung erfolgte demnach aus dem Hinterlegungsgrunde des - sinngemäß geltenden (vgl. BGH, DNotZ 60, 265/270) - § 372 Satz 2 BGB, dass der Notar ohne sein Verschulden über die Person des Empfangsberechtigten in Ungewissheit war. Als Grund der Ungewissheit hat der Notar angegeben, dass ihm z. Zt. des Ersuchens am 25. Mai 2005 weder ein Erbschein nach H. R. noch die – nach § 2039 BGB erforderliche – gemeinschaftliche Auszahlungsanweisung der Erben vorlagen. Unter diesen Umständen ist die Unsicherheit bezüglich der Rechtsnachfolge von Hartmut R. erst dann beseitigt - und damit die Empfangsberechtigung gemäß § 13 Abs. 1 HinterlO nachgewiesen -, wenn ein Erbschein beigebracht und die Auszahlungsanweisung der durch den Erbschein legitimierten Erben vorgelegt worden ist.

    Gibt es konkrete Entscheidungen, wonach an die sich durch Erbschein legitimierenden Miterben keine Auszahlung in Höhe der Erbanteile erfolgen kann?

    Bei juris konnte ich hierzu bisher leider nichts finden.
    Alleine der Wortlaut des § 2039 BGB überzeugt die Beteiligten nicht wirklich.

    Ich habe konkret den Fall, dass bei einer Hinterlegung für die unbekannten Erben ein Miterbe im Ausland verstorben ist.
    Dann käme ich wohl nur mit einer Pflegschaft nach § 1913 BGB zur Auszahlung, oder? Die Abgrenzung zur Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB ist mir da allerdings auch nicht so ganz klar.

    Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort!

    Alle Erben vorzuladen kam nicht wirklich in Betracht, da diese teilweise im Ausland wohnhaft sind.
    Von E, E1 und E2 wurde ein Erbschein mit folgendem Inhalt beantragt:

    Stamm A, C und D:
    Gleichmäßige Verteilung auf die 9 Neffen und Nichten unter Einschluss von Stamm E

    Also insgesamt folgende Erbquoten:

    E


    --- zu 1/7 ---


    G1


    --- zu 4/21 (1/7+1/63+2/63) ---


    B1, B2, B3, F1, F2, F3


    --- zu je 2/21 (1/21+1/63+2/63) ---


    und


    E1 und E2


    --- zu je 1/21 (1/63+2/63) ---


    Mal sehen was die weiteren Miterben dazu meinen...

    Hallo, mir liegt folgendes handschriftliche Testament vor:

    Mein Nachlass geht an folgende Geschwister:

    1. A oder dessen Sohn A1
    2. B oder dessen Kinder B1, B2, B3
    3. C
    4. D
    5. E oder dessen Kinder E1 und E2
    6. F oder dessen Kinder F1, F2 und F3
    7. Neffe G1 als Sohn der verstorbenen Schwester G

    Die unterstrichenen Personen sind bereits verstorben. A1, C und D haben keine Abkömmlinge hinterlassen.
    G hat außer G1 noch ein weiteres Kind G2 hinterlassen.

    Zur Erbeinsetzung unter Punkt 3. und 4. gibt es im Testament folgenden Zusatz: „Bei diesen beiden Geschwistern (C und D), falls Sie bis zu meinem Ableben verstorben sind, gehen die beiden Erbteile in die Erbmasse der Neffen und Nichten, da keine Kinder da sind.“

    Der Erbanteil von A bzw. A1 dürfte den übrigen Miterben nach § 2094 BGB anwachsen. Die Erbanteile von C und D dürften wohl den 7 als Erben eingesetzten Neffen und Nichten (und damit nicht E und wohl auch nicht G2) anwachsen.

    Leider habe ich, was die Erbquoten angeht, gerade einen ziemlichen Knoten im Gehirn. :confused:
    Vielleicht macht sich jemand die Mühe das Ganze nachzuvollziehen und einen Lösungsvorschlag zu machen.



    Wird hier auch so gehandhabt und hat bisher - wenn auch contra legem - ohne Probleme funktioniert.

    Zitat

    Voraussetzung für eine solche Sprungrechtsbeschwerde ist gem. § 75 Abs. 1 Nr. 1 FamFG allerdings auch, dass alle Beteiligten damit einverstanden sind - immerhin wird damit eine Instanz übersprungen. Um die Möglichkeit einer Sprungrechtsbeschwerde zu verhindern, kann ein Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht erklären, das er in die Übergehung der Beschwerdeinstanz nicht einwilligt und damit eine Sprungrechtsbeschwerde verhindern. Dadurch kann der Betreuer immer erreichen, dass nach Ablauf der Beschwerdefrist von 2 Wochen die formelle Rechtskraft eintritt."


    Zitat

    Auf den ersten Blick eine bestechend praktische Lösung des Problems. Sieht irgendwer einen Haken?



    Einen Haken gibt es dabei schon.

    Selbst wenn der Betreuer erklärt, dass er in die Übergehung der Beschwerdeinstanz nicht einwilligt (wer ist eigentlich Erklärungsadressat, könnte die einmal erklärte Nichteinwilligung widerrufen oder angefochten werden?), könnte ein anderer Verfahrensbeteiligter nach § 274 FamFG die Sprungrechtsbeschwerde einlegen.
    Allein durch die Einlegung der - wenn letzlich auch unzulässigen -Sprungrechtsbeschwerde wäre die Rechtskraft gehemmt.