Zufällig kenne ich jemanden, der am Gesetz mitgewirkt hat. Auch die Kommission fand das Thema "Schluss-RL" wohl eher schwierig. Wenn ich mich recht entsinne, war dort bewusst, dass bei der Schluss-RL einiges nicht abschließend geregelt ist. Die Idee war, wenn ich mich recht entsinne, dass die Praxis hier wohl "praxisnahe" Lösungen finden wird.
(Falls das nicht stimmt, berichtigt mich).
Also, keine Regelung > Gesetz auslegen
Ich persönlich teile Deine Bedenken. § 1872 (1) regelt bezüglich der Unterlagen, dass alle Unterlagen vom Betreuer an den Berechtigten herauszugeben sind. Die Belege wären natürlich ein Teil der an den Berechtigten herauszugebenden Unterlagen. Die Schluss-RL wird gesondert von dieser Hinausgabepflicht behandelt, für Belege wird keine Ausnahme zu § 1872 (1) benannt.
Ich fände es rechtlich korrekt, vom Betreuer eine RL OHNE Belege zu erfordern und den Betreuer aufzufordern, sämtliche Unterlagen dem Betroffenen direkt auszuhändigen. Falls man dem zustimmt, dass hier die Schluss-RL getrennt von den Belegen zu betrachten ist (wie der Aufbau des § es ja nahelegt), wäre das Gericht nicht verpflichtet, die Herausgabe der Belege zu vermitteln.
Falls Belege übersandt werden sollen, sollte der Betreuer der Weiterleitung an den Betroffenen zustimmen.