Beiträge von Umpfi

    Dein Erblasser war ja laut Sachverhalt nicht Alleineigentümer des Grundstücks. Die beiden Miteigentümer streben ja offensichtlich auch den Verkauf an. Wieso sollte das Nachlassgericht den Verkauf nicht genehmigen, wenn dieser scheinbar dem Willen der lebenden (Mit-)Eigentümer entspricht?

    Denkanstoß erbeten…
    Fallgestaltung ähnlich diesem Thread https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…lstreckung+Land . Bin allerdings in der nächsten Phase…

    Eingetragen ist ein Bundesland als Fiskalerbe (Erbfall 2012, Erbschein aus 2014). Nunmehr beantragt ein Abwasserzweckverband die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück für Kanalanschlusskosten aus dem Jahr 2016.

    Der Zweckverband (siegelführend) bescheinigt die Vollstreckbarkeit der Forderung.

    Damit dürfte ja auch die Vollstreckungsankündigung und die Wartefrist des § 882a ZPO „abgedeckt“ sein.

    Weitere Kommentierung zu dieser speziellen Fallgestaltung hab ich nicht gefunden.

    Ich hadere aber trotzdem mit der Eintragung und wäre für Meinungen dankbar.

    Werte Mitstreiter im Geiste...
    Jetzt sitze ich hier an meinem kleinen Amtsgericht und die große weite Welt klopft an meine Tür... und irgendwie möchte ich nicht aufmachen!!!

    Folgender Sachverhalt:
    Mit letztem Wohnsitz im hiesigen Bezirk verstarb ein Angehöriger des Staates Benin. Er war ledig, hinterließ aber eine nichteheliche Tochter. Vaterschaft ist anerkannt/festgestellt.
    Die Kindesmutter spricht nun vor und benötigt einen Erbschein, da der Arbeitgeber des Erblassers noch das letzte Monatsgehalt an die Tochter auszahlen will, dafür aber einen Erbschein verlangt.

    So... und nun?:confused:

    Welches Erbrecht kommt zur Anwendung? Das www. hat mir diesbezüglich nicht sehr weitergeholfen, ich kann nur mutmaßen, dass das beninische Erbrecht sich an das französische anlehnt.
    Vielleicht hat ja ein Kollege mit großem Fachwissen oder einer großen Bibliothek eine Lösung für mich.

    Zwischenzeitlich liegt eine beglaubigte Kopie des südafrikanischen Testaments nebst Übersetzung vor. Weiter liegt ein Antrag auf Erteilung eines TV-Zeugnisses hilfsweise auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins vor. Der Antrag wurde durch die deutsche Botschaft in Pretoria beurkundet und ist inhaltlich Zucker :daumenrau. Da könnten sich einige (und ich sage ausdrücklich einige!!!) heimische Notare eine Scheibe von abschneiden.;)

    Tach zusammen, mir fehlt irgendwie der letzte Gedankenschritt in folgendem Fall: E ist südafrikanische Staatsangehörige, verstirbt in Südafrika und hinterlässt Grundvermögen in Deutschland. Grundbuchberichtigung wird angestrebt. Zur Anwendung kommt deutsches Erbrecht. In Südafrika liegen vor: Ein gemeinschaftliches Testament, welches E zusammen mit dem vorverstorbenen Ehegatten nach südafrikanischem Recht formgültig errichtet hat. In diesem Testament hatten sich die Ehegatten gegenseitig eingesetzt und eine Tochter als Testamentsvollstreckerin für beide Nachlassfälle ernannt. Eine "klassische" Schlusserbeneinsetzung ist nicht erfolgt. In Südafrika wurde auf Grundlage dieses Testaments ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Die Testamentsvollstreckerin möchte nun mit diesem Zeugnis den in Deutschland belegenen Grundbesitz übertragen. Reicht das TV-Zeugnis aus Südafrika dafür aus?:gruebel: Ich tendiere eher zu nein, da ja deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt und ich daher ein "deutsches TV-Zeugnis" benötige. Wenn diese Meinung nun zutreffend ist... Wäre eine beglaubigte Kopie des Testaments nebst Übersetzung und "Eröffnungsprotokoll" (soweit es so etwas gibt) ausreichend als Grundlage für die Erteilung eines entsprechenden TV-Zeugnisses? Der Antrag auf Erteilung soll übrigens bei der deutschen Botschaft gestellt werden... Für ein paar Ideen wäre ich dankbar...

