Beiträge von Franziska

    tom: Genau. Föderale Struktur, sachliche Unabhängigkeit jedes Rechtspflegers, Zeitmangel, und tausende von selbständig tätigen Betreuern, die sich ihr Büro jeweils individuell organisieren.

    Da die Betreuer immer für mehrere Gerichte tätig sind, hat jeder Rechtspfleger mit 200 Berufsbetreuern zu tun, und jeder Berufsbetreuer mit 50 verschiedenen Rechtspflegern. Wirkliche Absprachen zu treffen ist dann schwierig.

    Das Hinweisblatt ist ganz allgemein gehalten und gilt für alle Fachbereiche. Die Aufteilung der RL ist eine interne Absprache, die erst kürzlich getroffen wurde. Sie muss auch erstmal in der Praxis erprobt werden, ich kann noch nicht abschätzen, wie sie sich bewährt. Das gilt auch erstmal alles nur für Berlin.

    Zitat

    Im hiesigen Landkreis besteht jedoch die Absprache, dass wir Rechnungslegungen weiterhin auf dem Postweg einreichen, da die Belege nicht sortiert ankommen.

    Wegen der Sortierung gibt es in Berlin sogar ein Hinweisblatt. Die Sortierung funktioniert bei uns automatisch, wenn man die Dokumente wie folgt sortiert:

    Zitat

    In den Dateinamen sollen alle übermittelten Dokumente jeweils mit einer vorangestellten Nummerierung versehen werden. Der leitende Schriftsatz erhält immer die Nummer 00. Die Anlagen werden beginnend mit der Nummer 01 fortlaufend nummeriert. Nur die vorangestellte Nummerierung in den Dateinamen führt bei den Gerichten zum Ausdruck in der von Ihnen gewünschten Reihenfolge. Sofern Sie eine dreistellige Zahl an Anlagen einreichen, erhält der leitende Schriftsatz die Nummer 000 und die Anlagen eine fortlaufende Nummerierung beginnend mit der Nummer 001.

    Außerdem sollen die Betreuer gebeten werden, die Belege nicht einzeln beizufügen, sondern die Kontoauszüge und Belege jeweils zu einem Gesamt-PDF zusammenzufassen. Wie das technisch geht weiß ich nicht. Vorgeschlagen wird die Aufteilung in insgesamt sieben PDFs, die so sortiert werden können:

    001 Anschreiben

    002 Bericht

    003 Vermögensübersicht

    004 Rechnungslegung (Aufstellung) – Abrechnung über Konten

    005 Vergütungsantrag

    006 Kontoauszüge

    007 Belege etc.

    Es sind jetzt Erben bekannt. Die 6-Monats-Frist soll m.E. nur verhindern, dass in Fällen ohne Erben keine Möglichkeit besteht, den Betreuer zu prüfen, und andererseits die Akten von Betreuer und Gericht irgendwann abgeschlossen werden sollen. Falls doch Erben bekannt werden, bevor die RL erfordert / erstellt / eingereicht / geprüft ist, hat m.E. Absatz 2 Vorrang vor Absatz 3.

    Kann das jetzt aber nicht belegen.

    Kobus: Letzteres.

    Wobei ich immer noch einen "Beleg" für die Überweisung vom Girokonto auf das Konto vom Heim prüfen muss. Da hier keine separaten Quittungen erteilt werden, habe ich mir immer noch die Buchungsliste durchgesehen und verglichen, ob die Abbuchungen wirklich auf dem TG-Konto eingegangen sind.

    Interessante Rechtsauffassung. :P

    Abklären würde ich vorher noch, ob die Einzahlung evtl. dem ausdrücklichen (individuellen) Wunsch des Betroffenen entspricht. Denn diese ganzen Regelungen gelten ja nur für den Fall, dass zwischen Betreuer und Betreuten nichts anderes besprochen wurde.

    In Berlin sind seitens der Senatsverwaltung Bedenken gegen die Dauerfestsetzung geäußert wurden. Das hat soweit geführt, dass in einem Gericht, wo Kollegen schon Dauerfestsetzungsbeschlüsse erlassen haben, die Verwaltung verfügt hat, dass die Akte nach Ablauf der 3 Monate erneut dem RPfl. vorgelegt werden muss. Um zu bestätigen, dass wirklich auszuzahlen ist.

    Da kann ich nur mit dem Kopf schütteln. =O

    Dabei wären hier rein technisch gesehen sogar Daueraufträge möglich.

    Also, ärztliche Zeugnisse wegen Verhandlungsunfähigkeit würde nicht NICHT anerkennen. Wie Frog und Wiesenblume. Ein ärztliches Zeugnis - oder ein evtl. Gutachten - müsste ausdrücklich bürotechnische Arbeiten zum Inhalt haben.

    Falls hier wirklich eine Unfähigkeit zur Erstellung einer RL vorliegt / glaubhaft ist, wäre die RL-Pflicht gegenüber dem Gericht erledigt.

    Die zivilrechtlichen Ansprüche (Auskunftserteilung, RL, Herausgabe usw.) bestehen weiterhin. Darüber würde ich die Beteiligten aufklären. :!:

    Total bescheuert! Also, nicht die Erhöhung, die gönne ich den Betreuern! Aber für die Rechnerei brauchen wir dann wieder zusätzliche Arbeitszeit. Und das bei der riesigen Masse an Vergütungsanträgen, und den ohnehin knapp bemessenen Pensen! :thumbdown:

    Warum wird denn die Vergütung nicht erhöht?

