Beiträge von Blümchen

    Guten Tag,

    ich hänge mich mal an die Zugangsfrage zum Sondereigentum, da ich bislang keine klare Lösung gefunden habe.

    In meinem Fall werden 4 Sondereigentumseinheiten gegründet. Hinsichtlich der Einheit Nr. 4 besteht die Besonderheit, dass sich die Räume auf zwei Etagen (Erd- und 1. Obergeschoss) verteilen, die intern nicht miteinander verbunden sind. Die Räume im 1. Obergeschoss sind über das gemeinschaftliche Treppenhaus und einen Laubengang zu erreichen.

    Die Räume im Erdgeschoss sind nur über eine Gartenfläche zu erreichen. An dieser Gartenfläche wird aber zugunsten der Einheit Nr. 1 ein Sondernutzungsrecht bestellt.

    Auf meine Intervention, dass der Einheit Nr. 4 Erdgeschoss kein Zugang mehr über freies Gemeinschaftseigentum mehr möglich ist, wurde durch entsprechende Erklärung eine Einschränkung des Sondernutzungsrechts insofern vorgenommen, dass die jeweiligen Eigentümer der Einheit 4 berechtigt sein sollen über einen begrenzten Bereich der Sondernutzungsfläche zu gehen um an die Eingangstür zu kommen. Interessant ist in diesem Zusammenhang aus meiner Sicht noch die Tatsache, dass die Räume der Einheit als Pension genutzt werden sollen.

    Ich halte diese Regelung nicht für ausreichend und habe darauf hingewiesen, dass meines Erachtens für den klar gekennzeichneten Zugangsbereich entweder ein gemeinschaftliches Sondernutzungsrecht für die Einheiten 1 und 4 bestellt werden sollte oder dieser Bereich aus der Sondernutzung herausgenommen werden sollte. Es handelt sich um eine Fläche von ca. 4 qm.

    Der Notar teilt diese Auffassung nicht, und verweist auf Schöner/Stöber RN 2910 wonach ein Sondernutzungsrecht auch nur in einem eingeschränkten Umfang eingeräumt werden kann.

    Dies bezieht sich meines Erachtens aber auf den Zugang zu Gemeinschaftseigentum, wie z.B. Kellerräumen.

    Ich habe bei Haufe lediglich einen Verweis auf das BayObLG vom 2.05.1996 gefunden wonach zunächst einmal festgestellt wird, das zum rechtlich ordnungsgemäßen Zugang einer Wohnanlage gehört, dass jedes Sondereigentum über einen rechtlich gesicherten Zugang erreichbar ist, der weder durch fremdes Sondereigentum noch durch einen fremden Sondernutzungsbereich führt.

    Bin für Rückmeldungen dankbar.

    Da möchte ich als kleines Teufelchen aber anmerken, dass man sehr wohl auch bei einem nicht elektronischen Eingang die Sekunden vermerken könnte ! Dies ist aber eben gemäß § 19 GeschO nicht vorgesehen.

    Daher sehe ich die Angelegenheit auch anders als Cromwell und würde selbst bei zwei elektronischen Anträgen, die in der selben Minute eingehen von Gleichrang ausgehen.

    Auf die obergerichtliche Entscheidung wäre ich gespannt.

    Hallo,

    da ich wie die Jungfrau zum Kinde nach vielen Berufsjahren im Grundbuch jetzt auch wieder zur Zuständigkeit in Nachlassverfahren gekommen bin, benötige ich eine Auskunft.

    Folgender Fall: 4 handschriftliche Testamente- gem. erstem Testament wären Kinder der Geschwister des Erblassers Erben zu gleichen Teilen. Gemäß späteren Nachträgen wird die Nachbarin M zur Erbin hinsichtlich des Hausgrundstücks und des gesamten Inventars berufen. Zusätzlich sollen die auf sie entfallenden Erbschafssteuern vorab dem Anfall an die übrigen Erben aus dem Geldvermögen gezahlt werden.

    Erbscheinantrag bislang nicht gestellt, Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses nicht bekannt.

