Der Amtsermittlungsgrundsatz ist richtig. Aber kann und muss ich denn -lediglich auf eine Mitteilung eines Dritten hin- ohne einen Antrag vorliegen zu haben, in die Amtsermittlung einsteigen? Ich spreche hier nur als Grundbuchrechtspfleger, nicht als Betreuungsgericht.
Wenn ein Antrag eingeht, bei welchem die angegriffene Vollmacht verwendet wurde, sieht die Sache natürlich anders aus. Aber laut Sachverhalt ist es ja noch nicht so weit. Daher meine Aussage " jetzt schon".