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Beschluss des KG Berlin vom 22.04.2008, Rechtspfleger 2008, 511-512, Rn 9:
"Nach § 13 Abs. 1 HinterlO hat derjenige, der die Herausgabe eines hinterlegten Betrages fordert, seine Empfangsberechtigung nachzuweisen. Dies ist eine Frage des materiellen Rechts und nach dem Rechtsverhältnis zu beurteilen, das der Hinterlegung zugrunde liegt (Bülow/ Schmidt, a. a. O., § 13 Rn. 15). Hier ist die Hinterlegung auf Ersuchen des Notars (§ 6 Satz 2 Nr. 2 HinterlO) erfolgt, der den Geldbetrag gemäß §§ 54 a und b BeurkG in Verwahrung genommen hatte. Als Empfangsberechtigten hat der Notar die unbekannten Erben des am 4. Juli 2000 verstorbenen H. J. R. angegeben. Die Hinterlegung erfolgte demnach aus dem Hinterlegungsgrunde des - sinngemäß geltenden (vgl. BGH, DNotZ 60, 265/270) - § 372 Satz 2 BGB, dass der Notar ohne sein Verschulden über die Person des Empfangsberechtigten in Ungewissheit war. Als Grund der Ungewissheit hat der Notar angegeben, dass ihm z. Zt. des Ersuchens am 25. Mai 2005 weder ein Erbschein nach H. R. noch die – nach § 2039 BGB erforderliche – gemeinschaftliche Auszahlungsanweisung der Erben vorlagen. Unter diesen Umständen ist die Unsicherheit bezüglich der Rechtsnachfolge von Hartmut R. erst dann beseitigt - und damit die Empfangsberechtigung gemäß § 13 Abs. 1 HinterlO nachgewiesen -, wenn ein Erbschein beigebracht und die Auszahlungsanweisung der durch den Erbschein legitimierten Erben vorgelegt worden ist.