    Jetzt beantragt ein möglicher Erbe die Inventarerrichtung gem. § 203 BGB.

    Meine konkrete Frage: Bedarf es zur Antragstellung des Nachweises der tatsächlichen Erbenstellung durch die Beantragung und Erteilung eines Erbscheins, da bislang nicht feststeht, ob er Erbe oder aufgrund der Nachlasszusammensetzung eventuell nur Vermächtnisnehmer ist?

    Habe zu dieser Frage in der Literatur nichts gefunden. Es heißt immer nur, dass ausschließlich der Erbe (Miterbe) zur Antragstellung berechtigt ist.

    Natürlich müsste ich auch im Erbscheinverfahren diese Fragen prüfen, aber da habe ich einen konkreten Antrag zur Auslegung der Testamente, es muss an Eidesstatt versichert werden, dass keine weiteren Testamente vorliegen, die übrigen möglichen Erben werden gehört und ich bekomme insofern Futter, als mir etwas über das vorhandene Vermögen erzählt werden muss.

    Ich bin für Hilfe dankbar.

    Vielen Dank für die Rückmeldungen.
    Auch in Rheinland-Pfalz ist bei einem Teil der Grundbuchämter der elektronischer Rechtsverkehr für die Notare schon verpflichtend eingeführt.

    § 137 GBO Abs. 4 greift aber leider schon nicht mehr, wenn der Antrag z. B. eine Bewilligung enthält. ( siehe Demharter )

    Das ganze System stellt sich im Grundbuch als sehr unausgereift und nicht wirklich förderlich dar.
    Da wird auf den Rechtspfleger ein zusätzliches Prüfszenario abgewälzt ohne dass uns dafür wirklich Handwerkszeug an die Hand gegeben wird.

    Alles ist schwammig und man muss mal gucken und im Übrigen sind sie als Entscheider gefragt :)
    Unsere eigentliche Aufgabe, rechtliche Prüfung der Urkunden, tritt zeitlich in den Hintergrund.

    Wir sind hier über jeden eingehenden Antrag in Papierform froh !!!
    Sorry, der Frust musste mal raus.

    Hallo,

    folgendes Problem taucht momentan gehäuft auf.
    Elektronischer Antrag: Prüfergebnis der signierten Anhänge ( vermerkt auf dem Transfervermerk) hinsichtlich der Frage des qualifizierten Zertifikats = nein

    Laut Prüfprotokoll der signierten Anhänge lieferten jedoch sämtliche durchgeführten Prüfungen ein positives Ergebnis. Alle Signaturprüfungen sind mit einem Haken versehen.

    Unseres Erachtens ist kein zulässiger Antrag eingegangen, da kein qualifiziertes Zertifikat vorliegt.
    Bei Notariaten wird sodann Antrag in Papierform angefordert.

    Trotz umfangreicher Suche haben wir zu diesem Thema noch nichts gefunden und auch von höherer Stelle konnte nicht geholfen werden.

    Kann jemand etwas Hilfreiches dazu beitragen.

    Problem könnte entstehen wenn zwischen E- Antrag und nachgereichtem Antrag in Papierform ein weiterer vollzugsfähiger Antrag eingeht.

    Hallo,

    ich hänge mich mal dran- Wir haben den Eindruck, dass die Pebbsy Basiszahlen im Grundbuch ( Rheinland-Pfalz) auch verändert wurden. Trotz höherer Zahlen zum Vorjahr geringerer Bedarf..... Weiß da jemand näheres?

    Hallo,

    darf ich mich an das Thema noch einmal dranhängen ?
    Betrifft Rheinland-Pfalz: 1887 wurden 39 Personen ( nur mit Namen ) als Eigentümer im Grundbuch hinsichtlich eines Backhauses eingetragen. in einem in den alten Akten vorliegenden Attest - Auszug aus dem Grundsteuerkataster- wurde bescheinigt, dass ein "Herr X & Consorten", diese wurden sodann namentlich aufgeführt, die Immobilie über eine Anzahl von Jahren im ununterbrochenen "Eigentumsbesitz " hat. Bis 1961 wurden munter Anteile umgeschrieben ohne dass sich jemand um das fehlende Gemeinschaftsverhältnis gekümmert hat.
    Hinsichtlich einiger Anteile wurde sogar auf Betreiben der Ortsgemeinde ein Aufgebotsverfahren durchgeführt.

