Beiträge von chili09

    Vielen Dank ;) Ich habe die Klausel letzte Woche erteilt und wir lassen dann schlauere Leute entscheiden. Denn irgendein Rechtsmittel wird auf jeden Fall eingehen.

    Ich halte daher das eröffnete notarielle Testament für ausreichend als "öffentl. oder öffentl. beglaubigte Urkunde" im Sinne von § 727 ZPO. Es ist (bisher... Anfechtung?) nicht unwirksam, ein anderslautender Erbschein liegt nicht vor.

    Bei fehlender Testierfähigkeit wäre das Testament von Anfang an unwirksam. Eine "Anfechtung" braucht es da nicht.

    Ich gehe doch aber von der Wirksamkeit des not. Testamentes aus, solange kein anderslautender Erbschein erteilt wird. Und der könnte nur erteilt werden, wenn die Testamentsanfechtung durchgreift.
    Was ich doch aber in der jetzigen Situation als Zivilrechtspfleger nicht prüfen muss, oder? Ich hab ein notarielles Testament, in welchem die Testierfähigkeit festgestellt wurde... :confused:


    Ich glaube man muss ich mal gedanklich von dieser "Anfechtung" wegbewegen. Es gibt rechtlich keine Anfechtung wegen Testierunfähigkeit. Das ist kein gesetzlicher Anfechtungsgrund. Entweder der Erblasser war testierfähig oder er war es nicht. Im ersteren Fall ist das Testament so oder so unwirkam. Diese Frage ist entweder über eine Erbenfeststellungklage oder aber im Erbscheinsverfahren zu klären. Wäre nur diese "Anfechtung" in der Welt wäre das für mich daher unerheblich und ich würde es nicht beachten.

    :daumenrau

    Ich halte daher das eröffnete notarielle Testament für ausreichend als "öffentl. oder öffentl. beglaubigte Urkunde" im Sinne von § 727 ZPO. Es ist (bisher... Anfechtung?) nicht unwirksam, ein anderslautender Erbschein liegt nicht vor.

    Bei fehlender Testierfähigkeit wäre das Testament von Anfang an unwirksam. Eine "Anfechtung" braucht es da nicht.

    Ich gehe doch aber von der Wirksamkeit des not. Testamentes aus, solange kein anderslautender Erbschein erteilt wird. Und der könnte nur erteilt werden, wenn die Testamentsanfechtung durchgreift.
    Was ich doch aber in der jetzigen Situation als Zivilrechtspfleger nicht prüfen muss, oder? Ich hab ein notarielles Testament, in welchem die Testierfähigkeit festgestellt wurde... :confused:

    Nachweis der Erbfolge grundsätzlich durch Erbschein.

    Der BGH hatte 2005 aber § 35 I GBO für entsprechend anwendbar erklärt und auch eine begl. Abschrift d. not. Testaments nebst Eröffnungsprotokoll für tauglich gehalten, NJW 2005, 2779.

    Allerdings: § 35 I ermöglicht in Zweifelsfällen ebenfalls, einen Erbschein zu verlangen. Und was sollte zweifelhafter sein als die hier geschilderte Konstellation.

    Die Entscheidung hab ich mir auch angesehen.

    Man muss dazu sagen, dass die gegnerische Partei an zahlreichen Gerichten bis hoch zum BGH seit Jahren über 100 Eingaben, Rechtsmittel, Klagen, "gegen alles und jeden", pp. führt, wobei immer wieder die Geschäftsfähigkeit thematisiert wurde. Auch liegen bereits mehrere Gutachten bei diversen Gerichten dazu vor, die nicht gegen eine Testierfähigkeit sprechen. Ich persönlich habe keine Zweifel an der Testierfähigkeit damals. Was ich ja aber als Zivilrechtspfleger nicht prüfe.
    Ich halte daher das eröffnete notarielle Testament für ausreichend als "öffentl. oder öffentl. beglaubigte Urkunde" im Sinne von § 727 ZPO. Es ist (bisher... Anfechtung?) nicht unwirksam, ein anderslautender Erbschein liegt nicht vor.

    Hallo,

    mir liegt ein Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel bzgl. eines KFBs auf die Erbin vor. Grundlage ist ein eröffnetes notarielles Testament. Dieses wurde jedoch im Nachlassverfahren angefochten (Testierunfähigkeit der Erblasserin). Ferner hat die Anfechtende einen Erbscheinsantrag nach gesetzlicher Erbfolge gestellt und stützt diesen auf ihre Testamentsanfechtung. Das Erbscheinsverfahren ist nicht entschieden.
    Kann ich als "Zivilrechtspfleger" aber doch die Rechtsnachfolgeklausel im Zivilverfahren erteilen, oder? Die Voraussetzungen gem. § 727 ZPO liegen mit dem eröffneten notariellen Testament vor.

