Alles anzeigenIch denke es ist eine Ermessensentscheidung.
Wenn ich mir die erwähnte BGH Rechtsprechung mal anschaue:"Dabei kann die Forderung nach Vorlage eines Erbscheins in unklaren Fällen berechtigt sein (vgl. BGH, WM 1961, 479 [481]), wird jedoch - wie hier - ein eröffnetes öffentliches Testament vorgelegt, wird dies - entsprechend den Regelungen in § 35 I 2 GBO und § 41 I 2 der Schiffsregisterordnung - in der Regel als ausreichender Nachweis für die Rechtsnachfolge anzusehen sein."(NJW 2005, 2779, beck-online)
und mir dann die KOmmentierung im 35 GBO mal anschaue:
" Beachtliche Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers ergeben sich erst dann, wenn die erforderlichen Nachweise, etwa nervenärztliche Gutachten oder Urteile, zur Überzeugung des Grundbuchamtes dargebracht werden (OLG München MittBayNot 2015, 221 (222); Böhringer ZEV 2017, 68 (72); OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 252 (253)). Daraus muss allerdings völlig unmissverständlich hervorgehen, dass die Testierfähigkeit nicht gegeben war."
(BeckOK GBO/Wilsch, 43. Ed. 1.8.2021, GBO § 35 Rn. 124)
stehe ich wohl auch auf der Seite der Klauselerteilung in deinem Sachverhalt.:daumenrau
Vielen Dank Ich habe die Klausel letzte Woche erteilt und wir lassen dann schlauere Leute entscheiden. Denn irgendein Rechtsmittel wird auf jeden Fall eingehen.