    Glaubt denn irgendjemand, dass nach der Inflation eine Deflation kommt? X/

    1. nö

    2. ja

    Das Gericht ist mangels entsprechender Regelungen im Gesetz nicht verpflichtet, die Herausgabe an den Erben zu überwachen, zu vermitteln, den Erben aufzuklären usw.

    Das Gericht muss m.E. nur prüfen, ob im Schlussbericht über die Herausgabe berichtet wurde. Ein bestimmter Inhalt des Berichtes oder ein "Erledigungsvermerk" ist aber im Gesetz nicht verlangt. Daher dürfte die Mitteilung des derzeitigen Sachstandes ausreichen.

    Wobei ich jetzt überlege, ob DU einen Antrag stellen musst. Willst Du wirklich entlassen werden, oder ist das nicht eigentlich Wunsch des Betroffenen? Wenn der Betroffene einen Betreuerwechsel wünscht, kann er diesen doch selbst beantragen. Auf jeden Fall kannst Du dem Gericht den Sachverhalt ja so mitteilen, wie hier beschrieben. Vielleicht kannst Du dem Betroffenen ja Zettel und Stift in die Hand drücken, und seinen Wunsch an das Gericht weiterleiten.

    Ob das Gericht dem Antrag des Betroffenen folgt, bleibt dem zuständigen Entscheider überlassen.

    Ich selbst kenne es so, dass man dem Wunsch des Betroffenen auf Betreuerwechsel zunächst folgt, sofern nicht ernsthafte Bedenken bestehen. Denn immerhin sind Wünsche des Betroffenen im Verfahren vorrangig zu beachten, unabhängig davon, ob sie gut begründet sind.

    Ich wäre mal sehr auf obergerichtliche Rechtsprechung zu dem Thema gespannt. In Berlin soll es wohl ein Gericht geben, das sogar über das elektronische Postfach eingereiche RLen nicht wünscht. Die Begründung dafür ist mir leider nicht bekannt.

    Ich könnte mir als Rechtsgrundlage höchstens § 1865 (3) 2 vorstellen. Ob von den "Einzelheiten zur Erstellung der geordneten RL" auch die Form der Einreichung der RL umfasst ist, wäre im Hinblick auf die Einführung von elektronischem Rechtsverkehr und E-Akte doch mal gut zu klären. Auch zur Form der beizufügenden Unterlagen (Original???) sagt das Gesetz nichts genaues bzw. ;) eigentlich gar nichts.

    Zufällig kenne ich jemanden, der am Gesetz mitgewirkt hat. Auch die Kommission fand das Thema "Schluss-RL" wohl eher schwierig. Wenn ich mich recht entsinne, war dort bewusst, dass bei der Schluss-RL einiges nicht abschließend geregelt ist. Die Idee war, wenn ich mich recht entsinne, dass die Praxis hier wohl "praxisnahe" Lösungen finden wird. 8o ;(

    (Falls das nicht stimmt, berichtigt mich).

    Also, keine Regelung > Gesetz auslegen

    Ich persönlich teile Deine Bedenken. § 1872 (1) regelt bezüglich der Unterlagen, dass alle Unterlagen vom Betreuer an den Berechtigten herauszugeben sind. Die Belege wären natürlich ein Teil der an den Berechtigten herauszugebenden Unterlagen. Die Schluss-RL wird gesondert von dieser Hinausgabepflicht behandelt, für Belege wird keine Ausnahme zu § 1872 (1) benannt.

    Ich fände es rechtlich korrekt, vom Betreuer eine RL OHNE Belege zu erfordern und den Betreuer aufzufordern, sämtliche Unterlagen dem Betroffenen direkt auszuhändigen. Falls man dem zustimmt, dass hier die Schluss-RL getrennt von den Belegen zu betrachten ist (wie der Aufbau des § es ja nahelegt), wäre das Gericht nicht verpflichtet, die Herausgabe der Belege zu vermitteln.

    Falls Belege übersandt werden sollen, sollte der Betreuer der Weiterleitung an den Betroffenen zustimmen.

    Ich habe in der Ausbildung immer viel Wert darauf gelegt, dass sich die Anwärter ihr Wissen selbst aneignen. Vorträge gibts im theoretischen Abschnitt, nicht bei mir. Die Aktenbearbeitung muss man natürlich erklären, aber sooft wie möglich weise ich die Anwärter darauf hin, wo sie nachlesen können. Im Nachgang muss man natürlich die Akten kontrollieren und besprechen, was der Anwärter vielleicht übersehen hat.

    Beispiel: In Betreuung wird im Studium nichts über die Vergütung der Betreuer gelehrt. Anstatt das den Anwärtern zu erklären, gebe ich ihnen 2 - 3 Akten und sage ihnen, in welchen §§ im BGB und VBVG die Vergütung geregelt ist. Mit der Aufgabe, dass die Anwärter MIR erklären sollen, wie das mit der Vergütung geregelt ist. Bei der Besprechung gibts dann ein Lob, die Klärung von Fragen und die Erklärung, wie die Anträge aktentechnisch abgearbeitet werden.