    Oder gibt es andere fundierte Ansichten? Ich habe nichts dazu gefunden. In einem ähnlichen Fall an einem anderen Gericht (gleiche Parteien) ist die Erteilung der Klausel erfolgt; die Erinnerung dagegen wurde vom Abteilungsrichter zurückgewiesen.

    Bin sehr dankbar für eure Ansichten

    Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar:

    Erblasser war in Russland geboren, es konnten keine Angehörigen ermittelt werden. Vermieter hat über RA die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beantragt. Etwa zeitgleich erfolgte die Feststellung des Fiskuserbrechts. Der Beschluss ist dem Vermieter zugestellt worden mit der Aufforderung, den Antrag auf NLPfl. zurückzunehmen. Daraufhin erfolgte die Beschwerde des Vermieters, da sich zwischenzeitlich doch ein vermeintlicher Sohn des Erblassers aus Kanada gemeldet hat. Dieser hat die Erbschaft sodann fristgerecht ausgeschlagen. Hinweise auf weitere Angehörige hatte er nicht. Daraufhin nahm der Vermieter die Beschwerde gegen die Feststellung des Fiskuserbrechts zurück.

    Der Vermieter beschwert sich gegen die Feststellung des Fiskalerbrechts, da sich ein Sohn des Erblassers gemeldet hat, der aber die Erbschaft ausschlägt und stellt gleichzeitig -trotz festgestelltem Fiskalerbrecht- Antrag auf Nachlasspflegschaft.

    M.E. hätte der Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft zurückgewiesen werden müssen, da Fiskalerbrecht festgestellt wurde und ein Erbprädent bekannt wurde. wieso sollte der Vermieter auf Rücknahme des Antrags verwiesen werden? Warum erfolgte keine Zurückweisung?

    Der Beschluss über die Feststellung des Fiskalerbrecht, genauer gesagt der Beschluss, dass kein Erbe außer dem Fiskus ermittelt werden konnte, hätte m.E. erst nach Ablauf der 6-monatigen Ausschlagungsfrist oder nach Annahme der Erbschaft aufgehoben werden müssen. Im übrigen hat des Beschluss keinen guten Glauben. Er ersetzt auch keinen Erbschein. Der Fiskus muss, wenn ein Erbe ermittelt wird und dieser sich durch Erbschein legitimieren kann, den von ihm verwalteten Nachlass -der Fiskus ist kein Erbe!- an den Erben herausgeben.

    Nein, zeitliche Ablauf war:
    1.) Antrag auf Nachlasspflegschaft geht ein
    2.) Ermittlungen bzgl. evtl. Erben - noch keine Entscheidung über den Antrag zu 1.)
    3.) Feststellung, dass keine Erben ermittelbar sind (wie gesagt, Erblasser war in Russland geboren, nach Aussagen Bekannter von diesem gab es keine Angehörigen, Ermittlungsansätze in Russland nicht vorhanden)
    4.) Feststellung Fiskalerbrecht
    5.) Beschwerde dagegen vom Vermieter, weil sich dann plötzlich der Sohn aus Kanada bei diesem meldete, wie auch immer er von dem Tod des Erblassers erfahren hat; vorher gab es keinerlei Hinweise auf einen Sohn)
    6.) Ausschlagung des Sohnes geht ein - keine weiteren Erben vorhanden
    7.) Rücknahme der Beschwerde des Vermieters.

    Meine Frage zielt nur darauf ab, welche Gerichtsgebühr für die Rücknahme der Beschwerde entsteht.

    Dankeschön... :)

    Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar:

    Erblasser war in Russland geboren, es konnten keine Angehörigen ermittelt werden. Vermieter hat über RA die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beantragt. Etwa zeitgleich erfolgte die Feststellung des Fiskuserbrechts. Der Beschluss ist dem Vermieter zugestellt worden mit der Aufforderung, den Antrag auf NLPfl. zurückzunehmen. Daraufhin erfolgte die Beschwerde des Vermieters, da sich zwischenzeitlich doch ein vermeintlicher Sohn des Erblassers aus Kanada gemeldet hat. Dieser hat die Erbschaft sodann fristgerecht ausgeschlagen. Hinweise auf weitere Angehörige hatte er nicht. Daraufhin nahm der Vermieter die Beschwerde gegen die Feststellung des Fiskuserbrechts zurück.

    Der Unterlegene bestreitet ja dem Grunde nach nicht, dass die Kosten der Pflegerin zu erstatten sind und dass deren Vergütung, die als außergerichtliche Kosten zu Lasten der Obsiegenden entstanden sind, aufgrund der vorliegenden Kostenentscheidung erstattungsfähig sind, würde ich nicht in Zweifel ziehen.