    Du liegst richtig mit deiner Einschätzung, dass nur ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft in Betracht kommt.
    Diese Zeugnisse kommen bei uns öfter vor, da es in unserem Bezirk in den 1960er Jahren Trend bei den Notaren war Eheverträge mit Gütergemeinschaft zu beurkunden. Hatte unter anderem kostenrechtliche Hintergründe. Zumindest fluchen aber die Nachfolger der betreffenden Notare heute ziemlich darüber, da die fortgesetzte Gütergemeinschaft ein etwas "unhandliches Vehikel" ist und die handschriftlichen Testamente der Eheleute ins Leere laufen.
    Der Hinweis im HRP auf die 7/8 liegt an dem dortigen Sachverhalt, weil der verstorbene Ehegatte ein ersteheliches (also kein gemeinsames) Kind hatte.

    Welche Schulung????? Bei uns ist "learning by doing" angesagt. :(

    Nein, jetzt ernsthaft: Reibungslos sieht in meinen Augen auch anders aus, da doch einiges unklar ist. Und es bleibt dann bei offenen Fragen doch an meinem Kollegen und mir als Nachlassrechtspfleger hängen , die als "allwissende Müllhalden" herhalten müssen.:mad:

    Hänge mich mal dran...
    Vorab: Die ZTR-Registrierung macht bei uns die Serviceeinheit.
    Die Serviceeinheit hat mir aber jetzt folgendes "Problem" geschildert, welches zwar nicht direkt uns Rechtspfleger betrifft, aber welches in anderen Gerichten vielleicht auch auftritt. Die Testatoren beschweren sich über die Gebühr, welche das ZTR erhebt. Ein Teil der "Kundschaft" hat das handschriftliche Testament, welches in Verwahrung gegeben werden sollte, wieder mitgenommen, weil ihnen die Gebühr zu hoch ist bzw. sie nicht einsehen doppelt zu zahlen. Gibt es Erfahrungswerte von anderen Gerichten?

    Die Formulierung lautet wörtlich:

    "Die Erschienenen zu 3 (S), 4 (T1) und 5 (T2) verzichten hiermit auf alle weitergehenden Erb- und Pflichtteilsansprüche nach dem Tode der Erschienenen zu 1 (V) und 2 (M) und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an."

    Ich hätte da mal ein Problem und bräuchte einen Denkanstoß (dürfen auch gerne mehrere sein)…

    Folgender Fall:

    Eheleute M und V schließen mit ihren Kinder S, T1 und T2 einen Erbvertrag.
    In der dem Erbvertrag vorhergehenden Urkunde des Notars haben die Eheleute Wohnungseigentum gebildet und eine der beiden Einheiten dem Sohn S verkauft.
    Im Erbvertrag wird nunmehr festgelegt, dass der Sohn den Kaufpreis (75.000,-- DM) an seine Schwestern T1 und T2 auszahlt (unabhängig vom Todesfall, sondern sofort fällig).
    M und V setzen sich gegenseitig als befreite Vorerben ein und S hinsichtlich der ihnen verbleibenden Eigentumswohnung als Nach- bzw. Schlusserben.
    Es folgt die Feststellung, dass mit diesem Erbvertrag die Erbauseinandersetzung hinsichtlich M und V „abgeschlossen" sei.
    Die Kinder S, T1 und T2 erklären sodann gegenüber ihren Eltern einen (unbeschränkten) Erb- und Pflichtteilsverzicht, welcher auch von M und V angenommen wird.
    Der Wert der Urkunde wurde mit 175.000,-- DM angegeben.

    Nunmehr ist der zweite Erbfall eingetreten. Zum Nachlass gehören neben der Eigentumswohnung noch Stückländereien von geringem Wert und ca. 35.000,-- € Sparguthaben.

    Und jetzt die große Frage: Wer ist Erbe geworden?
    S, weil er die Wohnung bekommen soll, die aber nicht den gesamten Nachlass darstellt (auch nicht zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrags)?
    S, T1 und T2, weil der Erbverzicht unwirksam ist?
    Die Geschwister des zuletzt verstorbenen V?

    Die Entscheidung über einen potentiellen Erbscheinsantrag fällt aufgrund Übertragung in meine Zuständigkeit.