    Seit 1961 ist die Ortsgemeinde zusammen mit einem der ursprünglichen Eigentümer im Grundbuch eingetragen - ohne Anteile.
    Jetzt hat die Ortsgemeinde erneut versucht ein Aufgebotsverfahren durchzuführen und trägt vor, dass sie seit über 50 Jahren auf diesem Grundstück ein Kriegerdenkmal unterhält.
    Die zuständige Abteilung hat nunmehr im Grundbuch angefragt, ob beabsichtigt ist, von Amts wegen Eigentumsverhältnisse einzutragen.

    Ich gehe davon aus, dass die Ortsgemeinde sehr schnell und gerne einen ordnungsgemäßen Berichtigungsantrag stellen würde. Aber dann? Ich kann nicht erkennen, ob zur damaligen Zeit Bruchteilseigentum gebildet werden sollte oder ob der Begriff Konsortium eher auf eine Art BGB Gesellschaft und somit Gesamthandsgesellschaft hindeutet.

    Im Rheinland gibt es auch den Begriff Nachbarschaften. Da ist aber auch nicht recht klar, welches rechtliche Konstrukt dahinter steht.

    Vielleicht kann mir jemand aus dem Dilemma heraus helfen ?

    Hallo,

    ich habe folgenden Fall:
    Die befreite Vorerbin will Grundbesitz veräußern. Entgeltlichkeit scheint gegeben. ( Kaufpreis und Gutachten aus 2011 divergieren nur um 7.500 Euro)
    Aktuell soll AV und Grundschuld eingetragen werden.
    Da ja mit Eigentumsumschreibung der Nacherbenvermerk wegen Unrichtigkeit gelöscht werden soll, sind die Nacherben anzuhören- soweit so gut.
    Gemäß der vorliegenden letztwilligen Vfg. und entsprechendem Nacherbenvermerk sollen die Nacherben jedoch bei Eintritt des Nacherbfalls wiederum zu befreiten Vorerben werden und ihre Abkömmlinge zu Nacherben.
    Jetzt meine Frage: Reicht die Anhörung der aktuellen Nacherben oder muss ich zur Wahrung der Interessen der Nach-Nacherben die Bestellung eines Pflegers verlangen, der ebenfalls anzuhören ist.
    Ich tendiere eher dazu nur die aktuellen Nacherben zu hören, da man Ersatznacherben auch nicht hört.

    Hallo, ich würde mich gerne dem Themenkomplex anschließen.

    Mein Fall: Ausschlussurteil gegen die eingetragenen Eigentümer wird durch Eheleute Hr.X und Fr. X erwirkt. Beide haben 30 jährigen Eigenbesitz an Eides statt versichert.
    Im Antrag auf Erlass des Ausschlussurteils ( notarielle Urkunde) , der auch die eidesstattliche Versicherung enthält, heißt es weiter: ... Weiterhin beantragen wir auf Grund dieses Ausschlussurteils, das Grundbuch von... in der weise zu berichtigen, dass ich, Herr X als Alleineigentümer eingetragen werde.

    Das Ausschlussurteil ist rechtskräftig, jetzt liegt mir Antrag vor Hrn. X einzutragen. Dies bereitet mir Bauchschmerzen. Zwar ist das Aneignungsrecht übertragbar, müsste aber meines Erachtens durch Einigung der Parteien in der Auflassungsform erfolgen. Dies gibt in meinen Augen die vorliegende Erklärung jedoch nicht her. Zudem habe ich im Staudinger BGB Kommentar zu § 927 BGB RdNr. 20 gefunden, dass eine solche Erklärung nicht schon vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses vereinbart werden kann. Steht das Aneignungsrecht mehreren zu, von denen einzelne es nicht ausüben wollen, so kann es im Wege der Auseinandersetzung (in Auflassungsform) auf den Aneignungswilligen übertragen werden.