    Die Frage, die Dich beschäftigt, ist wohl, ob die Pflegerin ihre Vergütung zunächst beim FamG festsetzen lässt und der betreffende Vergütungsbeschluss dann in Deinem Verfahren als nachgewiesene außergerichtliche Kosten zu erstatten sind. Bei den normalen Anwaltsgebühren verlangt man aber auch nicht die Vorlage der Rechnung, die der Anwalt seinem Mandanten übermittelt hat.

    Ich denke daher auch, dass hier das Nachlassgericht im Festsetzungsverfahren unmittelbar über die Höhe der Vergütung der Pflegerin entscheidet. Und wenn eine anwaltliche Vertretung erforderlich war - was ich jetzt einmal unterstelle -, dann läuft das Ganze eben über den Aufwendunsersatz in Höhe der Anwaltsgebühren nach § 1835 Abs. 3 BGB.

    Ich denke daher nicht, dass man die Pflegerin darauf verweisen kann, ihre Vergütung bzw. ihren Aufwendungsersatz zunächst vom FamG festsetzen zu lassen.

    Vielen Dank für Eure Antworten. Habe über den Festsetzungsantrag vor ein paar Tagen entschieden. Vielen Dank nochmal :)

    Das Familiengericht wäre nur dann für die Festsetzung zuständig, wenn diese gegen die Staatskasse oder die Pfleglinge erfolgen sollte.

    Hier geht es jedoch um eine im Nachlassverfahren zugunsten der Antragsgegner getroffene Kostengrundentscheidung, sodass insoweit das Nachlassgericht für die Festsetzung zuständig ist.


    Ja schon, aber kann ich die Vergütung der Ergänzungspflegerin tatsächlich als notwendige Kosten des Erbscheinsverfahrens gegen den Unterlegenen festsetzen?

    Hallo zusammen,
    Tenor der richterl. Kostenentscheidung: 'Der Erbscheinsantrag vom … wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen'.
    Für die Gegenseite, zwei minderj. Kinder, wurde vom Familiengericht eine Ergänzungspflegerin (Aufgabenkreis: Vertretung im Erbscheinsverfahren hinsichtlich der Erblasserin..., Verwaltung des von Todes wegen erw. Vermögens), Berufsstand Rechtsanwältin, bestellt. Die Ergänzungspflegerin hat sich entsprechend im Erbscheinsverfahren als Ergänzungspflegerin für die mdj. Antragsgegner legitimiert und vorgetragen. Sie beantragt nunmehr im Nachlassverfahren die Festsetzung der RVG-Vergütung (Nr. 3100 VV RVG, pp.) aufgrund der getroffenen Kostenentscheidung. Der unterlegene Antragsteller trägt vor, die Vergütung richte sich nach der üblichen entspr. §§ 1835, 1836 BGB, eine Abrechnung nach RVG sei hier nicht gerechtfertigt.
    M.E. habe ich das doch als Nachlassrechtspfleger hier momentan gar nicht zu entscheiden, oder?
    Die Vergütung der Ergänzungspflegerin müsste doch auf deren Antrag vom zust. Familiengericht festgesetzt werden gem. § 168 FamFG. Dort würde entschieden, ob die Ergänzungspflegerin ausnahmsweise nach RVG abrechnen darf ('wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwaltes spezifische Tätigkeit darstellt'...) oder die übliche Vergütungsabrechnung erfolgen muss.
    Ich sehe nicht, auf welcher Rechtsgrundlage das Nachlassgericht eine Kostenfestsetzung gegen den unterlegenen Antragssteller vorzunehmen hat, denn die Rechtsanwältin hat die mdj. Kinder explizit als Ergänzungspflegerin vertreten und sich nicht als deren Prozessbevollmächtigte legitimiert.
    Ich würde deshalb den Antrag zurückweisen, finde aber nicht so richtig die Paragraphenkette …
    Oder liege ich mit meiner Ansicht falsch? Über Hinweise freue ich mich :)

    Hallo zusammen,

    die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter hat die Erbschaft für das in Thailand wohnhafte minderjährige deutsche Enkelkind meines Erblassers ausgeschlagen. Nach deutschem Recht wäre eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. Es dürfte für diese Frage jedoch m.E. thailändisches Recht anzuwenden sein, da das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand hat. Und da komme ich jetzt nicht weiter. Hab diesbezüglich nichts gefunden. Hat jemand ein Idee? Ist die Genehmigung nach thailändischem Recht erforderlich und wenn ja, durch welche Behörde?

    Oh mein Gott, vielen Dank...da hab ich dank eurer Hilfe am letzten Arbeitstag des Jahres endlich die Erleuchtung erhalten...hab mich auch auf die Fortbildung verlassen...zugegebenermaßen, ohne genau in Art. 20, 21 zu schauen, also meine eigene Schuld. Allen, die zu meiner Erleuchtung beigetragen haben, einen guten Rutsch...und vielen Dank:):daumenrau