    Ich bräuchte da mal einen Denkanstoß...
    Folgender Sachverhalt: PH verstirbt, Erben der I. und II. Ordnung schlagen aus. Zu den Erben der II. Ordnung (Nichte) gehört auch die Mutter zweier mdj. Kinder, die zunächst nur für sich ausschlägt. Da aus einem anderen Verfahren bekannt war, dass diese mdj. Kinder hat, wurde sie entsprechend angeschrieben (Standardschreiben aus EUREKA). Es erfolgte zunächst keine Reaktion. Mitte August trudelte dann eine einfache Kopie der Ausschlagungserklärung der Eheleute für die Kinder ein, worauf es ein Hinweisschreiben des Nachlassgerichts gab. Die Eltern fechten nun mit Erklärung vom 31.08.2011 die Annahme der Erbschaft an und begründen dies wie folgt:
    "Am 26.05.2011 haben wir beim Ortsgericht XXX eine Erbausschlagungserklärung bezüglich unserer vorgenannten Kinder unterzeichnet und öffentlich beglaubigen lassen. Der stellv. Ortsgerichtsvorsteher beglaubigte die Unterschriften, sagte aber, dass er sich bezüglich des weiteren Ablaufs mit dem krankheitsbedingt abwesenden Ortsgerichtsvorsteher abstimmen wolle. Am nächsten Tag lag dann die Ausschlagungserklärung in unserem Briefkasten. Wir sind davon ausgegangen, dass es sich dabei um das Exemplar für unsere Unterlagen handelte und haben diese deswegen zu unseren Akten genommen. Weiter sind wir davon ausgegangen, dass das Ortsgericht ein weiteres Exemplar an das Nachlassgericht übersandt hat. Auf den Umstand, dass dem nicht so war, wurden wir erst durch das gerichtliche Schreiben vom 17.08.2011 hingewiesen. Das Original der Erbausschlagung reichen wir hiermit zur Akte."

    Haken bei der Sache ist, dass die Kindesmutter ihre eigene Erbausschlagung auch über das Ortsgericht "gemacht" hat und diese im Original rechtzeitig zur Akte gelangte, jetzt aber auch ausführt, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, wer die Ausschlagungerklärung zur Akte gereicht habe.

    Die Ehefrau des Erblassers will nun einen Alleinerbschein beantragen!

    Eine begründete Anfechtung ist meiner Meinung nicht gegeben.

    Im Auftrag eines Kollegen darf ich nachstehenden Sachverhalt einstellen und bitte um "Anregungen".


    Konto des Schuldners ist durch PfÜB der Gerichtskasse (LG-Bezirk G) wegen einer Geldstrafe gepfändet. Bei dem Konto handelt es sich um ein P-Konto. Betreuer des Schuldners stellt beim Vollstreckungsgericht (LG-Bezirk M) am Wohnsitz des Schuldners einen Antrag, der als Antrag auf Erhöhung des Freibetrages zu werten ist. Das Vollstreckungsgericht erklärt sich für unzuständig und verweist auf die Justizbeitreibungsordnung; Entscheidung über den Antrag habe durch die Gerichtskasse zu erfolgen. Gegen die Unzuständigkeitserklärung wird seitens des Schuldners kein Rechtsmittel eingelegt, es wird lediglich eine Sachverhaltsdarstellung an alle Beteiligten und an das Justizministerium gesandt.
    Nunmehr liegt ein Schreiben der Gerichtskasse vor, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschluss rechtsfehlerhaft sei, die Gerichtskasse nur für den Erlass des PfÜB zuständig sei und alles was danach komme in die Zuständigkeit des jeweiligen Vollstreckungsgerichts fallen würde.
    Und nun?

    Tag zusammen,
    ich hänge mich mal an diesen Thread:
    Zum 01.08.2010 ist die Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden außer Kraft. Dies hat zur Folge, dass entsprechende Vermerke über eine nichteheliche Vaterschaft beim Geburtseintrag des Nekiva nicht mehr an die Nachlassgerichte gemeldet werden.:daumenrun
    Die entsprechende Software der Standesämter sieht auch keine solchen Benachrichtigungen mehr vor. Rücksprachen mit hiesigen Standesämtern ergab, dass eine Lösung dieses Problems "von oben" offenbar nicht angedacht sei, den Standesämtern wurde vorgeschlagen, die "Vermerkkarten" an die örtlichen Nachlassgerichte abzugeben oder zu vernichten.
    Wir haben hier vereinbart, dass wir (in gewisser Weise auf dem kleinen Dienstweg) weiter mit Kopien der Vermerkkarten versorgt werden. Ähnlich handhabt es auch die Hauptkartei für Testamente im Amtsgericht Schöneberg.
    Gibt es irgendwo schon irgendwelche Erfahrungswerte zur Handhabung? Einzelanfragen beim Geburtsstandesamt des Erblassers können wohl nicht die Lösung sein....

    Der Multiplikator ergibt sich aus der Entscheidung des LG Kassel vom 01.07.1993 (3 T 261/93), welche durch Beschluss des LG Kassel vom 13.11.2007 (Az. leider nicht greifbar) nochmals bestätigt wurde.