    Dies müsste mir meines Erachtens nachgewiesen bzw. vorgelegt werden. bestehen Bedenken ?

    Vielen Dank für etwaige Antworten !!!

    Hallo,

    ich habe folgendes Problem.

    Kaufvertrag enthält Tausch von Grundstücken (Waldflächen ). Bis auf einige Grundstücke liegt die Auflassung in der Urkunde vor. Hinsichtlich einiger Grundstücke sollen Teilflächen vermessen und dann aufgelassen werden. Gleichzeitig wird bezüglich der jetzt bereits übertragenen Flächen die Eintragung einer Rück-AV bewilligt und beantragt.
    Urkunde enthält an zwei Stellen ausdrücklich und dick schwarz geschrieben die Bestimmung, dass der Vertrag nur insgesamt vollzogen werden darf. Gleichzeitig wird versucht dem GBA ein (spätestens ) benanntes Vollzugsdatum vorzuschreiben, da sich ein schuldrechtlicher Vertrag hinsichtlich Nutzung des Grundbesitzes anschließt.
    Dem Notar wird in der Urkunde eine allgemeine Vollmacht zur Abgabe aller Erklärungen die dem Vollzug der Urkunde dienlich sind erteilt.

    Die Eintragung konnte nicht erfolgen, da die Bewilligung hinsichtlich der Vormerkungen fehlerhaft ist ( Differenzen zwischen Urkunde und vorliegenden Lageplänen ). Behebung innerhalb der von den Vertragsparteien gesetzten Frist für diese nicht möglich.

    Jetzt will Notar mit Erklärung in Eigenurkunde den ausdrücklichen Eintragungsverbund der Partein aufheben, um die Eintragung eines Teils bis zum gewünschten Datum ( heute !!! ) zu bewirken.

    Nach meiner Ansicht ist dies jedoch nicht durch die Vollmacht gedeckt, da er nicht gegen Parteienwillen verstossen kann, keine Bestimmungen zur getrennten Antragstellung vorliegen und die Parteien selbst in Kenntnis des engen Zeitrahmens die Verbindung ausdrücklich gewünscht haben.


    Müßig zu erwähnen, dass sich bei mir eilige Anträge stapeln.

    Also ich arbeite mit dem SolKos- Programm. Dort müßte man eigentlich zum Kostenschlüssel bei 14401 eine Gebührenhöhe eingeben und dann rechnet es .....

    Vielen Dank für die Rückmeldungen. Werde also jetzt die Gebühren " zu Fuß " berechnen.
    Schönen Arbeitstag :)

    Noch einmal nachgefragt:
    Deine Vorgehensweise hat dann zur Folge, dass der Sonderschlüssel mit Betragsangabe eingesetzt wird und der eigentlich vom System vorgesehene Schlüssel 14401 nicht angewandt werden kann.
    Ich habe da allerdings leichtes Bauchkrummeln. Ist 14401 dann tatsächlich direkt nur für Antragsrücknahmen bei Eigentumsumschreibungen oder Belastungen benutzbar und in allen anderen Fällen der Rücknahme noch zusätzliche Erklärung über TX erforderlich? Das kann doch nicht wirklich gewollt sein ?!

    Ich habe folgendes Problem:
    Anträge auf Löschung Abt. III Rechte wurden zurückgenommen. Teilweise sind es sehr hohe Werte. Ist 14401 so zu verstehen, dass " zu Fuß " ein Viertel der Eintragungsgebühr berechnet werden muss und über einen Sonderschlüssel eingegeben wird? Oder geht es, da sich bei Eingabe des Schlüssels 14401 kein Gebührensatz ( hier 1/8 oder 0,125 ) automatisch setzt und der Computer manuelle Eingaben auf 0,13 aufrundet, tatsächlich nicht unter 0,25 stel Gebühr? -- Führt hier zur Verdoppelung der Gebühr.
    Problem stellt sich bei jeder Antragsrücknahme unterhalb einer ursprünglich ganzen Gebühr. ( Z.B. Mithaftentlassung 0,3 etc.)